{"status":"available","doknr":"OLD270125","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0831.2L1490.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"2 L 1490/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 27. Juli 2006 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu \nuntersagen, den Antragsteller der Bezirksregierung E zum \nLaufbahnwechsel vorzuschlagen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache auf einem Dienstposten zu verwenden, der den \nAnforderungen an die Gesundheit des Antragstellers \nentspricht,\n\n6\n\nhat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. \n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser \nVorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen \nZustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen. \n\n8\n\nDer (Haupt-)Antrag war zunächst im Sinne des Antragstellers dahingehend \nauszulegen, dass er beantragt,\n\n9\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die ihn betreffende Meldung an die \nBezirksregierung E zur Einleitung des Laufbahnwechsels \nzurückzunehmen.\n\n10\n\nDiese Auslegung war zu Gunsten des Antragstellers geboten, da der Landrat als \nKreispolizeibehörde X (nachfolgend: Kreispolizeibehörde X) ihn bereits mit Schreiben \nvom 17. Januar 2006 der Bezirksregierung E zur Einleitung des Laufbahnwechsels \ngemeldet hat. Das Begehren des Antragstellers ist deshalb auf eine Rücknahme \ndieser Meldung gerichtet und aus Sicht des Gerichts nur mit einem dahingehend \nausgelegten Antrag erreichbar.\n\n11\n\nFür diesen Antrag besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Kreispolizeibehörde X \nhat den Antragsteller auf der Grundlage des Bescheides vom 17. Januar 2006 und \n- nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens des \neinstweiligen Rechtsschutzes - erneut mit Schreiben vom 25. Juli 2006 und vom \n23. August 2006 der Bezirksregierung E zur Einleitung des Laufbahnwechsels in die \nallgemeine Innere Verwaltung gemeldet. Die Bezirksregierung E hat mitgeteilt, dass \nsie beabsichtige, den Antragsteller zeitnah zu der grundsätzlich am \n1. September 2006 beginnenden Ausbildung zu laden. \n\n12\n\nDer Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n13\n\nHierbei ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller \npolizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW ist. Dies hat die \nKammer in ihrem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. März 2006 \n(2 L 339/06) bereits ausgeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen wird. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 \n(6 B 560/06) bestätigt und ausgeführt, der Antragsteller sei der Annahme der \nPolizeidienstunfähigkeit nicht substantiiert entgegengetreten.\n\n14\n\nDer polizeidienstunfähige Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die \nKreispolizeibehörde X die ihn betreffende Meldung an die Bezirksregierung E zur \nEinleitung des Laufbahnwechsels zurücknimmt. Ein solcher Anspruch käme nur dann \nin Betracht, wenn die ihr zu Grunde liegende Entscheidung über die weitere \nVerwendung im Polizeivollzugsdienst auf der Grundlage des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 \nLBG NRW rechtsfehlerhaft wäre. Dies kann die Kammer nach der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung nicht (mehr) \nfeststellen. \n\n15\n\nDer Antragsgegner hat seine Ermessenserwägungen in entsprechender \nAnwendung des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Er hatte bereits im vorangegangenen \nVerfahren ausgeführt, die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben erforderten \nkeine vollzugspolizeiliche Ausbildung, die Zahl der für ihn in Betracht kommenden \nDienstposten sei „eng begrenzt\" und die von ihm zu leistende Restdienstzeit von \nrund 18 Jahren sei noch sehr lang. Bereits im Beschwerdeverfahren und nunmehr \nauch im vorliegenden Verfahren hat er ergänzend wie folgt ausgeführt: \n\n16\n\nZum 15. August 2006 seien organisatorische Veränderungen der \nKreispolizeibehörde X verfügt worden, durch die die Anzahl der Polizeiinspektionen \nvon bisher vier auf zwei vermindert werde, so dass künftig in E1 keine Führungsstelle \neiner Polizeiinspektion mehr eingerichtet sein werde. Die vom Antragsteller zuletzt \n(bis zu seiner Freistellung vom Dienst am 29. November 2005) ausgeübte Funktion \neines Sachbearbeiters mit Innendienstaufgaben (Kfz- und Geräteverwaltung, \nMitwirkung bei der Hausverwaltung, Verwaltung von Bürobedarf, Unterstützung bei \nder Asservatenverwaltung sowie Erstellung und Aktualisierung von \nEinsatzunterlagen) in der Führungsstelle der Polizeiinspektion E1 sei in dieser Form \nweggefallen. Die im dortigen Dienstgebäude künftig noch wahrzunehmenden \nAufgaben des inneren Dienstes würden einem dort bereits tätigen Angestellten \nübertragen. Sie erforderten keine vollzugspolizeiliche Ausbildung und könnten dem \nAntragsteller im Hinblick auf dessen etwa 18jährige Restdienstdauer nicht auf Dauer \nübertragen werden. Solche Stellen blieben künftig deutlich lebensälteren \nPolizeivollzugsbeamten vorbehalten. \n\n17\n\nEr habe bei seiner Ermessensentscheidung auch den Umstand, dass dem \nAntragsteller durch Bescheid vom 9. Juli 2001 ein Grad der Behinderung von 40 \nzuerkannt und dieser im Hinblick hierauf durch Bescheid des Arbeitsamtes X vom \n16. Oktober 2002 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen \ngleichgestellt worden ist, umfassend gewürdigt. Den Vorschriften zum Schutze \nschwerbehinderter Menschen sei Rechnung getragen worden, indem der \nLaufbahnwechsel des Antragstellers vom Polizeivollzugsdienst in die allgemeine \nInnere Verwaltung verfügt worden sei, um ihn nicht mit nur geringen \nVersorgungsanwartschaften zur Ruhe setzen zu müssen. \n\n18\n\nHiermit sind nunmehr Ermessenserwägungen dargelegt, die der Kammer Anlass \ndazu geben, die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht im \nPolizeivollzugsdienst zu belassen, sondern ihn der Bezirksregierung E zur Einleitung \ndes Laufbahnwechsels vorzuschlagen, als ermessensfehlerfrei zu erachten. Es ist \nnunmehr nachvollziehbar, aus welchem Grund der Antragsteller gerade jetzt zur \nEinleitung des Laufbahnwechsels vorgeschlagen worden ist, nachdem sein \nArbeitsplatz im Jahre 2003 mit Mitteln der Ausgleichsabgabe behindertengerecht \nausgestattet worden ist. Es ist einleuchtend, dass eine \nOrganisationsumstrukturierung der Kreispolizeibehörde X sowie eine damit \nverbundene Zusammenlegung von Polizeiinspektionen und Verlagerung von \nAufgaben und Dienstposten zu weitreichenden Veränderungen - auch personeller \nArt - führen und in diesem Rahmen der bisherige Dienstposten des Antragstellers \nnicht in dieser Form erhalten bleibt. \n\n19\n\nDes weiteren dürfte die Entscheidung des Antragsgegners auch im Hinblick auf \nNr. 15.3 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter \nMenschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003 (25 - 5.35.00 - 5/03), \nSMBl. NRW. 203030) nicht (mehr) zu beanstanden sein. Nach dieser Vorschrift \ngenießen schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen bei \n„Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses\" einen besonderen Schutz. Sofern der \nweitere Einsatz von schwerbehinderten Menschen am bisherigen Arbeitsplatz aus \norganisatorischen, strukturellen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ist dem \nschwerbehinderten Menschen hiernach ein anderer angemessener und \ngleichwertiger Arbeitsplatz, und zwar vorrangig an der bisherigen Dienststelle bzw. \nam bisherigen Dienstort oder wunschgemäß, zu vermitteln. \n\n20\n\nUnabhängig davon, ob der weitere Einsatz des Antragstellers am bisherigen \nArbeitsplatz aus „persönlichen Gründen\" aufgrund seiner Polizeidienstunfähigkeit \noder aus „organisatorischen, strukturellen oder betrieblichen Gründen\" aufgrund der \nUmstrukturierung der Kreispolizeibehörde X nicht mehr möglich ist, hat der \nAntragsgegner die genannte Vorschrift mit ihrem speziellen Schutzbereich in den \nBlick genommen, in seine Ermessenserwägungen einbezogen und im Rahmen des \nihm zustehenden weiten Organisationsermessens die besonders schutzwürdigen \nBelange behinderter Menschen mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt. Der \nAntragsgegner ist insbesondere nicht verpflichtet, einen entsprechenden \nDienstposten für den Antragsteller neu schaffen oder durch eine Umsetzung \nfreimachen. Die Erwägung, dass die bisher vom Antragsteller wahrgenommenen \nAufgaben künftig mit verändertem Zuschnitt von einem bei der Kreispolizeibehörde X \nbeschäftigten Angestellten wahrgenommen werden, sind mithin nicht zu \nbeanstanden. Somit ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner \naufgrund des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes im Hinblick auf den Schutz des \nBeschäftigungsverhältnisses den Laufbahnwechsel des schwerbehinderten \nMenschen gleichgestellten Antragstellers betreibt. \n\n21\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 12. Juli 2006 -\n 2 K 2886/04 -.\n\n22\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag,\n\n23\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache auf einem Dienstposten zu verwenden, der den \nAnforderungen an die Gesundheit des Antragstellers \nentspricht,\n\n24\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n25\n\nDabei kann dahin stehen, ob dieser Antrag zu Gunsten des Antragstellers statt \nals Hilfsantrag vielmehr im Stufenverhältnis gestellt werden müsste, denn er hat aus \nden oben bereits dargelegten Gründen in keinem Fall Erfolg. Es ist - wie ausgeführt - \nrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller zum \nLaufbahnwechsel vorgeschlagen hat und zu erwarten ist, dass dieser in absehbarer \nZeit von der Bezirksregierung E im Rahmen der Ausbildung zu einer entsprechenden \nUnterweisungszeit geladen werden wird. Deshalb besteht auch kein Grund, den \nAntragsteller vorläufig auf einem geeigneten Dienstposten für polizeidienstunfähige \nPolizeivollzugsbeamte zu verwenden. Im übrigen drohen dem Antragsteller ohne den \nErlass einer einstweiligen Anordnung auch keine schlechthin unzumutbaren \nNachteile, da er bereits seit neun Monaten von der Verpflichtung zur Dienstleistung \nfreigestellt ist. Darüber hinaus wird der Antragsteller durch die Unterweisungszeit und \nden angestrebten Laufbahnwechsel bei erfolgreichem Abschluss für eine größere \nVerwendungsbreite qualifiziert, wodurch ihm künftig vielfältige Einsatzmöglichkeiten \noffen stehen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDer Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n\n28\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-31/2-l-1490-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-31/2-l-1490-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270125","retrieved":"2026-07-09 02:39:56.611622+00:00"}}