{"status":"available","doknr":"OLD270504","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0815.3K4568.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"3 K 4568/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom \n11. Mai 2006 werden auf Antrag der Klägerin die von der Beklagten an die Klägerin \nzu erstattenden Kosten auf 248,53 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Die Klägerin beantragte erstmalig am 18. Oktober 2004 die Anerkennung als \nAsylberechtigte. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. November 2004 gerichtete Klage \nwurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Februar 2005 abgewiesen \n(3 K 7086/04.A). Der von der Klägerin unter dem 2. März 2005 gestellte \nWiederaufgreifensantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 29. September 2004 abgelehnt. Auf Grund der hiergegen erhobenen \nKlage wurde die Beklagte durch Urteil vom 24. März 2006 verpflichtet festzustellen, \ndass in der Person der Klägerin für Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (3 K 4568/05.A). \n\n3\n\nAuf Grund des Kostenfestsetzungsantrages des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin vom 28. April 2006 in der Fassung vom 11. Mai 2006 setzte der \nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom \n11. Mai 2006 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf \n327,70 Euro fest. Dabei wurde ausgehend von einem Gegenstandswert von \n1.500,00 Euro eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von \n136,50 Euro, eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von \n126,00 Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe \nvon 20,00 Euro sowie die gesetzliche Umsatzsteuer angesetzt. \n\n4\n\nDie Beklagte hat gegen den am 15. Mai 2006 zugestellten Beschluss am \n19. Mai 2006 Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass gemäß \nVorbemerkung Nr. 3 zum Vergütungsverzeichnis des RVG, Abs. 4, die hälftige \nAnrechnung der im behördlichen Ausgangsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr \n(VV 2400) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zwingend \nvorgeschrieben sei. \n\n5\n\nDer Urkundsbeamte hat dem Antrag nicht abgeholfen und diesen zur \nEntscheidung vorgelegt.\n\n6\n\nII. Die gemäß § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung hat in der \nSache Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig und \nverletzt die Beklagte in ihren Rechten. \n\n7\n\nDie Voraussetzungen für eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 \ndes Vergütungsverzeichnisses des RVG zu den Nummern 3100 ff. liegen vor. Die \nVorbemerkung lautet: „Soweit wegen desselben Gegenstandes eine \nGeschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird diese \nGebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die \nVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.\" Die Voraussetzungen \ndieser Anrechnungsregelung liegen vor.\n\n8\n\nGegenstand der Kostenfestsetzung können lediglich solche Rechtsanwaltskosten \ndes obsiegenden Beteiligten sein, welche im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens \nentstanden sind. Die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Beklagten enthält \nhinsichtlich des konkreten Umfangs des Kostenerstattungsanspruchs keine Aussage; \nsie erfasst jedoch nur die gemäß § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten. Nicht \nerstattungsfähig sind vorliegend diejenigen Rechtsanwaltskosten, welche in dem \nVerwaltungsverfahren vor dem Bundesamt entstanden sind. Lediglich im Rahmen \neines Vorverfahrens gemäß der §§ 68 ff. VwGO können die außergerichtlichen \nKosten für erstattungsfähig erklärt werden. Das Ausgangsverfahren vor der \nVerwaltungsbehörde, hier vor dem Bundesamt, ist indes kein Vorverfahren im Sinne \nder vorgenannten Vorschriften.\n\n9\n\nVgl. nur: OVG Münster, Beschluss vom 6. September 2001 - 21 E 626/01 -, \nNVwZ-RR 2002, 317; VG Göttingen, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 A 82/05 -, \nJuris-Dokumentation; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 162 Rn. 16.\n\n10\n\nOb Kosten erstattungsfähig sind oder nicht, hat der Urkundsbeamte im Rahmen \ndes Kostenfestsetzungsverfahrens festzustellen. Hierbei hat er insbesondere \nVorbemerkung 3 Abs. 4 zum Vergütungsverzeichnis des RVG zu beachten. \n\n11\n\nVgl. VG Minden, Beschluss vom 3. April 2006 - 9 K 1090/05 -; ferner \nBeschlüsse vom 25. Juli 2005 - 7 L 1048/04 - und vom 7. März 2006 \n- 9 K 571/05 -.\n\n12\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen des \nAsylverwaltungsverfahrens zunächst eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV zum \nRVG in Höhe von 136,50 Euro verdient.\n\n13\n\nDas anschließende gerichtliche Verfahren betrifft denselben Gegenstand. Zwar \nhandelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Asylverfahren bzw. ein \nWiederaufgreifens-verfahrens gemäß § 60 AufenthG. Gegenstand beider Verfahren \nist jedoch die begehrte Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG bzw. § 60 AufenthG vorliegen. \n\n14\n\nDer gesetzliche Regelfall sieht in einem solchen Fall die hälftige Anrechnung der \no.g. Geschäftsgebühr vor. Mithin besteht die Verfahrensgebühr nur in der Höhe, \nwelche nach entsprechender Anrechnung der Geschäftsgebühr verbleibt. Der \nGebührenerstattungs-anspruch besteht von vorne herein nur eingeschränkt und nicht \netwa ungeschmälert. Infolge der Anrechnung erlischt der Anspruch auf Erstattung der \nvollen Verfahrensgebühr in Höhe des angerechneten Teils.\n\n15\n\nVgl. so im Ergebnis auch VG Göttingen, Beschluss vom 21. März 2005 \n- 2 A 82/05 -; VG Minden, Beschluss vom 3. April 2006 - 9 K 1090/05.A -; a.A. VG \nFrankfurt/Main, Beschluss vom 13. März 2006 - 2 J 662/06 - Juris-Dokumentation; \nOLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 23 W 45/05 -, JurBüro 2006, 202.\n\n16\n\nDiese Regelung ist auch unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten \nerforderlich. Denn es muss gebührenrechtlich berücksichtigt werden, dass der \nRechtsanwalt bereits außergerichtlich mit der Angelegenheit betraut war und sich der \nUmfang seiner gerichtlichen Tätigkeit folglich reduziert. Ansonsten käme es zu einer \ndoppelten Vergütung für die letztlich annähernd gleiche Tätigkeit, wenn die \nAngelegenheit zunächst außergerichtlich und erst später gerichtlich betrieben wird. \n\n17\n\nVgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, \n16. Auflage 2004, VV 2400 Rn. 183.\n\n18\n\nDies ergibt sich auch aus der amtlichen Gesetzesbegründung.\n\n19\n\n Vgl. Bundestags-Drucksachen 15/1971, S. 209.\n\n20\n\nDer gegenteiligen Auffassung, wonach die Anrechnungsregelung nicht dazu \nberechtige, im Kostenfestsetzungsverfahren einen Teil der Verfahrensgebühr \nabzusetzen, dass die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht zu einer \nKürzung der einmal entstandenen Verfahrensgebühr führe und dass die Anrechnung \nein nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant wirksamer Vorgang sei, \ndenn gekürzt werde lediglich der Honoraranspruch der Anwalts,\n\n21\n\nvgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. März 2006, a.a.O.,\n\n22\n\nist daher nicht zu folgen. Diese Auslegung der Anrechnungsregelung steht im \nWiderspruch zu dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und findet auch im Übrigen keine \ngesetzliche Stütze. Gegenstand der Kürzung ist ausweislich des Gesetzeswortlauts \ndie gerichtliche Verfahrensgebühr und nicht der Honoraranspruch des Rechtsanwalts \ngegen seinen Mandanten. Über die Festsetzung der Verfahrensgebühr entscheidet \nder Kostenbeamte; es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht die Anrechnung im \nRahmen des Kostenfest-setzungsverfahrens vornehmen sollte. \n\n23\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass das RVG grundsätzlich nur das Verhältnis \nzwischen Rechtsanwalt und Mandantschaft regelt; denn ist - wie hier - eine Gebühr \nbetroffen, die Teil des gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist, so ist zu ihrer \nFestsetzung ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts berufen und nicht etwa \nder Rechtsanwalt. Sämtliche Umstände, die sich auf den Umfang dieser betreffenden \nGebühr auswirken können, müssen mithin auch von dem insoweit ausschließlich \nbefugten Kostenbeamten berücksichtigt werden. \n\n24\n\nIn der Anrechnung ist auch insbesondere keine - unzulässige - Festsetzung von \naußergerichtlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren zu sehen. \n\n25\n\nDie zu erstattenden Kosten sind bei einem Gegenstandswert von 1.500 Euro \nmithin wie folgt festzusetzen:\n\n26\n\n1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100) 136,50 Euro \n\n27\n\nAnrechnung (Hälfte der Gebühr 2400) ./. 68,25 Euro \n\n28\n\n1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104) 126,00 Euro\n\n29\n\nzuzüglich Auslagenpauschale 20,00 Euro\n\n30\n\n 214,25 Euro\n\n31\n\nzuzüglich 16% gesetzliche Umsatzsteuer 34,28 Euro\n\n32\n\n 248,53 Euro\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-15/3-k-4568-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-15/3-k-4568-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270504","retrieved":"2026-07-09 02:40:28.213366+00:00"}}