{"status":"available","doknr":"OLD270506","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0815.22K350.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"22 K 350/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2005 verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Im Übrigen \nwird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die \nBeklagte und der Kläger je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am \n2. Mai 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 4. Mai 1998 \nseine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, seine Ehefrau \nhabe aus dem Iran flüchten müssen, weil sie Probleme in der Schule gehabt habe. \nDanach sei er von Ermittlungsbeamten aufgesucht und nach dem Aufenthaltes \nseiner Ehefrau befragt worden. Er sei auch für zwei Tage verhaftet und während der \nHaft gefoltert worden. Danach habe er sich versteckt und seine Ausreise \norganisiert.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. Juni 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich \nunbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger \nzur Ausreise auf. Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zunächst die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet \nhatte (Az.: - 8a L 1779/98.A -), stellte es das Klageverfahren (14a K 3703/98.A) durch \nBeschluss vom 27. August 2001 ein, da die Klage gemäß § 81 AsylVfG als \nzurückgenommen galt.\n\n4\n\nAm 27. Dezember 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG wieder \naufzugreifen. In einem Statement trug er vor, er habe sich nach ersten Kontakten im \nJahr 2003 zum Christentum hingezogen gefühlt und habe sich taufen lassen. Seine \nMutter sei damit nicht einverstanden und habe ihm angedroht, ihn im Iran bei den \nstaatlichen Stellen zu verraten. Er legte eine Taufbescheinigung der Evangelisch-\nFreikirchlichen Gemeinde in E vom 27. Juli 2003 vor. \n\n5\n\nEr legte einen Ausdruck über die Einrichtung einer Internetseite vor, auf der er \nteils auf Farsi, teils auf Deutsch eine Begründung für seinen Glaubenswechsel \ngegeben hat.\n\n6\n\nDarüber hinaus trug er vor, er sei exilpolitisch aktiv. Er legte eine Bescheinigung \nder Organisation D vor, wonach er im Oktober 2003 zum Leiter des Bereichs \n„Organisation\" der E1er Sektion der D gewählt worden sei. Aus weiteren vorgelegten \nBescheinigungen geht hervor, dass er bei verschiedenen Anlässen, so auch beim \nD-Weltkongress im Jahre 2002 in E1 als Fotograf und Organisator aktiv gewesen sei. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nsowie die Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 1998 hinsichtlich der Feststellung \nzu § 53 Abs. 1-6 AuslG ab.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 25. Januar 2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiter verfolgt. Er macht geltend, er werde in seiner Heimat politisch verfolgt und \nmüsse im Fall seiner Rückkehr mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben \nrechnen.\n\n9\n\nEr trägt vor, er habe sich im Verlauf einer psychischen Krise dem Christentum \nzugewandt. Die Heilung seiner Ehefrau von einer Krebserkrankung hätten sie als ein \nWunder Gottes angesehen und habe sie im Glauben bestärkt. Die starke Beziehung \nzu Gott habe sie dazu gebracht, auch missionarisch tätig zu werden. Sie hätten \nMuslime zur christlichen Gemeinde in F eingeladen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n19. Januar 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, \nhilfsweise, \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 \nAufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2006 \nzu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf \ndie Sitzungsniederschrift vom 15. August 2006 Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zu den \nVerfahren 2 K 3377/03.A und 18 K 2291/98.A und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nerfolg.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid vom 19. Januar 2005 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Abänderung des Bescheides vom \n2. Juni 1998 (Az.: 0000000-000) bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 4 des \nAusländergesetzes, entsprechend § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, abgelehnt \nwird, und verletzt insoweit die Rechte des Klägers. Im Übrigen ist der angefochtene \nBescheid rechtmäßig.\n\n19\n\nDer Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) gegen die Beklagte keinen Anspruch auf seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Dies folgt aus § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, denn \nder Kläger beruft sich in diesem Asylverfahren ausschließlich auf Umstände, die er \nnach Verlassen des Iran aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Dies gilt sowohl für \nseine (zeitweiligen) Aktivitäten für die exilpolitische Organisation D seit dem \nJahr 2002 als auch für seinen Übertritt zum Christentum, der sich mit der Taufe am \n27. Juli 2003 manifestiert hat. Dass diese Aktivitäten einer bereits im Herkunftsland \nerkennbar betätigten Überzeugung entsprochen hätten, hat der Kläger nicht geltend \ngemacht.\n\n20\n\nEine Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG gegeben sind, ist nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Nach \ndieser Vorschrift kann die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG nicht mehr getroffen werden, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt \nund diesen mit auf Grund eigenen Entschlusses geschaffenen Umständen \nbegründet, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren \nAsylantrages entstanden sind. Sowohl bei der exilpolitischen Betätigung als auch bei \ndem Übertritt zur christlichen Kirche handelt es sich um aus eigenem Entschluss \ngeschaffene Umstände, die nach unanfechtbarer Ablehnung des früheren \nAsylantrages des Klägers entstanden sind.\n\n21\n\nDie Klage hat jedoch mit dem Hilfsantrag insoweit Erfolg, als die Beklagte \nverpflichtet ist, in Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 1998 festzustellen, dass \nin der Person des Klägers hinsichtlich des Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG vorliegen. \n\n22\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. \nDer Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. \n\n23\n\n§ 51 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass die Behörde auf Antrag des Betroffenen über \ndie Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu \nentscheiden hat, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue \nBeweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO \nvorliegen und der Betroffene gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden \naußer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, \ninsbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag muss gemäß § 51 \nAbs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage \nbeginnt, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund erlangt \nhat.\n\n24\n\nEine Änderung der Sachlage im Sinne dieser Vorschriften ist nicht bereits dann \nzu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen werden. \nIhnen muss vielmehr weiterhin wenigstens ein schlüssiger Ansatz für das mögliche \nVorliegen eines Abschiebungsverbotes zu entnehmen sein. Das es ist nicht der Fall, \nwenn sie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren \nBetrachtungsweise ungeeignet sind, ein Abschiebungsverbot zu begründen,\n\n25\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. Mai 1993 \n- 2 BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 3839; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, DVBl. 1991, 1102 (Ls.) - zur Parallelproblematik \ndes Wideraufgreifens eines Asylverfahrens -.\n\n26\n\nDer Kläger hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Tatsachen, aus denen \nsich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten und damit eine \nPflicht des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ergeben solle, \nsubstantiiert darzulegen.\n\n27\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Wiederaufgreifen \nseines Verfahrens. \n\n28\n\nSoweit er sich zu Beginn des Folgeverfahrens auf seine exilpolitischen Aktivitäten \nin der D berufen hat, geht das Gericht davon aus, dass er sein Begehren hierauf \nnicht weiter stützen will. Die insoweit geltend gemachten Aktivitäten lagen sämtlich \nlänger als drei Monate vor dem neuen Asylantrag, sodass diese bereits nach § 51 \nAbs. 3 VwVfG nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens führen können.\n\n29\n\nMit dem nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erfolgten Übertritt zum \nChristentum und der Aufnahme von Tätigkeiten innerhalb der Gemeinde und einer \nmissionarischen Arbeit unter Persisch sprechenden Menschen hat sich die dem \nBescheid vom 2. Juni 1998 zu Grunde liegende Sachlage jedoch nachträglich zu \nseinen Gunsten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Es kann \ndahinstehen, ob bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt eine \nÄnderung der Sachlage anzunehmen war. Der Kläger hatte in diesem Zeitpunkt \nvorgetragen, er sei nunmehr zum Christentum übergetreten. Dieser Umstand führte \nzum damaligen Zeitpunkt weder zu einer Asylanerkennung noch zur Annahme von \nAbschiebungshindernissen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil der Kammer \nvom 8. November 2005 - 22 K 7741/04.A - m.w.N.).\n\n30\n\nEine Änderung der Sach- und Rechtslage ist jedenfalls im Laufe des Jahres 2006 \neingetreten bzw. offenbar geworden. \n\n31\n\nNach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, \nsoweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze \nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl.1952 II S. 685) - im Folgenden: \nEMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Danach ist die Abschiebung \neines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und \nUnterzeichner der EMRK ist, unzulässig, wenn dort im Einzelfall in der EMRK \nverbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte \nMenschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Zu den menschenrechtlichen \nMindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragsstaat der \nEMRK ist, gewahrt sein muss, gehört - folgend aus Art. 9 EMRK - der \nunveräußerliche Kern der Religionsfreiheit.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.93 -, BVerwGE 111, 223 bis \n230.\n\n33\n\nDer Kläger beruft sich zu Recht darauf, dass der zu schützende unveräußerliche \nKern der Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK im Lichte des Art. 10 Abs. 1 b der \n„Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes\" (im Folgenden: Richtlinie) neu zu \ndefinieren ist.\n\n34\n\nDieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der \nVerfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff „Religion\" insbesondere \numfasst „die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder \nöffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse \nBetätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der \nGemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser \nvorgeschrieben sind\".\n\n35\n\nDieses Verständnis des Begriffs Religion kann bei der Prüfung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK auch \nbereits zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt werden. Zwar \nist die Richtlinie, die gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie erst bis zum 10. Oktober \n2006 umgesetzt werden muss, vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht direkt \nanwendbar, \n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -; VGH BW, \nBeschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -; Bayr. VGH, Beschluss vom 2. Mai \n2005 - 14 B 02.30703 -; Sächs. OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -, \nHess. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 UZ 3768/04.A -.\n\n37\n\nDie mitgliedstaatlichen Gerichte sind aber zumindest berechtigt, sich bereits vor \nAblauf der Umsetzungsfrist bei der Auslegung nationalen Rechts an den \nBestimmungen der Richtlinie zu orientieren,\n\n38\n\nvgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998, S. 2208 \n(2210 ff.), ebenso grundsätzlich VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S \n358/05- ;noch weiter der 2. Senat der VGH BW in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 \n- A 2 S 571/05 -, der von einem Gebot richtlinienkonformer Auslegung ausgeht; \noffen gelassen durch OVG NRW, a.a.O.\n\n39\n\nAls sowohl asylrechtlich als auch im Hinblick auf die Annahme von \nAbschiebungsverboten relevant hat die Rechtsprechung bisher nur die Verletzung \ndes „religiösen Existenzminimums\", das die Religionsausübung im privaten Bereich, \ndie Möglichkeit von Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher \nGemeinschaft mit anderen Gläubigen, umfasst, durch Nichtvertragsstaaten der \nEMRK angesehen.\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, \n143 (158 ff.), BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, BVerwGE 111,223ff. \n\n41\n\nEs spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass diese Beschränkung \ndes Begriffs des religiösen Existenzminimums, die das Bundesverwaltungsgericht \nletztmalig vor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, S. \n16\n\n43\n\nim Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie nicht mehr aufrecht erhalten \nwerden kann, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten \nim öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil \nvon Religion im Sinne des Asylrechts und der Schutzgewährung bezeichnet. \n\n44\n\nVgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn 143\n\n45\n\nDas erkennende Gericht hält es im vorliegenden Fall im Hinblick auf den \nunmittelbar bevorstehenden Ablauf der Umsetzungsfrist auch für geboten, Art. 10 \nAbs. 1 b) Richtlinie bereits jetzt im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung zu \nberücksichtigen und drohende Gefährdungen im Fall der Teilnahme an öffentlichen \nchristlichen Gottesdiensten im Iran grundsätzlich als Verfolgungsgrund \nanzuerkennen. \n\n46\n\nEbenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 15.August 2006 - 2 K 2682/06.A -\n\n47\n\nDarüber hinaus ist durch Eingang entsprechender gutachterlicher Äußerungen \nfür die mit Asylverfahren befassten Stellen im Jahr 2006 offenbar geworden, dass die \nFrage der Gewährung des Grundrechts der Religionsfreiheit im Iran auf Grund der \nEntwicklungen in jüngerer Zeit auch im Hinblick auf die bisherige Definition des \nreligiösen Existenzminimums neu bewertet werden muss, weil in verstärktem Maß \nstaatliche oder staatlich geduldete Übergriffe auf Christen festzustellen sind.\n\n48\n\nVgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orientinstitutes vom 21. Juni 2005 \n(579i/br) an das VG Münster; Bundesamt (BA), Sonderbericht über die Situation \nchristlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran von \nJanuar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und \nChristinnen im Iran, 18. Oktober 2005; Open Doors, Weltverfolgungsindex, Iran, \nwww.opendoors-de.org.\n\n49\n\nAus den neuesten Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime \nseit ca. zwei Jahren keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, \nohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter \nkonstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden, und dass auch die \nAusübung des Glaubens im privaten Bereich in Gemeinschaft mit anderen nicht mehr \ngefahrlos möglich ist.\n\n50\n\nDie Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit \nwerden im Iran nicht deshalb verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen \nGewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen \nanderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie \nvielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran \ngewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden \nMullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen \nMachthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche \nKonsequenz ihrer Religion. Deshalb ist - weil dies den Gesetzen des Islam \nentspricht - religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen \nReligionsgemeinschaften solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem \nunbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein \nAusbreiten dieser (Buch-) Religionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk\" \nhinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs \nin Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion \nund übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie \nunterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben,\n\n51\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. Dezember 1996 an das Sächs. \nOVG; Auskunft vom 22. November 2004 an das VG Kassel; Auskunft vom 11. \nDezember 2003 an das VG Wiesbaden; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das \nVG Leipzig. \n\n52\n\nWährend die traditionellen ethnisch geprägten christlichen \nGlaubensgemeinschaften, die armenisch-orthodoxe, armenisch-evangelische, die \nrömisch-katholische und die assyrisch-chaldäische Kirche unbehelligt im Iran ihren \nGlauben praktizieren können, stellt sich die Situation der demgegenüber auch für \nmuslimische Konvertiten offenen Gemeinden im Iran, zu denen die Kläger als \nApostaten allein Zugang haben würden, folgendermaßen dar: Dem Sonderbericht \ndes Bundesamtes über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran von \nJanuar 2005 zufolge soll sich die Situation der Assembly of God nach der Ermordung \nvon fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 unter der Präsidentschaft Khatamis \ndeutlich entspannt haben. Seit 2001 sei sogar offen missioniert worden. Im Sommer \n2004 wurden jedoch bei einem Treffen von Referenten und Priestern in L1 86 \nPersonen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung \nam gleichen Tag entlassen, die restlichen zehn Personen wurden über 72 Stunden \nzu Zusammensetzung, Kreis der Angehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde \nbefragt. Unter den Inhaftierten war auch der Priester Q, der weiter inhaftiert blieb. \nSeit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und \nehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr. Hinzu kommt, dass im Mai \n2004 die Familie des Pastors Z in D1 anlässlich eines privaten Treffens mit zwölf \nGläubigen verhaftet worden ist. Die Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder \nentlassen worden, der christliche Hauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste \nseine Tätigkeit als Priester einstellen. \nDiese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom 18. \nOktober 2005 bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die \nMitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu \ntragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die \nAnwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder \nAufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung \nbenachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass \nihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste \ngewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum \nInformationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen \nsoll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt \nwerden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, \nbeispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder \nähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten \nillegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel \nsolcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q \nangeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in L1 im \nSommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale \nSicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz \nentlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene \nGerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer \nUntergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai \n2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in politischer Gruppierung während seiner \nArmeezeit bestraft. \nDem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach \nprotestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um \npolitisch illegale Gruppierungen. Konvertiten seien ferner wegen der Vermutung einer \nregimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. \nZu berücksichtigen ist außerdem, dass die Auskunftslage die Verfolgungssituation \nder genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur \nunvollständig wiedergibt. Einer Auskunft von amnesty international zufolge stehen \ndie christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft \nüber ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden,\n\n53\n\nvgl. ai, Auskunft an das Sächs. OVG vom 21. Juli 2004.\n\n54\n\nFür ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der \nErmordung protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 \nhatte nämlich der armenisch-protestantische Bischof N1 öffentlich über intensive \nVerfolgungen protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten \ndie Behörden alle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu \nbestätigen, dass sie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen \nwurden an Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N1 und andere Vertreter \nevangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N1 und sein \nNachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden,\n\n55\n\nvgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und \nChristinnen im Iran vom 18. Oktober 2005.\n\n56\n\nNach dem aktuellen „Weltverfolgungsindex\" der Organisation „Open Doors\" steht \nder Iran nunmehr auf Rang 3 der Länder, in denen eine Verfolgung von Christen \nfestzustellen ist, nachdem der Iran in den früheren Jahren auf Rang 5 notiert wurde. \nUnter dem Stichwort Verfolgung führt die Organisation aus, nach der Wahl \nAhmadinedschads zum Präsidenten im Juni 2005 habe es eine Welle der \nChristenverfolgung gegeben. Im November 2005 sei der Hausgemeindepfarrer U \nermordet worden. Die örtlichen Behörden im Land seien angewiesen worden, gegen \nchristliche Hausgemeinden hart vorzugehen. Ethnische Gemeinden zögen ihre \nUnterstützung für Glaubensbrüder muslimischer Herkunft zurück. Diese Gläubigen \nversammelten sich jetzt in geheimen Hausgemeinden. \n\n57\n\nDas Deutsche Orient - Institut führt in seiner Auskunft vom 21. Juni 2005 an das \nVG Münster (579i/br) aus, dass sich Apostaten iranischer Staatsangehörigkeit im Iran \nzum gemeinsamen Gebet und zu Gottesdiensten mit Gleichgesinnten (anderen \nChristen) abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privatem Rahmen zusammenfinden \nkönnten, wenn diese Zusammenkünfte so organisiert würden, dass sie nach Außen \nkein Misstrauen und kein Aufsehen erregten. Allerdings sollten die betreffenden \nApostaten es so einrichteten, dass sie diskret und ohne irgendwelche missgünstigen \nNachbarn misstrauisch zu machen, gemeinsam beten würden, es dürfe nur nicht zu \nlaut sein und man müsse ungefähr wissen, wie die Nachbarn eingestellt seien. Auch \ndürfe dies nicht zu häufig, zu lange und mit zu vielen Teilnehmern stattfinden. Sollte \nArgwohn erzeugt werden, könne dies durchaus unangenehm werden. Die Apostaten \nmüssten wegen solcher Zusammenkünfte mit staatlichen oder staatlich geduldeten \nSanktionen rechnen, wenn die Ideen nach Außen drängen und von irgendwelchen \nLeuten den iranischen Behörden zugetragen würden. Die unmittelbarste Sanktion sei \nzunächst, dass eine solche Versammlung auseinandergetrieben werde, dass die \nRädelsführer, vielleicht auch alle Teilnehmer, verhaftet würden und dass die \niranischen Sicherheitsbehörden dann mit großen Fleiß daran gingen, den illegalen \nGruppencharakter herauszuarbeiten, da ohne weiteres unterstellt werde, dass nicht \nallein die Religion eine Rolle spiele, sondern dass verbotene oppositionelle \nAktivitäten unter dem Deckmantel der Religion stattfänden. Wie es dann weitergehe, \nsei von Fall zu Fall unterschiedlich und hänge auch sehr davon ab, was die Leute \nbeziehungsmäßig für sich tun könnten.\n\n58\n\nAus diesen - neueren - Auskünften ergibt sich, dass eine Religionsausübung von \nChristen muslimischer Herkunft weder im öffentlichen, noch im privaten Bereich in \neiner Weise möglich ist, die nicht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung durch die \niranischen Behörden nach sich zieht. Selbst wenn man aus der Richtlinie nicht den \nSchluss ziehen sollte, dass auch die Teilnahme an im öffentlichen Bereich \nzelebrierten Riten zum Schutzbereich des religiösen Existenzminimums zu zählen ist, \nergibt sich ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der nunmehr \nauch bei der Religionsausübung im privaten Bereich gegebenen Gefährdung. \n\n59\n\nVgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -, juris \n\n60\n\nSieht das Gericht - anders als das Bundesamt - die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens als gegeben an, hat es über die geltend gemachten \nAnsprüche selbst zu entscheiden und darf die Sache nicht an das Bundesamt zur \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens „zurückverweisen\",\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, \n171.\n\n62\n\nEine solche Entscheidung fällt hier gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu Gunsten des \nKlägers aus, weil sich aus der Anwendung von Art. 9 EMRK ergibt, dass die \nAbschiebung unzulässig ist.\n\n63\n\nDas Gericht ist von der Ernsthaftigkeit des Übertritts des Klägers zum christlichen \nGlauben überzeugt. Er hat sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung \nseine persönlichen Beweggründe dargelegt und glaubhaft seine Entwicklung hin zum \nchristlichen Glauben als auch seine Aktivitäten für die Glaubensgemeinschaft \ngeschildert. Danach hat er, nachdem er zunächst über längere Zeit christlichen \nGottesdiensten beigewohnt hatte, mit Hilfe des Glaubens eine positive Beeinflussung \nseines Lebens und Hilfe bei der Bewältigung einer persönlichen Krise und der \nErkrankung seiner Ehefrau erfahren und ist dadurch zu dem Entschluss gekommen, \nsich taufen zu lassen. Für die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels spricht auch, \ndass der Kläger sich dann nach einiger Zeit einer Kirchengemeinde in seinem Umfeld \nin Oberhausen angeschlossen hat, wo er intensiver an den gemeindlichen Aktivitäten \nteilnehmen kann. Missionarische Arbeit leistet er entsprechend seinen persönlichen \nMöglichkeiten im kleineren, persönlichen Rahmen, indem er Iraner in \nAsylbewerberunterkünften bei alltäglichen Bedürfnissen unterstützt und als \nMotivation hierfür seinen christlichen Glauben angibt, um diese Menschen sodann in \nden türkischsprachigen Gottesdienst seiner Gemeinde einzuladen, den er ihnen \ndann übersetzt. \n\n64\n\nDas Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, die im \nÜbrigen durch Mitglieder der Kirchengemeinde schriftlich bestätigt wurden, und an \nder Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels. Der Kläger hat in der mündlichen \nVerhandlung seine Aktivitäten auf ruhige, besonnene und bescheidene Art \ngeschildert. Zu keiner Zeit hat er versucht, durch Übertreibungen seine Aktivitäten in \neinem besonders positiven, aber seinem Charakter nicht entsprechenden Licht \nerscheinen zu lassen. Auch die Tatsache, dass er die möglicherweise einmal mit \nBlick auf das Asylverfahren eingerichtete Homepage im Internet nicht mehr betreibt \nund sich von dieser auch ausdrücklich distanziert, spricht dagegen, dass er zu dem \nPersonenkreis zu zählen ist, der sich bei seinen Aktivitäten für die christliche Kirche \nund der Darstellung seiner Glaubensüberzeugung von asyltaktischen Erwägungen \nleiten lässt. \n\n65\n\nIst das Gericht aufgrund dessen davon überzeugt, dass der Kläger bei einer \nRückkehr in den Iran von seiner Glaubensüberzeugung nicht ablassen, sondern den \nKontakt zu Glaubensbrüdern suchen würde, ist seine Abschiebung in den Iran nach \n§ 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, weil dort die Wahrung der Religionsfreiheit nach \nArt. 9 Abs. 1 EMRK nicht gesichert ist.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO , 83b AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-15/22-k-350-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-15/22-k-350-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270506","retrieved":"2026-07-09 02:40:28.368069+00:00"}}