{"status":"available","doknr":"OLD270074","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0904.23K6776.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"23 K 6776/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, dessen \nsatzungsgemäßer Zweck u.a. darin besteht, den Tierschutzgedanken zu vertreten \nund zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das \nWesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern und Tierquälereien oder \nTiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten.\n\n3\n\nZur Verwirklichung dieser Ziele retten die Vereinsmitglieder Hunde aus \nTötungssituationen und verbringen sie in Pflegestellen, wo sie bis zu ihrer \nVermittlung verbleiben. Unter anderem werden auch Hunde aus dem Ausland nach \nDeutschland verbracht.\n\n4\n\nIm Juli 2004 wurde der Beklagte auf den Kläger aufmerksam, weil bei drei \nvermittelten Hunden Gesundheits- bzw. Impfprobleme aufgetaucht waren. Es fanden \ndaraufhin Gespräche zwischen dem Beklagten und Vereinsmitgliedern statt. Der \nBeklagte wies den Kläger darauf hin, dass nach seiner Auffassung für die Tätigkeit \ndes Vereins eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1Nr.2 Tierschutzgesetz (TierSchG) \nerforderlich sei. Der Kläger stellte daraufhin zunächst seine Tätigkeit ein. Mit \nSchreiben vom 30. August 2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er dessen \nAuffassung nicht teile. Er halte keine Tiere für andere, da ihm die Hunde regelmäßig \nselbst gehörten. Wohnungen von Personen, die vorübergehend einen Hund \naufnähmen, fielen nicht unter den Begriff „ähnliche Einrichtung\" im Sinne von § 11 \nTierSchG. Er beabsichtige daher, ohne Erlaubnis nach § 11 TierSchG seine Tätigkeit \nwieder aufzunehmen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 20. September 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass \ner bei seiner Auffassung verbleibe und im Falle der Wiederaufnahme der Tätigkeit \ndiese untersagen werde. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens behalte er sich \nvor.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 22. Oktober 2004 Klage erhoben mit der er die Feststellung \nbegehrt, dass er für seine Tätigkeit keiner Erlaubnis bedarf.\n\n7\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:\n\n8\n\nSeine Feststellungsklage sei nicht subsidiär, da das Klageziel, ohne \nGenehmigung die vom Beklagten für genehmigungspflichtig gehaltene Tätigkeit \nwieder aufnehmen zu können, im Wege einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder \nallgemeinen Leistungsklage nicht erreichbar sei. Er habe auch ein berechtigtes \nInteresse an der Feststellung, denn der Beklagte habe bereits Sanktionen in Aussicht \ngestellt. Es sei ihm nicht zumutbar, die Klärung einer zwischen ihm und dem \nBeklagten bestehenden verwaltungsrechtlichen Zweifelsfrage in einem \nBußgeldverfahren zu betreiben. Außerdem müsse er besorgen, dass der Beklagte \ndurch eine Untersagungsverfügung seine angestrebte Betätigung gefährde.\n\n9\n\nEr betreibe weder ein Tierheim noch eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 11 \nTierSchG. Die Hunde würden während der in der Regel wenige Wochen \nandauernden Vermittlungszeit Privatpersonen in deren Haushalt -sogenannte \nPflegestellen- zur Pflege gegeben. In dieser Zeit würden die Hunde vom Kläger und \nden Pflegestellen medizinisch betreut, ggf. kastriert und an die neuen \nLebensumstände gewöhnt. Nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Europäischen \nÜbereinkommen zum Schutz von Heimtieren bezeichne der Ausdruck Tierheim „eine \nnicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl \ngehalten werden könnten\". Erforderlich sei mithin die Existenz einer Einrichtung, also \neiner organisatorischen Einheit im Sinne einer Sachgesamtheit, die fortgesetzt dem \nZweck der Unterbringung von Tieren zu dienen bestimmt sei. Für dieses Ergebnis \nspräche auch § 14 Abs.1 S.2 Baunutzungsverordnung. Danach sei unter einer \nEinrichtung zur Tierhaltung eine bauliche Anlage zur Tierhaltung zu verstehen. Über \neine derartige Anlage verfüge er nicht. Bei den Pflegestellen handele es sich \nvielmehr um Privatwohnungen, die dauerhaft und überwiegend dem Wohnen dienten \nund in denen vorübergehend und meistens nicht durchgängig Tiere aufgenommen \nwürden.\n\n10\n\nDas Tatbestandsmerkmal „Dauer\" in Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen \nÜbereinkommen zum Schutz von Heimtieren trete neben das Merkmal „Tierheim\". \nDaher könne das Tatbestandsmerkmal „Dauer\" das Tatbestandsmerkmal „ähnliche \nEinrichtung\" nicht ersetzen. \n\n11\n\nDer Beklagte verkenne zudem, dass durch eine Genehmigung nach § 11 Abs.1 \nS.1 Nr.2 TierSchG keine tierschutzgerechte und seuchenhygienisch unbedenkliche \nVermittlung von Tieren aus dem Ausland gewährleistet werde oder werden solle. Ziel \ndes § 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG sei es, eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und \nVersorgung der Tiere zu gewährleisten, die in einer tierheimähnlichen Einrichtung \nuntergebracht seien. Die hierfür genutzten Räumlichkeiten müssten für eine \nartgerechte Haltung geeignet und das eingesetzte Personal müsse sachkundig und \nzuverlässig sein. Er verfüge aber weder über Räumlichkeiten noch über Personal. \nZudem gewährleiste die Aufnahme der Tiere in einer Familie die ordnungsgemäße \nHaltung, Pflege und Versorgung. Insoweit könne es keinen Unterschied machen, ob \ner die Tiere seinen Mitgliedern übereigne und diese die Tiere für sich hielten, oder ob \ner lediglich den Besitz übertrage, der für ihn ausgeübt werde.\n\n12\n\nEr weise die Vorwürfe des Beklagten bezüglich der Vermittlung der Hunde \n„Maxima\", „Pici\" und „Balu\" zurück. Er verlasse sich auf tierärztlichen Rat, wenn er \nTiere verbringe oder vermittele. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften seien ihm \nbekannt und er beachte sie.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass er keine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 \nNr.2 des TierSchG benötigt, wenn er kein eigenes Tierheim \nbetreibt, sondern die ihm zugeführten Tiere jeweils in geringer \nAnzahl Privatpersonen in deren Privathaushalt zur Pflege und \nAufbewahrung gibt, bis er sie an Dritte weitervermittelt.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n18\n\nFür die tierschutzgerechte und seuchenhygienisch unbedenkliche Vermittlung \nvon Tieren aus dem Ausland zum Schutz des Menschen vor Tierseuchen und zum \nSchutz der vermittelten und hier ansässigen Tiere vor Tierseuchen und Krankheiten \nsei eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG notwendig. \n\n19\n\nDer Kläger mit seinen entsprechenden Pflegestellen sei als eine einem Tierheim \n„ähnliche Einrichtung\" zu verstehen. Dies ergebe sich aus den Regelungen in den \nVerwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes sowie aus Art.1 \ndes Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren. \nAuch wenn eine Pflegestelle selbständig darüber entscheide, ob sie ein Tier \naufnehme oder nicht, und daher gegebenenfalls nicht durchgängig als Pflegestelle \ntätig sei, so sei die Tätigkeit des Vereins selbst auf Dauer angelegt. An Stelle eines \ngroßen Heimes, in dem alle Tiere auf einmal untergebracht seien, trete die \nUnterbringung der Tiere auf verschiedene Einzelhaushalte. Die einzelnen \nPflegestellen seien durch ihre Tätigkeit dem Verein zuzurechnen, da sie für den \nVerein Hunde aufnähmen. Um eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und \nVersorgung der Tiere zu gewährleisten, müssten somit die Personen der Pflegestelle \nsachkundig und zuverlässig sein und geeignete Räume für eine artgerechte Haltung \naufweisen. Hinsichtlich der einzelnen Pflegestellen, sofern sie nur Hunde \naufnähmen, könne auf eine eigene Erlaubnis verzichtet werden, sofern der Kläger \ndie sachkundige Beratung und Betreuung übernehme und über die Pflegestellen im \nRahmen einer Erlaubnis Buch führe. Ohne die erforderliche Erlaubnis würden \nTierschutzvereine, wie der Kläger, sich jeder veterinärmedizinischen Kontrolle \nentziehen.\n\n20\n\nDie Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Hunden „Maxima\", „Pici\" und \n„Balu\" zeigten, dass dem Verein die Sachkunde fehle. Es werde gegen tierseuchen- \nund tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Zum großen Teil seien diese \nVorschriften den mit dem Import und der Vermittlung betrauten Mitgliedern nicht \neinmal bekannt. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig aber nicht begründet.\n\n24\n\nDie Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist \nzulässig. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er für seine \nTätigkeit keiner Erlaubnis bedarf. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis \nim Sinne von § 43 Abs.1 VwGO gegeben, weil die Anwendung von Rechtsnormen -\n hier des § 11 TierSchG - auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt \nstreitig ist. \nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da der \nBeklagte hinsichtlich der Erlaubnispflicht anderer Auffassung als der Kläger ist und \nihm bereits Sanktionen in Aussicht gestellt hat, wenn er ohne Erlaubnis seine \nTätigkeit fortführt. \nDie Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs.2 S.1 VwGO, denn \nder Kläger kann sein Ziel, ohne Erlaubnis seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, im \nWege der Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage nicht \nerreichen. Insbesondere kann ihm nicht zugemutet werden, seine Tätigkeit ohne \nErlaubnis aufzunehmen und gegen eine dann unter Umständen ergehende \nOrdnungsverfügung im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen. Ebenfalls kann der \nKläger nicht auf einen Verpflichtungsantrag verwiesen werden, weil er die von ihm \nerstrebte Tätigkeit als erlaubnisfrei ansieht und daher gerade keine Erlaubnis \nbegehrt,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -.\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Bei der von ihm \nangestrebten Tätigkeit handelt es sich um das Betreiben einer einem Tierheim \nähnlichen Einrichtung, in der Tiere für andere gehalten werden und die daher gemäß \n§ 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG einer Erlaubnis des Beklagen bedarf.\n\n27\n\nNach Art.1 Nr.4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren \n(EÜH) bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete \nEinrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Nach Ziffer \n12.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 11 TierSchG sind Tierheime \noder ähnliche Einrichtungen dadurch gekennzeichnet, das sie auf Dauer angelegt \nsind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren \ndienen. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche, die eine der Funktionen \nerfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind,\n\n28\n\nvgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Januar 2003 - 4 K 1696/02 \n-.\n\n29\n\nWesentliche Aufgabe eines Tierheims ist die Aufnahme, pflegliche Unterbringung \nund ggf. Weitervermittlung von Fund- und Abgabetieren,\n\n30\n\nvgl. Dietz, NuR 1999, S. 681,682; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 1. Aufl. \n2003, § 11 Rn 5.\n\n31\n\nGemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der vom Kläger beabsichtigten \nArt der Tierhaltung um eine Haltung in einer einem Tierheim ähnlichen \nEinrichtung.\n\n32\n\nNach den in der Satzung festgelegten Zielen und den eigenen Einlassungen des \nKlägers ist seine Tätigkeit auf Dauer angelegt. Er bringt regelmäßig und nicht nur \ngelegentlich Hunde in Pflegestellen unter und vermittelt sie weiter. Daher ist es ohne \nBelang, dass die einzelnen Pflegestellen, derer sich der Kläger bedient, ihre Tätigkeit \nnicht ununterbrochen ausüben. Es werden, wie in einem Tierheim, überwiegend \nFund- oder Abgabetiere aufgenommen, gepflegt und weitervermittelt. Die Anzahl der \nTiere, die insgesamt in Pflegestellen untergebracht werden, geht über das Maß einer \nprivaten Haustierhaltung hinaus.\n\n33\n\nAuch das Kriterium einer „Einrichtung\" wird durch die beabsichtigte Art der \nTätigkeit des Klägers erfüllt. § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2 TierSchG stellt nicht darauf ab, \ndass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen oder überhaupt in einem \nzentralen Gebäude betrieben werden muss. Ist letzteres der Fall, handelt es sich um \nein Tierheim, was nur den Schluss zulässt, dass für eine „ähnliche Einrichtung\" im \nSinne des § 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG gerade nicht eine einzige bauliche Anlage \nerforderlich ist. Ebenso wenig verlangt die Vorschrift, dass die für eine \ntierheimähnliche Einrichtung erforderlichen sachlichen Mittel, nämlich geeignete \nRäume und Einrichtungen (vgl. § 11 Abs.2 Nr. 3 TierSchG), im Eigentum des \nBetreibers stehen bzw. die erforderlichen personellen Mittel, nämlich sachkundige \nund zuverlässige Personen (vgl. § 11 Abs.2 Nr.1 u. 2 TierSchG), beim Betreiber \nangestellt sind. Der Kläger verfügt über eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, \ndass die für die Haltung der Hunde erforderlichen sachlichen und personellen Mittel \nzur Verfügung stehen. Er trägt, sofern die Pflegestellen nicht darauf verzichten, die \nKosten für Futter und tierärztliche Behandlung der untergebrachten Tiere. Die \nPersonen, die die Hunde in den Pflegestellen betreuen, stellen dem Kläger insoweit \nihre Arbeitskraft zur Verfügung. \n\n34\n\nBei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit handelt es sich auch um eine \nHaltung von Tieren für andere. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse an den Tieren \nohne Belang, denn erklärtes Ziel der Tätigkeit des Klägers ist die nur \nvorübergehende Unterbringung und anschließende Weitervermittlung der Hunde und \nnicht die eigene Haltung für sich selbst.\n\n35\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. \n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n37\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen der grundsätzlichen \nBedeutung der Sache zuzulassen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-04/23-k-6776-04","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-04/23-k-6776-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270074","retrieved":"2026-07-09 02:39:52.435384+00:00"}}