{"status":"available","doknr":"OLD270389","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0818.24K4097.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-18","aktenzeichen":"24 K 4097/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 17. Januar 2005 auf \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt ein Drittel, der Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des \nVerfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und \nMontenegro. Er reiste im Mai 1993 mit seiner Ehefrau und drei Kindern in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Als Zweck des Aufenthaltes wurde angegeben: \n„Verfolgung durch die Polizei, Einberufung.\"\n\n3\n\nEin Asylantrag wurde nicht gestellt.\n\n4\n\nAb dem 12. Mai 1993 erhielt der Kläger vom Beklagten Duldungen und übte in \nder Folgezeit auf der Grundlage von Arbeitserlaubnissen eine Erwerbstätigkeit aus. \n\n5\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 18. Mai 1998 drohte der Beklagte dem Kläger die \nAbschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Den dagegen gerichteten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung E durch Bescheid vom 21. Januar 1999 als \nunbegründet zurück. Die dagegen gerichtete Klage wurde durch das erkennende \nGericht durch Urteil vom 17. Februar 2000 (24 K 1370/99) rechtskräftig \nabgewiesen.\n\n6\n\nEine an den Landtag Nordrhein-Westfalen gerichtete Petition mit dem Ziel der \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme blieb erfolglos.\n\n7\n\nAm 27. August 2001 erhielten der Kläger und seine Familie auf der Grundlage \ndes Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der \nLänder vom 9. und 10. Mai 2001 befristete Aufenthaltsbefugnisse, die in der \nFolgezeit verlängert wurden, zuletzt am 4. März 2004 bis zum 18. März 2006.\n\n8\n\nDurch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts P vom 14. Februar 2003 wurde der \nKläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von \n30 Tagessätzen zu je Euro 10,-- verurteilt.\n\n9\n\nAm 17. Januar 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 102 Abs. 2 AufenthG. \n\n10\n\nAm 25. August 2005 wurde der bisherige Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 4 Satz 2 in den UNMIK-Ausweis des Klägers übertragen.\n\n11\n\nAm 28. August 2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nUntätigkeitsklage erhoben, die durch Beschluss vom 8. September 2005 an das \nerkennende Gericht verwiesen wurde. \n\n12\n\nDer Kläger macht geltend: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis seien auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Gemäß §§ 26 \nAbs. 4, 102 Abs. 2 AufenthG seien auch die Duldungszeiten anzurechnen. Er sei seit \nJahren als Polier erwerbstätig und habe zu keinem Zeitpunkt für sich und seine \nFamilie Sozialhilfe bezogen.\n\n13\n\nEr benötige eine Niederlassungserlaubnis, um eine selbstständige \nErwerbstätigkeit aufzunehmen.\n\n14\n\nEr sei nicht vorbestraft. Hierzu hat der Kläger die Kopie eines \nFührungszeugnisses des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom \n14. September 2005 vorgelegt, in dem es heißt „Inhalt: Keine Eintragung\". \n\n15\n\nDa es in § 102 Abs. 2 AufenthG heiße, Zeiten des Besitzes einer \nAufenthaltsbefugnis oder einer Duldung seien anrechenbar, werde darin gerade kein \nstrenges, sich gegenseitig ausschließendes Alternativverhältnis begründet, sondern \neine gleichrangige Anrechenbarkeit. Ansonsten hätte es heißen müssen entweder-\noder. Diese Überlegung werde auch von der bislang ersichtlichen Kommentarliteratur \ngeteilt. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag \nvom 17. Januar 2005 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 \nAbs. 4 AufenthG zu erteilen,\n\n18\n\nh i l f s w e i s e ,\n\n19\n\nden Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor: Gemäß Erlass des Innenministeriums NRW seien nach § 102 Abs. 2 \nAufenthG nur solche Aufenthalte anzurechnen, die auf den in Kapitel 2 Abschn. 5 \ngenannten völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beruhten und \ndie nach neuem Recht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führten. Es sollten die \nPersonen begünstigt werden, die bereits in der Vergangenheit nicht hätten freiwillig \nausreisen können und insoweit lediglich eine Duldung erhalten hätten. Dem \ngesetzgeberischen Willen sei deshalb durch eine an der Gesetzesbegründung \norientierte Auslegung des Wortlauts des § 102 Abs. 2 AufenthG Rechnung zu tragen, \nindem nur solche Duldungen angerechnet würden, die auf der objektiven \nUnmöglichkeit der freiwilligen Ausreise beruhten. \n\n23\n\nDiese zeitlichen Voraussetzungen würden durch den Kläger nicht erfüllt. \nFolgende Zeiten könnten ihm angerechnet werden:\n\n24\n\n- Duldung vom 1. September 1993 bis 31. März 1995 (Abschiebungsstopp),\n\n25\n\n- Duldung vom 9. September 1998 bis 9. Dezember 1998 (Flugverbot)\n\n26\n\n- Aufenthaltsbefugnis vom 27. August 2001 bis 31. Januar 2006.\n\n27\n\nIm Ergebnis sei somit ein anrechenbarer Zeitraum von fünf Jahren, zehn \nMonaten und vier Tagen festzustellen. \n\n28\n\n§ 102 Abs. 2 AufenthG spreche nicht umsonst von der Anrechenbarkeit von \nZeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung. Ein Grund für \ndiese Differenzierung sei sicherlich darin zu sehen, dass der Gesetzgeber nicht \ndiejenigen quasi habe belohnen wollen, die Jahre lang - in Kenntnis der \nUnmöglichkeit einer Abschiebung - hartnäckig die jedoch mögliche freiwillige \nAusreise verweigert hätten. Die so entstandenen Duldungszeiten könnten und sollten \njetzt nicht als Rechtfertigung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis \ndienen.\n\n29\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDas Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben.\n\n33\n\nDie gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags \nbegründet, im Übrigen unbegründet. \n\n34\n\nDer Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nNiederlassungserlaubnis, aber einen Anspruch auf Bescheidung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n35\n\nDieser Anspruch folgt aus § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 102 \nAbs. 2 AufenthG.\n\n36\n\nNach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren \neine Aufenthaltserlaubnis nach dem Fünften Abschnitt des Gesetzes, also aus \nvölkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzt, eine \nNiederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 9 \nbezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Auf diese Frist wird die Zeit des Besitzes \neiner Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet \n(§ 102 Abs. 2 AufenthG). \n\n37\n\nDer Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er war vor dem 1. Januar 2005 im \nBesitz einer Aufenthaltsbefugnis, nämlich vom 21. August 2001 bis zum \n31. Dezember 2004. Zuvor wurde der Kläger seit Mai 1993 geduldet. \n\n38\n\nUnter Berücksichtigung der Duldungszeiten hat der Kläger die Siebenjahrsfrist \ndes § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erreicht bzw. überschritten. \n\n39\n\nDie vom Beklagten vertretene Auffassung, wonach solche Duldungszeiträume \nnicht berücksichtigt werden könnten, in denen dem Ausländer die freiwillige Ausreise \nmöglich und zumutbar gewesen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Hätte der \nGesetzgeber auf die Qualität bzw. den Rechtsgrund für die Duldung als \nmaßgebliches Kriterium für die Anrechenbarkeit im Sinne von § 102 Abs. 2 AufenthG \nabstellen wollen, hätte er dies tun können, wie es bereits in § 35 Abs. 1 Satz 3 des \nam 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen AuslG geschehen ist. Der Umstand, dass \nsich in § 102 Abs. 2 AufenthG eine solche Differenzierung nicht findet, spricht daher \ndafür, dass alle Duldungszeiten - ohne Rücksicht auf den Duldungsgrund - auf die \nFrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anzurechnen sind.\n\n40\n\nDies bestätigt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Im zweiten \nGesetzentwurf der Bundesregierung sollten noch Duldungen, die insbesondere auf \nIdentitätstäuschung, anderweitigen falschen Angaben (auch zur Staatsangehörigkeit) \noder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung des \nAbschiebungshindernisses beruhten, aus der Anrechnung ausgenommen werden \n(BT-Drs. 14/7987 S. 24). Das konnte sich in den Verhandlungen um das \nZuwanderungsgesetz jedoch nicht durchsetzen (BT-Drs. 15/420 S. 100),\n\n41\n\nvgl. hierzu Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar \nzum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 102 Rdnr. 7.\n\n42\n\nDemgemäss kommt es hier nicht darauf an, ob die dem Kläger vor seinem Besitz \nder Aufenthaltsbefugnis erteilten Duldungen ganz oder teilweise auf Zeiträume \nentfielen, in denen ihm eine freiwillige Ausreise in seine Heimat zumutbar gewesen \nwäre.\n\n43\n\nSoweit in Nr. 102.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum \nAufenthaltsgesetz eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, wäre dies \nfür das Gericht unverbindlich.\n\n44\n\nDass die Voraussetzungen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Bezug \ngenommenen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 9 AufenthG der Erteilung der beantragten \nNiederlassungserlaubnis entgegen stehen könnten, ist weder vom Beklagten \nvorgetragen worden noch sonst erkennbar. \n\n45\n\nDer Kläger ist zwar nicht, wie von ihm behauptet, unbestraft. Denn er ist durch \nrechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts P vom 14. Februar 2003 wegen unerlaubten \nEntfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Euro 10,-- \nverurteilt worden. Die Höhe des Strafmaßes unterschreitet jedoch die Geldstrafe von \nmindestens 180 Tagessätzen, die erst gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit \n§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis \nentgegen stehen würde. \n\n46\n\nDie Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist jedoch nicht die zwingende \nRechtsfolge bei der Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen, sondern „kann\" \ndann erteilt werden. Dies bedeutet, dass die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen \nder Ausländerbehörde steht. \n\n47\n\nEbenso Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: April 2006, § 102 \nRdnr. 15.\n\n48\n\nFür die Ermessensausübung gelten die gleichen Grundsätze, wie wenn über die \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grund von Aufenthaltserlaubniszeiten \nnach In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zu entscheiden wäre. Ungeachtet der \nallgemeinen Anrechnung von Zeiten der Aufenthaltsbefugnis oder der Duldung vor \nIn-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes kann berücksichtigt werden, inwiefern \nder Ausländer die für die Niederlassungserlaubnis typischerweise vorausgesetzten \nIntegrationsanforderungen erfüllt. Zu prüfen ist, inwieweit bei der Anrechnung der \nSiebenjahresfrist anzurechnende Duldungen in Verbindung mit den sonstigen \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2-9 AufenthG eine Integration in die Rechts- \nund Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen. Dabei \nkann auch berücksichtigt werden, inwiefern Zeiten der Duldung bei Annahme der \nGeltung des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung einer humanitären \nAufenthaltserlaubnis nicht berücksichtigungsfähig wären. \nIn die Ermessensausübung kann demnach auch einfließen, dass der Ausländer unter \nder Geltung des Ausländergesetzes nur deshalb geduldet werden musste, weil er der \nVerpflichtung zu einer ihm zumutbaren freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen \nist,\n\n49\n\nvgl. Hailbronner, a.a.O., § 102 Rdnrn. 15, 19.\n\n50\n\nLetztlich ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls \ngeboten.\n\n51\n\nDa insoweit von einer Ermessensreduzierung auf Null und damit von einem \nAnspruch des Klägers auf die begehrte Niederlassungserlaubnis nicht ausgegangen \nwerden kann, war der Beklagte zu der - bisher noch nicht erfolgten - Bescheidung \ndes vom Kläger gestellten Antrags zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-18/24-k-4097-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-18/24-k-4097-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270389","retrieved":"2026-07-09 02:40:18.772702+00:00"}}