{"status":"available","doknr":"OLD270393","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0818.13K5904.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-18","aktenzeichen":"13 K 5904/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen \nhat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Sozialamtfrau im Dienst des beklagten Landes. Sie ist beim\nLandgericht L als hauptberufliche Bewährungshelferin tätig, ihr Dienstsitz ist in\nL1.\n\n3\n\nDie Klägerin bewarb sich um Juni 2003 um eine Beförderungsstelle. Zur\nVorbereitung der anzufertigenden Anlassbeurteilung bat der Präsident des\nLandgerichts L die stellvertretende Koordinatorin der Bewährungshilfe beim\nLandgericht L, Sozialamtsrätin F, um Vorlage eines Beurteilungsbeitrags, der auf der\nDurchsicht ausgewählter Akten beruhen sollte. Die Klägerin weigerte sich, die zur\nPrüfung vorgesehenen Akten herauszugeben. Der Präsident des Landgerichts L\nerkannte der Klägerin mit Personal- und Befähigungsnachweisung vom\n17. November 2003 das Gesamturteil „gut\" zu und führte u.a. aus, einer Durchsicht\nihrer Akten durch die stellvertretende Koordinatorin zwecks Erstellung eines\nBeurteilungsbeitrags habe sich die Klägerin verweigert. Die Klägerin erhob\nGegenvorstellungen, legte aber gegen die Personal- und Befähigungsnachweisung\nvom 17. November 2003 keine förmlichen Rechtsbehelfe ein.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Februar 2004 festzustellen, dass\nihr Dienstvorgesetzter nicht berechtigt ist, der stellvertretenden Koordinatorin eine\nAktenprüfung zu übertragen oder sie daran zu beteiligen. Zur Begründung führte sie\naus: \n\n5\n\nNach § 4 Abs. 2 Bewährungshelfergesetz (BewhG) unterliege der\nBewährungshelfer in sachlicher Hinsicht nur den Weisungen des Richters. Die\nAusführungsvorschriften des Justizministeriums vom 17. Februar 2000 zu § 11\nBewhG, JMBl. NRW S. 77, (AV zu § 11 BewhG) sähen eine Aktenprüfung durch die\nKoordinatorin nicht vor. In den Ausführungsvorschriften des Justizministeriums vom\n20. Januar 1972, JMBl. NRW S. 40, betreffend die dienstlichen Beurteilungen der\nBeamten (Beurteilungsrichtlinien, BRL) sei festgelegt, dass die dienstliche\nBeurteilung durch die Dienstvorgesetzten gefertigt werde. Daher könne mit der\nAktenprüfung keine andere Person beauftragt werden. Auch die\nLandesarbeitsgemeinschaft der Bewährungshelfer habe sich gegen eine Beteiligung\ndes Koordinators an der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ausgesprochen. Sie\n- die Klägerin - sei im Hinblick auf § 203 Strafgesetzbuch (StGB) und\ndatenschutzrechtliche Bestimmungen berechtigt, die Herausgabe der Akten zu\nverweigern. Der auf einer Aktenprüfung beruhende Beurteilungsbeitrag habe einen\neigenständigen Aussagewert, sodass eine Beamtin des gehobenen Justizdienstes,\ndie nicht Vorgesetzte sei, diese Prüfung nicht eigenständig durchführen könne.\nSchließlich müsse Frau F als befangen angesehen werden, weil es seit Jahren\nSpannungen zwischen den Dienststellen L, L1 und O gebe.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 1. März 2004 teilte der Präsident des Landgerichts L der\nKlägerin mit, er vermöge ihrem Anliegen nicht zu entsprechen und werde bei seiner\nbisherigen Praxis bleiben. Der Beurteiler dürfe sich auf Tatsachenfeststellungen\nDritter stützen. Die AV zu § 11 BewhG stehe dem nicht entgegen. Das Gleiche gelte\nfür datenschutzrechtliche Gesichtspunkte. Eine Befangenheit von Frau F habe nicht\nfestgestellt werden können. Falls tatsächlich Spannungen vorhanden seien, werde\ndas angemessen berücksichtigt.\n\n7\n\nDie Klägerin bewarb sich im März 2004 erneut um eine Beförderungsstelle. Sie\nweigerte sich auch dieses Mal, der wiederum mit der Anfertigung eines\nBeurteilungsbeitrags beauftragten Frau F die Akten herauszugeben. Daraufhin\nerteilte der Präsident des Landgerichts L der Klägerin mit Schreiben vom\n18. März 2004 die dienstliche Weisung, der stellvertretenden Koordinatorin die von\ndieser ausgewählten Akten bis spätestens 26. März 2004 herauszugeben. Sollte die\nKlägerin dem nicht nachkommen, müsse sie mit weiteren Maßnahmen, ggf. auch\ndisziplinarischen Schritten, rechnen. Die Klägerin gab auch in der Folgezeit ihre\nWeigerung nicht auf.\n\n8\n\nDie Klägerin legte gegen die Schreiben des Präsidenten des Landgerichts L vom\n1. und 18. März 2004 Widerspruch ein.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004, zugestellt am 10. August 2004,\nwies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 den Widerspruch als unbegründet\nzurück. Sie führte aus: Um sich den für die dienstliche Beurteilung erforderlichen\nEindruck über die Leistungen und die Eignung von Mitarbeitern zu verschaffen,\nkönne/müsse der Dienstvorgesetzte alle Erkenntnisquellen nutzen. Die\nEinsichtnahme in repräsentativ ausgewählte über die Probanden geführte Akten sei\ndabei unumgänglich. Diese Möglichkeit sei auch durch die AV zu § 11 BewhG\ngedeckt. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 7. September 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und\nvertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Außerdem macht sie\ngeltend:\n\n11\n\nDas Feststellungsbegehren sei zulässig, weil der durch Art. 19 Abs. 4\nGrundgesetz (GG) garantierte Rechtsschutz sonst nicht ausreichend gewährleistet\nsei. Der Dienstvorgesetzte würde an der beanstandeten Verfahrensweise auch bei\nspäteren Bewerbungen festhalten, eine Klärung der grundsätzlichen Fragen wäre\nnicht oder kaum möglich. Aus dem Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot\neines „fairen Verwaltungsverfahrens\" folge, dass wegen des Konkurrenzverhältnisses\nein ranggleicher Beamter von der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags\nausgeschlossen sei.\n\n12\n\nDie Klägerin hatte sich mit ihrer Klage zunächst auch gegen das Schreiben des\nPräsidenten des Landgerichts L vom 18. März 2004 gewandt. In der mündlichen\nVerhandlung hat sie die Klage insoweit zurückgenommen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\n1. den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts L vom\n1. März 2004 und den Widerspruchsbescheid der Präsidentin\ndes Oberlandesgerichts E1 vom 30. Juli 2004\naufzuheben,\n\n15\n\n2.\n\n16\n\n3. festzustellen, dass der Präsident des Landgerichts L\nnicht berechtigt ist, den Koordinator/die Koordinatorin oder\nden stellvertretenden Koordinator/die stellvertretende\nKoordinatorin in der Bewährungshilfe beim Landgericht L\ndamit zu beauftragen, für dienstliche Beurteilungen der\nKlägerin Beurteilungsbeiträge zu erstellen, die auf der\nDurchsicht ausgewählter Akten beruht.\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n20\n\nund wiederholt und vertieft das im Verwaltungsverfahren Ausgeführte. Außerdem\nmacht es geltend: \n\n21\n\nDas Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf § 44a\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur eingeschränkt zulässig. Es gehe um eine\nvorbereitende Verfahrenshandlung, nämlich das Einholen bestimmter\nBeurteilungsbeiträge, die grundsätzlich nur mit der abschließenden Beurteilung\nselbst angefochten werden könnten. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der\nBeurteilende bei Gelegenheit des Erstellens einer Beurteilung den Beurteilten durch\neinen zusätzlichen Eingriff in seiner Rechtssphäre verletze. Soweit diese\nRechtsverletzung durch die Anfechtung der Beurteilung selbst nicht ausgeglichen\nwerde, müsse eine eigenständige Anfechtbarkeit wegen des Grundrechts auf\neffektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein. Das sei hier lediglich in\nbezug auf einen etwaigen Verstoß gegen Datenschutzgesetze bzw. § 203 StGB der\nFall. Ein solcher Verstoß liege aber nicht vor. Mit der Herausgabe der Akten an die\nKoordinatorin verletze die Klägerin insbesondere keine Privatgeheimnisse nach\n§ 203 StGB.\n\n22\n\nSelbst wenn das Feststellungsbegehren der Klägerin auch im Übrigen zulässig\nwäre, wäre es nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Einholung eines\nBeurteilungsbeitrags der stellvertretenden Koordinatorin sei § 104 Abs. 1 Satz 1\nLandesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. den BRL. Die Klägerin unterstehe gemäß § 4\nAbs. 1 BewhG der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts. Es liege in der\ndurch den Beurteilungszweck gebundenen Organisationshoheit des\nDienstvorgesetzten, welchen Mitarbeiter er mit der Vorlage von\nBeurteilungsbeiträgen beauftrage. Es müsse sich um sachkundige Mitarbeiter\nhandeln, wobei Konkurrenten von der Mitwirkung am Beurteilungsverfahren\nausgeschlossen seien. Diesen Anforderungen werde die von der Klägerin\nbeanstandete Vorgehensweise gerecht.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen\nhat, nämlich soweit es um das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts L vom\n18. März 2004 geht, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig.\n\n27\n\nDer Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens steht nicht § 44a VwGO entgegen.\nNach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche\nVerfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung\nzulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, Satz 1. Das gilt nicht, wenn\nbehördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen\nNichtbeteiligten ergehen, Satz 2. Wie eine Auslegung ergibt, fallen unter den Begriff\nder Verfahrenshandlung alle behördlichen Handlungen, die in Zusammenhang mit\neinem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren\nstehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen.\nRechtsbehelfe im Sinne der Vorschrift sind nicht nur Widerspruch und\nAnfechtungsklage. Vielmehr schließt die Bestimmung auch ein isoliertes Vorgehen\ngegen behördliche Verfahrenshandlungen im Wege der Verpflichtungsklage, der\nFeststellungsklage oder der allgemeinen Leistungsklage aus.\n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 6 B 30/04 -, m.w.N.,\nveröffentlicht bei Juris; zur Rechtslage nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO)\nsiehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 1990 - 1 WB 67/90 -,\nveröffentlicht bei Juris.\n\n29\n\nDie von der Klägerin beanstandete Praxis des Präsidenten des Landgerichts L,\nzur Vorbereitung der für sie zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen den\nKoordinator/die Koordinatorin oder den Vertreter/die Vertreterin damit zu\nbeauftragen, Beurteilungsbeiträge zu erstellen, die auf der Durchsicht ausgewählter,\nvon der Klägerin bearbeiteter Akten beruht, und die Klägerin zur Herausgabe dieser\nAkten anzuweisen, steht in Zusammenhang mit dem jeweiligen\nBeurteilungsverfahren und dient der Vorbereitung der letztlich durch den\nDienstvorgesetzten zu erstellenden dienstlichen Beurteilung. In dieser ist die\nSachentscheidung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO zu sehen.\n\n30\n\nVgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 4. Juli 2001\n- An 12 E 01.00519 -, veröffentlicht bei Juris.\n\n31\n\nDas Feststellungsbegehren der Klägerin bezieht sich allerdings vor allem auf die\nzukünftige Anwendung der beanstandeten Verfahrensweise des Präsidenten des\nLandgerichts L. Insoweit haben die sich darauf beziehenden Verwaltungsverfahren\nmit dem Ziel der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für die Klägerin noch nicht\nbegonnen. Vielmehr werden sie erst zukünftig anlässlich zu erwartender weiterer\nBewerbungen der Klägerin um Beförderungsstellen eingeleitet werden. Ob dieser\nUmstand bereits dazu führt, dass § 44a VwGO der Zulässigkeit des\nFeststellungsbegehrens der Klägerin (soweit es nicht um das bereits eingeleitete\nVerfahren geht, in dem die Weisung des Präsidenten des Landgerichts L vom\n18. März 2004 ergangen ist) nicht entgegensteht, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt\ndie in § 44a VwGO festgelegte Sachurteilsvoraussetzung unter einem anderen\nGesichtspunkt vor.\n\n32\n\nZweck der Vorschrift des § 44a VwGO ist eine prozesswirtschaftliche\nZusammenfassung zusammengehörender Verwaltungsvorgänge und damit, die\nSachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu\nverzögern oder zu erschweren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt,\ndass über die in Satz 2 der Vorschrift genannten Tatbestände hinaus ein\nselbständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zulässig ist,\nwenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen aus Art. 19\nAbs. 4 GG nicht genügen würde.\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2004 a.a.O., und Urteil vom\n30. Januar 2002 - 9 A 20/01 -, NVwZ 2002, 984.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Würde die Klägerin darauf verwiesen, die\nin Rede stehende Praxis des Präsidenten des Landgerichts L ausschließlich im\nRahmen der Rechtsbehelfe gegen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen zu\nbeanstanden, wäre der Rechtsschutz, was seine Reichweite und Effektivität angeht,\nnicht ausreichend sichergestellt. Mit einer Entscheidung über ihr\nFeststellungsbegehren in der Sache erübrigt sich insoweit eine Vielzahl von\nRechtsbehelfen gegen einzelne, zukünftig zu erwartende dienstliche\nBeurteilungen.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen von § 43 VwGO sind ebenfalls erfüllt. Nach dieser\nVorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens\neines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes\nInteresse an der baldigen Feststellung hat, Abs. 1. Die Feststellung kann nicht\nbegehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder\nLeistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, Abs. 2 Satz 1. \n\n36\n\nDie Frage, ob der Präsident des Landgerichts L in der von der Klägerin\nbeanstandeten Weise bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen verfahren\ndarf, betrifft ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis. Das berechtigte\nInteresse der Klägerin an der begehrten Feststellung folgt daraus, dass die\nfortbestehenden Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Präsidenten des\nLandgerichts L betroffen sind. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift steht der Zulässigkeit der\nKlage nicht entgegen. Der Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf\nein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das dem Anliegen des Klägers am\nwirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Es sollen unnötige\nFeststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere\nsachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Damit kann ein Kläger\naber nur dann auf die Möglichkeit der Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen\nwerden, wenn der ihm dadurch gewährte Rechtsschutz in Reichweite und Effektivität\nder Feststellungsklage mindestens gleichwertig ist.\n\n37\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8/95 -,\nNVwZ-RR 1998, 302, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3/00 -, NVwZ 2000, 1411, und\nUrteil vom 16. Januar 2003 - 7 C 31/02 -, NVwZ 2003, 864.\n\n38\n\nWie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, würde die Möglichkeit,\ngegen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen im Wege von Leistungsklagen\nvorzugehen, keinen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz gewähren.\n\n39\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n40\n\nDer Präsident des Landgerichts L ist berechtigt, den Koordinator/die\nKoordinatorin oder den stellvertretenden Koordinator/die stellvertretende\nKoordinatorin in der Bewährungshilfe beim Landgericht L damit zu beauftragen, für\ndienstliche Beurteilungen der Klägerin Beurteilungsbeiträge zu erstellen, die auf der\nDurchsicht ausgewählter (von der Klägerin herauszugebender) Akten beruhen. Der\nsich auf das Feststellungsbegehren der Klägerin beziehende Bescheid des\nPräsidenten des Landgerichts L vom 1. März 2004 und der Widerspruchsbescheid\nder Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 vom 30. Juli 2004 sind rechtmäßig.\n\n41\n\nDie Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist in § 104 Abs. 1 LBG und in § 10a\nLaufbahnverordnung (LVO) geregelt. Auch wenn es insoweit an ausdrücklichen\nBestimmungen fehlt, ist anerkannt, dass zur Vorbereitung einer dienstlichen\nBeurteilung die von den zu beurteilenden Beamten bearbeiteten Akten beigezogen\nund eingesehen werden können,\n\n42\n\nvgl. etwa die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen: Urteil vom\n12. Dezember 1991 - 12 A 1975/88 -, NWVBl 1992, 171, und Urteil vom\n15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874 (betreffend die dienstliche\nBeurteilung eines Richters),\n\n43\n\nund dass sich der Beurteiler auch auf Berichte von dritter Seite in Form von\nBeurteilungsbeiträgen stützen kann,\n\n44\n\nvgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter,\nKommentar, Rdn. 303.\n\n45\n\nDie von der Klägerin in diesem Zusammenhang in ihrem Schriftsatz vom\n8. Februar 2005 (Seite 5 ff.) angeführten obergerichtlichen Entscheidungen, \n\n46\n\ninsbesondere Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998\n- 2 C 16/97 -, NVwZ 1998, 1302; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 12. Dezember 1991 a.a.O., und Urteil vom 15. Oktober 2003\na.a.O.,\n\n47\n\näußern sich nicht zu der Frage, ob der Dienstvorgesetzte zur Vorbereitung der\nBeurteilung Beurteilungsbeiträge Dritter heranziehen darf.\n\n48\n\nBei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen sind das Gebot der\nChancengleichheit und das Gebot eines „fairen Verwaltungsverfahrens\" zu beachten.\nEin Verstoß gegen diese Grundsätze liegt zwar vor, wenn die Beurteilung von einem\nBeamten erstellt wird, der in bezug auf den beurteilten Beamten der gleichen oder\nsogar einer niedrigeren Besoldungsgruppe (im Folgenden: ranggleicher Beamter)\nangehört. Demgegenüber ist nicht von vornherein rechtlich zu beanstanden, wenn\nein solcher ranggleicher Beamter nicht der beurteilende Dienstvorgesetzte ist,\nsondern an der Erstellung der Beurteilung lediglich durch Abgabe eines\nBeurteilungsbeitrages beteiligt ist. \n\n49\n\nDem Beurteiler ist es grundsätzlich nicht verwährt, einen Vorgesetzten, der mit\ndem beurteilten Beamten ranggleich ist, zu beurteilungsrelevanten Gesichtspunkten\nzu befragen und diese Informationen für die Beurteilung zu verwerten. Denn in\ndiesem Fall verbleibt die endgültige Erstellung der Beurteilung und damit sowohl die\nEntscheidung über die Bewertung der Einzelmerkmale als auch die Entscheidung\nüber die Gesamtnote verantwortlich in den Händen einer anderen Person, nämlich\ndes Beurteilers. Das Ausmaß der möglichen Einflussnahme des ranggleichen\nBeamten auf die Beurteilung des Konkurrenten und damit die Möglichkeit, potentielle\nMitbewerber um ein Beförderungsamt durch Erteilung einer schlechten Beurteilung\n„auszuschalten\", ist ungleich geringer, als wenn der ranggleiche Beamte die\nBeurteilung selbst erstellt. Da ein solches Konkurrenzverhältnis auf der Hand liegt, ist\nes dem Beurteiler in der Regel auch bewusst, sodass er es in seine Würdigung der\nerhaltenen Informationen miteinbeziehen kann. Auf Grund dieser „Filterung\" des\nBeurteilungsbeitrags durch den Beurteiler verstößt nicht jede Beteiligung eines\nranggleichen Beamten am Beurteilungsverfahren gegen die Grundsätze der\nChancengleichheit und des „fairen Verwaltungsverfahrens\". Vielmehr haben\nBeurteilungsbeiträge ranggleicher Beamter nur dann die Rechtswidrigkeit der\nBeurteilung zur Folge, wenn sie nachteilige Äußerungen enthalten und der Beurteiler\ndiese ungeprüft übernimmt. \n\n50\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom\n29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, RiA 2006, 79; a.A. Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 23. Mai 1990 - 3 B 89.03631 -,\nZBR 1991, 275.\n\n51\n\nDiese Grundsätze sind auch auf den Koordinator/die Koordinatorin und die\njeweiligen Stellvertreter anwendbar. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob sie\nVorgesetztenfunktionen im Sinne von § 3 Abs. 5 LBG ausüben. Maßgeblich ist\nvielmehr, dass sie auch auf Grund ihrer herausgehobenen Stellung über die\nerforderliche Sachkunde verfügen. Somit verstößt die von der Klägerin bemängelte\nVerfahrensweise für sich genommen selbst dann nicht gegen das Gebot der\nChancengleichheit und das Gebot eines „fairen Verwaltungsverfahrens\", wenn mit\nder Erstellung eines Beurteilungsbeitrages ein ranggleicher Beamter beauftragt wird.\n\n52\n\nSoweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das angesprochene Urteil\ndes Verwaltungsgerichtshofs München vom 23. Mai 1990 bezieht und Bedenken\ndagegen erhebt, dass Frau F einen Beurteilungsbeitrag abgibt, vermag das Gericht\nihr nicht zu folgen. Auch wenn man mit diesem Urteil jeden Beamten, der\nBeurteilungs-\"Konkurrent\" ist, von jedweder Mitwirkung an der Erstellung der\ndienstlichen Beurteilung für ausgeschlossen hielte, würde das auf Frau F jedenfalls\nim Moment nicht zutreffen. Sie gehört nämlich einer höheren Besoldungsgruppe an\nals die Klägerin. Ob, wie die Klägerin geltend macht, sie und Frau F in der\nVergangenheit um Beförderungsstellen konkurriert haben, ist unerheblich.\n\n53\n\nMit ihrem Einwand, Frau F sei ihr gegenüber befangen, hat die Klägerin ebenfalls\nkeinen Erfolg. Die Voreingenommenheit eines Beamten, der vorbereitend an der\nErstellung einer Beurteilung mitgewirkt hat, zieht nicht automatisch die\nRechtswidrigkeit dieser Beurteilung nach sich. Vielmehr ist die Beurteilung in einem\nsolchen Fall nur dann rechtswidrig, wenn der Beurteiler die von dem\nvoreingenommenen Beamten erlangten Informationen seiner Beurteilung ungeprüft\nzu Grunde legt, also seiner „Filterfunktion\" nicht in ausreichender Weise gerecht wird.\nDas oben im Zusammenhang mit dem Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot\neines „fairen Verwaltungsverfahrens\" Ausgeführte gilt hier entsprechend.\n\n54\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom\n29. September 2005 a.a.O..\n\n55\n\nSomit ist die Beauftragung mit der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen für sich\ngenommen auch dann nicht rechtlich zu beanstanden, wenn der damit betraute\nBeamte voreingenommen ist. Im Übrigen ist hier zweifelhaft, ob die Klägerin die\nbehauptete Befangenheit von Frau F ausreichend dargelegt hat. Der Hinweis auf\nbestehende Spannungen dürfte nicht ausreichen.\n\n56\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen\nerlassen hat, ist auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit\nden gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.\n\n57\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 -\n 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht bei juris und\nNRWE.\n\n58\n\nDie von der Klägerin beanstandete Verfahrensweise verstößt nicht gegen die\nBRL. Danach erfolgt die dienstliche Beurteilung durch den unmittelbaren\nDienstvorgesetzten sowie die höheren Dienstvorgesetzten (II.1.) und muss die\nBeurteilung entscheidend auf dem eigenen Eindruck des zur Beurteilung berufenen\nDienstvorgesetzten beruhen (III.2. Satz 1). Dazu steht die Heranziehung eines\nBeurteilungsbeitrages, der von einem anderen Beamten gefertigt wird, nicht in\nWiderspruch. Vielmehr kommt es darauf an, welche Erkenntnisse insgesamt der\nBeurteilung zugrunde liegen. Im Übrigen wird in den BRL ausdrücklich die\nMöglichkeit erwähnt, dass zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche\nStellungnahmen anderer Beamten eingeholt worden sind (VI.2.)\n\n59\n\nAus der AV zu § 11 BewhG ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Es geht hier\nnicht um die (allgemeine) Prüfung der Geschäftsführung, an der eine Beamtin oder\nein Beamter des gehobenen Justizdienstes lediglich beteiligt werden kann\n(A.III.10.a). Im übrigen werden die Aufgaben der Koordinatoren/Koordinatorinnen\nnicht abschließend aufgeführt („namentlich\") und es wird ausdrücklich bestimmt, dass\nweitere Aufgaben übertragen werden können (A.III.9.). Dass die AV zu § 11 BewhG\nzwischenzeitlich geändert worden ist oder sich eine im vorliegenden Zusammenhang\nbedeutsame abweichende Verwaltungspraxis ergeben hat, hat auch die Klägerin\nnicht geltend gemacht. Auf etwaige, für die Zukunft vorgesehene Änderungen oder\ndazu angestellte Überlegungen kommt es nicht an.\n\n60\n\nWenn die Klägerin, wie von ihr verlangt, ausgewählte Akten zur Erstellung eines\nBeurteilungsbeitrags herausgibt, macht sie sich nicht nach § 203 StGB strafbar.\nDanach wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbar, das ihm als\nAmtsträger anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Über die\neine besondere Fallgruppe regelnde Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 hinaus\nbesteht ganz allgemein für die Weitergabe von Informationen an zuständige\nMitarbeiter innerhalb derselben Behörde regelmäßig keine Schweigepflicht, sodass\nschon der Tatbestand nicht gegeben ist.\n\n61\n\nTröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 52. Auflage, § 203\nRdn. 41.\n\n62\n\nDas Gleiche gilt, soweit § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht kommen könnte.\nDanach wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als\nstaatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen\nanvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Denn die Herausgabe der Akten zur\nAnfertigung eines Beurteilungsbeitrags ist Voraussetzung für die Schaffung einer\nmöglichst fundierten Grundlage für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Dabei\ngeht es um eine Maßnahme, die im weiteren Sinne der Dienstaufsicht zuzuordnen\nist. Der hauptamtliche Bewährungshelfer untersteht aber der Dienstaufsicht des\nLandgerichtspräsidenten, § 4 Abs. 1 BewhG. \n\n63\n\nEntsprechendes gilt für einen etwaigen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz\nNordrhein-Westfalen (DSG NRW). Nach § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt eine\nVerarbeitung zu anderen Zwecken nicht vor, wenn sie u.a. der Wahrnehmung von\nAufsichts- und Kontrollbefugnissen dient. Dass darüber hinaus der Schutz eigener\npersonenbezogener Daten der Klägerin berührt sein könnte, ist nicht erkennbar. Die\nKlägerin hat das zwar angesprochen, aber nicht näher dargelegt.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die\nEntscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-18/13-k-5904-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-18/13-k-5904-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270393","retrieved":"2026-07-09 02:40:19.106945+00:00"}}