{"status":"available","doknr":"OLD270193","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0829.6L1425.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"6 L 1425/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 wiederherzustellen, \nwird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 \nAbs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Abwägung des Interesses des \nAntragstellers, seine Berechtigung zum Führen von Motorseglern vorläufig behalten zu \ndürfen, mit dem Interesse an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt zu Ungunsten des \nAntragstellers aus. Im Rahmen der - im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren nicht \nfestzustellende offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der \nAntragsgegnerin vom 12. Juni 2006 von den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs \nunabhängigen - Interessenabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der \nGesetzgeber bei der Einschätzung eines Gefährdungspotentials und dem Erlass von \nRechtsnormen, mit denen einem solchen begegnet werden soll, über einen weiten \nGestaltungsspielraum verfügt und dass ungeachtet etwaiger, auch vorliegend geltend \ngemachter Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) \ninsgesamt oder einzelner Teile dieses Gesetzes dessen Anforderungen bis zu einer etwaigen \nnormverwerfenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zu \nrespektieren sind. Eine Fehlgewichtung der von der Antragsgegnerin als gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs nachrangig angesehenen Belange \ndes Antragstellers, der eine Zuverlässigkeitsüberprüfung jedenfalls für seine Person nicht für \nerforderlich hält, lässt sich vor dem Hintergrund des vom LuftSiG verfolgten, für die \nAllgemeinheit bedeutsamen gesetzgeberischen Ziels, die Sicherheit des Luftverkehrs zu \ngewährleisten, deren Beeinträchtigung mit erheblichen Gefahren für oder gar Schäden an Leib \nund Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen verbunden sein kann, und bei Einstellung \ndes - geringeren - Gewichts der dem gegenüberstehenden, mit der Überprüfung der - im \nübrigen in anderen Rechtsbereichen seit jeher geforderten - Zuverlässigkeit des Antragstellers \nfür diesen verbundenen materiellen Belastung nicht erkennen. Entgegen den Ausführungen \nauf Bl. 30 der Antragsschrift ist der Antragsteller kein Berufspilot, sondern - wie er in der von \nihm persönlich unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2006 angegeben \nhat - leitender Angestellter bei C, so dass das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne des Art. \n12 des Grundgesetzes von vornherein nicht berührt wird. Insgesamt überwiegt aus den \ngenannten und den in dem - den Beteiligten bekannten - Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2006 (Az.: 20 B \n1985/05), auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, näher \ndargelegten Gründen das öffentliche Interesse daran, aus dem Fehlen der positiv \nabgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung, deren Durchführung aufgrund der Ablehnung des \nAntragstellers zur Stellung eines entsprechenden Antrags unmöglich war, nachteilige Folgen \nfür den Luftfahrerschein des Antragstellers dadurch zu ziehen, dass dieser bezüglich der dem \nLuftSiG unterfallenden Teile mit sofortiger Wirkung widerrufen wird, das Interesse des \nAntragstellers daran, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und gegebenenfalls \nKlageverfahrens weiterhin Führer eines Motorseglers sein zu können.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an \nNr. 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.). \nIm Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der im Hauptsacheverfahren \nfestzusetzende Betrag von 7.500,-- Euro um die Hälfte.\n\n1\n\n Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 12. Juni 2006 wiederherzustellen, wird auf \nKosten des Antragstellers abgelehnt. Die im Rahmen der \nEntscheidung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) erforderliche Abwägung des Interesses des \nAntragstellers, seine Berechtigung zum Führen von \nMotorseglern vorläufig behalten zu dürfen, mit dem Interesse an \neiner sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt zu Ungunsten des \nAntragstellers aus. Im Rahmen der - im Hinblick auf die im \nvorliegenden Verfahren nicht festzustellende offensichtliche \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der \nAntragsgegnerin vom 12. Juni 2006 von den Erfolgsaussichten \ndes eingelegten Rechtsbehelfs unabhängigen - \nInteressenabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, \ndass der Gesetzgeber bei der Einschätzung eines \nGefährdungspotentials und dem Erlass von Rechtsnormen, mit \ndenen einem solchen begegnet werden soll, über einen weiten \nGestaltungsspielraum verfügt und dass ungeachtet etwaiger, \nauch vorliegend geltend gemachter Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) \ninsgesamt oder einzelner Teile dieses Gesetzes dessen \nAnforderungen bis zu einer etwaigen normverwerfenden \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zu \nrespektieren sind. Eine Fehlgewichtung der von der \nAntragsgegnerin als gegenüber dem öffentlichen Interesse an \nder Sicherheit des Luftverkehrs nachrangig angesehenen \nBelange des Antragstellers, der eine \nZuverlässigkeitsüberprüfung jedenfalls für seine Person nicht \nfür erforderlich hält, lässt sich vor dem Hintergrund des vom \nLuftSiG verfolgten, für die Allgemeinheit bedeutsamen \ngesetzgeberischen Ziels, die Sicherheit des Luftverkehrs zu \ngewährleisten, deren Beeinträchtigung mit erheblichen \nGefahren für oder gar Schäden an Leib und Leben einer \nunbestimmten Zahl von Menschen verbunden sein kann, und \nbei Einstellung des - geringeren - Gewichts der dem \ngegenüberstehenden, mit der Überprüfung der - im übrigen in \nanderen Rechtsbereichen seit jeher geforderten - \nZuverlässigkeit des Antragstellers für diesen verbundenen \nmateriellen Belastung nicht erkennen. Entgegen den \nAusführungen auf Bl. 30 der Antragsschrift ist der Antragsteller \nkein Berufspilot, sondern - wie er in der von ihm persönlich \nunterzeichneten eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2006 \nangegeben hat - leitender Angestellter bei C, so dass das \nGrundrecht der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 des \nGrundgesetzes von vornherein nicht berührt wird. Insgesamt \nüberwiegt aus den genannten und den in dem - den Beteiligten \nbekannten - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2006 (Az.: 20 B \n1985/05), auf den wegen der Einzelheiten der Begründung \nBezug genommen wird, näher dargelegten Gründen das \nöffentliche Interesse daran, aus dem Fehlen der positiv \nabgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung, deren Durchführung \naufgrund der Ablehnung des Antragstellers zur Stellung eines \nentsprechenden Antrags unmöglich war, nachteilige Folgen für \nden Luftfahrerschein des Antragstellers dadurch zu ziehen, \ndass dieser bezüglich der dem LuftSiG unterfallenden Teile mit \nsofortiger Wirkung widerrufen wird, das Interesse des \nAntragstellers daran, bis zum Abschluss des Widerspruchs- \nund gegebenenfalls Klageverfahrens weiterhin Führer eines \nMotorseglers sein zu können.\n\n2\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n3\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. \n2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 3.750,-- Euro \nfestgesetzt. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 26.1 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(NVwZ 2004, S. 1327 ff.). Im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ermäßigt sich der im Hauptsacheverfahren \nfestzusetzende Betrag von 7.500,-- Euro um die Hälfte.\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-29/6-l-1425-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-29/6-l-1425-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270193","retrieved":"2026-07-09 02:40:02.575531+00:00"}}