{"status":"available","doknr":"OLD270160","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0830.13L1429.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"13 L 1429/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den \nBeigeladenen in eine der fünf zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A \n13 BBesO (g. D.) im Bereich des Landesbetriebs N Nordrhein-Westfalen zu befördern, \nsolange über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts nicht erneut entschieden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 18. Juli 2006 bei Gericht gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, den freien Beförderungsdienstposten nicht mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. \n\n5\n\nInsbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht das Fehlen des \nRechtschutzbedürfnisses entgegen.\n\n6\n\nDies betrifft zunächst die fehlende ausdrückliche Bewerbung des Antragstellers \nauf den hier streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten. Deren Fehlen stellt \ndie Anerkennung eines schutzwürdigen Rechtsschutzbedürfnis im konkreten Fall \nnicht in Frage. Nach Auskunft des Landesbetriebs N (Landesbetrieb) bedarf es nach \nder dortigen ständigen Praxis für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur \nBesetzung von Beförderungsdienstposten keiner förmlichen Bewerbung. Vielmehr \nwird, soweit ein Auswahlverfahren eingeleitet wird, von einer konkludenten \nBewerbung der in Betracht kommenden Beamten in allen Betriebstellen \nausgegangen und werden diese automatisch am Auswahlverfahren beteiligt. Ob eine \nsolche Verfahrensweise grundsätzlich zulässig ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls \nsteht das Fehlen einer ausdrücklichen Bewerbung vor diesem Hintergrund dem \nRechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen.\n\n7\n\nEbenfalls lässt die fehlende Übermittlung einer Konkurrentenmitteilung durch den \nLandesbetrieb an den Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.\n\n8\n\nDas von dem Antragsteller geschilderte Procedere dürfte zur Wahrung des \nPrinzips der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 7 \nBeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) erfordern, dass tatsächlich \nalle Beamten, deren Beförderung unter dienstrechtlichen Gesichtpunkten möglich ist, \neinbezogen werden. Damit ist zur Erfüllung der Anforderungen eines effektiven \nRechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG an alle einbezogenen und bei der \nAuswahlentscheidung nicht berücksichtigten Beamten eine Konkurrentenmitteilung \nzu erteilen. Soweit dies im Falle des Antragstellers aufgrund seiner im Vergleich zum \nBeigeladenen um zwei Punkte schlechteren Gesamtnote nicht erfolgt ist, dürfte diese \nVerfahrensweise gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Dies kann aber die \nRechtsschutzmöglichkeiten zu Lasten des Antragstellers nicht beeinträchtigten, \ninsbesondere da die Auswahlentscheidung getroffen und der Personalrat beteiligt \nworden ist. Insoweit dürfte die üblicherweise als Rechtsschutz eröffnend geforderte \nKonkurrentenmitteilung lediglich eine bloße Mitteilung der getroffenen \nAuswahlentscheidung nach außen darstellen. \n\n9\n\nBeschluss des Gerichts vom 30. Mai 2006 - 13 L 2389/05 -.\n\n10\n\nDas erforderliche Rechtsschutzinteresse ist auch nicht in Frage gestellt, weil der \nAntragsteller - soweit ersichtlich - noch keinen Widerspruch gegen seine aktuelle \ndienstliche Beurteilung vom 12. Juli 2006 eingelegt hat. Davon abgesehen, dass \nmöglicherweise bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Juli 2006 gegen \ndie ihn nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung ein konkludenter Widerspruch \ngegen die Beurteilung zu sehen sein könnte, kann die Widerspruchserhebung \njedenfalls noch fristwahrend erfolgen. Denn die Widerspruchserhebung ist noch \nmöglich, da keine Anhaltspunkte für den Eintritt der Verwirkung dieses Rechts \nvorliegen. \n\n11\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n12\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n13\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der \nAntragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständliche Beförderungsstelle \nso bald wie möglich mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen Ernennung \nund Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde das vom Antragsteller \ngeltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.\n\n14\n\nDem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite.\n\n15\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Es ist damit eine Entscheidung zu treffen, die sich \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber richtet.\n\n16\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es \nein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich \nan Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.\n\n17\n\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung \neiner Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren \nVergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nmöglich erscheint.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n19\n\nEs ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten \ndes Antragstellers rechtswidrig zu Stande gekommen ist.\n\n20\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin aller Regel Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsteller ist in \nseiner dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 12. Juli 2006 mit „ 3 Punkte\" (= \nentspricht voll den Anforderungen) beurteilt worden. Demgegenüber hat der \nBeigeladene in seiner dienstlichen Beurteilung unter dem gleichen Datum für den \nselben Beurteilungszeitraum die Gesamtnote „5 Punkte\" (= übertrifft die \nAnforderungen in besonderem Maße) erhalten. Beide Beurteilungen beruhen auf den \n„Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im \nGeschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des \nLandes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, \ninsbesondere Beförderungsentscheidungen\" (BRL), Runderlass vom 27. Oktober \n2003 - I B 2-40-07-10/03 -, MBl. 203034, 2003.\n\n21\n\nAuf diese Notendifferenz durfte der Antragsgegner, der die genannten \nBeurteilungen nach eigenen Angaben als maßgebliche Entscheidungsgrundlage \nherangezogen hat, jedoch in der Auswahlentscheidung nicht (allein) stützen. Er hat \ndamit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.\n\n22\n\n1. Bereits die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. Juli 2006 erweist \nsich als voraussichtlich rechtswidrig.\n\n23\n\nDie dienstliche Beurteilung des Antragstellers dürfte rechtswidrig sein, da sie \neinen „fiktiven\" Teil enthält. Dies ist der Fall, soweit sie nach Angaben des \nLandesbetriebs im Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2006 und nach der \nStellungnahme des Erstbeurteilers, Herrn L, vom 17. Juni 2005 eine fiktive \nNachzeichnung des Werdegangs des Antragstellers für die Zeit der Freistellung für \ndie Personalratstätigkeit vornimmt. Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist aber \nallein das Verhalten, die Tätigkeit und der Arbeitserfolg des Beamten in dem \njeweiligen Beurteilungszeitraum und bezogen auf seine konkrete beamtenrechtliche \nVerwendung. Dies schließt eine fiktive Beurteilung für Zeiten der Freistellung \naus.\n\n24\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 1992 - 3 B \n91.835 -, Schütz, Entscheidungssammlung, D IV 1 Nr. 54.\n\n25\n\nEine unter Umständen erforderliche Nachzeichnung (vgl. Nummer 2) darf daher \nnicht im Rahmen einer Beurteilung erfolgen. \n\n26\n\nVielmehr unterliegen die Anteile, in denen der Antragsteller für die \nPersonalratstätigkeit im Beurteilungszeitraum freigestellt war, überhaupt nicht der \ndienstlichen Beurteilung. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 1991 - 1WB \n160/90 -, BVerwGE 93, 188; Bieler, Die dienstliche Beurteilung, 3. Auflage, Rn. \n101.\n\n28\n\nDies betrifft hier den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 15. Juni 2005, in \ndem der Antragsteller als Personalratsvorsitzender vollständig freigestellt war und \nauch keinen Dienst für den Antragsgegner erbracht hat.\n\n29\n\nIm Übrigen ist zwar nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller trotz \nFreistellung überhaupt dienstlich beurteilt wurde. Eine dienstlich Beurteilung muss \nnämlich nur dann unterbleiben, wenn ein Beamter im Beurteilungszeitraum gänzlich \nfreigestellt ist,\n\n30\n\nvgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Richter und Beamten, Rn. \n358 Fn. 37,\n\n31\n\noder nur noch nicht mehr repräsentative Teilleistungen erbracht werden \nkönnen.\n\n32\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 -, PersR \n1993, 85.\n\n33\n\nVorliegend ist eine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden, da der \nAntragsteller im Zeitraum vom 16. Juni 2005 bis zum 31. März 2006, und damit in \neinem Zeitraum von fast 1/3 des Beurteilungszeitraums, ohne Freistellung vollzeitig \nim Dienst des Antragsgegners stand. \n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 2. März 2006 - 1 B 1934/05 - veröffentlich in JURIS für eine Freistellung von \nbis zu 70 %; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2003 - 7 AZR 334/02 - \nPersV 2004, 69, für eine Lehrerin, die für 23 von 27 Unterrichtsstunden (= ca. 85 \n%) befreit war; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - \n1 R 26/04 -, veröffentlicht in JURIS mit einer Freistellung für 25 von 36 Monaten; \nebenfalls Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993, 310 bei \neiner Freistellung von 6/7.\n\n35\n\nDem steht auch nicht Ziffer 4.3.2.4 der BRL entgegen, weil die dortige Regelung \nlediglich Beamte betrifft, die außerhalb der Regelbeurteilung (vor einer Freistellung \nund nach wenigsten 18 Monaten Dienstzeit seit der letzten Beurteilung) beurteilt \nwerden sollen.\n\n36\n\nDie Beurteilung stößt jedoch wegen des Inhalts der vom Antragsteller gerügten \nAufgabenbeschreibung auf weitere rechtliche Bedenken. Diese enthält die Punkte:\"1. \nSachbearbeiter im Fachbereich 2.2 Waagen und Gewichte; 2. Abwesenheitsvertreter \ndes Fachbereichsleiters 2.2; 3. Auf der Grundlage eines Beschlusses des \nPersonalrats vom 22. Juli 2001 gemäß Verfügung der Direktion vom 28. November \n2001 (00.00-XXX-00) Freistellung zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben bis \nzum 15. Juni 2005 (00.00-XXX-00).\" Unabhängig davon, ob die unter Ziffer 3 \naufgenommen Beschreibung der Freistellung für die Personalratstätigkeit mit Nr. 5 \nder BRL in Einklang zu bringen ist, bringt die vom Antragsgegner vorgenommene \nNummerierung nicht klar zum Ausdruck, dass es sich bei der unter Ziffer 3. \ngenannten Tätigkeit um eine solche handelt, die nicht der Leistungsbeurteilung \nunterliegt. Dies ist jedoch erforderlich.\n\n37\n\nDie Aufgabenbeschreibung ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung. Hier sind \ngrundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des \nBeurteilungszeitraums im Hauptamt versehen hat. \n\n38\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., Rn. 358, \n\n39\n\nSoweit - wie vorliegend - eine vollständige Freistellung eines \nPersonalratsmitglieds für nicht unerhebliche Teile des Beurteilungszeitraums erfolgt, \ndürfte in einer dienstlichen Beurteilung die Nennung der Personalratstätigkeit als \nGrund der Freistellung zur Beschreibung der Grenzen des tatsächlichen Umfangs \nder zu beurteilenden Leistungen wohl unumgänglich sein.\n\n40\n\nIn diesem Sinne auch Schnellenbach, a.a.O., Rn. 358, vgl. dort auch Fn. 38; \nBieler, a.a.O, Rn. 54 und Rn. 88 a.E.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 13. März 2002 - 1 TZ 3188/01 -, NVwZ 2002, 876. \n\n41\n\nIn dieser Konstellation gilt deshalb anderes als in den Fällen, in denen keine \nFreistellung erfolgt, und daher kein unmittelbarer Bezug zwischen \nPersonalratstätigkeit und geschuldeter Dienst- oder Arbeitsleistung besteht und \ndaher eine Erwähnung der Personalratstätigkeit in der Regel unterbleiben muss.\n\n42\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 -, PersR \n1993, 85.\n\n43\n\nSoweit bei Arbeitszeugnissen von Arbeitnehmern zur Wahrung von der \nentsprechenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbote noch weitergehende \nZurückhaltung gefordert wird,\n\n44\n\nvgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 1992, a.a.O.,\n\n45\n\nkann dies für Beamte wegen der unter Nummer 2. dargelegten weitergehenden \nAnforderungen an eine Auswahlentscheidung, die eine zwingenden Kenntnis der \nPersonalratstätigkeit durch die auswählende Stelle voraussetzen, trotz der für die \nBeamten parallelen Vorschriften des § 42 Abs. 3 Satz 2 2. Alt des \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) und des - \nunmittelbar für die Länder geltenden - § 107 Satz 1 des \nBundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), die beide eine Benachteiligung \noder Begünstigung von Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem \nPersonalvertretungsrecht wahrnehmen, hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung \nuntersagen, nur eingeschränkte Geltung verlangen.\n\n46\n\nDie vom Landesbetrieb vorgenommene Nummerierung erweist sich als \nbedenklich, weil sie in dieser Form nicht die Grenzen des Beurteilungsgegenstandes \nbzw. -zeitraums umreißt, sondern die Personalratstätigkeit gleichwertig neben die \nunter 1. und 2. genannten Aufgaben des Antragstellers stellt. Soweit sie in der \ndienstlichen Beurteilung überhaupt Erwähnung findet, darf jedoch kein Zweifel \nentstehen, dass sie nicht - auch nicht positiv unter dem Gesichtspunkt „sozialen \nVerhaltens\" - gewürdigt worden ist.\n\n47\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., Rn. 358. \n\n48\n\n2. Die Auswahlentscheidung ist darüber hinaus rechtswidrig, weil der \nAntragsgegner diese vorliegend nicht allein auf die letzte dienstliche Beurteilung \nstützen durfte. Diese stellt im Falle des Antragstellers keine ausreichende \nTatsachengrundlage dar.\n\n49\n\nIm Falle der Beteiligung eines freigestellten Mitglieds der Personalvertretung an \neinem Stellenbesetzungsverfahren sind das Erfordernis, dass der vorzunehmende \nQualifikationsvergleich auf einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage zu erfolgen \nhat, und das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- und \nBegünstigungsverbot in geeigneter Weise in Einklang zu bringen.\n\n50\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 14. Februar 2005 - 6 2496/03 -, Schütz, Entscheidungssammlung, A II 1.4 Nr. \n125.\n\n51\n\nDas Verfahren zur Verwirklichung des Benachteiligungs- und \nBegünstigungsverbotes liegt, insbesondere im Hinblick auf etwaige fehlende \ndienstliche Beurteilungen, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren. In der \nRegel ist es in Fällen, in denen es wegen einer Personalratstätigkeit mangels \nbeurteilungsfähiger Dienstzeiten an einer dienstlichen Beurteilung fehlt, sachgerecht \nund nicht ermessensfehlerhaft, im Rahmen der Auswahlentscheidung eine fiktive \nLaufbahnnachzeichnung hinsichtlich des freigestellten Personalratsmitglieds \nvorzunehmen.\n\n52\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 14. Februar 2005, a.a.O., für einen Zeitraum vom 11 Jahren; \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160/90 -, \nBVerwGE 93, 188.\n\n53\n\nDas gilt auch hier, da der Antragsteller im Beurteilungszeitraum zu mehr als 2/3 \ndes Zeitraums freigestellt war und insbesondere auch im vorhergehenden \nBeurteilungszeitraum bereits zu weiten Teilen wegen der Personalratstätigkeit \nfreigestellt war. \n\n54\n\nZwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n55\n\nin seinem Beschluss vom 2. März 2006 - 1 B 1934/05 - veröffentlich in \nJURIS\n\n56\n\nes als fraglich erachtet, ob bereits ein hinsichtlich seiner durchschnittlichen \nArbeitszeit (bis) zu 70 % freigestellter Personalratsvorsitzender aus Gründen des \nBenachteiligungsverbots grundsätzlich beanspruchen kann, dass aus Anlass einer \nBewerbung um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zusätzlich zu einer \nüber die verbleibende dienstliche Tätigkeit gefertigten Beurteilung stets zwingend \nnoch eine fiktive Laufbahnnachzeichnung erfolgt,\n\n57\n\nverneint im konkreten Fall von der Vorinstanz, VG Arnsberg, 27. Oktober 2005 \n- 2 L 644/05 -, \n\n58\n\njedoch konnte im entschiedenen Fall eine Fortschreibung zur Vermeidung einer \nBenachteiligung deswegen unterbleiben, weil der Beamte für die verbleibende \ndienstliche Tätigkeit die Spitzennote erhalten hatte.\n\n59\n\nEine solche Situation liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller \nnicht während des gesamten Beurteilungszeitraums mit einer reduzierten Arbeitszeit \nDienst getan hat, sondern während eines erheblichen Teils dieses Zeitraums \naufgrund der Freistellung überhaupt keinen Dienst getan hat.\n\n60\n\nFür eine Nachzeichnung in jedem Fall überwiegender Freistellung, vgl. \nOberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R 26/04 -, \nveröffentlicht in JURIS, ebenfalls Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, \nNVwZ-RR 1993, 310.\n\n61\n\nÜberdies wurde der Antragsteller nicht mit der Spitzennote beurteilt.\n\n62\n\nDamit hätte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung für den \nAntragsteller neben einer ordnungsgemäßen dienstlichen Regelbeurteilung ebenfalls \neine ordnungsgemäße fiktive Fortschreibung des Werdegangs berücksichtigen \nmüssen. Dies ist nicht in der erforderlichen Weise erfolgt. Zum einen konnte die \nFortschreibung aus den unter 1. genannten Gründen nicht im Rahmen der \ndienstliche Beurteilung erfolgen. Zum anderen stößt auch die Art und Weise der \nNachzeichnung auf rechtliche Bedenken. \n\n63\n\nDie Nachzeichnung muss im Vergleich mit solchen Beamtinnen und Beamten \nerfolgen, die nicht wegen Personalratstätigkeit vom Dienst freigestellt sind. Zwar \nsteht es ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren, welche \nVergleichsgruppe er für diese Betrachtung heranzieht.\n\n64\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R \n26/04 -, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 \nWB 160/90 -, BVerwGE 93, 188.\n\n65\n\nErforderlich ist jedoch die Heranziehung einer „vergleichbaren\" Gruppe von \nBeamten. Demgemäss ist eine „Durchschnittbetrachtung\" bezogen auf den \nWerdegang vergleichbarer, vor Beginn seiner Freistellung entsprechend beurteilter \nBeamtinnen und Beamter anzustellen,\n\n66\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 2. März 2006 - 1 B 1934/05 - a.a.O.,\n\n67\n\ndie dem selben Amt oder der gleichen Vergütungsgruppe angehören.\n\n68\n\nVgl. Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § \n46 Rn. 25a.\n\n69\n\nDer Antragsgegner hat bei der Vergleichsgruppenbildung zur fiktiven \nNachzeichnung des Werdegangs des Antragstellers nach eigener Auskunft jedoch \ndie Beamten Hoffmann und Schäfer nicht mit einbezogen, weil diese an der \nRegelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September \n2003 nicht teilgenommen haben. Bei diesen Beamten handelt es sich jedoch um \nsolche, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antragsteller nach A 12 \nbefördert worden sind und damit um Beamte, die vor Beginn der Freistellung \nentsprechend beurteilt worden waren. Deren Nicht-Einbeziehung ist damit \nermessensfehlerhaft, denn auf die Frage, ob diese (jetzt) Teil der \nRegelbeurteilungsrunde waren, kommt es nicht an.\n\n70\n\nIm Übrigen ist eine Fortschreibung grundsätzlich sachgerecht, die von dem bei \nder letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand ausgeht und \ngrundsätzlich annimmt, das das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin \ngleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an \nder Leistungsentwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter zu messen und \nentsprechend einzuordnen. \n\n71\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. \nFebruar 2005 - 6 2496/03 -, a.a.O.; so auch Oberverwaltungsgericht des \nSaarlandes, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993, \n310.\n\n72\n\nEs sei insoweit vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vorhergehende \ndienstliche Beurteilung auf die der Antragsteller sich bezieht, soweit er eine \n„Abwertung\" statt einer Fortschreibung rügt, noch im Amt der Besoldungsgruppe A \n11 erfolgte, so dass an die dort erbrachten Leistungen andere - niedrigere - \nAnforderungen anzulegen waren, als an eine Beurteilung für ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 12. Damit kann hierin kein Anhaltspunkt für eine „Abwertung\" \nbzw. für eine unzulässige Veränderung der angenommen Leistungen des \nAntragstellers gesehen werden.\n\n73\n\nDa daneben bei einer Fortschreibung auch tatsächlich erbrachte Leistungen \nberücksichtigt werden müssen,\n\n74\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25. August 1992 \n- 1 W 44/92 -, a.a.O.\n\n75\n\nkommt es nicht darauf an, ob auf den Antragsteller der Erlass des Ministeriums \nfür Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2003 - 133 - Anwendung findet, denn dieser \nenthält keine vom Vorstehenden abweichende Anforderungen.\n\n76\n\nNur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keinen Anspruch \ndarauf hat, dass mit Blick auf seine Personalratstätigkeit Aussagen über seine \nSozialkompetenz bzw. das Führungsverhalten aufgenommen werden. Eine wertende \nEinbeziehung seiner Betätigung ist ausgeschlossen, weil es sich dabei - wie \nvorstehend bereits dargestellt - um ein Engagement außerhalb des (unmittelbaren) \ndienstlichen Bereichs handelt und dieser nicht der dienstlichen Beurteilung \nunterfällt.\n\n77\n\nVgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 \nC 31/01 -, ZBR 2003, 359.\n\n78\n\nAbschließend sei klargestellt, dass eine in Abhilfe einer Beurteilungsrüge \nerfolgende Korrektur einer dienstlichen Beurteilung jedenfalls nicht durch \nhandschriftliche Streichungen und Ergänzungen auf dem Dokument der alten, \nangegriffenen Beurteilung erfolgen kann, da eine solche Verfahrensweise die mit \nErfolg beanstandeten Elemente weiter erkennen lässt. \n\n79\n\n3. Die vorgenannten Rechtsfehler sind auch im Sinne der dargestellten \nAnforderungen kausal, da bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Basis einer \nordnungsgemäßen Beurteilung und Fortschreibung des Werdegangs trotz des \nbisherigen Notenunterschieds nicht unmöglich erscheint, dass diese zu Gunsten des \nAntragstellers ausfällt.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n81\n\nDie Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 \nNr. 1 GKG. Die Kammer hat im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Begehrens den \nhalben Auffangwert angesetzt und folgt der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach dieser auch \nanzulegen ist, wenn mehrere Stellen frei gehalten werden. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270160","retrieved":"2026-07-09 02:39:59.892404+00:00"}}