{"status":"available","doknr":"OLD270503","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0815.2K2682.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"2 K 2682/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. September 2003 \nverpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn \ndie Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00.1966 geborene Kläger und die am 00.00.1970 geborene Klägerin, \nseine Ehefrau, sowie ihre gemeinsamen Kinder, die Kläger des abgetrennten \nVerfahrens 2 K 4685/06.A, sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen \nAngaben zufolge am 12. November 2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellten hier am 14. November 2002 einen Asylantrag, den sie \nim Wesentlichen darauf stützten, dass der Kläger als Buchbinder am \nForschungsinstitut L das Buch „E Die satanischen Verse\" in einer zweibändigen \nAusgabe aus der Institutsbibliothek geschmuggelt, im Keller seines Hauses kopiert, \ngebunden und über einen Freund an Dritte weitergegeben habe. \nMit Bescheid vom 16. September 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt), den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es die Kläger \nunter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des \nBescheides des Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid wurde den Klägern am \n24. September 2003 zugestellt. \nSie haben am 7. Oktober 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend \nim Wesentlichen Folgendes vortragen: Bei der Klägerin sei im Jahr 2003 Multiple \nSklerose festgestellt worden. Den von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen \nBescheinigungen zufolge sei eine präventive Therapie mangels Verträglichkeit in \nihrem Fall nicht möglich. Unter dem Eindruck dieser Diagnose habe sie häufiger \nchristliche Kirchen - zunächst nur allgemein als Gotteshäuser - besucht, um zu \nbeten. Dadurch habe sie eine iranische Familie katholischen Glaubens und später \ndie Freie Christengemeinde B kennen gelernt. In dieser Gemeinde habe sie \nzusammen mit dem Kläger an Bibelstunden in persischer Sprache teilnehmen \nkönnen. Am 9. Juli 2005 seien beide in der Freien Christengemeinde B getauft \nworden. \nDer Kläger sei ferner aktives Mitglied der NID und ab Mai 2006 für ein Jahr \nRepräsentant der Partei für den Raum B und Umgebung. Er habe im Juni und \nJuli 2006 an Demonstrationen in G teilgenommen. \nDie Kläger haben entsprechende Bescheinigungen betreffend ihre Taufe, die \nErkrankung der Klägerin und die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers \nvorgelegt.\n\n3\n\nDie Kläger beantragen,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes vom 16. September 2003 zu verpflichten \nfestzustellen, dass im Hinblick auf Nachfluchtgründe die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in der \nPerson der Kläger hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie \nauf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der \nProzessbevollmächtigte der Kläger hingewiesen worden sind und die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe\n\n9\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n10\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n11\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nEine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann \nauch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen \nUnversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 \nSatz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann \nausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder \nwesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen \nAkteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine \nstaatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). \n\n12\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Wesentlichen \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft,\n\n13\n\nvgl. für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nDVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892.\n\n14\n\nUnterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des \nGeschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder \nder Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der \nVerfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit \nscheitert,\n\n15\n\nvgl. für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994 S. 497.\n\n16\n\nMit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von \ndenjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs.1 GG \ngelten,\n\n17\n\nvgl. insbesondere grundlegend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner \nzur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und der Vorgängervorschrift des \n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, \nUrteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.) = DVBl. 1994, 531 ff.\n\n18\n\nHiernach ist eine politische Verfolgung dann anzunehmen, wenn dem Einzelnen \nin Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die \nvon der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung \nzugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit \ndes Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen \npolitischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen \nliegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere \nRasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe),\n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE, 80, \n315, 344; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BverwGE 85, 139, \n(140 f.), und vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, (146).\n\n20\n\nDie Asylanerkennung setzt voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in \nsein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den \nSachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen \nist. Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist - wovon im vorliegenden Fall \nauszugehen ist, nachdem die Kläger ihren Antrag nur noch auf Nachtfluchtgründe \nstützen -, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich \nbeachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab),\n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, \nBverfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BverfGE 80, \n315; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BverwGE 89, 162 \n(163).\n\n22\n\nDazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen \nliegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden \nTatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller \nbekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. \nDabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung \neinzubeziehen,\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom \n5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BverwGE 89, 162 (169 f.).\n\n24\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte \nFeststellungsanspruch nach § 60 Abs. 1 AuslG, weil das Gericht die notwendige \nÜberzeugung gewinnen konnte, dass den Klägern zu 1. und 2. bei der Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.\n\n25\n\nDiese Befürchtung besteht allerdings nicht im Hinblick auf die exilpolitischen \nAktivitäten des Klägers zu 1.. Sein Engagement für die monarchistische Partei \nNID/OIK stellt kein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche \nOrganisation erfolgtes Auftreten dar, das die beachtliche Gefahr politischer \nVerfolgung begründen kann,\n\n26\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A -, vom 17. April 1998 -\n 9 A 345/98.A -, vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -, S. 10 ff. BA, vom \n15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -, S. 20 ff. BA, vom 29. April 2004 - 5 A 1672/04.A -; \nebs. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urteil vom \n26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -, S. 14 ff. UA, Beschlüsse vom 4. April 2001 -\n 6 A 1064/01.A - und 29. April 2004 - 5 A 1672/04.A -.\n\n27\n\nDieser Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht, zumal auch neuere \nErkenntnisse bestätigen, dass nicht jeder Iraner, der sich im Ausland an \nregimekritischen Aktivitäten monarchistischer Prägung beteiligt hat, bei einer \nRückkehr in den Iran einer reellen Gefährdung ausgesetzt ist, sondern allenfalls \ndauerhaft hervorstehende Persönlichkeiten, die auch namentlich in Erscheinung \ntreten, oder Einzelpersonen mit Außenwirkung. Der aktuellen Auskunftslage zufolge \nhaben die Monarchisten darüber hinaus mittlerweile keinen Rückhalt mehr in der \niranischen Gesellschaft und von ihnen geht aus iranischer Sicht keine \nernstzunehmende Gefährdung aus,\n\n28\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskünfte an Verwaltungsgericht (VG) \nWiesbaden vom 3. Februar 2006, an das VG Münster vom 4. Januar 2006, an das \nVG Sigmaringen vom 10. Oktober 2005 und an das VG Ansbach vom \n5. Oktober 2005.\n\n29\n\nEine in dem oben genannten Sinne exponierte Tätigkeit ist bei dem Kläger nicht \ngegeben. Er gehört nicht dauerhaft zur Führungselite der monarchistischen Partei, \nseine Position als „Repräsentant\" für den Bereich B und Umgebung ist vielmehr auf \nein Jahr befristet. Auch die Teilnahme an zwei Demonstrationen, bei denen der \nKläger nach den zu den Akten gereichten Fotografien keine herausragende Rolle \ngespielt hat, führt als niedrig profilierte Unterstützungshandlung zu keinem anderen \nErgebnis. \n\n30\n\nDen Klägern droht aber bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer Konversion \nvom Islam zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung. \nZunächst ist festzustellen, dass das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des \nÜbertritts der Kläger zum christlichen Glauben hat. Im Hinblick auf die Frage, ob ein \niranischer Asylbewerber tatsächlich aufgrund religiöser Überzeugung den christlichen \nGlauben angenommen hat, ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der \nAuskunftslage der Glaubenswechsel häufig auch aus asyltaktischen Erwägungen \nvollzogen wird,\n\n31\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Münster vom \n27. Februar 2003; Bundesamt (BA), Der Einzelentscheider - Brief 2005 Heft 3, S.5. \n\n32\n\nSolche taktischen Konvertierungen finden wohl auch bereits im Iran zur \nVorbereitung von Asylverfahren statt. Unter anderem aus diesem Grund führen \nevangelikale Gemeinden im Iran Taufen von Muslimen erst durch, wenn diese \nmehrere Jahre in der Gemeinde aktiv gewesen sind, und stellen keine Taufzeugnisse \naus,\n\n33\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier Christen und Christinnen \nim Iran vom 18. Oktober 2005.\n\n34\n\nAuch in der katholisch-chaldäisch-assyrischen Kirche geht der Taufe eines \nMoslems eine strenge Prüfung und ein drei- bis vierjähriger Unterricht voraus, \n\n35\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe ebd.\n\n36\n\nDie Kläger, die in Deutschland zum Christentum übergetreten sind, haben sich \nzwar nicht in vergleichbarer Weise auf ihre Taufe vorbereitet, das Gericht hält ihren \nGlaubenswechsel aber dennoch aufgrund besonderer Umstände für ernsthaft. Die \nKlägerin hat immerhin zunächst über anderthalb Jahre deutschen katholischen \nGottesdiensten beigewohnt, dann am iranischen Bibelkreis und an den sonntäglichen \nGottesdiensten der Freien Kirchengemeinde B teilgenommen und sich später \nvorwiegend mit Hilfe eines christlichen Fernsehsenders informiert, weil sie wegen der \nKinder und ihrer Krankheit die Bibelstunden nur selten besuchen konnte. Der Kläger \nhat vor der Taufe vier bis fünf Monate an den Bibelstunden in persischer Sprache \nund am deutschsprachigen Gottesdienst der oben genannten Gemeinde \nteilgenommen. Das Gericht ist trotz der verhältnismäßig kurzfristigen \nAuseinandersetzung insbesondere des Klägers mit dem christlichen Glauben wegen \nder im vorliegenden Fall besonderen Beweggründe davon überzeugt, dass die \nKläger sich ernsthaft dem Christentum zugewandt haben. Sie haben nämlich \nübereinstimmend angegeben haben, dass die Erkrankung der Klägerin an Multipler \nSklerose der Anlass gewesen sei, in der christlichen Religion Halt zu suchen. \nInsbesondere die Klägerin hat überzeugend geschildert, wie sie, nachdem sie die \nDiagnose erhalten habe, christliche Kirchen zunächst nur allgemein als Gotteshaus \nbesucht und dort gebetet habe. Dann habe sie eine iranische Familie katholischen \nGlaubens kennen gelernt, mit der sie katholische Gottesdienste besucht habe. \nSchließlich habe sie zusammen mit ihrem Mann Kontakt zur Freien Kirchengemeinde \nB geknüpft, wo sie durch den iranischen Bibelkreis mehr über das Christentum \nerfahren habe. Im Sommer 2005 hätten sie sich dann taufen lassen. In der \nmündlichen Verhandlung haben die Kläger darüber hinaus - ihrem jeweiligen \nintellektuellen Zugriff entsprechend - das Gericht von einer intensiven und \nernsthaften Beschäftigung mit dem Christentum überzeugt. Dass der Kläger \nanfänglich auf abstrakte Fragen des Gerichts nicht antworten konnte, steht dieser \nEinschätzung nicht entgegen, weil sich im Verlauf der Anhörung zeigte, dass er die \nwesentlichen christlichen Glaubensinhalte verinnerlicht hat.\n\n37\n\nDen Klägern droht bei Rückkehr in den Iran wegen ihres Wechsels zur \nchristlichen Religion politische Verfolgung, weil sie, wenn sie ihren christlichen \nGlauben im Iran nach außen erkennbar, etwa durch eine regelmäßige Teilnahme an \nöffentlichen Gottesdiensten, praktizieren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nstaatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein werden. Dabei geht das \nerkennende Gericht davon aus, dass asyl- bzw. abschiebungsrelevante Eingriffe \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion nicht erst dann vorliegen, \nwenn die Religionsausübung im privaten Bereich bedroht ist. Solche Eingriffe sind \nvielmehr bereits gegeben, wenn u.a. die Teilnahme an religiösen Riten im \nöffentlichen Bereich in Gemeinschaft mit Anderen mit drohender Gefährdung von \nLeben oder Freiheit verbunden ist. Das ergibt sich aus einer Auslegung von § 60 \nAbs. 1 AufenthaltG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie 2004/83/EG des \nRates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den \nStatus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als \nPersonen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des \nzu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, im \nfolgenden Richtlinie). Dieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedsstaaten bei der \nPrüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff „Religion\" \ninsbesondere umfasst „die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im \nprivaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige \nreligiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner \noder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach \ndieser vorgeschrieben sind.\" Dieses Verständnis des Begriffs „Religion\" bei der \nPrüfung von Verfolgungsgründen kann der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG \nauch bereits zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt werden. \nDie Richtlinie, die gemäß ihres Art. 39 am zwanzigsten Tag nach ihrer am \n30. September 2004 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union \nin Kraft getreten ist, muss gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie zwar erst bis zum \n10. Oktober 2006 umgesetzt werden und ist damit ist vor Ablauf der Umsetzungsfrist \nnicht direkt anwendbar, \n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom \n12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH), \nBeschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B 02.30703 -; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 9. Februar 2006 -\n 2 ZU 3768/04.A -.\n\n39\n\nDie mitgliedsstaatlichen Gerichte sind aber berechtigt, sich bereits vor Ablauf der \nUmsetzungsfrist bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen der \nRichtlinie zu orientieren,\n\n40\n\nvgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 -, \nNJW 1998, S. 2208 (2210 ff.), ebenso grundsätzlich VGH BW, Beschluss vom \n12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, allerdings ohne im Ergebnis die Richtlinie zu \nberücksichtigen; noch weiter der 2. Senat der VGH BW in seinem Urteil vom \n21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -, der von einem Gebot richtlinienkonformer Auslegung \nausgeht; offen gelassen durch OVG NRW, a.a.O.\n\n41\n\nDer Begriff „Religion\" in § 60 Abs. 1 AufenthG ist auslegungsfähig, wie die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, das als „Religion\" im Sinne \nvon Art. 16a GG und entsprechend von § 60 Abs. 1 AufenthG nur das religiöse \nExistenzminimum ansieht und darunter die Möglichkeit von Gebet und Gottesdienst \nabseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen \nversteht,\n\n42\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BverfGE 76, \n143 (158 ff.).\n\n43\n\nAn dieser Auslegung von Religion, die das Bundesverwaltungsgericht letztmalig \nvor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BverwGE 120, \nS. 16,\n\n45\n\nkann im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie nicht mehr festgehalten \nwerden, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im \nöffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von \nReligion im Sinne des Asylrechts bezeichnet. Das erkennende Gericht hält es im \nvorliegenden Fall im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der \nUmsetzungsfrist auch für geboten, Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie bereits jetzt im \nRahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu \nberücksichtigen und drohende Gefährdungen im Fall der Teilnahme an öffentlichen \nchristlichen Gottesdiensten im Iran grundsätzlich als Verfolgungsgrund \nanzuerkennen,\n\n46\n\nvgl. ebs. VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -.\n\n47\n\nVon einer solchen Gefährdung ist bei einer Rückkehr der Kläger als \npraktizierende Christen in den Iran nach der aktuellen Auskunftslage auszugehen. \nAus den neuesten Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime seit \nca. zwei Jahren keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne \nsich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten \nVorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. \nZunächst ist festzustellen, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die \nchristliche Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung \nder persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse \nEntscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden \nsoll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen \nRepublik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran \nherrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die \niranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam \nnatürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist - weil dies den Gesetzen des Islam \nentspricht - religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen \nReligionsgemeinschaften solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem \nunbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein \nAusbreiten dieser (Buch-) Religionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk\" \nhinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs \nin Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion \nund übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie \nunterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben,\n\n48\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. Dezember 2004 an das \nSächs. OVG; Auskunft vom 22. November 2004 an das VG Kassel; Auskunft vom \n11. Dezember 2003 an das VG Wiesbaden; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an \ndas VG Leipzig. \n\n49\n\nWährend die traditionellen ethnisch geprägten christlichen \nGlaubensgemeinschaften, die armenisch-orthodoxe, armenisch-evangelische, die \nrömisch-katholische und die assyrisch-chaldäische Kirche unbehelligt im Iran ihren \nGlauben praktizieren können, stellt sich die Situation der demgegenüber auch für \nmuslimische Konvertiten offenen Gemeinden im Iran, zu denen die Kläger als \nApostaten allein Zugang haben würden, folgendermaßen dar: Einem Sonderbericht \ndes Bundesamtes über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran von \nJanuar 2005 zufolge soll sich die Situation der Gemeinde „B1\" nach der Ermordung \nvon fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 unter der Präsidentschaft Khatamis \ndeutlich entspannt haben. Seit 2001 sei sogar offen missioniert worden. Im \nSommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von Referenten und Priestern in L1 \n86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer \nBefragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen zehn Personen wurden über \n72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der Angehörigen und Arbeitsweise der \nGemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war auch der Priester Q, der weiter \ninhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen \nvorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr. Hinzu \nkommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in D anlässlich eines privaten \nTreffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist,\n\n50\n\nvgl. BA, Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften \nim Iran, Januar 2005; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht, Juli 2005, S. 19; AA, \nAuskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächs. OVG.\n\n51\n\nDie Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder entlassen worden, der christliche \nHauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste seine Tätigkeit als Priester \neinstellen,\n\n52\n\nvgl. BA ebd.\n\n53\n\nDiese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom \n18. Oktober 2005 bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die \nMitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu \ntragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die \nAnwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder \nAufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung \nbenachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass \nihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste \ngewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum \nInformationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen \nsoll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt \nwerden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, \nbeispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder \nähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten \nillegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel \nsolcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems P \nangeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in L1 im \nSommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale \nSicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz \nentlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene \nGerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer \nUntergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im \nMai 2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in politischer Gruppierung während \nseiner Armeezeit bestraft,\n\n54\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und \nChristinnen im Iran, 18. Oktober 2005.\n\n55\n\nDem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach \nprotestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um \npolitisch illegale Gruppierungen. Konvertiten seien ferner wegen der Vermutung einer \nregimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet,\n\n56\n\nvgl. ebd.\n\n57\n\nZu berücksichtigen ist außerdem, dass die Auskunftslage die \nVerfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran \nmöglicherweise nur unvollständig wiedergibt. Einer Auskunft von amnesty \ninternational zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und \ngeben keine genaue Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche \nAufmerksamkeit zu vermeiden,\n\n58\n\nvgl. ai, Auskunft an das Sächs. OVG vom 21. Juli 2004.\n\n59\n\nFür ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der \nErmordung protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 \nhatte nämlich der armenisch-protestantische Bischof N2 öffentlich über intensive \nVerfolgungen protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten \ndie Behörden alle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu \nbestätigen, dass sie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen \nwurden an Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N2 und andere Vertreter \nevangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N2 und sein \nNachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden,\n\n60\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und \nChristinnen im Iran, 18. Oktober 2005.\n\n61\n\nUnabhängig davon, ob die Situation zum Christentum konvertierter Moslems \ntatsächlich noch angespannter ist, als sich aus den oben genannten Sonderberichten \nergibt, ist bereits auf der Grundlage dieser Berichte beachtlich wahrscheinlich, dass \ndie Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht regelmäßig an religiösen Riten, wie \nzum Beispiel öffentlichen Gottesdiensten teilnehmen können, ohne dass ihnen \nFestnahme und Inhaftierung drohen. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-15/2-k-2682-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-15/2-k-2682-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270503","retrieved":"2026-07-09 02:40:28.126049+00:00"}}