{"status":"available","doknr":"OLD270337","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0822.2K2693.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-22","aktenzeichen":"2 K 2693/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die \nKlägerin.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0.1982 in Teheran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige \nmuslimischen Glaubens und begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie ist \ndie Tochter des L1 (vgl. 2 K 2679/06.A) und der R (vgl. 2 K 2692/06.A). Die Eheleute \nhaben vier gemeinsame Kinder: neben der Klägerin den am 00.00.1983 geborenen \nSohn L2 (5 K 2698/06.A) sowie die am 0.0.1990 und am 0.0.1997 geborenen Söhne \nL3 und L4 (2 K 4716/06.A). \n\n3\n\nDer Vater der Klägerin reiste am 10. Dezember 2000 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags machte er im \nwesentlichen geltend, er sei mit anderen im November 2000 von Teheran zu einer \nHochzeitsfeier nach Isfahan gefahren und am nächsten Tag bei einer \nStadtbesichtigung in eine Demonstration geraten. Dabei habe er sich an einer \nSchlägerei beteiligt, bei der zwei Sicherheitskräfte entwaffnet worden seien, und sei \nanschließend geflohen. Zwei seiner Begleiter seien verhaftet worden. Das \nAsylverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren \n2 K 2679/06.A), da das Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen wurde.\n\n4\n\nDie Klägerin selbst gab an, zusammen mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in \neinem PKW von Karadj nach Bandar Abbas gereist zu sein und den Iran am \n29. Mai 2004 in einem Boot verlassen zu haben, mit dem sie nach Dubai übergesetzt \nsei. Am 1. Juni 2004 sei sie von dort weiter nach Düsseldorf geflogen. \nReiseunterlagen legte sie nicht vor. Am 7. Juni 2004 stellte sie einen Asylantrag. Zur \nBegründung trug sie bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, \nnachfolgend: Bundesamt) am 9. Juni 2004 im Wesentlichen vor:\n\n5\n\nNach der Flucht ihres Vaters habe das Regime ihrer Familie das Leben zur Hölle \ngemacht. Man habe ihrem Bruder etwas angetan. Sie selbst habe an der Universität \nzwei Semester iranische Literatur studiert. Mit einem Professor habe sie eine \npolitische Gruppe gegründet. Auch eine Freundin von ihr sei gegen das Regime \neingestellt und aktiv gewesen. Eines Tages habe sie einen Jungen aus der \nNachbarschaft namens I zu Hause aufgesucht. Sie sei mit ihm befreundet gewesen, \nsie hätten die meisten Fächer zusammen gehabt. Sie habe sich von ihm Unterlagen \nvon der Universität holen wollen. Man habe sie nicht bei ihm sehen dürfen. Seine \nEltern - der Vater sei Hauptmann und mit dem Regime bekannt - seien nicht da \ngewesen. Als sie bei ihrem Freund gesessen habe, habe es an der Tür geklingelt \nund ein Freund Is sei erschienen. Sie, die Klägerin, habe sich daher Zeitschriften \nvom Tisch genommen und dort noch andere Unterlagen entdeckt. Es hätten Worte \nwie Hamas und Hisbollah darauf gestanden. Es sei um den Aufbau einer Station im \nSüden Irans gegangen, die das Regime gemeinsam mit der Hamas geplant habe. \nSie habe diese Unterlagen unter ihre Bluse gepackt und mitgenommen, um sie ihrem \nProfessor zu zeigen. Am nächsten Tag habe sie mit dem Professor und ihrer \nFreundin zusammengesessen. Sie habe die Unterlagen ihrer Freundin gegeben, die \nsie dem in Amerika ausstrahlenden Sender „Radio Farda\" zur Verfügung habe stellen \nwollen. Der Professor habe ihr geraten, sich heraus zu halten. Er habe die \nUnterlagen an eine gegen das Regime gerichtete Zeitung weiterleiten wollen. Der \nVater I habe die Unterlagen später vermisst und seine Familie unter Druck gesetzt \nund geschlagen; er habe unbedingt wissen wollen, wer die Dokumente habe. Das \nhabe I ihr erzählt und sie danach gefragt: Wenn sie die Papiere habe, solle sie sie \nzurückgeben, er würde ihr nichts tun. Sein Vater dagegen werde sie, die Klägerin, \numbringen. Er, I, habe seinem Vater erzählt, dass sie, die Klägerin, dort in der \nWohnung gewesen sei. Der Vater habe sie deshalb im Verdacht gehabt, die \nUnterlagen mitgenommen zu haben und habe ihr gedroht, sie umzubringen. Ihr \nFreund habe ihr geraten zu fliehen; er sei auch gegen die Einstellung seines Vaters \nund werde versuchen nachzukommen. Daraufhin sei sie zu einer Tante ihrer \nFreundin nach Karadj geflohen und habe sich dort versteckt. Das sei im \nDezember 2003 gewesen. Sie sei sechs Monate dort gewesen, ohne Kontakt zu ihrer \nMutter gehabt zu haben. Ihr Onkel - der Bruder ihrer Mutter - habe dann ihre weitere \nFlucht organisiert. Am 28. Mai 2004 hätten ihre Mutter und ihre Brüder sie in Karadj \nabgeholt. Sie seien dann gemeinsam über Bandar Abbas und Dubai und weiter auf \ndem Luftweg nach Düsseldorf ausgereist.\n\n6\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen.\n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. August 2004, als Einschreiben \nzur Post gegeben am 17. August 2004, den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die \nKlägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. \nZur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als \nasylberechtigt stehe bereits die Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegen; \ndass die Klägerin auf dem Luftweg eingereist sei, könne sie nicht belegen. Im \nübrigen könne ihr nicht geglaubt werden. Ihr Vorbringen wirke in höchstem Maße \nkonstruiert und unwahr, insbesondere sei unglaubhaft, wie sie in den Besitz der \nangeblich geheimen Unterlagen gekommen sein wolle. Auch sei nicht \nnachvollziehbar, weshalb der Vater ihres Freundes sie verdächtige und wie sie es \ngeschafft haben solle, von ihrem Freund unbemerkt die Unterlagen unter die Bluse \nzu stecken.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 2. September 2004 die vorliegende Klage beim \nVerwaltungsgericht Aachen erhoben. Sie trägt weiter vor, nach der Flucht ihres \nVaters im Jahr 2000 habe man auf rüde Art die Wohnung der Familie gestürmt und \nihre Mutter nach dem Vater gefragt. Später sei sie von Personen in Zivil in der Schule \naufgesucht und bedroht worden für den Fall, dass sie Dritten vom Verschwinden \nihres Vaters und der Suche nach ihm erzähle. Später - sie sei nicht zu Hause \ngewesen - seien erneut Leute bei ihr zu Hause gewesen und hätten ihrer Mutter die \nNase gebrochen und ihren Bruder L2 mitgenommen. Er sei nach seiner Rückkehr ein \nWrack gewesen. Auch während der Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung an \nder Universität hätten sie Beamte in Zivil aufgesucht und ermahnt zu schweigen, da \nes ihr sonst so wie ihrem Bruder ergehe. Die Familie sei dann umgezogen, um den \nHausdurchsuchungen zu entgehen. Sie, die Klägerin, habe die Aufnahmeprüfung \nbestanden und das Studium begonnen. Wegen der Ereignisse nach der Flucht ihres \nVaters habe sie sich politisch zu engagieren begonnen. Es habe einen \noppositionellen Gesprächskreis an der Universität gegeben. Sie habe eine T1 \nkennen gelernt, die aktiv gegen das Regime gearbeitet habe. Diese und auch ein \nProfessor namens B hätten internationale Kontakte gehabt. Ende 2003 oder \nAnfang 2004 habe sie Papiere für ihr Studium benötigt und sei zu ihrem Freund und \nStudienkollegen namens I gegangen, der zwei Straßen weiter gewohnt habe. Er sei \nallein zu Hause gewesen. Als sie im Wohnraum seiner Familie gewesen sei, habe I \nden Raum verlassen müssen, weil ein Freund gekommen sei, den er an der Tür \nabgefertigt habe. Das habe einige Zeit gedauert. Unterdessen habe sie, die Klägerin, \nunter einer Zeitung Papiere entdeckt, in denen es um die Zusammenarbeit zwischen \nHisbollah und Hamas gegangen sei, die Aktionen im Süden geplant hätten, an denen \nJordanier und Palästinenser der Hamas hätten teilnehmen sollen. Sie, die Klägerin, \nhabe diese vier oder fünf Blätter unter ihrer Kleidung versteckt, bevor I \nwiedergekommen sei, und habe sie später mitgenommen. Zwei Tage danach habe \nsie diese Unterlagen Professor B gezeigt. Er habe die Papiere für sehr gefährlich \ngehalten und ihr davon abgeraten, sie zu behalten. Sie seien dann T1 ausgehändigt \nworden, die bei diesem Treffen ebenfalls zugegen gewesen sei. Der Professor habe \ndie Unterlagen einer oppositionellen Zeitung zuleiten wollen, während T1 sie an \nRadio Farda habe übermitteln wollen. I habe sie, die Klägerin, dann von der Suche \nseines Vaters nach den Unterlagen in Kenntnis gesetzt. Wenn sie die Papiere habe, \nmöge sie sie ihm schleunigst zurückgeben; er habe seinem Vater gestehen müssen, \ndass sie, die Klägerin, in der Wohnung gewesen sei und dieser habe gedroht, sie \numzubringen. Nachdem sie eingeräumt habe, dass sie die Papiere bereits \nweitergegeben habe, habe I ihr Vorwürfe gemacht und darauf hingewiesen, dass \nsein Vater sie anzeigen müsse, sodass sie auch noch das Regime gegen sich habe. \nSie möge sich auf der Stelle verstecken, er, I, sei auch gegen das Regime und werde \nnachkommen. Sie, die Klägerin, habe T1 in der Universität von dem Gespräch \nberichtet. T1 habe ihr ebenfalls geraten, sich zu verstecken und sie dann zu ihrer -\n T1s - Tante in Karadj gebracht, bei der sie zunächst geblieben sei. Außerdem habe \nt1 angeboten, die Mutter der Klägerin zu informieren. Sie selber, die Klägerin, habe \nzu ihrer Mutter keinerlei direkten Kontakt gehabt, bis sie am 28. Mai 2004 von ihr \nabgeholt worden sei. Während dieser zwei Monate habe sie unter Depressionen \ngelitten. T1 habe sich auch an den Onkel der Klägerin gewandt und mit ihm die \nFlucht organisiert. Deshalb seien einmal auch zwei Männer zu T1s Tante gekommen \nund hätten Passfotos von ihr, der Klägerin, gemacht. Im übrigen hätten die Papiere \nnicht offen auf dem Tisch in Is Wohnung gelegen. Auch sei es durchaus möglich, \nPapiere unter der Bekleidung zu verbergen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 13. August 2004 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie \nein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: \n§ 51 Abs. 1 AuslG) - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran \nvorliegt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. \n\n14\n\nDas Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-\nWestfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf übergegangen. \n\n15\n\nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2006 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n16\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht \neingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 2 K 2679/06.A (betr. den \nVater L1) sowie des Verfahrens 2 K 2692/06.A (betr. Die Mutter der Klägerin) und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nverwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nSie ist allerdings fristgerecht innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des \nangegriffenen Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG) erhoben worden. \nDer als Einschreiben am 17. August 2004 zur Post gegebene Bescheid vom \n13. August 2004 gilt gemäß § 4 Abs. 1 VwZG (in der bis zum 31. Januar 2006 \ngeltenden Fassung vom 3. Juli 1952, BGBl. I S. 379) als am 20. August 2004 \nzugestellt, sodass die am 2. September 2004 bei Gericht eingegangene Klage \nrechtzeitig erhoben wurde.\n\n21\n\nSie ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 13. August 2004 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat im \nmaßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \ngemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung, dass bei ihr \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder \ngemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n22\n\nEiner Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a \nAbs. 1 GG steht bereits entgegen, dass sie aus einem so genannten „sicheren \nDrittstaat\" eingereist ist. In Art. 16a Absatz 2 Satz 1 GG bzw. § 26a Abs. 1 AsylVfG \nheißt es, dass sich nicht auf Asyl berufen kann, wer aus einem Mitgliedsstaat der \nEuropäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die \nAnwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der \nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt \nist.\n\n23\n\nZwar hat die Klägerin vorgetragen, auf dem Wasserweg aus dem Iran ausgereist \nzu sein und dann von einem arabischen Staat als im Pass eines Schleusers \neingetragene Angehörige mit einem Flugzeug nach Düsseldorf geflogen zu sein. \nDem folgt das Gericht indes nicht. Die Klägerin konnte zum Nachweis ihrer Einreise \nauf dem Luftweg keinerlei Belege wie Flugschein, Bordkarte oder Passvermerke \nvorweisen. Auf Nachforschungen beim Bundesgrenzschutz hat das Gericht \nverzichtet, weil die Klägerin den Falschnamen, mit dem sie in der Passagierliste \ngesucht werden könnte, nicht angegeben hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass ihr der Schleuser diesen Namen vorenthalten hat, da bei den \nGrenzkontrollen immer damit zu rechnen ist, dass die Einreisenden auch nach ihrem \nNamen befragt werden,\n\n24\n\nvgl. zuletzt Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 17. Mai 2006 - 645 i/br -, \nS. 5.\n\n25\n\nLässt sich der Einreiseweg indes nicht aufklären, trägt der Asylbewerber die \nmaterielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren \nDrittstaates nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach \nDeutschland eingereist zu sein,\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 - (NVwZ 2000, 81 ff.); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n19. August 1999 - 1 A 237/96.A -.\n\n27\n\nEin solcher Beweis steht aber wegen fehlender Belege für die Einreise aus.\n\n28\n\nEiner Anerkennung als asylberechtigt steht darüber hinaus entgegen, dass die \nKlägerin den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund politischer \nVerfolgung verlassen hat.\n\n29\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nverfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst in seiner Person von seinem Heimatstaat \ngezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, \ndie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner \npolitischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und \nLeben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n30\n\nGrundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139.\n\n31\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen \nZusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344.\n\n33\n\nEs ist auch nach seiner humanitären Intention darauf gerichtet, nur dem in einer \nfür ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich,\n\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, DVBl. 1991, \n531.\n\n35\n\nWer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass \nbei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwäre,\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147 -, 181, 182/80, \nBVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 9 C 237.80, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27.\n\n37\n\nHiernach steht einer Anerkennung der Klägerin als asylberechtigt gemäß Art. 16a \nAbs. 1 GG entgegen, dass sie den Iran nicht aufgrund politischer Verfolgung \nverlassen und sich auch nach ihrer Ausreise nicht in asylerheblicher Weise betätigt \nhat. \n\n38\n\nEine Asylanerkennung der Klägerin kann nicht darauf gestützt werden, dass \nnach der Flucht ihres Vaters die im Iran verbliebene Familie von Sicherheitskräften \naufgesucht und behelligt worden ist. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob \nes derartige Vorgänge gegeben hat. Jedenfalls war die Klägerin selbst von den \nbehaupteten Übergriffen nicht betroffen. Als Sicherheitskräfte die Familie aufsuchten \nund ihre Mutter im Gesicht verletzten (vgl. Vorbringen der Mutter im Verfahren \n2 K 2692/06.A), war die Klägerin nach eigenen Angaben nicht zugegen. Soweit sie \nvorgetragen hat, derartige Vorfälle selbst erlebt zu haben, sind ihre Einlassungen zu \nden Befragungen durch die Bassidj nicht überzeugend. Sie sind oberflächlich und \ndetailarm, wobei auffällt, dass die Klägerin im wesentlichen nur Ergebnisse und \nOberbegriffe nennt, während sie die tatsächlichen Abläufe selbst kaum beschreibt. \n(„... kurz darauf die Wohnung gestürmt und nach dem Vater gesucht wurde. Die rüde \nArt der Behandlung machte ihr Angst, auch wenn man sich nicht mit ihr beschäftigte, \nsondern von der Mutter wissen wollte, wo der Vater war... ... und erst hinterher von \nder Mutter erfuhr, dass man dieser die Nase gebrochen und L2 mitgenommen \nhatte.\"). Außerdem ist das behauptete Vorgehen der Sicherheitskräfte ihr gegenüber \nin sich widersprüchlich. Einerseits will sie davor gewarnt worden sein, vom \nVerschwinden ihres Vaters und der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm Dritten zu \nerzählen. Die iranischen Behörden hätten demnach ein Interesse an Geheimhaltung. \nAndererseits sollen Beamte die Klägerin sowohl in der Schule als auch beim \nVorbereitungskurs zur Aufnahme in die Universität aufgesucht und wie geschildert \ngewarnt haben. Hierdurch hätten sie gerade die Aufmerksamkeit Dritter in der Schule \nund im Vorbereitungskurs geweckt und sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen \nAbsichten gesetzt. Zudem spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer Verwicklung der \nKlägerin in mögliche Übergriffe der Sicherheitskräfte auch die Art ihres Vorbringens. \nSie legte den Schwerpunkt ihrer Schilderungen beim Bundesamt eindeutig nicht auf \ndie Ermittlungsmaßnahmen der Bassidj. Vielmehr nehmen die Ereignisse im \nZusammenhang mit der unerlaubten Wegnahme geheimer Dokumente deutlich \nbreiteren Raum ein. Dabei wird ein deutlicher Bruch in der Darstellung gegenüber \ndem ersten Komplex erkennbar, der darauf schließen lässt, dass der Bereich \n„Befragung durch die Bassidj\" jedenfalls in dieser Form nicht tatsächlich Erlebtem \nentspricht.\n\n39\n\nEine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte kann auch nicht auf ihr \nweiteres Vorbringen gestützt werden. Das Gericht nimmt ihr ihre Darstellung der \nWegnahme geheimer Papiere aus der Wohnung eines Freundes und die hiermit in \nZusammenhang stehenden Gefährdungen nicht ab.\n\n40\n\nEs obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung \nvon Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des \nVerfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare \nWidersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf \nGrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft \nerscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, \ninsbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend \nbezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren \neinführen.\n\n41\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht zu der Überzeugung \ngelangt, dass die Wegnahme der Dokumente aus der Wohnung des Freundes \nhinreichend wahrscheinlich ist. Es gibt eine Reihe von Ungereimtheiten und \nWidersprüchen, die dem entgegenstehen und deutlich stärker zu gewichten sind als \ndie Demonstration von Handlungsabläufen, mit der die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung ihre Schilderungen untermauert hat.\n\n42\n\nSo ist bereits die Darstellung dessen, was letztlich die Klägerin zum Aufsuchen \nihres Freundes I in dessen Wohnung veranlasst hat, nicht schlüssig. Sie hat hierzu in \nder mündlichen Verhandlung vorgetragen, I sei am Vortag wegen einer Erkältung \nnicht zur Vorlesung gekommen. Sie habe sich mit ihm am selben Abend aber in der \nCafeteria der Universität getroffen und ihm ihre Aufzeichnungen vom Tage \nüberlassen, die sie sich am nächsten Tag bei ihm habe zurückholen wollen. Wäre I \nindes erkrankt gewesen, hätte er auch nicht am Abend desselben Tages an der \nUniversität erscheinen können. \n\n43\n\nFerner ist ihr Verhalten in der Wohnung Is nicht plausibel. Sie hat in der \nmündlichen Verhandlung dargelegt, dort Angst vor der Entdeckung durch die Eltern \nihres Freundes gehabt zu haben. Dann habe es geläutet und I habe den Raum \nverlassen, um die Tür zu öffnen. Die Klägerin habe in diesem Moment nicht gewusst, \nwer gekommen sei. In dieser Situation, die zu einer Steigerung der Angst oder \nzumindest zu gespannter Erwartung hätte führen müssen, will die Klägerin zu einer \nZeitung gegriffen haben, die vor ihr auf dem Tisch lag, weil ihr „langweilig\" gewesen \nsei. Diese Verhalten erscheint nicht lebensnah und kann auch mit der Nervosität der \nKlägerin nicht überzeugend erklärt werden. \n\n44\n\nAuch die Art und Weise, wie sie die vermeintlich in der Zeitung gefundenen \nDokumente verstaut hat, ist nicht glaubhaft. Sie will die Brisanz der Unterlagen rasch \nerkannt haben. Dabei saß sie - bekleidet mit einem zugeknöpften, knielangen \nMantel - auf einem Sessel, auf dem neben ihr auch ihr Rucksack stand. Anstatt die \nPapiere dann in diesem rasch zugänglichen Rucksack zu verstauen, will die Klägerin \nsie unter der Oberbekleidung auf ihrem Bauch in ihrem Hosenbund versteckt haben. \nSie will zu diesem Zweck im Sitzen den langen Mantel und das T-Shirt hochgezogen, \ndie Blätter einmal quergefaltet und dann in die Hose gesteckt haben. Dies erscheint -\n trotz ihrer Demonstration im Gerichtssaal - derart unwahrscheinlich, dass ihr nicht \ngefolgt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie im Gerichtssaal keinen \nlangen Mantel trug, der das Hochziehen der Bekleidung erschwert hätte. Vor allem: \nWäre ihr Freund I, eventuell in Begleitung einer weiteren Person, in diesem Moment \nim Raum erschienen, hätte die Klägerin die Situation kaum erklären können. Legt \nman ihre Demonstration im Gerichtssaal zu Grunde, wäre sie zum Teil entkleidet \noder zumindest damit beschäftigt gewesen, ihre Oberbekleidung zu ordnen. Warum \nsie diese Aufbewahrung der Dokumente einem Verstauen in ihrem Rucksack vorzog, \nvermochte sie nicht überzeugend zu erklären. Dass das Wegstecken in den \nRucksack zu lange gedauert hätte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Zeit offenbar \nreichte, die Unterlagen zu überfliegen, ihre Brisanz zu erkennen und den Entschluss \nzu fassen, sie einzustecken.\n\n45\n\nEin wesentlicher, gegen die Glaubhaftigkeit sprechender Punkt ist ferner der \nUmstand, dass die Klägerin den Inhalt der entwendeten Dokumente kaum kannte. \nSie beschränkte sich auch in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfrage auf die \nAngaben, die sie bereits beim Bundesamt und in der Klagebegründung gemacht \nhatte: Die Hamas habe im Süden Irans einen Stützpunkt und der Iran unterstütze die \nHamas finanziell und militärisch. Es mag zwar verständlich sein, dass die Klägerin in \nder Wohnung Is die vier Blätter vor dem Wegstecken nicht eingehend studiert hat, \nweil jederzeit jemand den Raum hätte betreten können. In keiner Weise \nnachvollziehbar aber ist, dass sie auch nach Rückkehr in ihre eigene Wohnung nur \ndrei oder vier Zeilen der Dokumente zur Kenntnis genommen haben will. Sie war \nnach ihren Angaben voller Hass auf das Regime und wollte die Öffentlichkeit über \ndessen wahre Politik aufklären. Die entwendeten Dokumente spielten dabei eine \nzentrale Rolle. Dass die Klägerin in dieser Situation die Papiere trotz entsprechender \nGelegenheit nicht eingehend studierte, um die Folgen einer Veröffentlichung \nabzuschätzen, ist in hohem Maße unglaubhaft. Das gilt besonders auch deshalb, \nweil sie angegeben hatte, ihr sei die Problematik der Hamas-Unterstützung durch \nden Iran nach den vorangegangenen politischen Gesprächen an der Universität \ngeläufig gewesen.\n\n46\n\nGenauso unglaubhaft ist der Umstand, dass sich die Klägerin nach ihrem \nUntertauchen in Karadj nicht bei ihrer Freundin T1 erkundigt haben will, ob die \nUnterlagen - wie gemeinsam geplant - tatsächlich veröffentlicht worden sind und \ngegebenenfalls mit welchen Folgen. Wenn der Hass auf das Regime so groß \ngewesen sein soll, dass sogar der Diebstahl fremder Unterlagen trotz eigener \nGefährdung riskiert und letztlich sogar ein Abtauchen in den Untergrund in Kauf \ngenommen wird, dann dürfte der dringende Wunsch bestanden haben zu erfahren, \nob sich die Eingehung dieses Risikos auch gelohnt hat. \n\n47\n\nWeitere Widersprüche ihres Vorbringens sind darin zu sehen, dass sie in der \nmündlichen Verhandlung - anders als zuvor in der Klagebegründung - nicht mehr \nerwähnte, dass in den Dokumenten auch von der Hisbollah die Rede war; erst auf \nVorhalt hat sie ferner angegeben, dass ihre Darstellung beim Bundesamt und in der \nKlagebegründung, ihr Professor habe eine Veröffentlichung der Papiere in einer \nTageszeitung geplant, zutreffe. Schließlich heißt es in der Klagebegründung, sie \nhabe die Unterlagen zwei Tage nach dem Diebstahl dem Professor gezeigt, während \nsie in der Verhandlung angab, der Professor habe sie schon am nächsten Tag zu \nlesen bekommen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin während der \nVerhandlung psychische und physische Schwierigkeiten (Magenschmerzen) hatte, \nauf die derartige Versäumnisse und Widersprüche in ihren Angaben zurückzuführen \nsein können. Es misst daher diesen Ungereimtheiten nur eine untergeordnete \nBedeutung zu. Allerdings bleibt festzustellen, dass sie sich in das Gesamtbild einer \nnicht überzeugenden Darstellung einfügen und dieses abrunden.\n\n48\n\nNicht miteinander in Einklang zu bringen sind außerdem die Angaben der \nKlägerin zu ihrem Freund und Kommilitonen I. Einerseits gab sie zu Protokoll, sie und \nI seien miteinander so vertraut gewesen, dass sie hätten heiraten wollen. \nAndererseits habe I sie bei seinem Vater verraten und so in Gefahr gebracht. \n\n49\n\nSchließlich empfindet die Klägerin offenbar wegen der Mitnahme der Dokumente \naus der Wohnung Is subjektiv keine Verfolgungsfurcht. Sie hat beim Bundesamt auf \ndie Frage, ob das Vorgetragene ihre einzigen Asylgründe gewesen seien, \ngeantwortet:\n\n50\n\n„Es ist der einzige Grund, ich wäre auch noch im Iran geblieben, weil ich sie \nhasse. Es war wegen meiner Mutter. Sie haben uns unsere Freiheit \nweggenommen. Meine Mutter hätte es nicht verwunden, wenn mir auch noch \netwas zugestoßen wäre. ... Ich hätte auch noch weiter gegen das Regime \ngearbeitet, wegen meiner Mutter habe ich es jedoch gelassen. Das war \nalles.\"\n\n51\n\nNach alledem kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden.\n\n52\n\nSchließlich ergibt sich für die Klägerin die beachtliche Gefahr einer politischen \nVerfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung des \nAsylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Die Asylantragstellung als solche \nführt auch in Verbindung mit einem langjährigen Auslandsaufenthalt nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt \nbereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und \nrückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen, \n\n53\n\nvgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes, zuletzt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nIslamischen Republik Iran vom 24. März 2006; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. April 2002, Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998; \nst. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und \nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n54\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a \nAbs. 1 GG besteht deshalb weder aufgrund von Vorflucht- noch aufgrund von \nNachfluchtgründen. \n\n55\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG). Hiernach darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auf die \nvorstehenden Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe \nund der nicht bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr kann deshalb \nverwiesen werden.\n\n56\n\nDie Klägerin kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung \nbesteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb \ndie Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder \ndie mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des \nAusländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht \nabgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die \nKonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im \nAbschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). \n\n57\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG bestehen nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die der \nKlägerin attestierte, mittelgradige depressive Episode (F 32.1 nach ICD 10) im Falle \nihrer Rückkehr in den Iran zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG führen wird. Die geschilderten \nSymptome wie leichte Gereiztheit, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit sowie \nInteressen- und Hoffnungslosigkeit begründen (noch) keine erhebliche Gefahr für \nLeib oder Leben. Außerdem kann eine derartige Erkrankung auch im Iran behandelt \nwerden,\n\n58\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006, S. 35; Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft an das VG Aachen vom 22. Dezember 2003; zur \nMöglichkeit insbesondere der Behandlung depressiver Erkrankungen: \nStellungnahme der Deutschen Botschaft Teheran vom 6. September 2001 an das \nVG Leipzig. \n\n59\n\nSoweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides \ngerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und \nverletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \nfolgt aus § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-22/2-k-2693-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-22/2-k-2693-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270337","retrieved":"2026-07-09 02:40:14.211261+00:00"}}