{"status":"available","doknr":"OLD270073","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0904.17L1495.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"17 L 1495/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag des \nAntragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2006 hinsichtlich \nder Abfallentsorgungs- und -nachweisanordnung wiederherzustellen und \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch \nund Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese \nWirkung entfällt, wenn die Behörde - wie vorliegend - nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 \nVwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem \nhaben gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 S. 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, \ndie sich - wie vorliegend die Androhung von Zwangsgeld - gegen Maßnahmen in der \nVollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann \njedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. und 2. Alt. VwGO, § 8 S. 2 AG VwGO die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen \nwiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private \nInteresse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der \nangefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der Vollziehung \nrechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen \nkann, oder wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus sonstigen \nGründen überwiegt. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der \nVollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist, dass für das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung \ngemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben wird. Unter Beachtung dieser Grundsätze \nbleibt dem Antrag der Erfolg versagt. \n\n7\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine \nAufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des \nVollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Angesichts des \nin § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO geregelten lediglich formellen Erfordernisses einer \nBegründung ist dabei unbeachtlich, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich \nzutreffen. Notwendig ist lediglich eine auf den Einzelfall abstellende und nicht bloß \nformelhafte Begründung, \n\n8\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR \n9/94 -, NJW 1995, 2505; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 14. Auflage 2005, § 80 Rn 84 mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen. \n\n9\n\nDer Antragsgegner hat hinreichend dargelegt, weshalb er umgehende \nMaßnahmen gegen den Antragsteller für erforderlich erachtet. Er hat in nicht zu \nbeanstandender Weise einzelfallbezogen darauf abgestellt, dass mit dem Verstoß \ngegen geltendes Recht eine erhebliche Gefährdung und Beeinträchtigung der \nAnwohner durch den abgelagerten Abfall einhergeht, die nicht bis zu einer \nendgültigen Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann.\n\n10\n\nEbenso fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners aus. Die \nangegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Die \nVerfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner war gemäß §§ 1 Abs. \n1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz (OBG) -, \n\n11\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980, zuletzt geändert durch \nArt. 73 Gesetz vom 5. April 2005 (GV NRW S. 274), \n\n12\n\nsachlich und örtlich für den Erlass der Verfügung zuständig. Es kann dahin \nstehen, ob die gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW.) erforderliche, aber unterbliebene Anhörung des \nAntragstellers vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 \nVwVfG.NRW. entbehrlich war. Jedenfalls wurde sie vorliegend durch die Einlegung \ndes Widerspruchs durch den Antragsteller gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \nVwVfG.NRW. nachgeholt, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1977 - V C 8.77 -, BVerwGE 54, 276, 280; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n20. Juni 1983 - 1 A 1480/81 -, NVwZ 1985, 133, \n\n14\n\nda der Antragsteller damit umfassend Gelegenheit hatte, dem Antragsgegner \nseinen Standpunkt vorzutragen. \n\n15\n\nDie Verfügung vom 18. Juli 2006 ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG. Danach können die Ordnungsbehörden die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der Begriff der öffentlichen \nSicherheit umfasst dabei als Schutzgüter die Individualrechtsgüter Dritter, wie \nGesundheit, Freiheit und Leben, den Bestand und das Funktionieren des Staates \nund seiner Einrichtungen sowie die gesamte Rechtsordnung. Eine Gefahr für diese \nSchutzgüter liegt i.S.v. § 14 Abs. 1 OBG vor, wenn nach verständiger, auf \nallgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung in näherer Zeit der Eintritt \neines Schadens für sie zu erwarten ist, wenn also die beachtliche Wahrscheinlichkeit \neines Schadens besteht. \n\n16\n\nSoweit der Antragsgegner seine Abfallbeseitigungsverfügung auf einen Verstoß \ndes Antragstellers gegen § 27 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Förderung der \nKreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - (KrW-/AbfG) \n\n17\n\nin seiner Fassung vom 27. September 1994, zuletzt geändert durch Art. 2 § 3 \nAbs. 3 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom \n1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), \n\n18\n\nmithin auf einen bereits eingetretenen Schaden am Schutzgut der \nRechtsordnung stützt, kann dahin stehen, ob der Antragsteller vorliegend tatsächlich \ngegen den Abfallbeseitigungsanlagenzwang des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG \nverstoßen hat. Denn der Durchsetzung der sich aus dem KrW-/AbfG ergebenden \nabfallrechtlichen Pflichten mittels der ordnungsbehördlichen Generalklausel nach § \n14 Abs. 1 OBG steht bereits entgegen, dass den zuständigen Behörden hierfür mit § \n21 KrW-/AbfG eine eigenständige bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur \nVerfügung steht, \n\n19\n\nvgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2003 - 17 K 6162/02- \nund Urteil vom 1. Juli 2003 - 17 K 5631/02- (Juris-Dokument); ebenso Weidemann \nin: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Kommentar, \nStand August 2005, § 21 Rn 8 f.. \n\n20\n\nDies führt jedoch vorliegend nicht zu einer Rechtswidrigkeit der auf § 14 Abs. 1 \nOBG gestützten Abfallentsorgungsanordnung. Denn ungeachtet eines etwaigen \nVerstoßes des Antragstellers gegen § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG besteht vorliegend \njedenfalls eine Gefahr für Gesundheit und Leben der Bewohner bzw. Anwohner des \nGrundstücks G1, mithin eine Gefahr für die von § 14 Abs. 1 OBG umfassten \nIndividualrechtsgüter Dritter. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des \nAntragsgegners in seiner Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2006, die durch die \nanlässlich der Ortsbesichtigung am 13. Juli 2006 getroffenen Feststellungen, wie sie \nim Aktenvermerk vom 13. Juli 2006 niedergelegt sind und durch die im \nVerwaltungsvorgang enthaltenen Bildaufnahmen vom Zustand des Hofes und des \nKellers des Hauses G1 bestätigt werden. Danach lagern im Keller und Hof des \nHauses des Antragstellers erhebliche Mengen verschiedener Abfälle, wie z.B. \nHausmüll, verbranntes Holz, Bauschutt, Plastikfolie, Möbel und -teile, Elektroschrott \nund Keramik. Der Abfall bedeckt ausweislich der Bildaufnahmen fast den gesamten \nHofboden und erreicht an vielen Stellen mindestens Kniehöhe. Die Abfallmischung \nist - insbesondere wegen der enthaltenen Hausmüllbestandteile - geeignet, \nUngeziefer und Ratten anzuziehen und gleichzeitig zur Bildung \ngesundheitsschädlicher Keime zu führen. Aufgrund der durch eine \nAnwohnerbeschwerde dokumentierten und bei der Ortsbesichtigung festgestellten \nGeruchsbelästigung ist auch davon auszugehen, dass der Zersetzungs- bzw. \nFäulnisprozess der Abfälle bereits eingesetzt hat. Durch diese Gegebenheiten wird \nohne Weiteres eine Gesundheitsgefahr jedenfalls für die Bewohner des Grundstücks \nbegründet. Ungeachtet dessen haben die gelagerten Abfälle aber in der Zeit vom 9. \nbis 13. Juli 2006 auch zweimal gebrannt und den Einsatz der Feuerwehr nötig \ngemacht. Da weiterhin in Hof und Keller Abfälle lagern, kann es jederzeit zu einem \nerneuten Brand und damit auch hierdurch zu einer Gesundheits- und \nLebensgefährdung der Bewohner bzw. Anwohner kommen. \n\n21\n\nDie Anwendung der ordnungsbehördlichen Generalklausel scheitert vorliegend \nnicht an dem in § 14 Abs. 2 S. 1 OBG zum Ausdruck kommenden \nSubsidiaritätsprinzip, wonach die Ordnungsbehörden vorrangig die für sie in \nbesonderen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Befugnisse zu verwenden \nhaben. Zwar ist der Antragsgegner als untere Abfallwirtschaftsbehörde i.S.v. § 63 \nKrW-/AbfG i.V.m. §§ 34, 35 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(LAbfG) und Ziffer 30.1.31.1. der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf \ndem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) nach § 21 KrW-/AbfG \nbundesgesetzlich ermächtigt, die im Einzelfall zur Durchführung des KrW-/AbfG \nerforderlichen Anordnungen zu treffen. Auch begründet der in § 27 Abs. 1 \nS. 1 KrW-/AbfG statuierte abfallrechtliche Anlagenzwang ein gegenüber dem \nAbfallbesitzer bzw. -erzeuger durchsetzbares Verbot zur Ablagerung von Abfällen \naußerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen. Das Gericht musste jedoch \nvorliegend der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 \nS. 1 KrW-/AbfG vorliegen, insbesondere, ob der Antragsteller Abfallbesitzer i.S. des \n§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG ist, nicht nachgehen. Insoweit ergeben sich allerdings \nerhebliche Zweifel, weil der Antragsteller als Vermieter - mag er nun einen \nHauptmietvertrag oder Einzelmietverträge über das Wohngrundstück abgeschlossen \nhaben - im zivilrechtlichen Sinne nur mittelbarer Besitzer des Grundstücks ist, § 868 \nBGB. Es spricht aber nichts dafür, dass er in dieser Funktion noch über das im \nabfallrechtlichen Sinne erforderliche Mindestmaß an natürlicher Sachherrschaft \nverfügt. Nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand des Gerichts fehlt es an hierfür \nerforderlichen besondere Umständen, die vorliegend ausnahmsweise eine über die \ndurch das Besitzmittlungsverhältnis vermittelte rein geistige Herrschaft \nhinausgehende tatsächliche Sachherrschaft des Antragstellers begründen können, \n\n22\n\nvgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2003 - 17 K \n316/03 - (Juris-Dokument); Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 7. Juni \n2003 - 9 L 263/06 - (Juris-Dokument); Oberverwaltungsgericht des Landes \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. September 2000 - B 2 S 677/99 -, (Juris-\nDokument); a.A. Fluck in: Fluck (Hrsg.), Kreislaufwirschafts-/Abfall- und \nBodenschutzrecht, Stand Juni 2006, § 3 Krw-/AbfG, Rn 314.\n\n23\n\nJedoch steht die bundesrechtliche Regelung des § 21 KrW-/AbfG vorliegend dem \nErlass einer landesrechtlichen Ordnungsverfügung nicht entgegen. Selbst wenn es \nsich bei den auf dem Grundstück des Antragstellers abgelagerten Abfällen um \nAbfälle i.S.v. § 3 KrW-/AbfG handeln sollte, steht dies dem Erlass einer auf § 14 Abs. \n1 OBG gestützten Ordnungsverfügung nicht entgegen, wenn Anknüpfungspunkt des \nEinschreitens nicht gerade der abfallrechtswidrige Zustand des Grundstücks selbst, \nsondern die Bekämpfung konkreter Gefahren unabhängig von der Abfalleigenschaft \nder störenden Sache, ist,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.1994 - 10 A 4084/92 - mit weiteren \nNachweisen zur Rechtsprechung, NWVBl. 1995, 177; ebenso \nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. \nSeptember 2000 - B 2 S 677/99 - (juris- Dokument). \n\n25\n\nMaßgeblich für die Auswahl der Ermächtigungsgrundlage ist daher allein die \nZielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt wird. Gehen von Abfällen \nkonkrete Gefahren für bestimmte Rechtsgüter aus, so ist die für die Bekämpfung \ndieser Gefahren zuständige Behörde durch die bundesrechtlichen Regelungen des \nKrW-/AbfG nicht gehindert, auf der Grundlage des einschlägigen Ordnungsrechts \ngegen den Störer vorzugehen. So liegt der Fall hier. Ziel der angefochtenen \nVerfügung war es nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht, die \nabfallwirtschaftliche Entsorgung der auf dem Grundstück des Antragstellers \nbefindlichen Gegenstände zu gewährleisten, sondern diese Gegenstände zu \nbeseitigen, um eine daraus resultierende konkrete Gefahr für Gesundheit und Leben \nder Bewohner bzw. Nachbarn zu bekämpfen. Denn der Antragsteller hat in seiner \nOrdnungsverfügung stets auch auf die Abwendung der Beeinträchtigungen und \nerheblichen Gefährdung der Hausbewohner und Nachbarn abgestellt. \n\n26\n\nDer Antragsgegner hat dabei sein Ermessen auch entsprechend dem Zweck der \ngesetzlichen Ermächtigung ausgeübt, § 40 VwVfG.NRW.. Die \nAbfallentsorgungsanordnung dient - wie bereits dargestellt - nach den Ausführungen \ndes Antragsgegners der Abwendung der aus der Abfallablagerung folgenden \nerheblichen Gefahr für die Hausbewohner und Nachbarn, insbesondere der weiteren \nBrandgefahr, mithin zur Abwendung der von § 14 Abs. 1 OBG erfassten Gefahren für \ndie öffentliche Sicherheit, hier konkret für die Schutzgüter Gesundheit und Leben \nDritter. \n\n27\n\nBedenken gegen die Inanspruchnahme des Antragstellers als Eigentümer des \nstörenden Grundstücks bestehen ebenfalls nicht. Weder hat der Antragsteller \nAngaben gemacht, die entgegen der in der Ordnungsverfügung getroffenen \nEinschätzung des Antragsgegners eine Zuordnung der Abfälle auf die tatsächlichen \nVerursacher i.S.v. § 17 OBG möglich machen, noch sind solche für das Gericht sonst \nersichtlich. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift darauf verweist, dass er \nseit dem 1. April 2006 einen Hauptmieter eingesetzt habe, der alle bisherigen \nVertragsverhältnisse übernommen und alle Schlüssel zum Haus bekommen habe, so \nergibt sich daraus nichts Abweichendes. Soweit diesen Ausführungen der Hinweis \nauf eine tatsächliche Sachherrschaft des Hauptmieters i.S.v. § 18 Abs. 2 S. 1 OBG \noder - wegen der angeblichen Absprache, dass der Hauptmieter für die \nAbfallentsorgung zuständig sein soll - dessen Verhaltensverantwortlichkeit nach \n§ 17 OBG zukommen soll, fehlt es bereits an einer Substantiierung des \nMietvertragsschlusses und der Übergabe der Mietsache (inkl. der Schlüssel). Der \nAntragsteller hat weder einen entsprechenden Mietvertrag mit derartigen Absprachen \nnoch ein Übergabeprotokoll vorgelegt. Ungeachtet dessen ergeben sich selbst dann, \nwenn auch der Hauptmieter als Verhaltens- oder Zustandsstörer ordnungspflichtig \nsein sollte, keine Bedenken gegen die Heranziehung gerade des Antragstellers als \nZustandsstörer. Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung des Hauptmieters zu \neiner schnelleren und effektiveren Beseitigung der Gefahr führen würde, sind nicht \nvorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Zweifel ergeben sich insoweit vielmehr, \nweil derzeit nicht einmal die genaue Adresse des Hauptmieters benannt ist, seine \nInanspruchnahme daher nicht ohne weitere Ermittlungen des Antragsgegners \nmöglich ist. Die vom Antragsteller angedeuteten zivilrechtlichen Absprachen mit dem \nHauptmieter über die Zuständigkeit für die Abfallentsorgung führen - selbst im Falle \nihres substantiierten Nachweises - nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Störerauswahl. \nSie sind als zivilrechtliche Absprachen nicht geeignet, die öffentlich-rechtlich \nbegründete Ordnungspflicht des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks nach \n§ 18 Abs. 1 OBG zu berühren. Soweit sich aus den - noch nachzuweisenden - \nvertraglichen Grundlagen mit dem Hauptmieter bzw. den weiteren Mietern ein \ntatsächliches bzw. rechtliches Hindernis, insbesondere das Fehlen eines \nBetretungsrechts, für den Antragsteller ergeben sollte, so stünde dies der \nRechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers nicht entgegen. Einem \nsolchen Hindernis hätte der Antragsgegner gegebenenfalls im Rahmen der \nVollstreckung der Ordnungsverfügung Rechnung zu tragen und eine \nDuldungsverfügung gegenüber den betroffenen Dritten zu erlassen. \n\n28\n\nAuch die weitere Anordnung, die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls \nnachzuweisen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG. Sie stellt sicher, \ndass der Antragsteller die auf dem Grundstück lagernden Abfälle dauerhaft und ohne \ndie Begründung einer erneuten Gefahr an anderer Stelle beseitigt. Die Anforderung \neines Beseitigungsnachweises ist dabei angesichts der - zuletzt noch im \nAntragsschriftsatz vom 26. Juli 2006 - zum Ausdruck gekommenen fehlenden \nEinsicht des Antragstellers in das Gefahrenpotential der abgelagerten Abfälle und \nangesichts mehrerer vorausgegangener Ordnungsverfügungen, denen ein \nvergleichbarer Sachverhalt bezüglich des Grundstücks des Antragstellers zugrunde \nlag, auch erforderlich. Sie führt wegen des bezweckten Schutzes von Gesundheit \nund Leben, mithin von hochrangigen Schutzgütern, auch nicht zu einer \nunverhältnismäßigen Belastung des Antragstellers.\n\n29\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der \nangegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist zu \nbefürchten, dass sich durch eine fortdauernde Lagerung der Abfälle auf dem \nGrundstück des Antragstellers die aufgezeigten Gesundheitsgefahren für die \nBewohner und Anwohner bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung \nrealisiert haben werden. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers, \ndie abgelagerten Abfälle vorläufig nicht beseitigen zu müssen, das im übrigen ein \nrein finanzielles Interesse ist, nicht schutzwürdig. \n\n30\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der Beseitigungs- und nachweisanordnung \nbesteht schließlich kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom \nRegelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 S. 1 AG VwGO abzuweichen. Die \nAndrohung wurde vom Antragsgegner als Vollzugsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 \nVwVG NRW, § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG.NRW. formell rechtmäßig erlassen und \nentspricht den Anforderungen der §§ 63, 60, 58 VwVG NRW, wobei das Gericht zur \nVermeidung von Wiederholungen insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit \nder Zwangsgeldhöhe auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung \nverweist. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 VwGO, wobei \ndas Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die Hälfte des im \nHauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts zugrunde gelegt hat. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-04/17-l-1495-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-04/17-l-1495-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270073","retrieved":"2026-07-09 02:39:52.351841+00:00"}}