{"status":"available","doknr":"OLD270338","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0822.3K2912.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-22","aktenzeichen":"3 K 2912/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses O \"N\" in N1 - O -. Die Beigeladene\nzu 1. ist Trägerin des Krankenhauses Kliniken N2 in N1 - N2 -, die Beigeladene zu 2.\ndes Ev. Krankenhauses \"C\" in N1 - C -. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie\nund Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen - MFJFG - erließ unter dem\n31. Juli 2002 \"Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum\"\n- Rahmenbedingungen - auf deren Inhalt verwiesen wird.\n\n3\n\nUnter dem 6. September 2002 beantragten die Klägerin und die Beigeladene zu 1.\nbei der Beklagten die Genehmigung eines Brustzentrums in N1 in Kooperation ihrer\nKrankenhäuser auf Grund eines Vertrages desselben Datums. Gemäß eines\nweiteren Kooperationsvertrages vom 6. Mai 2003 übernahm die Beigeladene zu 2.\ngegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. die strahlentherapeutische\nVersorgung der Patientinnen. Unter dem 9. März 2004 teilten die Landesverbände\nder Krankenkassen und Ersatzkassen - Verbände - der Klägerin und der\nBeigeladenen zu 1. mit, sie sprächen sich für C als alleiniges Brustzentrum aus. Mit\nSchreiben vom 23. März 2004 unterrichtete die Beigeladene zu 1. die Beklagte\ndarüber, dass sie den Verbänden unter dem 16. März 2004 mitgeteilt habe, dass sie\nnunmehr einen Einzelantrag für die Zulassung als Brustzentrum stelle und die\nKlägerin darüber informiert habe; im Übrigen werde im Rahmen der\nKrankenhausplanung einvernehmlich durch die Beigeladene zu 2. auf die\nFrauenheilkunde verzichtet und werde sie im Gegenzug ihre Unfallchirurgie nach N2\ntransferieren. Mit Bericht vom 9. Juni 2004 sprachen sich die Verbände für C als\nalleiniges Brustzentrum aus. Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 teilte die Klägerin den\nVerbänden mit, die Verträge über die Kooperation mit den Beigeladenen seien\nungekündigt und diese Kooperation bleibe für sie vorrangig; zur Wahrung ihrer\nRechtsposition stelle sie zusätzlich einen Einzelantrag auf Anerkennung als\nBrustzentrum. Mit Bericht vom 8. September 2004 an das Ministerium für\nGesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen -\nMGSFF - schlug die Beklagte ebenfalls C als alleinigen Operationsstandort des\nBrustzentrums für das Stadtgebiet N1 vor, und zwar hinsichtlich der Strahlentherapie\nin Kooperation mit N2. Mit Erlassen vom 17. Januar und 4. Februar 2005 entschied\ndas MGSFF, dass in N1 ein Brustzentrum mit den Krankenhäusern der Beigeladenen\nzu 1. und 2. als Operations- beziehungsweise Funktionsstandort anerkannt\nwerde.\n\n4\n\nMit Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März 2005 stellte die Beklagte\ngegenüber der Beigeladenen zu 1. die Aufnahme von C in den Krankenhausplan des\nLandes - unter Anderem - mit 77 Betten Frauenheilkunde, davon 35 Betten\nSenologie, und der Kooperation Brustzentrum \"N1\" mit N2 fest. Mit\nFeststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März 2005 stellte die Beklagte gegenüber\nder Beigeladenen zu 2. die Aufnahme von N2 in den Krankenhausplan des Landes\n- unter Anderem - mit der Kooperation Brustzentrum \"N1\" mit C fest. Die Beklagte\nteilte der Klägerin unter dem 10. März 2005 mit, welche Krankenhäuser in einem\nBrustzentrum kooperieren und wo sich die Operationsstandorte mit den\nsenologischen Betten befinden.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob unter dem 30. März 2005 gegen ihre Nichtberücksichtigung und\ngegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheide Widerspruch. Die\nBeklagte teilte der Klägerin unter dem 2. Juni 2005 mit: Im Rahmen der Vorprüfung\nhabe sie sich für C als alleinigen Operationsstandort ausgesprochen. Dort seien für\ndas Jahr 2001 70 Operationen vereinbart worden, für O nur 53. Im Jahre 2000 habe\njenes Krankenhaus 102 Brustoperationen abgerechnet, das Krankenhaus der\nKlägerin nur 34 vereinbart. In N1 bestehe kein Bedarf für zwei Operationsstandorte.\nFür C spreche überdies seine zentrale Lage in der Stadtmitte N1s. Für den\nKernbereich Strahlentherapie habe die Beigeladene zu 1. eine Kooperation mit dem\nKrankenhaus der Beigeladenen zu 2. vorgesehen, die bereits seit 1996 bestehe; die\nKontinuität dieser Zusammenarbeit solle durch die Kooperation gestärkt werden. -\nDie Klägerin trug zur Begründung ihres Widerspruchs vor: Es sei nicht sachgerecht,\nfür das Jahr 2000 die von C abgerechneten mit den durch O vereinbarten\nOperationen zu vergleichen sowie allein die Zahlen der Jahre 2000 und 2001\nheranzuziehen und die weitere Entwicklung außer Betracht zu lassen. O habe in den\nJahren 2000, 2001 und 2002 69, 72 beziehungsweise 89 Brustoperationen\nabgerechnet. Nach der Umstellung auf das DRG-System seien im Jahre 2003 133\ngroße Eingriffe und 43 kleinere Eingriffe bei bösartiger Neubildung der Mamma\nabgerechnet worden. Im Jahre 2004 seien nach den geänderten\nAbrechnungsbestimmungen 143 DRG-Eingriffe im Bereich der Mammachirurgie\nabgerechnet worden. Da das Auftreten von Mammakarzinomen im\nVersorgungsgebiet nicht zugenommen haben dürfte, müsse der Zuwachs mit\nRückgängen in anderen Krankenhäusern, vornehmlich dem der Beigeladenen zu 1.,\neinhergehen. Die Lage von C in der Stadtmitte sei angesichts der sehr guten\nVerkehrsanbindung von O kein Vorteil für die Versorgung der Patientinnen. Ihr\nKrankenhaus kooperiere in gleicher Weise wie C auf der Grundlage vertraglicher\nVereinbarungen mit N2. Die Auffassung, in N1 bestehe kein Bedarf für zwei\nOperationsstandorte, lasse sich nicht vereinbaren mit der Ausweisung kooperativer\nBrustzentren mit mehreren Operationsstandorten ähnlicher Größe in anderen\nStädten. Zudem gebe es für die Ausweisung von Brustzentren nicht die notwendigen\nRahmenvorgaben nach § 15 Abs. 1 S. 1 KHG NRW.\n\n6\n\nMit Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 31. August 2005 wurde der\nFeststellungsbescheid Nr. 1173 mit Wirkung ab dem 31. August 2005 ersetzt und die\nAufnahme von C in den Krankenhausplan des Landes - unter Anderem - mit\n77 Betten Frauenheilkunde, davon 35 Betten Senologie, und der Kooperation\nBrustzentrum \"N1\" mit N2 festgestellt. Mit Feststellungsbescheid Nr. 1219 vom\n31. August 2005 wurde der Feststellungsbescheid Nr. 0000 mit Wirkung ab dem\n31. August 2005 ersetzt und die Aufnahme von N2 in den Krankenhausplan des\nLandes - unter Anderem - mit der Kooperation Brustzentrum \"N1\" mit C. - Die\nKlägerin legte unter dem 27. September 2005 gegen diese Bescheide Widerspruch\nein.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies die Beklagte den\nWiderspruch der Klägerin gegen die Feststellungsbescheide Nrn. 0000 und 0000\nzurück. Zur Begründung führte sie aus: Im Planungsverfahren sei zwischen den\nKrankenhausträgern und den Verbänden ein einvernehmliches Planungskonzept nur\nmit der Beigeladenen zu 1. erarbeitet worden. Die Anzahl der vereinbarten\nFallpauschalen von O nach dem DRG-System sei in den Jahren 2003, 2004 und\n2005 von Jahr zu Jahr rückläufig. Die Fallzahlen lägen für das Jahr 2004 nur sehr\nknapp und für das Jahr 2005 nicht im Bereich der nach den Rahmenbedingungen für\neinen Operationsstandort erforderlichen Ersteingriffe. Auch der Vergleich der für das\nJahr 2004 in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser der Klägerin und der\nBeigeladenen zu 1. aufgeführten Fallzahlen spreche für C. In N1 bestehe kein Bedarf\nfür zwei Operationsstandorte. Es treffe zu, dass O eine gute Anbindung an das\nVerkehrsnetz habe; jedoch spreche die zentrale Lage direkt in der Stadtmitte für\nC.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 25. April 2006 gegen die ihr gegenüber ergangene\nAblehnung und gegen die Feststellungsbescheide Nrn. 0000 und 0000 sowie am 27.\nJuli 2006 gegen die Feststellungsbescheide Nrn. 0000 und 0000 Klage erhoben.\nDie Klägerin wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt\nergänzend vor: Für die Anerkennung von Brustzentren oder Senologiebetten fehlten\ndie nach § 16 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 KHG NRW erforderlichen\nRahmenvorgaben. C habe bis heute nicht 150 Erstoperationen im Jahr erreicht, die\nfür ein Brustzentrum vorgesehen seien.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n1. den Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 31. August\n2005 hinsichtlich der Ausweisung des Brustzentrums\n\"N1\" aufzuheben,\n\n11\n\n2.\n\n12\n\n3. den Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 31. August\n2005 hinsichtlich der Ausweisung des Brustzentrums\n\"N1\" und der Senologiebetten aufzuheben,\n\n13\n\n4.\n\n14\n\n5. den Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März\n2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom\n27. März 2006 hinsichtlich der Ausweisung des\nBrustzentrums \"N1\" aufzuheben,\n\n15\n\n6.\n\n16\n\n7. den Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März\n2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom\n27. März 2006 hinsichtlich der Ausweisung des\nBrustzentrums \"N1\" und der Senologiebetten\naufzuheben,\n\n17\n\n8.\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung vom 10. März\n2005 und des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 zu\nverpflichten, die Aufnahme des Krankenhauses O als\nBrustzentrum in den Krankenhausplan des Landes gemäß\nAntrag vom 6. September 2002 festzustellen,\n\n20\n\näußerst hilfsweise,\n\n21\n\ngemäß Antrag vom 14. Juli 2004 festzustellen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.\n\n25\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und\nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Klage hat in Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die\nFeststellungsbescheide Nrn. 0000, 0000, 0000 und 0000 sind rechtmäßig und die\nKlägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme der Ausweisung als Brustzentrum N1 in\nden Krankenhausplan des Landes oder auf Neubescheidung ihrer Aufnahmeanträge.\n\n28\n\nDie Feststellungsbescheide finden ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 16\nAbs. 6 S. 1 KHG NRW. Nach dieser Bestimmung wird die Entscheidung nach Absatz\n5 durch Bescheid nach § 18 an den Krankenhausträger Bestandteil des\nKrankenhausplans. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 entscheidet, soweit regionale\nPlanungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige Ministerium von Amts\nwegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2, wenn der\nKrankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Diese Voraussetzungen lagen vor.\nDie Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept waren abgeschlossen, ein\nregionales Planungskonzept wurde im Versorgungsgebiet 4 für N1 nicht vorgelegt\n(Schreiben der Verbände vom 9. Juni 2004). Das MGSFF hatte daraufhin\nentschieden, der Krankenhausplan solle fortgeschrieben werden und hatte die\nAnhörung durchgeführt (Erlass vom 15. Oktober 2004). Die abschließende\nFestlegung (Erlass vom 17. Januar 2005) erfolgte auch, wie es § 16 Abs. 1 S. 1 KHG\nNRW verlangt, auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 14. Schon daraus,\ndass das Behandlungsgebiet Senologie nicht zu den nach den Rahmenvorgaben des\nKrankenhausplanes des Landes gesondert festzulegenden Gebieten und\nSchwerpunkten (Teilgebieten) gemäß den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der\nÄrztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe zählt, ergibt sich, dass es zu Recht\nnicht in die besonderen Festlegungen im Anhang des Krankenhausplanes\naufgenommen worden ist und dass sich auch die Vorgaben für\nSchwerpunktfestlegungen zu Recht nicht über dieses Behandlungsgebiet verhalten.\nWeiter wird Ausweisung von Brustzentren nicht von den Regelungen über sonstige\nAngebotsstrukturen erfasst. Angebotsstrukturen betreffen, wie die Beispielsfälle\nstationär und teilstationär zeigen, die Art und Weise der Leistungserbringung und\nnicht die Angebotsdisziplin. - Die Ausweisung der Kooperation Brustzentrum \"N1\"\nund der 35 Betten Senologie (innerhalb der bettenführenden Abteilung\nFrauenheilkunde) ist auch in der Sache zu Recht ergangen. Materiellrechtliche\nGrundlage ist § 8 Abs. 1 S. 1 KHG. Danach haben Krankenhäuser Anspruch auf\nFörderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes\naufgenommen sind. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern\nentscheidet die zuständige Landesbehörde nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG unter\nBerücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger\nnach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der\nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Auf der ersten\nEntscheidungsstufe wird festgestellt, welche Krankenhäuser nach den Kriterien der\nBedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit geeignet sind. Erfüllen\nmehrere Krankenhäuser diese Anforderung und ist eine Auswahl nötig, so ist auf der\nzweiten Entscheidungsstufe diese Auswahl ermessensfehlerfrei zu treffen. (vgl.\nBVerwGE 72, 38 (50)). Nach diesen Grundsätzen ist die Aufnahme von C und N2 als\nKooperation Brustzentrum \"N1\" nicht zu beanstanden. Es kann auf sich beruhen, ob\ndas Krankenhaus der Klägerin grundsätzlich als bettenführender Operationsstandort\neines Brustzentrums in N1 geeignet wäre. Jedenfalls war eine Auswahl\nvorzunehmen, da im Versorgungsgebiet 4 der Einzugsbereich eines Brustzentrums\nin N1 zwischen 263.000 (Stadt N1) und 563.800 Einwohner (Stadt N1 und Kreis W)\nzählt und damit bei angestrebten 360.000 bis 450.000 Einwohnern (Erlass des\nMFJFG vom 31. Juli 2002) nur ein einziges Brustzentrum in N1 eingerichtet werden\nkonnte. Diese Auswahl ist sachgerecht zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin\nund zugunsten der Krankenhäuser der Beigeladenen getroffen worden. Eine\nAnerkennung des Krankenhauses der Klägerin im Rahmen einer Kooperation mit\nden Krankenhäusern der Beigeladenen kam nicht in Betracht. Eine Kooperation\nmuss, um den Versorgungsauftrag eines Brustzentrums künftig sicher erfüllen zu\nkönnen, verlässlich und dauerhaft sein. Es muss \"mindestens\" durch\nWillenserklärungen der beteiligten Partner deutlich werden, dass eine enge\nZusammenarbeit geplant ist (Erlass des MFJFG vom 11. September 2002). Diese\nVoraussetzung war zum Zeitpunkt der Feststellungsentscheidungen der Beklagten\nnicht gegeben. Zwar hatten die Klägerin und die Beigeladene zu 1. den\nKooperationsvertrag vom 6. September 2002 geschlossen. Dieser Vertrag war aber\nschon nicht auf Dauer angelegt, da er mit einer Frist von einem Jahr kündbar war. Er\nist auch gekündigt worden, da die Beigeladene zu 1. die Klägerin darüber unterrichtet\nhatte, dass sie für C einen Einzelantrag gestellt habe (Schreiben der Beigeladenen\nzu 1. an die Verbände vom 16. März 2004). Im übrigen hatte die Beigeladene zu 1.\ndie Beklagte informiert, eine Kooperation gemäß den Rahmenbedingungen werde\nmit O ausgeschlossen (Übersendung des vorgenannten Schreibens mit Anschreiben\nvom 23. März 2004), so dass die Kooperation, an der die Klägerin festhalten möchte,\nnicht ernstlich weiter als tragfähige Planungsgrundlage angesehen werden konnte.\nAuch eine Anerkennung des Krankenhauses der Klägerin als alleiniges Brustzentrum\nanstelle der Kooperation der Beigeladenen kam nicht in Frage. Ein solches\nBrustzentrum muss nach Nr. 1.1. Abs. 1 S. 1 der Rahmenbedingungen sämtliche\nnotwendigen Leistungen in einer Einrichtung erbringen; Kernleistungen sind laut\nNr. 1.1 Abs. 2 operative Leistungen, bildgebende diagnostische Verfahren,\nhistologische Untersuchungen, Bestrahlung und Chemotherapie. Nach dem\nErhebungsbogen (Stand: 10. September 2002) weist O weder eine Nuklearmedizin\nnoch eine Strahlentherapie auf; diese Abteilungen werden jedoch von den\nkooperierenden Krankenhäusern C (Nuklearmedizin) und N2 (Strahlentherapie)\ngeführt;. Als Operationsstandort ist C im Vergleich zu O nach Bettenzahl, personeller\nAusstattung und Qualifikation sowie bisher erbrachtem Leistungsangebot die\nleistungsfähigere Einrichtung. Allerdings hatte auch C nicht die Mindestzahl von\n150 Erstoperationen pro Jahr nach Nr. 2.3 S. 1 der Rahmenbedingungen\ndurchgeführt. Diese Anforderung ist aber eine Soll-Vorgabe für die Zukunft, die\nperspektivisch zu erfüllen ist (Erlass des MFJFG vom 1. Oktober 2002). In\nAnbetracht der Ist-Situation laut Widerspruchsbescheid, der Stärkung des\ngynäkologischen Standorts C durch den Bettentransfer von N2 auf 77 Betten und\ndes Ziels der Zentralisierung von Leistungen durch die Ausweisung von Brustzentren\n(Schwerpunktbildung) (Bericht der Verbände vom 9. Juni 2004, Erlass der MGSFF\nvom 15. Oktober 2004) ist es nicht zu beanstanden, dass der MGSFF und die\nBeklagte eine künftige Erfüllung dieser Anforderung zugrunde legten.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nach\ndem Umfang der Verfahrensbeteiligung der Beigeladenen gebietet es die Billigkeit\nnicht, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167\nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n31\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung im Urteil des\nVerwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO\nliegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-22/3-k-2912-06","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-22/3-k-2912-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270338","retrieved":"2026-07-09 02:40:14.297022+00:00"}}