{"status":"available","doknr":"OLD270192","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0829.2K3001.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"2 K 3001/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2005 verpflichtet festzustellen, dass in der Person \ndes Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans \nvorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden \nKosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1974 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer \nVolkszugehörigkeit. Er lebte vor seiner Ausreise aus dem Iran in der Stadt T.\n\n3\n\nEr verließ nach eigenen Angaben im Februar 2001 den Iran auf dem Landweg \nRichtung Türkei und gelangte auf der Ladefläche eines Lkw nach Deutschland. Am \n5. März 2001 stellte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: \nBundesamt) einen Asylantrag, zu dF Begründung er im Wesentlichen vortrug: Er \nhabe den Grund für die miserable Situation des Iran von heute im Islam gesehen, der \nihnen seit Jahrhunderten aufgezwungen werde. Er habe sich deshalb schon früh für \ndie zoroastrische Religion interessiert und Kontakte zu deren Kultstätten und \nPriestern gesucht, was ihm von Staats wegen verboten gewesen sei. Er sei von \nSicherheitskräften unter dem Vorwurf der Apostasie mehrfach festgenommen und \nverhört worden. Als er ein Mädchen kennen gelernt habe, das der \nReligionsgemeinschaft der Baha'i angehört habe, sei er erneut festgenommen und \nmisshandelt worden. Man habe ihn beschuldigt, ein Ketzer zu sein. Als Ende \nJanuar 2001 vor ihrem Haus ein Auto der Sicherheitskräfte gestanden habe, sei er \nzunächst untergetaucht und habe sich schließlich zur Ausreise entschlossen. Er \nhabe ursprünglich nach England gehen wollen, weil er gehört habe, dass in London \nein christlicher Pfarrer lebe, der sich früher 20 Jahre im Iran aufgehalten habe. Von \nihm habe er etwas über die christliche Religion lernen wollen. Das Bundesamt lehnte \nmit Bescheid vom 4. Juni 2002 den Antrag des Klägers ab: Da der Kläger weder zur \nzoroastrischen Religion konvertiert noch für diese missionarisch tätig gewesen sei, \nhabe er bei der Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung zu befürchten. \nZudem beständen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. \n\n4\n\nDer Kläger erhob hiergegen Klage bei dem erkennenden Gericht \n(5 K 3972/02.A), wobei er ergänzend vortrug: Er habe die Wahrheit, die er bereits im \nIran gesucht habe, nunmehr im christlichen Glauben gefunden. Er sei am \n1. September 2002 in der Freien evangelischen Gemeinde (FeG) in F-L getauft \nworden. Er engagiere sich in der Kirchengemeinde. Da er ein Auto habe, habe er \nLeute zum Gottesdienst nach F gefahren. Inzwischen habe er vier Leute \nangeworben. Die Klage wurde durch Urteil vom 8. September 2004 mit im \nWesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Vorfluchtgründe seien \nunglaubhaft. Die Schilderung der Flucht in die Türkei sei detailarm und stehe mit den \ntatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang. Auch das Vorbringen zu dem \nVerfolgungsgeschehen sei wegen zahlreicher Ungereimtheiten und lediglich \nformelhafter Darstellung wesentlicher Ereignisse unglaubhaft. Das Gericht sei \ninsbesondere nicht davon überzeugt, dass der Kläger wegen Affinitäten zur \nzoroastrischen Religion Probleme mit den Ordnungskräften bekommen habe. Der \nÜbertritt zum christlichen Glauben rechtfertige gleichfalls keinen Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG. Da der Kläger sich in Deutschland nicht durch ein \nherausragendes missionarisches Engagement hervorgetan habe, drohe ihm wegen \nseiner persönlichen Entscheidung für einen anderen Glauben im Falle der Rückkehr \nin den Iran politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zudem sei \nfür ihn als Apostaten dort auch das asylrechtlich allein geschützte religiöse \nExistenzminimum gewährleistet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies den hiergegen gerichteten Antrag des \nKlägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 10. November 2004 \n- 5 A 4312/04.A - zurück. \n\n5\n\nDer Kläger stellte mit einem am 6. Januar 2005 eingegangenen Schreiben seines \nProzessbevollmächtigten einen Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Er trug unter Vorlage \neiner Bescheinigung der „Gemeinde Gottes F\", evangelische Freikirche an der „X\", \nvom 16. Dezember 2004 vor: Er besuche seit Januar 2002 regelmäßig die iranisch-\nchristlichen Gottesdienste und andere Veranstaltungen der FeG F-L und seit dem \n1. Juli 2004 der Gemeinde Gottes in F. Seit seiner Taufe sei er ein aktives Mitglied \nder iranisch-christlichen Gemeinschaft. Er sei unter seinen Landsleuten \nmissionarisch engagiert. Er werbe unter ihnen für den Übertritt zum christlichen \nGlauben. Auf seine Einladung hin hätten Landsleute die Gemeinde besucht. Deshalb \ndrohe ihm im Falle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung. Unter \nBerücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom \n20. Januar 2004 - 1 C 9.03 - sei dort zudem sein religiöses Existenzminimum nicht \ngewährleistet. Da er einer missionierenden Glaubensgemeinschaft angehöre, sei zu \nprüfen, inwieweit es nicht auch zum religiösen Existenzminimum gehöre, dass er \nseinen Glauben dort verbreiten könne.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. Februar 2005 lehnte das Bundesamt den Antrag des \nKlägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des \nBescheides vom 4. Juni 2002 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab: Die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 \nAsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Das jetzige Vorbringen \nbezüglich der für die Kirchengemeinde entfalteten Aktivitäten gehe nicht, jedenfalls \nnicht wesentlich, über die Ausführungen im Asylerstverfahren hinaus. Das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 bewirke keine Änderung der \nRechtsprechung, sondern stelle nur eine Verletzung der Aufklärungspflicht der \nVorinstanz im Hinblick auf die Gewährleistung des religiösen Existenzminimums fest. \nDieses wäre aber für den Kläger im Iran gesichert. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 28. Februar 2005 Klage beim VG Münster erhoben, das mit \nBeschluss vom 24. April 2005 das Verfahren an das örtlich zuständige VG \nDüsseldorf verwiesen hat. Der Kläger trägt unter Vorlage entsprechender, von Pastor \nA - Leiter der Iranerarbeit - unterzeichneten Bescheinigungen der „Gemeinde Gottes \nF\" vom 12. Februar 2005, 20. April 2005 und 26. Juli 2006 ergänzend vor: Er habe \nseine missionarischen Aktivitäten ausgedehnt. Er habe einen „Intensiv-\nJüngerschaftskurs\" besucht, um zu lernen, wie man unter moslemisch geprägten \nMenschen Jesus bezeuge und bekenne. Sein intensives Glaubensleben habe zur \nFolge gehabt, dass er seinen iranischen und afghanischen Arbeitskollegen das \nChristentum habe nahe bringen können. Auf seine Einladung hin besuchten \ninzwischen fünf Personen seine Gemeinde. Er nehme regelmäßig an den \nGottesdiensten der Gemeinde teil und stelle sein Auto als Transportmittel zur \nVerfügung. In den ersten drei Monaten des Jahres 2006 habe er das Neue \nTestament in persischer Sprache abgetippt und auf dem PC gespeichert. Die \nGemeinde habe diese Version vielen persischsprachigen christlichen Internetseiten \nzur Verfügung gestellt, so dass auch die Menschen im Iran über das Internet Zugang \nzu dem Neuen Testament hätten. Zu berücksichtigen sei auch die bedrängte Lage \nder Christen im Iran nach der Wahl des Präsidenten Ahmadineschad. Der Kläger \nverweist hierzu auf Berichte der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte \n„Konvertiten aus dem Islam\" und „Was bedeuten die Vorschriften der Scharia für \nChristen?\".\n\n8\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen gehört \nworden. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n23. Februar 2005 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nhinsichtlich des Iran vorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nfestzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid \nschriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 29. Juni 2006 den Rechtsstreit dem \nVorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte, der \nGerichtsakte - 5 K 3972/02.A - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n19\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen \nAnspruch darauf, dass die Beklagte auf seinen Folgeantrag vom 6. Januar 2005 hin \nin seiner Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \n(früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran feststellt, weil ihm im Falle der \nRückkehr in den Iran wegen seines christlichen Glaubens mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n20\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten liegen zunächst die Voraussetzungen des \n§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens vor. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob die nach \nAbschluss des Asylerstverfahrens entfalteten Aktivitäten des Klägers für seine \nKirchengemeinde geeignet sind, eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu \nseinen Gunsten (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) herbeizuführen. Die Möglichkeit einer die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG feststellenden Entscheidung ergibt sich \njedenfalls aufgrund einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVfG. Nach dem Asylerstverfahren ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom \n29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu \ngewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004; im \nfolgenden: Richtlinie) in Kraft getreten. Bei Zugrundelegung des Religionsbegriffs des \nArt. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie, der - wie näher auszuführen sein wird - bei der \nAuslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits jetzt Berücksichtigung finden kann, \ndroht dem Kläger politische Verfolgung, weil sein religiöses Existenzminimum im Iran \nnicht gewährleistet ist. Insbesondere muss er Verfolgung befürchten bei Teilnahme \nan religiösen Riten im öffentlichen Bereich; auch insoweit wird auf die nachfolgenden \nAusführungen verwiesen. \n\n21\n\nBejaht das Gericht, anders als das Bundesamt, die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Asylverfahrens, kann es die Sache nicht an das Bundesamt \nzur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens „zurückverweisen\", sondern muss \nüber die geltend gemachten Ansprüche selbst entscheiden. Auch diese \nEntscheidung geht vorliegend zu Gunsten des Klägers aus. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nkann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen \nAkteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n22\n\nVgl. zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n23\n\nUnterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des \nGeschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder \nder Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der \nVerfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit \nscheitert.\n\n24\n\nVgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, \nNVwZ 1994, 497.\n\n25\n\nMit Blick hierauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von \ndenjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs.1 GG \ngelten.\n\n26\n\nVgl. insbesondere grundlegend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner \nzur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und der Vorgängervorschrift des \n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, \nUrteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503), und Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.).\n\n27\n\nHiernach ist eine politische Verfolgung dann anzunehmen, wenn dem Einzelnen \nin Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die \nvon der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung \nzugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit \ndes Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dF \npolitischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen \nliegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere \nRasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344; BVerwG, Urteile vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BverwGE 85, 139 (140 f.), und vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n29\n\nHierbei setzt das Asylgrundrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang \nzwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist darauf gerichtet, nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n30\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344, und vom \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531.\n\n31\n\nBei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen \nund eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach \nder humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und \nSchutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung nur in Frage \nkommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51 (64 f.).\n\n33\n\nInsbesondere kann bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der \nAsylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss \ngeschaffen hat, eine Anerkennung als Asylberechtigter nur bei Vorliegen weiterer \nVoraussetzungen in Betracht kommen (vgl. § 28 AsylVfG).\n\n34\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist - wovon im vorliegenden Fall \nausweislich des rechtskräftigen Urteils vom 8. September 2004 - 5 K 3972/02.A - \nauszugehen ist -, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund \nasylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht. \n\n35\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BverfGE 74, \n51, und vom 10. Juli 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 -\n 9 C 118.90 -, BverwGE 89, 162 (163).\n\n36\n\nDazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen \nliegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden \nTatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller \nbekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. \nDabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung \neinzubeziehen.\n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BverfGE 54, 341; \nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. S. 169 f.\n\n38\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte \nFeststellungsanspruch nach § 60 Abs. 1 AuslG, weil das Gericht die notwendige \nÜberzeugung gewinnen konnte, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in sein \nHeimatland wegen seiner Konversion vom Islam zum Christentum mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.\n\n39\n\nZunächst ist festzustellen, dass das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit \ndes Übertritts der Kläger zum christlichen Glauben hat. Im Hinblick auf die Frage, ob \nein iranischer Asylbewerber tatsächlich aufgrund religiöser Überzeugung den \nchristlichen Glauben angenommen hat, ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach \nder Auskunftslage der Glaubenswechsel häufig auch aus asyltaktischen Erwägungen \nvollzogen wird.\n\n40\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft vom 27. Februar 2003 an das \nVG Münster (454); Bundesamt, Der Einzelentscheider-Brief 2005 Heft 3, S. 5. \n\n41\n\nHiervon ist im Falle des Klägers aber nicht auszugehen. Vielmehr hält das \nGericht seine Konversion zum Christentum für ernsthaft und dauerhaft. Der Kläger \nhat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag nochmals nachvollziehbar \ngeschildert, wie er den Weg zum christlichen Glauben gefunden hat. Nachdem er \nsich bereits im Iran vom Islam gelöst hatte, hat er nach seiner Ankunft in Deutschland \nüber einen Freund Kontakt zu der persischsprachigen Gemeine Gottes in F \ngefunden, die bis zum Juni 2004 als Arbeitsgemeinschaft der FeG in F-L angehörte \nund danach einen eigenen Standort an der „X\" fand. Nachdem er durch die \nTeilnahme an Gottesdiensten und weiteren kirchlichen Veranstaltungen sowie in \npersönlichen Gesprächen mit Priestern der Freikirche erste grundlegende Kenntnisse \nvon christlichen Glaubensinhalten erworben hatte, entschloss er sich dazu, Christ zu \nwerden. Er durchlief den von der Gemeinde vorgeschriebenen Taufkurs und wurde \nim September 2002 nach bestandener Prüfung getauft. Er beschränkte sich in der \nFolge nicht auf die regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten der Gemeinde, \nsondern übernahm, dem Selbstverständnis seiner Religionsgemeinschaft \nentsprechend, weiter gehende Aufgaben. Zum einen warb er unter ihm hierfür \ngeeignet erscheinenden Landsleuten für seinen Glauben, stellte sein Auto als \nTransportmittel für kirchliche Zwecke zur Verfügung und arbeitete intensiv an der \nEinrichtung einer Nebenstelle seiner Gemeinde in E mit. Zum anderen vertiefte er \nseine Beziehung zu Gott durch die Teilnahme an verschiedenen Kursen. So durchlief \ner einen „Intensiv-Jüngerschaftskurs\", um zu lernen, wie man unter moslemisch \ngeprägten Menschen für christliche Inhalte wirbt. Ferner nimmt er zur Zeit an einem \nvon einer Gemeinde in England angebotenen Fernkurs zu religiösen Themen teil. Er \nbefasste sich eingehend mit der Bibel. Wie er in der mündlichen Verhandlung \nanschaulich dargestellt hat, hatte er es sich zu Beginn dieses Jahres zur Aufgabe \ngemacht, eine in Buchform vorliegende neue (dritte) Übersetzung des Neuen \nTestaments in persischer Sprache in seinen PC zu tippen und die Dateien seiner \nKirchengemeinde u.a. zu dem Zweck zugänglich zu machen, diese in das Internet zu \nstellen, damit auch die Christen im Iran Zugriff auf diese neue, ansprechendere \nFassung haben. Derzeit ist er dabei, auch das Alte Testament entsprechend zu \nbearbeiten. Nicht aber nur diese Aktivitäten, sondern auch und insbesondere die \nAusführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Glaubensinhalten \nhaben das Gericht davon überzeugt, dass er den christlichen Glauben als prägenden \nBestandteil seines Lebens erfahren und verinnerlicht hat. Er hat - in gleichsam \npastoraler Art und Weise - darstellen können, dass er sich christlichen \nGlaubensinhalten und Geboten verpflichtet fühlt.\n\n42\n\nDem Kläger droht bei Rückkehr in den Iran wegen seiner Abwendung vom Islam \nund seines Übertritts zur christlichen Religion politische Verfolgung, weil er im Iran \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein \nwürde, wenn er seinen christlichen Glauben nach außen erkennbar, etwa durch eine \nregelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, praktizierte. Dabei geht das \nerkennende Gericht davon aus, dass asyl- bzw. abschiebungsrelevante Eingriffe \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion nicht erst dann vorliegen, \nwenn die Religionsausübung auch im privaten Bereich, also abseits der Öffentlichkeit \nund in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach \nTreu und Glauben unter sich wissen darf, verfolgt wird.\n\n43\n\nVgl. zu diesem Verständnis des religiösen Existenzminimums etwa BVerfG, \nBeschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BverfGE 76, 143 (158 ff.), und \nBVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BverwGE 120, 16.\n\n44\n\nAsylrelevante Eingriffe sind vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die \nTeilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich in Gemeinschaft mit anderen \nmit einer Gefahr für Leben oder Freiheit verbunden ist. Das ergibt sich aus einer \nAuslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie. \nNach dieser Bestimmung haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der \nVerfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff „Religion\" insbesondere \numfasst „die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und \nöffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse \nBetätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der \nGemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser \nvorgeschrieben sind.\" Dieses Verständnis des Begriffs „Religion\" bei der Prüfung von \nVerfolgungsgründen kann der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG auch schon zum \nZeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt werden. Die Richtlinie, die \ngemäß ihres Art. 39 am zwanzigsten Tag nach ihrer am 30. September 2004 \nerfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten ist, \nmuss gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie zwar erst bis zum 10. Oktober 2006 \numgesetzt werden und ist damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht direkt \nanwendbar. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, NWVBl 2006, 105; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom \n12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH), \nBeschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B 02.30703 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht \n(Sächs. OVG), Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 9. Februar 2006 -\n 2 ZU 3768/04.A -.\n\n46\n\nDie mitgliedsstaatlichen Gerichte sind aber berechtigt, sich bereits vor Ablauf der \nUmsetzungsfrist bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen der \nRichtlinie zu orientieren.\n\n47\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 -, \nNJW 1998, 2208 (2210 ff.); ebenso grundsätzlich VGH BW, Beschluss vom \n12. Mai 2005 - A 3S 358/05 -, allerdings ohne im Ergebnis die Richtlinie zu \nberücksichtigen; noch weitergehend der 2. Senat der VGH BW, Urteil vom \n21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -, Juris, und VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2006 -\n 1 A 405/03 -, Juris, die von einem Gebot richtlinienkonformer Auslegung \nausgehen.\n\n48\n\nHiervon macht das erkennende Gericht nunmehr Gebrauch.\n\n49\n\nVgl. das Grundsatzurteil der 2. Kammer vom 15. August 2006 -\n 2 K 2682/06.A -.\n\n50\n\nDas Gericht hält im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie an der von der \nRechtsprechung bislang vorgenommenen einschränkenden Auslegung des \nasylrechtlich geschützten Bereichs der Religion nicht mehr fest. Denn diese \nBestimmung bezeichnet ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im \nöffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von \nReligion im Sinne des Asylrechts. Das erkennende Gericht erachtet es im \nvorliegenden Fall auch im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der \nUmsetzungsfrist für geboten, Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie bereits jetzt im Rahmen \neiner richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen \nund etwa drohende Gefährdungen im Fall der Teilnahme an öffentlichen christlichen \nGottesdiensten im Iran grundsätzlich als Verfolgungsgrund anzuerkennen.\n\n51\n\nEbenso VGH BW, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., und VG Bayreuth, Urteil \nvom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -, Juris. \n\n52\n\nVon einer solchen Gefährdung des den Geboten seiner christlichen Konfession \nverpflichteten Klägers ist bei einer Rückkehr in den Iran auszugehen. Aus den \nneuesten Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime seit ca. zwei \nJahren öffentliche christliche Gottesdienste nicht mehr besuchen können, ohne sich \nder Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten \nVorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Zum Hintergrund dieser Entwicklung \nist zunächst festhalten, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die \nchristliche Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung \nder persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse \nEntscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden \nsoll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen \nRepublik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran \nherrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die \niranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam \nnatürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist - weil dies den Gesetzen des Islam \nentspricht - religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen \nReligionsgemeinschaften nur solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem \nunbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein \nAusbreiten dieser (Buch-)Religionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk\" \nhinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs \nin Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion \nund übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie \nunterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben.\n\n53\n\nDOI, Auskünfte vom 6. Dezember 2004 an das Sächs. OVG (585), vom \n22. November 2004 an das VG Kassel (550), vom 11. Dezember 2003 an das \nVG Wiesbaden (494) und vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig (181). \n\n54\n\nWährend die traditionellen, ethnisch geprägten christlichen \nGlaubensgemeinschaften, die armenisch-orthodoxe, armenisch-evangelische, die \nrömisch-katholische und die assyrisch-chaldäische Kirche unbehelligt im Iran ihren \nGlauben praktizieren können, stellt sich die Situation der demgegenüber auch für \nmuslimische Konvertiten offenen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als \nApostat allein Zugang haben würde, anders dar. Nach dem von dem Bundesamt im \nJanuar 2005 erstellten „Sonderbericht über die Situation christlicher \nReligionsgemeinschaften im Iran\" (Sonderbericht) hatte sich die Situation der \nchristlichen Gemeinen im Iran, insbesondere auch der „B\", nach der Ermordung von \nfünf Priestern zwischen 1990 und 1996 zwar zunächst unter der Präsidentschaft \nKhatamis deutlich entspannt. Im Sommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von \nReferenten und Priestern in L1 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 \nPersonen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen \nzehn Personen wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der \nAngehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war \nauch der Priester Q, der weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine \nTaufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine \nGottesdienste mehr. Hinzu kommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in D \nanlässlich eines privaten Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist.\n\n55\n\nVgl. Sonderbericht des Bundesamtes, S. 13 ff.; vgl. hierzu auch Auswärtiges \nAmt (AA), Lagebericht vom 29. August 2005, S. 19; AA, Auskunft vom \n15. Dezember 2004 an das Sächs. OVG (40463).\n\n56\n\nDie Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder entlassen worden, der christliche \nHauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste seine Tätigkeit als Priester \neinstellen.\n\n57\n\nVgl. Sonderbericht des Bundesamtes, S. 17.\n\n58\n\nDiese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Christen und Christinnen im Iran\" vom \n18. Oktober 2005 (Themenpapier) bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber \nhinaus, dass die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise \nbei sich zu tragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden \ndie Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder \nAufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung \nbenachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass \nihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste \ngewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum \nInformationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen \nsoll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt \nwerden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, \nbeispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder \nähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten \nillegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel \nsolcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q \nangeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in L1 im \nSommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale \nSicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz \nentlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene \nGerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer \nUntergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im \nMai 2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in politischer Gruppierung während \nseiner Armeezeit bestraft. Dem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in \nneuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der \nBegründung, es handle sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten sind \nferner wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße \ngefährdet. \n\n59\n\nAuch in jüngster Zeit sind weitere Verfolgungen von Konvertiten bekannt \ngeworden. So weist das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 24. März 2006 \n(S. 19) darauf hin, dass am 22. November 2005 U, ein Konvertit, der als Pastor einer \nHausgemeinde in H tätig war, von Unbekannten ermordet worden ist. Nach dem vom \nKläger vorgelegten Bericht „Was bedeuten die Vorschriften der Scharia für Christen\" \nder Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - Deutsche Sektion wurden am \n2. Mai 2006 das als Jugendlicher zum Christentum übergetretene Mitglied einer \nPfingstler-Gemeinde in H1(Provinz H2) und am 24. April 2006 der Konvertit I2 \nfestgenommen; ihnen stehen Gerichtsverfahren bevor. \n\n60\n\nZu berücksichtigen ist außerdem, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte \ndie Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran \nmöglicherweise nur unvollständig wiedergeben. Einer Auskunft von amnesty \ninternational an das Sächsische OVG vom 21. Juli 2004 zufolge stehen die \nchristlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft über \nihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden. Für ein solches \nInformationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der Ermordung \nprotestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 hatte nämlich \nder armenisch-protestantische Bischof N öffentlich über intensive Verfolgungen \nprotestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten die Behörden \nalle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu bestätigen, dass \nsie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen wurden an \nMenschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N und andere Vertreter \nevangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N und sein \nNachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden (vgl. SFH, \nThemenpapier vom 18. Oktober 2005).\n\n61\n\nUnabhängig davon, ob die Situation zum Christentum konvertierter Moslems \ntatsächlich noch angespannter ist, als sich aus den oben genannten Sonderberichten \nergibt, ist bereits auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Erkenntnisse \nbeachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht \nregelmäßig an religiösen Riten, wie zum Beispiel öffentlichen Gottesdiensten, \nteilnehmen könnte, ohne dass ihm Festnahme und Inhaftierung drohten. \n\n62\n\nDer Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der \ninfolge der Konversion drohenden politischen Verfolgung steht vorliegend auch nicht \ndie Bestimmung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Hiernach kann zwar bei \nVorliegen subjektiver Nachfluchttatbestände die Feststellung, dass dem Ausländer \ndie in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, in einem Folgeverfahren \nin der Regel nicht mehr getroffen werden. Ungeachtet dF, ob Art. 5 der Richtlinie eine \nweiter gehende restriktive Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG gebietet,\n\n63\n\nvgl. VG Lüneburg, Urteile vom 22. September 2005 - 1 A 32/02 - und vom \n24. Mai 2006 - 1 A 405/03 -, Juris, sowie Renner, Ausländerrecht, Kommentar \n8. Aufl., § 28 Rn. 21 f.,\n\n64\n\nsind im Falle des Klägers die Voraussetzungen erfüllt, unter denen diese \nBestimmung auch im Folgeverfahren die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nermöglicht. § 28 Abs. 2 AsylVfG knüpft ersichtlich an die in Abs. 1 der Vorschrift -\n hinsichtlich der Asylberechtigung - getroffene Unterscheidung zwischen regelmäßig \nunbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen an \nund übernimmt die insoweit entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen über die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entschieden \nist. \n\n65\n\n OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 422.\n\n66\n\nHiernach ist ein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen im Folgeverfahren \ngeltend gemachter subjektiver Nachfluchttatbestände insbesondere dann gegeben, \nwenn das die Verfolgungsgefahr auslösende Nachfluchtverhalten einer festen, \nbereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Hiermit soll \nverhindert werden, dass der Ausländer vom gesicherten Ort aus ein Aufenthaltsrecht \nim Bundesgebiet erzwingt („risikolose Verfolgungsprovokation\").\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O. \n\n68\n\nDavon kann im Falle des Klägers indF nicht die Rede sein. Dieser hatte sich \nvielmehr bereits im Iran von dem Islam, seiner „angeborenen\" Religion, abgewandt. \nEr hatte „den eigentlichen Grund für die miserable Situation des Iran von heute im \nIslam gesehen\" (vgl. Seite 5 der Niederschrift über die Anhörung im Rahmen der \nVorprüfung vom 8. März 2001) und sich religiös neu orientiert, indem er sich \nzunächst der zoroastrischen Religion zuwandte. Darüber hinaus war er auch schon \nvor seiner Ausreise aus dem Iran daran interessiert, sich Informationen über das \nChristentum zu beschaffen. Wie er gleichfalls bereits bei der Vorprüfung im Rahmen \ndes Asylerstverfahrens vorgetragen hat, hatte er ursprünglich die Absicht, den Iran \nRichtung England zu verlassen, weil er Kontakt zu einem in London wohnhaften \nchristlicher Pfarrer aufnehmen wollte, der sich früher lange Jahre im Iran aufgehalten \nhatte. Von diesem versprach er sich weitere Orientierungshilfen. Die in Deutschland \nvollendete Abwendung vom Islam und Hinwendung zu einer anderen Religion, dem \nChristentum, erscheint mithin als notwendige Konsequenz einer bereits im Iran \nvorhandenen, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen \nLebenshaltung. Insbesondere kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe \nden Verfolgungstatbestand bewusst im Aufnahmeland risikolos geschaffen, ohne vor \nder Ausreise aus dem Heimatstaat eine entsprechende Einstellung besF und gezeigt \nzu haben.\n\n69\n\nSo im Zusammenhang mit dem Übertritt eines Iraners vom Islam zum \nChristentum nach gewissenhafter Prüfung ausdrücklich auch Renner, a.a.O., § 28 \nAsylVfG Rn. 17. \n\n70\n\nHat der Kläger mithin Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG bereits deshalb, weil er im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nstaatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein würde, wenn er seinen christlichen \nGlauben durch eine regelmäßige Teilnahme an (kirchen-)öffentlichen Gottesdiensten \npraktizierte, kann letztlich dahinstehen, ob ihm politische Verfolgung auch deshalb \ndrohte, weil seine zunehmenden Aktivitäten für die Gemeinde Gottes in F oder eine \nüber den Besuch von Gottesdiensten hinausgehende, etwa für das Christentum \nwerbende Betätigung in seinem Heimatland von den iranischen Stellen als \nernsthafter Angriff auf die islamische Gesellschaftsordnung angesehen würde. \n\n71\n\nVgl. zur Asylerheblichkeit missionarischer Betätigung etwa OVG NRW, \nBeschlüsse vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29. Mai 1996 \n- 9 A 4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-29/2-k-3001-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":18},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-29/2-k-3001-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270192","retrieved":"2026-07-09 02:40:02.486371+00:00"}}