{"status":"available","doknr":"OLD270271","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0824.21K3638.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-24","aktenzeichen":"21 K 3638/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil nicht \nfestgestellt werden kann, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nZur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den \nangegriffenen Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises W vom 15.05.2006 \nentsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.\n\n4\n\nErgänzend wird auf folgendes hingewiesen: Die Klägerin kann sich nicht mit \nErfolg darauf berufen, der Kindesvater habe mit seinen Unterhaltszahlungen keine \nZweckbestimmung verbunden, mithin habe dieser nach § 366 Abs. 2 BGB eine \nTeilzahlung auf erhebliche Unterhaltsrückstände geleistet.\n\n5\n\nDie Anrechnung von Unterhaltszahlungen des anderen (leiblichen) Elternteils \nwurde vom Gesetzgeber - wie geschehen in § 2 Abs. 3. Nr. 1 des Gesetzes zur \nSicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch \nUnterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - \nangeordnet, da es der Zweck des Gesetzes ist, ausfallende oder unzureichende \nUnterhaltsbeiträge durch eine öffentliche Sozialleistung abzusichern. Bei der \nAnrechnung von Unterhaltsleistungen und von Leistungen, die solchen Zahlungen \ngemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG gleichstehen, ist zu beachten, dass nur solche \nZahlungen auf die UVG-Leistungen anzurechnen sind, die in dem Monat geleistet \nwerden, für den auch die öffentlichen Unterhaltszahlungen nach dem UVG erbracht \nwerden.\n\n6\n\nVgl. Helmbrecht, UVG. Kommentar, § 2 Rdnr. 12.\n\n7\n\nAuf welche Schuld der Unterhaltsverpflichtete leisten will, ist unerheblich. Dies \nergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der vorstehenden Bestimmung, die auf „in \ndemselben Monat\" erzielte Einkünfte abstellt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass \nes nur darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt eine Unterhaltszahlung tatsächlich \ndem Unterhaltsberechtigten zufließt. Zum anderen spricht auch der gesetzgeberische \nWille dafür, § 2 Abs. 3 UVG so auszulegen, dass es nur darauf ankommt, in welchem \nMonat eine Unterhaltszahlung tatsächlich geleistet wird. Ursprünglich war § 2 Abs. 3 \nUVG so formuliert, dass nur „für denselben Monat\" erzielte Einkünfte angerechnet \nwerden sollten. Durch Gesetz vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) wurden die Worte \n„für denselben\" durch die Worte „in demselben\" ersetzt. Dadurch hat der \nGesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz gegenüber Unterhaltszahlungen des dazu Verpflichteten \nsubsidiär sind, und dass es nicht darauf ankommen soll, auf welche Schuld der \nUnterhaltsverpflichtete leisten will.\n\n8\n\nVG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 GE -, juris.\n\n9\n\nDer Gesetzgeber hat damit sichergestellt, dass es bei Leistungen nach dem UVG \nund Unterhaltsleistungen durch den dazu Verpflichteten im Falle einer \n„Leistungskollision\" nicht zu Doppelinanspruchnahme durch den Berechtigten \nführen,\n\n10\n\nVG Weimar, Urteil vom 06.08.1999 - 5 K 1257/97.We., DAVorm 1999, S. \n908 f.,\n\n11\n\nund zudem, dass öffentliche Sozialleistungen nicht vergangene \nUnterhaltsrückstände ausgleichen.\n\n12\n\nVG München, Beschluss vom 05.07.2001 - M 6b E 01.2434 -, FamRZ 2002, \nS. 619 ff.\n\n13\n\nSelbst im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Unterhaltsbeiträge \nwerden auch im Falle von Rückständen zunächst auf den laufenden Unterhalt \nangerechnet. Bei freiwilligen Zahlungen bleibt in solchen Fällen die Bestimmung des \nSchuldners, wonach zuerst die Rückstände getilgt werden sollen, unbeachtlich.\n\n14\n\nVgl. Helmbrecht, a.a.O., Rdnr. 13.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-24/21-k-3638-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-24/21-k-3638-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270271","retrieved":"2026-07-09 02:40:08.662092+00:00"}}