{"status":"available","doknr":"OLD270126","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0831.6K4892.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"6 K 4892/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. 00. 0000 in L1 geborene Kläger erwarb am 28. März 1979 in N1 die \npolnische Fahrerlaubnis der Klasse B. Seit dem 27. Dezember 1985 hält er sich im \nBundesgebiet auf und erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A. \n\n3\n\nAm 26. Februar 1986 erhielt er einen deutschen Führerschein der alten Klasse 3 \nmit dem darauf enthaltenen Zusatz: „Die Fahrerlaubnis der Klasse -3- wurde auf \nGrund eines Polnischen Führerscheines Klasse -B- erteilt.\"\n\n4\n\nAm 30. August 2004 beantragte der Kläger die Umstellung seiner bisherigen \nFahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis nach den seit dem 1. Januar 1999 geltenden \nFahrerlaubnisklassen. Der Beklagte erteilte sodann einen Kartenführerschein der \nneuen Klasse B nach § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Den Antrag des \nKlägers, ihm auch die Fahrerlaubnis der Klasse A1 für Krafträder der Klasse A von \nnicht mehr als 125 cm³ Hubraum zu erteilen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n22. Juni 2005 ab mit der Begründung, durch Rechtsverordnung sei bestimmt \ngewesen, dass jeder Fahrerlaubnisinhaber, der vor dem 1. April 1980 im Besitz einer \ndeutschen Fahrerlaubnis der alten Klassen 2, 3 und 4 gewesen sei, auch die \nBerechtigung besessen habe, Leichtkrafträder bis 125 cm³ zu führen. Der Kläger sei \nan dem Stichtag nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen, sondern \nhabe seinen polnischen Führerschein erst im Jahr 1986 in eine deutsche \nFahrerlaubnis der alten Klasse 3 umgetauscht. Nicht entscheidend sei, dass der \nKläger Heimatvertriebener sei, denn es werde eine Fahrerlaubnis des Staates Polen \numgeschrieben; die Herkunft des Fahrerlaubnisinhabers sei ohne Belang. Den \nhiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit \nBescheid vom 25. Oktober 2005 als unbegründet zurück und führte aus, die Erteilung \nder Fahrerlaubnis im Jahr 1986 sei fehlerfrei erfolgt. Die deutsche Fahrerlaubnis sei \neine neue, eigenständige, nicht etwa die inländische Fortsetzung der ausländischen \nFahrerlaubnis, die nur zum Vergleich der Fahrerlaubnisklassen herangezogen werde. \nDie Pflicht nach § 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sei bereits 1986 \nerfüllt worden. \n\n5\n\nMit seiner am 11. November 2005 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe \nseine Fahrerlaubnis bereits 1979 erworben. Wäre er schon vor dem 1. April 1980 in \ndas damalige Bundesgebiet gekommen, wäre ihm eine Fahrerlaubnis der alten \nKlasase 3 unter Einschluss der Berechtigung, Kleinkrafträder zu führen erteilt \nworden. Deshalb müsse er bei der jetzt beantragten Umstellung so behandelt \nwerden, wie ein Fahrerlaubnisinhaber, der im damaligen Bundesgebiet vor diesem \nStichtag die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 erworben habe. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n22. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 13. Dezember 2005 zu verpflichten, ihm \nauf seinen Antrag vom 30. August 2004 eine Fahrerlaubnis auch \nder Klasse A1 zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die vom Kläger am \n28. März 1979 erworbene polnische Fahrerlaubnis der Kategorie B auch zum Führen \nvon Krafträdern der Klasse A1 im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigt, durch \nEinholen einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes, die dieses unter dem \n25. Juli 2006 durch das Vizekonsulat der Bundesrepublik Deutschland in P erteilt hat; \nwegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf diese amtliche Auskunft, \nwegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, \nden vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und den Widerspruchsvorgang \nder Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 und \nAusstellung eines entsprechenden Führerscheins auf seinen Antrag vom \n30. August 2004.\n\n14\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 7 FeV in Verbindung mit \nAbschnitt I der Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7). Danach werden auf Antrag Fahrerlaubnisse \nund Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 nach der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung erteilt worden sind, auf die neuen Fahrerlaubnisklassen nach \nMaßgabe des Abschnitts I umgestellt, wobei eine vor dem 1. April 1980 erteilte \nFahrerlaubnis der alten Klasse 3 unter anderem die neue Klasse A1 umfasst. Der \nKläger besitzt indes keine Fahrerlaubnis, die ihm nach den Vorschriften der \nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden wäre. Hierauf ist er bereits mit \nder gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2006 hingewiesen worden:\n\n15\n\n„Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde ist mit der Ausstellung \ndes deutschen Führerscheins nur die Anerkennung seiner im N1/OS erteilten \npolnischen Fahrerlaubnis nach dem früheren § 92 BVFG dokumentiert. In solchen \nFällen ist die Person, die den Status nach dem Bundesvertriebenengesetz hat, \nkraft Gesetzes Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Umfang sich nach dem Umfang \nder Fahrerlaubnis des Herkunftslandes richtet; eine Neuerteilung einer deutschen \nFahrerlaubnis ist mit der Ausstellung des Führerscheins nicht erfolgt.\n\n16\n\nVgl. Bouska, Die Bedeutung des Bundesvertriebenengesetzes für das \nFahrerlaubnisrecht, VD 1977 S. 267 (269).\"\n\n17\n\nNach erneuter Überprüfung der Rechtslage bleibt der Einzelrichter bei dieser \nAuffassung, zumal auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) \nder Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach § 92 BVFG „nicht die Bedeutung der \nErteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis zukommt\".\n\n18\n\nVgl. BGH, Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 66/85 -, NJW 1985 S. 2654 \n(2655).\n\n19\n\nDementsprechend besitzt der Kläger ausschließlich die in Oberschlesien \nerworbene polnische Fahrerlaubnis. § 6 Abs. 7 FeV und die dazu erlassene Anlage 3 \nsind auf die Fahrerlaubnis des Klägers nicht anwendbar; auf den Stichtag des \n1. April 1980 kommt es in seinem Fall nicht an.\n\n20\n\nAuch aus § 10 Abs. 2 BVFG kann der Kläger den Anspruch auf die Fahrerlaubnis \nauch der Klasse A1 nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift sind Prüfungen oder \nBefähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt \noder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder \nBefähigungsnachweisen gleichwertig sind. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum früheren § 92 Abs. 2 BVFG ist bei der Anerkennung \neiner Prüfung oder eines Befähigungsnachweises, für die kein besonderes Verfahren \nvorgesehen ist, dem Befähigungsnachweis als dem Gegenstand der Anerkennung - \nhier der polnischen Fahrerlaubnis der Kategorie „B\" - diejenige Befähigung \ngegenüberzustellen, hinsichtlich der sie gleichgestellt werden soll. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 -, Buchholz 412.3 § 92 \nBVFG Nr. 6.\n\n22\n\nDas ist vorliegend der beantragte EU-Führerschein. Nach der amtlichen Auskunft \ndes Vizekonsulats P umfasst die Kategorie „B\" des polnischen Führerscheins des \nKlägers nicht die Fahrerlaubnis für Krafträder bis 125 cm³; dementsprechend ist die \nAnerkennung als Fahrerlaubnis der neuen Klasse A1 ausgeschlossen. \n\n23\n\nDas Gleiche gilt für eine Umschreibung nach § 30 FeV. Handelt es sich nämlich \nbei der ausländischen Fahrerlaubnis wie vorliegend um eine nicht harmonisierte \nFahrerlaubnisklasse, so wird nur insoweit prüfungsfrei „umgeschrieben\", als die \nausländische Fahrerlaubnis einer deutschen (harmonisierten) Fahrerlaubnisklasse \nentspricht. \n\n24\n\nSonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 \nNr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-31/6-k-4892-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-31/6-k-4892-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270126","retrieved":"2026-07-09 02:39:56.688405+00:00"}}