{"status":"available","doknr":"OLD270128","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0831.11L1628.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"11 L 1628/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid des \nKreiswehrersatzamtes X1 vom 3. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\nDie Beschlussformel soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 14. August 2006 gestellte und am 29. August 2006 umgestellte, \nzulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nEinberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 3. \nAugust 2006 und den Widerspruchsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nEs bestehen im vorliegenden Fall Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung (§ 35 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG) aufschiebende \nWirkung zu geben, weil der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 \nvom 3. August 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X \nvom 22. August 2006 offensichtlich rechtswidrig sind.\n\n6\n\nDenn der Antragsteller kann seiner Einberufung einen Zurückstellungsgrund \ngemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der hier \nmaßgeblichen Fassung seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des \nZivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites \nZivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. I \nS. 2358) entgegenhalten. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG liegt eine \nbesondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum Wehrdienst, wegen derer der \nWehrpflichtige gemäß Satz 1 auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden soll, \nin der Regel vor, wenn seine Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung \nunterbrechen würde. Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor. Die \nEinberufung des Antragstellers zum 1. Oktober 2006 würde seine am 1. September \n2006 beginnende Berufsausbildung zum Industriemechaniker unterbrechen.\n\n7\n\nBei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des \n§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG. Unter Berufsausbildung ist die Vermittlung der \nfür die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen \nKenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum \nErwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur \nBerufsausübung führt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12 \nWPflG Nr. 183, S. 1 (2). \n\n9\n\nDiese Anforderungen sind erfüllt.\n\n10\n\nDie Tätigkeit des Industriemechanikers stellt einen eigenständigen Beruf dar, ihre \nAusübung ist daher Berufsausübung. Das Wehrpflichtgesetz stützt sich in diesem \nZusammenhang auf die Berufsbilder, die kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher \nÜbung von der Gesellschaft als selbständige Berufe angesprochen werden.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. (3); BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1977 - VIII C 38.76 -, \nBuchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 116 S. 88 (92).\n\n12\n\nDas Berufsbild des Industriemechanikers wird in § 1 Nr. 2 und § 10 der \nVerordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli \n2004 (BGBl. I S. 1502, im folgenden IndMetAusbV) als selbständiger Beruf \nangesprochen.\n\n13\n\nDie unter dem 13. Juni 2006 vertraglich vereinbarte Ausbildung des \nAntragstellers durch die J mbH - J mbH - bei der O GmbH in C1 vermittelt auch die \nfür die Ausübung der qualifizierten beruflichen Tätigkeit eines Industriemechanikers \nnotwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dies ergibt sich aus der \nVerpflichtung des Ausbilders zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in § \n3 Ziffer 1 der Vertragsbedingungen zum oben genannten Berufsausbildungsvertrag \nvom 13. Juni 2006.\n\n14\n\nDie Vermittlung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt des weiteren in einem \ngeordneten Lernvorgang. Es handelt sich um eine Vollzeitmaßnahme über zwei \nJahre. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt nach Buchstabe F des \nBerufsausbildungsvertrags 7,00 Stunden. Der Ablauf der Ausbildung ist lediglich \ninsoweit modifiziert, als die gesamte Ausbildungszeit gegenüber der Vorgabe in § 2 \nAbs. 1 IndMetAusbV gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) \num 18 Monate verkürzt ist und der Auszubildende zur Vermittlung des ebenfalls zum \nGegenstand der abschließenden Prüfung gehörenden Lehrstoffs (vgl. § 38 BBiG) \nanstelle der Berufsschule die Fachhochschule besucht.\n\n15\n\nSchließlich führt die Ausbildung auch zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht \ninnegehabten Berechtigung zur Berufsausübung, nämlich dem Facharbeiterbrief. \n\n16\n\nDass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein \nBerufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG immer dann nicht vorliegt, wenn und \nsoweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Universitäts-, sonstigen \nHochschul- oder Fachhochschulausbildung ist,\n\n17\n\n- so BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 -, zitiert nach Juris -\n\n18\n\nhindert die Einstufung der vom Antragsteller zu absolvierenden Ausbildung als \nBerufsausbildung im Sinne des WPflG entgegen der Einschätzung der \nAntragsgegnerin nicht. Zum einen ist der wehrpflichtrechtliche Begriff der \nBerufsausbildung grundsätzlich - wie geschehen - eigenständig zu bestimmen und \ndaher nicht zwingend mit demjenigen des BBiG deckungsgleich.\n\n19\n\nVgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 11 K 2378/05 - \n(nicht rechtskräftig), zitiert nach Juris.\n\n20\n\nZum anderen ist die Ausbildung des Antragstellers zum Industriemechaniker \nnicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bestandteil einer \nFachhochschulausbildung. Der Antragsteller absolviert zwar entsprechend \nBuchstabe D in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung zu seinem \nBerufsausbildungsvertrag vom 13. Juni 2006 im Rahmen der Kooperativen \nIngenieurausbildung (KIA) ein Studium an der Fachhochschule C1. Der Abschluss \neines entsprechenden Ausbildungsvertrags ist aber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der \nDiplomprüfungsordnung (DPO) für die KIA-Studiengänge „Elektrotechnik und \nInformatik\", „Mechatronik\" sowie „Maschinenbau\" an der Fachhochschule C1 vom 20. \nFebruar 2006 sowie Ziffer 2.1 der Studienordnung (StO) für den Diplom-KIA-\nStudiengang Mechatronik der Fachbereiche Elektrotechnik und Informatik (3) sowie \nMechatronik und Maschinenbau (4) an der Fachhochschule C1 vom 8. März \n2006\n\n21\n\n- veröffentlicht unter: http://www.XXXXXXXXXXXXX - \n\n22\n\nlediglich Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums. Beendet ein \nStudierender aber seinen Ausbildungsvertrag oder besteht er die Abschlussprüfung \nvor der Industrie- und Handelskammer bzw. der Kreishandwerkerschaft endgültig \nnicht, kann er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DPO bzw. Ziffer 2.2 StO das Studium im \nbetreffenden Studiengang trotzdem fortführen. Die verbleibende Selbständigkeit der \nbeiden im Rahmen der KIA miteinander vernetzten Ausbildungen wird auch daran \ndeutlich, dass der Auszubildende nach Abschluss seiner betrieblichen Ausbildung \nnach zwei Jahren ohne nachteilige Auswirkungen auf den Berufsabschluss die KIA \nabbrechen und in seinem Ausbildungsberuf tätig werden kann. Gerade mit dem \nErwerb dieses staatlich anerkannten Ausbildungsabschlusses - hier als \nIndustriemechaniker - unterscheidet sich die vorliegende zweigleisige Ausbildung \ngrundlegend von dem Fall, der dem von der Antragsgegnerin angeführten Urteil des \nBundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Denn dort ging es um eine betriebliche \nAusbildung im Rahmen eines Studiums an der Berufsakademie, die zu keinem \nAbschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern lediglich zu \nzwei Akademieabschlüssen (Ingenieur-Assistent (BA) und Diplom-Ingenieur (BA)) \nführte. Ist die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer \nanderweitigen Ausbildung vernetzt - etwa die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau \nmit der zur Handelsassistentin\n\n23\n\n- vgl. hierzu BAG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 6 AZR 381/00 -, zitiert nach Juris -\n\n24\n\noder die Ausbildung zum Bankkaufmann mit einem Studium der \nBetriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule \n\n25\n\n- vgl. hierzu ArbG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 Ca 8538/02 A -, zitiert \nnach Juris -\n\n26\n\nhat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines \nBerufsausbildungsverhältnisses im Sinne des BBiG dagegen bejaht.\n\n27\n\nDass bei einem Zusammentreffen von Studium und Berufsausbildung für die \nFrage der Zurückstellung vom Wehrdienst - wie die Antragsgegnerin meint - \nausschließlich auf den höherwertigen Abschluss abzustellen ist, lässt sich dem \nWortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht entnehmen. Auch der Begründung \ndes Entwurfs eines 2. ZDGÄndG\n\n28\n\n- vgl. BRDrs 264/04 -\n\n29\n\nlässt sich eine Differenzierung zwischen normalen Berufsausbildungen und \nsolchen, die mit einem Studium vernetzt sind, nicht entnehmen. Vom Grundsatz her \nsollte mit der Neufassung des Zurückstellungsgrundes in lit. c) angesichts der \nangespannten Arbeitsmarktlage verhindert werden, dass Dienstpflichtige mit einem \nAusbildungsvertrag vor Beendigung der Ausbildung zum Wehr- bzw. Zivildienst \nherangezogen werden (S. 17 des Gesetzesentwurfes). Dass der Gesetzgeber damit \nunter Umständen nicht beabsichtigte, auch solche Dienstpflichtige zurückzustellen, \ndie nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht unmittelbar in ihrem \nAusbildungsberuf tätig werden, sondern ein parallel dazu betriebenes Studium \nfortsetzen möchten, um einen höherwertigeren Abschluss zu erreichen, hat im \nGesetzestext keinen Niederschlag gefunden; nach dem letztlich angestrebten \nAusbildungsziel wird nicht differenziert. Ganz im Gegenteil hat der Gesetzgeber die \nZurückstellung dieses Personenkreises durch die mit dem 2. ZDGÄndG verbundenen \nÄnderungen erst ermöglicht. Denn bis dahin führte eine (erste) Berufsausbildung nur \nzu einem Zurückstellungsgrund, wenn sie ohne Fachhochschulreife begonnen wurde \n(§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG a.F.). Außerdem durfte der Dienstpflichtige \nnach alter Rechtslage auch in diesen Fällen grundsätzlich nur so lange zurückgestellt \nwerden, dass er noch vor der für ihn maßgebenden Altersgrenze einberufen werden \nkonnte (§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG a.F.), während von dieser Einschränkung nunmehr \nausdrücklich der Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ausgenommen ist.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n31\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 \nAbs. 2 des Gerichtskostengesetzes erfolgt.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 34 WPflG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-31/11-l-1628-06","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-31/11-l-1628-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270128","retrieved":"2026-07-09 02:39:56.841449+00:00"}}