{"status":"available","doknr":"OLD270270","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0824.4K1784.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-24","aktenzeichen":"4 K 1784/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n18. Januar 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und \nbehauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen Angaben \nam 25. Februar 1995 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am \n2. März 1995, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. \n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den \nAntrag mit Bescheid vom 13. Februar 1996 zunächst ab und stellte fest, dass weder \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. noch Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG a.F. vorlagen. Der Kläger erhob am 4. März 1996 Klage \n(2a K 1399/96.A, VG Gelsenkirchen). \n\n4\n\nDer Kläger wurde durch Strafurteil des Landgerichtes X vom 5. April 2000 wegen \neines Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit gefährlicher \nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \nverurteilt (00 KLs 000 Js 000/00 (00/00 X). Der Kläger war in dieser Sache am \n5. Juli 1999 in Untersuchungshaft genommen worden. Am 8. November 2001 wurde \ner aus der Strafhaft entlassen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: \nDer Kläger gehörte zu einer Gruppe von Männern, die in Deutschland für die PKK \nBestrafungsaktionen durchführte gegen Kurden, denen Verstöße gegen die \nkurdische Sache vorgeworfen wurden (Nichtzahlung von Spenden, Nichtteilnahme \nan Demonstrationen oder Versammlungen). Zusammen mit drei Mittätern begab er \nsich am 27. August 1996 nach W, überfiel dort den Lebensmittelhändler V und \nbedrohte ihn mit einer halbautomatischen Selbstladewaffe (einer Pistole), während \nseine Komplizen den V mit Schlägen und Fußtritten traktierten und mit einem \nElektroschockgerät misshandelten. Dem V wurden im Verlaufe des Geschehens \nzusätzlich 2500,- Euro entwendet. Der Kläger war an sich mit der Teilnahme an \nderartigen „Bestrafungsaktionen\" nicht einverstanden gewesen, wurde jedoch von \nder PKK dazu gezwungen. Einer der Mittäter, mit Namen G, sagte sich später von \nder PKK los. Er wurde deshalb aus dem 2. Stock eines Hauses geworfen, erlitt \nTrümmerbrüche an Armen und Beinen und verlor das Sehvermögen auf dem linken \nAuge. G stellte sich den deutschen Strafverfolgungsorganen als Kronzeuge zur \nVerfügung. Der Kläger wurde von V auf einem Foto wieder erkannt, das G der Polizei \nübergeben hatte. Daraufhin war es zur Ergreifung und zur Überführung des Klägers \ngekommen. \n\n5\n\nIn dem Asylverfahren des Klägers wurde am 6. September 2001 vor dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen mündlich verhandelt. Der Kläger nahm die Klage \nauf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzung des \n§ 51 Abs. 1 AuslG a.F. zurück. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die beklagte \nBundesrepublik Deutschland verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a.F. vorliegen. Zur Begründung \nführte die Kammer aus: Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei \neiner Rückführung in die Türkei dort in Polizeihaft genommen und verhört werde; \ndabei werde sich herausstellen, dass er in maßgeblicher Funktion für die PKK tätig \ngeworden sei und als Spendeneintreiber fungiert habe; die Türkei werde von der \nVerurteilung des Klägers in Deutschland auch im Rahmen des \nStrafnachrichtenaustausches mit Deutschland erfahren; der Kläger werde im \nPolizeigewahrsam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit körperlich misshandelt und \ngefoltert.- \n\n6\n\nDas Urteil des VG Gelsenkirchen vom 6. September 2001 wurde rechtskräftig. \nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. in Verbindung \nmit Art. 3 EMRK mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 fest.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 18. Januar 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge die mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 getroffene Feststellung über den \nAbschiebungsschutz. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die politischen Verhältnisse \nin der Türkei hätten sich seit Erlass des Bescheides vom 19. Oktober 2001 \ngrundlegend verändert. Die dort zwischenzeitlich eingetretenen Fortschritte an \nRechtsstaatlichkeit schlössen es aus, dass der Kläger für den Fall einer Rückkehr in \nsein Heimatland weiterhin befürchten müsse, wegen seiner Aktivitäten für die PKK in \nDeutschland misshandelt und gefoltert zu werden.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 26. Januar 2006 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 18. Januar 2006 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Einzelrichter hat die Ausländerakten der Stadt F1 über den Kläger und die \nAsylakten des früheren und des gegenwärtigen Verfahrens vor dem Bundesamt \nbeigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie beigezogenen Verwaltungsakten und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist begründet. Der Bescheid vom 18. Januar 2006 ist rechtswidrig. Die \nWiderrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG liegen nicht vor.\n\n16\n\n1. Der widerrufene Bescheid des Bundesamtes vom 19. Oktober 2001 stellte zu \nGunsten des Klägers Abschiebungshindernisse aus § 53 Abs. 4 AuslG a.F. in \nVerbindung mit Art. 3 EMRK fest. Der Bescheid folgte dem Verpflichtungsurteil des \nVG Gelsenkirchen vom 6. September 2001, das zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz mit der Begründung verpflichtet hatte, dem Kläger drohe bei \neiner Rückkehr in die Türkei Folter und unmenschliche Behandlung. Dieser \nAbschiebungsschutz ist heute in § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG geregelt. Nach dem für \ndie Entscheidung maßgeblichen Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung steht nicht fest, dass die Voraussetzungen für den dem Kläger \ngewährten Abschiebungsschutz entfallen sind. Es ist nach wie vor zu befürchten, \ndass mit dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr oder \nAbschiebung in die Türkei menschenrechtswidrig verfahren wird.\n\n17\n\n2. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Abschiebungshindernissen sind im Falle \neines Widerrufs in gleicher Weise zu prüfen, wie bei der Zuerkennung des \nAbschiebungsschutzes. Irgendwelche Einschränkungen oder Beweiserschwernisse \nfür den Widerrufsgrund sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, \n6. Auflg., § 73, Rdn. 211 ff.)\n\n18\n\n3. Das vermutliche Schicksal des Klägers lässt sich nicht mit Hilfe eines \nVergleichs zur allgemeinen Behandlung von Rückkehrern in die Türkei \nprognostizieren. Die allgemeine Rückkehrergefährdung ist allerdings gegenüber \nfrüheren Zeiten deutlich geringer geworden. In Fällen der Abschiebung ist die Gefahr \neiner Misshandlung bei der Rückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise \nnach Deutschland geschehener wirklicher oder vermeintlicher Straftaten angesichts \nder durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst \nunwahrscheinlich. Seit Jahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in die \nTürkei zurück gekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren \nAktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Das Auswärtige Amt geht deshalb \ndavon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei \nder Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor der Ausreise nach Deutschland \nliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der \ndurchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich \näußerst unwahrscheinlich ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, \nStand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR; vgl. auch Kaya, Gutachten vom \n8. August 2005 an das VG Sigmaringen, Seite 7; Taylan, Gutachten für das \nVG Sigmaringen vom 21. Juli 2005). Das gleiche ist für Nachfluchtaktivitäten \nniedrigen Profils in Deutschland anzunehmen. \n\n19\n\n4. Dem Kläger werden jedoch keine Taten angelastet werden, die er vor der \nAusreise begangen haben soll. Er befindet sich im Visier der türkischen \nSicherheitskräfte, weil er sich in Deutschland als gewaltbereiter Spendeneintreiber \nfür die PKK betätigt hat. Das kriminelle Vorgehen des Klägers ist den türkischen \nSicherheitskräften bekannt geworden, wovon schon das VG Gelsenkirchen in seinem \nUrteil vom 6. September 2001 ausgegangen ist. Das Bundesamt hat das in dem \nWiderrufsbescheid nicht in Frage gestellt. Bei der Tat des Klägers handelt es sich \naus Sicht der Türkei um einen Sachverhalt, über den nicht als lediglich niedrig \nprofiliert hinweg gegangen werden wird. Niedrig profiliert sind Aktivitäten, die in der \nMasse vorgenommen werden und bei denen die Beteiligten nur die Kulisse abgeben \nfür die eigentlich agierenden Wortführer. Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen \nProfils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene \nZahlungen von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, die Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, die Verteilung von Flugblättern und der Verkauf von \nZeitschriften, die Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen \nin türkischsprachigen Zeitschriften und dergleichen mehr (OVG NW, Urteil vom \n19. April 2005, 8 A 273/04.A). Nachgewiesene Aktivitäten unmittelbar für die PKK, \nnoch dazu, wenn sie als solche strafbar sind, reichen demgegenüber über das \nniedrige Profil hinaus. Wer die Funktionsfähigkeit der PKK maßgebend unterstützt, \nnoch dazu durch Gewaltbeiträge, wie das gewaltsame Eintreiben von Spenden oder \ndie Bestrafung von Personen, die sich angeblich nicht hinreichend für die kurdische \nSache einsetzen, kann nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr in die Türkei \nunbehelligt zu bleiben.\n\n20\n\n5. Wenn bei der Einreise feststeht, dass der Einreisende als Mitglied oder \nUnterstützer der PKK tätig geworden ist, muss der Betroffene mit einer intensiveren \nBefragung durch die Sicherheitsbehörden rechnen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n21. November 2005, 508-516.80/44245), unter Umständen auch mit \nmenschenrechtswidriger Behandlung (vgl. OVG NW, Urteil vom 19. April 2005, \nSeite 106). Über die Wahrscheinlichkeit, in diesem Fall bis zur Folter misshandelt zu \nwerden, lässt sich derzeit allerdings nur schwer eine gesicherte Prognose treffen. \nNach Auffassung des OVG NRW kommt es zwar einerseits nach wie vor häufig zu \nMisshandlungen und Folter durch die Sicherheitskräfte, vor allem durch die Polizei; \nes bestehe ein hohes Risiko, Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden für eine \nPerson, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät, vor allem im Vorfeld eines \netwaigen Strafverfahrens (OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005, Seiten 47, 48), \nwobei sich die Misshandlungsmethoden jedoch tendenziell abmildern; Folter sei \nweiterhin ein Bestandteil der Methodik der türkischen Sicherheitskräfte und werde als \nMittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage \ngegen Dritte eingesetzt (OVG NW, Urteil vom 19. April 2005, Seite 53); nehme die \nHäufigkeit physischer Misshandlungen in förmlicher Polizeihaft ab, finde sie eher in \nPolizeiwagen und bei Durchsuchungen Anwendung (Seite 54). Andererseits, so das \nOVG NRW (a.a.O., Seite 51), hänge die Wahrscheinlichkeit, ob ein in das Blickfeld \nder Sicherheitskräfte geratener Verdächtiger mit Folter und sonstigen \nMenschenrechtsverletzungen rechnen muss und in welcher Weise er gegebenenfalls \nmisshandelt wird, davon ab, wie weit die jüngsten gesetzlichen Reformen im Zuge \nder „Null-Toleranz\" Politik gegen Folter vor Ort von den jeweils handelnden \nAmtswaltern schon umgesetzt werden, wobei festzustellen sei, dass gerade die \nbislang besonders gefürchtete Terroreinheit in Istanbul, möglicherweise auf Grund \neines höheren Ausbildungsstandes, Verhöre immer häufiger ohne Anwendung \nphysischer Gewalt durchführt. Das Auswärtige Amt verneint für die Gegenwart \nsystematische Folter, stellt fest, dass die Zahl der bekannt gewordenen Folter- und \nMisshandlungsfälle deutlich zurückgeht und hält bei der Beurteilung der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit derartiger Übergriffe bei Rückkehr in die Türkei einen besonders \nstrengen Prüfungsmaßstab für angezeigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom \n3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR); zudem sei die \nWahrscheinlichkeit von Übergriffen bei Straftaten mit politischem Hintergrund nicht \nhöher als bei Straftaten mit kriminellem Hintergrund (Auskunft an das VG Freiburg \nvom 28. Mai 2005, was allerdings unter den verschiedenen, die Verhältnisse in der \nTürkei beobachtenden Auskunftspersonen- und Stellen umstritten ist). Den Grund für \ndie veränderten Verhältnisse sieht das Auswärtige Amt unter anderem in der \ngesetzlichen Verkürzung der Polizeihaft, der Gewährleistung frühzeitigen Kontaktes \nzu einem Rechtsanwalt und der Anordnung ärztlicher Untersuchungen vor Beginn \neiner Vernehmung und bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam. Allerdings ist \nes nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes bislang nicht gelungen, Folter und \nMisshandlungen vollständig zu unterbinden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei \nvom 11. November 2005, Stand Anfang November 2005, 508-516.80/3 TUR und \nauch noch vom 27. Juli 2006, Stand Juni 2006). \n\n21\n\nAus der weiterhin im Fluss befindlichen Erkenntnislage lassen sich für den \nEinzelfall folgende Richtpunkte gewinnen: Die Wahrscheinlichkeit, als erkannter und \nfür die Strukturen wichtiger, noch dazu gewaltbereiter PKK-Angehöriger misshandelt \nzu werden, hängt vom Ausbildungsstand und vom Umfeld der jeweils ermittelnden \nPolizeibeamten einerseits und vom Gewicht des Erkenntnisinteresses ab. Je \ndringender die vorhandenen Verdachtsmomente der Aufklärung bedürfen und je \nwahrscheinlicher es ist, dass der in die Fänge Geratene Auskunft geben kann, desto \neher werden die Sicherheitskräfte, auch wenn sie schon belehrt und geschult sind, \ngeneigt sein die gesetzlichen Reformen zu vergessen, in „bewährte\" Praktiken zurück \nzu fallen und entsprechend rücksichtslos vorzugehen (Urteil des Einzelrichters, \nVG Düsseldorf, vom 27. Juni 2005, 4 K 680/05.A).\n\n22\n\n6. Der Kläger wird als „Spendeneintreiber\" und Mitglied eines Rollkommandos \nzur Aufrechterhaltung der inneren Disziplin und zum Gehorsam gegenüber der PKK \nin Deutschland ein reges Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich ziehen. \nDas ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass gerade der in Westeuropa agierende Flügel \nder PKK und seine Führungskader die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes gegen \nden türkischen Staat propagieren und auch umsetzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 11. November 2005, Seite 17, vom 27. Juni 2006, Seite 20). Es ist zudem \nbislang nicht gelungen, namhafte Teile der PKK mit Hilfe eines türkischen „Gesetzes \nzur Wiedereingliederung in die Gesellschaft\" vom 6. August 2003, das mittlerweile im \nWesentlichen ausgelaufen ist, zur Umkehr und zur Einsicht zu bewegen. Die \ntürkische Regierung erklärt den zahlenmäßigen Misserfolg mit dem großen Druck \nund der Kontrolle innerhalb der PKK, die ein Ausscheiden aus der Gruppe unmöglich \nmachten. Glaubwürdigen Presseberichten zufolge hat es Fälle gegeben, in denen \nwiedereingliederungsbereite PKK-Angehörige auf Anordnung von \nPKK-Führungskadern hingerichtet wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom \n11. November 2005, Seite 17 unten, vom 27. Juni 2006, Seite 21). Letzteres wird \ndurch den Mordversuch an dem Komplizen „G\" des Klägers belegt. Der Kläger war \nein aktiver und gewaltbereiter Teil dieses innerparteilichen Unterdrückungs- und \nTerrorisierungsmechanismus. Er ist als Auskunftsquelle wertvoll und aus Sicht des \ntürkischen Staates ein gefährlicher Gegner, der keine Rücksicht und keine Schonung \nverdient. Es ist nach wie vor überwiegend wahrscheinlich, dass die ihn verhörenden \ntürkischen Sicherheitskräfte zu allen Mittel greifen, um Informationen über die \nExilszene, deren personelle Zusammensetzung und deren Methoden, aus dem \nKläger herauszupressen. Angesichts des hohen Verfolgungs- und \nAufklärungsinteresses werden dabei menschenrechtswidrige (Folter-) methoden \nangewendet werden. Die den Abschiebungsschutz zu Gunsten des Klägers \nauslösende Sachlage hat sich derzeit noch nicht durchgreifend geändert. \n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-24/4-k-1784-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-24/4-k-1784-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270270","retrieved":"2026-07-09 02:40:08.585332+00:00"}}