{"status":"available","doknr":"OLD270071","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0904.23K6923.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"23 K 6923/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, sie \nvor- \nübergehend bei Mitgliedern des Vereins in deren Privatwohnung als Pflegestellen \nunterbringt und dann vermittelt. Die Futter- und Tierarztkosten werden den \nPflegestellen ersetzt, es sei denn sie verzichten auf eine solche Erstattung. \nKatzenpflegestellen nehmen maximal 4 Katzen, in der Regel aber nur 2 Katzen auf. \nHunde werden seit Juli 2003 in einer neu errichteten Hundeauffangstation der B e.V. \nin F untergebracht. Der Kläger finanziert sich über Schutzgebühren, die bei \nVermittlung eines Tieres vom Abnehmer erhoben werden, durch Mitgliedsbeiträge \nund Spenden. Der Verein hat ca. 190 - 200 Mitglieder.\n\n3\n\nSatzungsziele und -aufgaben des Klägers sind u.a. die Vertretung und die \nFörderung des Tierschutzgedankens zum Wohle aller Tiere, die Verhütung von \nTierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch, die medizinische Versorgung, \nFütterung und Aufnahme streunender Tiere, die Kastration von streunenden Tieren, \ndie selbstlose Vermittlung von Tieren sowie die vorübergehende Aufnahme von \nFund- und Pflegetieren.\n\n4\n\nErstmals mit Schreiben vom 3. Februar 2003 vertrat der Beklagte die Auffassung, \nder Kläger benötige für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 \ndes Tierschutzgesetztes (TierSchG). Hierzu hörte der Beklagte den Kläger mit \nSchreiben vom 9. Februar 2004 an. Am 20. Februar 2004 teilte er dem Beklagten \nmit, dass nach seiner Auffassung für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 \nTierSchG nicht erforderlich sei.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2004 untersagte der Beklagte ab \nBekanntgabe der Verfügung die Haltung von Tieren für andere und forderte den \nKläger auf, sämtliche, sich in den Pflegestellen des Vereins befindlichen Tiere für \nandere innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung anderweitig \nunterzubringen. Für den Fall, dass einen Monat nach Bekanntgabe weiterhin Tiere \nfür andere in den Pflegestellen des Vereins gehalten werden, drohte er ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je Tier an. \n\n6\n\nGegen diese Verfügung legte der Kläger am 2. Juni 2004 Widerspruch ein. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. September 2004 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch als unbegründet zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 30. Oktober 2004 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n9\n\nEr betreibe kein Tierheim und keine „ähnliche Einrichtung\" im Sinne von § 11 \nAbs.1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG und benötige daher für seine Tätigkeit keine Erlaubnis \nnach dieser Vorschrift. Für eine tierheimähnliche Einrichtung sei es erforderlich, dass \nes sich um eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung handele, in der \nHeimtiere in größerer Anzahl gehalten werden könnten, die auf Dauer angelegt sei \nund überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren diente. Er \nbetreibe keine solche Einrichtung, denn hierfür seien Anlagen, Geräte und andere \nsachliche Mittel und organisatorische Voraussetzungen ordnungsgemäßer Haltung \nerforderlich. Für dieses Ergebnis spreche auch § 14 Abs.1 Nr.2 \nBaunutzungsverordnung, wonach unter einer Einrichtung eine bauliche Anlage zur \nTierhaltung zu verstehen sei. Es müsse sich daher um eine Anlage von \nbodenrechtlicher Relevanz handeln. Über eine solche verfüge er nicht. Es handle \nsich vielmehr um ein Verteilungssystem, das nicht unter § 11 Abs.1 S.1 Nr.1 \nTierschG falle. Zudem würden in den Pflegestellen keine Heimtiere in größerer \nAnzahl gehalten. Die Pflegestellen nähmen maximal vier Katzen auf, in der Regel \naber nur ein oder zwei Tiere und dies auch nicht durchgängig. Zudem stelle § 11 \nTierSchG das Halten von Tieren für andere unter einen Erlaubnisvorbehalt. Die \nTiere, die in den Pflegestellen untergebracht seien, gehörten ihm aber selbst.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die angefochtene Verfügung \naufgehoben, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je Tier \nangedroht worden war. Die Beteiligten haben insoweit die Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 27. \nSeptember 2004 aufzuheben, soweit er nicht in der Hauptsache \nerledigt ist.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung macht er geltend:\n\n16\n\nMit an die Vereinsvorsitzende gerichtete Verfügung habe er dem Kläger die \nHaltung von Tieren für andere untersagt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 11 Abs.3 \nSatz 2 TierSchG, wonach demjenigen die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen sei, \nder eine erforderliche Erlaubnis nicht habe. Entgegen der Auffassung des Klägers \nunterfalle die in Rede stehende Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs.1 Nr.2 \nTierSchG. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger eine tierheimähnliche \nEinrichtung betreibe. Nach Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz \nvon Heimtieren (EÜH) sei unter dem Begriff des Tierheims eine nicht auf \nGewinnerzielung gerichtete Einrichtung zu verstehen, in der Heimtiere in größerer \nZahl gehalten werden könnten. Tierheime und ähnliche Einrichtungen seien ferner \ndadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt seien und überwiegend der \nAufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienten. Tierheimähnliche \nEinrichtungen seien solche, die eine der Funktionen erfüllten, die bei Tierheimen \ngeläufig seien. Diese Voraussetzungen seien durch die untersagte Tätigkeit erfüllt \nund zwar auch durch die Unterbringung einzelner Tiere bei den Vereinsmitgliedern. \nSelbst wenn die einzelnen Pflegestellen selbstständig darüber entschieden, ob sie \nein Tier aufnähmen und daher nicht durchgängig als Pflegestellen fungierten, so sei \ndie Tätigkeit des Vereins selbst auf Dauer angelegt. Das Erfordernis einer eigenen \nEinrichtung werde durch das Verteilungssystem auf einzelne Haushalte ersetzt. Die \neinzelnen Pflegestellen seien für den Kläger tätig, sodass die Pflegetätigkeit ihm \nzuzurechnen sei.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n20\n\nSoweit der Bescheid vom 14. Mai 2004 noch Bestand hat, ist er rechtmäßig (§ \n113 Abs.1 S.1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung getroffenen \nAnordnungen ist § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll demjenigen \ndie Ausübung der Tätigkeit untersagt werden, der die erforderliche Erlaubnis nicht \nhat. Die zuständige Behörde muss danach im Regelfall die Untersagung \naussprechen. \nBei der vom Kläger ausgeübte Tätigkeit handelt es sich um das Betreiben einer \neinem Tierheim ähnlichen Einrichtung, in der Tiere für andere gehalten werden und \ndie daher nach § 11 Abs.1 S.1 Nr. 2 TierSchG einer Erlaubnis des Beklagten bedarf. \n\n22\n\nNach Art.1 Nr.4 (EÜH) bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf \nGewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten \nwerden können. Nach Ziffer 12.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 11 \nTierSchG sind Tierheime oder ähnliche Einrichtungen dadurch gekennzeichnet, dass \nsie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- \noder Abgabetieren dienen. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche, die eine der \nFunktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind,\n\n23\n\nvgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Januar 2003 - 4 K 1696/02 \n-.\n\n24\n\nWesentliche Aufgabe eines Tierheims ist die Aufnahme, pflegliche Unterbringung \nund ggf. Weitervermittlung von Fund- und Abgabetieren,\n\n25\n\nvgl. Dietz, NuR 1999, S. 681,682; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 1. Aufl. \n2003, § 11 Rn 5.\n\n26\n\nGemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der vom Kläger beabsichtigten \nArt der Tierhaltung um eine Haltung in einer einem Tierheim ähnlichen \nEinrichtung.\n\n27\n\nNach den in der Satzung festgelegten Zielen und den eigenen Einlassungen des \nKlägers ist seine Tätigkeit auf Dauer angelegt. Er bringt regelmäßig und nicht nur \ngelegentlich Hunde in Pflegestellen unter und vermittelt sie weiter. Daher ist es ohne \nBelang, dass die einzelnen Pflegestellen, derer sich der Kläger bedient, ihre Tätigkeit \nnicht ununterbrochen ausüben. Es werden, wie in einem Tierheim, überwiegend \nFund- oder Abgabetiere aufgenommen, gepflegt und weitervermittelt. Die Anzahl der \nTiere, die insgesamt in Pflegestellen untergebracht werden, geht über das Maß einer \nprivaten Haustierhaltung hinaus.\n\n28\n\nAuch das Kriterium einer „Einrichtung\" wird durch die beabsichtigte Art der \nTätigkeit des Klägers erfüllt. § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2 TierSchG stellt nicht darauf ab, \ndass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen oder überhaupt in einem \nzentralen Gebäude betrieben werden muss. Ist letzteres der Fall, handelt es sich um \nein Tierheim, was nur den Schluss zulässt, dass für eine „ähnliche Einrichtung\" im \nSinne des § 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG gerade nicht eine einzige bauliche Anlage \nerforderlich ist. Ebenso wenig verlangt die Vorschrift, dass die für eine \ntierheimähnliche Einrichtung erforderlichen sachlichen Mittel, nämlich geeignete \nRäume und Einrichtungen (vgl. § 11 Abs.2 Nr. 3 TierSchG), im Eigentum des \nBetreibers stehen bzw. die erforderlichen personellen Mittel, nämlich sachkundige \nund zuverlässige Personen (vgl. § 11 Abs.2 Nr.1 u. 2 TierSchG), beim Betreiber \nangestellt sind. Der Kläger verfügt über eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, \ndass die für die Haltung der Tiere erforderlichen sachlichen und personellen Mittel \nzur Verfügung stehen. Er trägt, sofern die Pflegestellen nicht darauf verzichten, die \nKosten für Futter und tierärztliche Behandlung der untergebrachten Tiere. Die \nPersonen, die die Tiere in den Pflegestellen betreuen, stellen dem Kläger insoweit \nihre Arbeitskraft zur Verfügung. \n\n29\n\nBei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit handelt es sich auch um eine \nHaltung von Tieren für andere. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse an den Tieren \nohne Belang, denn erklärtes Ziel der Tätigkeit des Klägers ist die nur \nvorübergehende Unterbringung und anschließende Weitervermittlung der Tiere und \nnicht die eigene Haltung für sich selbst.\n\n30\n\nNach § 11 Abs.3 Satz 1 TierSchG darf erst nach Erteilung der Erlaubnis mit der \nAusübung der Tätigkeit begonnen werden. Da der Kläger die erforderliche Erlaubnis \nnicht hat, war ihm daher die weitere Haltung von Tieren für andere zu \nuntersagen.\n\n31\n\nKeine Bedenken bestehen auch gegen die in der Verfügung angeordnete \nanderweitige Unterbringung der in den Pflegestellen des Klägers untergebrachten \nTiere innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung. Dieser Teil der \nVerfügung stellt sich als notwendige und gebotene Konkretisierung der Untersagung \nder Tierhaltung für andere dar. Bedenken gegen die Fristsetzung sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n32\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs.1, 155 Abs.1 S.3 i.V.m. \n§ 161 Abs.2 VwGO abzuweisen. Wegen der Teilaufhebung des Bescheides ist das \nUnterliegen des Beklagten als gering zu bewerten.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n34\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen der grundsätzlichen \nBedeutung der Sache zuzulassen.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-04/23-k-6923-04","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-04/23-k-6923-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270071","retrieved":"2026-07-09 02:39:52.185923+00:00"}}