{"status":"available","doknr":"OLD270533","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0814.4K1739.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-14","aktenzeichen":"4 K 1739/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. 0 0000 in L1 (Provinz N, Kreis W) geborene Kläger ist \nStaatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte erstmals mit \nanwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2002 in Deutschland Asylantrag. Zur \nBegründung berief er sich auf Probleme, die er in der Türkei infolge der \nUnterstützung von PKK und HADEP bekommen habe. Zuletzt sei ein verwundeter \nillegaler Kämpfer (I), den unter anderem der Kläger zuvor gepflegt habe, \nfestgenommen worden und habe den Namen des Klägers genannt. Nach ihm, dem \nKläger, werde seitdem gesucht; es habe auch eine Razzia im Hause seines Vaters \ngegeben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) lehnte den \nAntrag mit Bescheid vom 11. Februar 2003 ab; das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen wies die darauf erhobene Klage mit Urteil vom 7. Mai 2004 \n- 9a K 695/03.A - ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.\n\n3\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2004 stellte der Kläger Asylfolgeantrag. \nEr berief sich auf das Zeugnis seines Bekannten Herrn Z1 und seines Onkels Herrn \nZ2. Beide hätten mit seinem Vater und anderen Familienangehörigen gesprochen \nund dabei erfahren, daß nach ihm gefahndet werde. Den Familienmitgliedern werde \nVorhaltungen wegen des Klägers gemacht. Der Kläger werde dabei als Terrorist \nbezeichnet. Der Onkel Z2 habe selbst mehrfach miterlebt, wie der Vater des Klägers \nzur Wache mitgenommen worden sei; auch bei dem Onkel selbst seien die \nSicherheitskräfte erschienen und hätten nach dem Kläger gefragt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. August 2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom \n11. Februar 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.\n\n5\n\nAm 4. August 2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage \nerhoben. Ein dort ebenfalls gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war \nzunächst erfolglos (Beschluß vom 26. August 2004 - 14a L 1886/04.A -). Mit \nSchriftsatz vom 10. September 2004 legte der Kläger dann einen Auszug aus dem \nPersonenstandsregister W vor, der für ihn einen Suchvermerk enthält; zugleich \nbeantragte er erneut vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen änderte daraufhin mit Beschluß vom 23. September 2004 \n- 14a L 2014/04.A - seinen früheren Beschluß ab und gab dem Antrag nunmehr statt. \nEs hat sodann eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Echtheit des \nvorgelegten Auszuges aus dem Personenstandsregister eingeholt; die Auskunft \nwurde unter dem 10. Februar 2005 erstattet. Danach ist der Auszug die Kopie eines \nechten Dokumentes. Die Authentizität des Suchvermerks lasse sich jedoch nicht \nmehr verifizieren. Mit einem am 18. Dezember 2004 veröffentlichten Runderlaß sei \nder frühere Erlaß aus dem Jahre 1981 aufgehoben worden, nach dem die \nPersonenstandsämter von der Fahndung nach Personen zu unterrichten waren. Es \ngebe daher keine Suchvermerke in Personenstandsregistern mehr.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 2. August 2004 zu verpflichten, \n\n8\n\nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \n\n9\n\nhilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch \nder Verfahren 9a K 695/03.A, 14a L 1886/04.A und 14a L 2014/04.A, jeweils \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf ist mit Wirkung vom 1. April 2006 für das \nVerfahren zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 \nS. 3 VwGO. Der Kläger hat seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf zu nehmen. Er ist durch Zuweisungsbescheid vom 25. Oktober 2002 der \nStadt N1, Kreis S zugewiesen. Seit dem 1. April 2006 erstreckt sich der Bezirk des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf in Streitigkeiten nach dem AsylVfG einschließlich \nderjenigen Streitigkeiten betreffend Entscheidungen nach dem AuslG oder dem \nAufenthG, zu denen das Bundesamt nach dem AsylVfG berufen ist, unter anderem \nauf den Kreis Recklinghausen (§ 1b Nr. 3 AG VwGO NRW).\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes \nvom 2. August 2004 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens \n(Ziff. 1 des Bescheides).\n\n17\n\nHat das Bundesamt - wie hier - auf einen Folgeantrag im Ablehnungsbescheid \nfestgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, \nund kein erneutes Asylverfahren mit anschließender Sachentscheidung durchgeführt, \nso hat das Verwaltungsgericht im Klageverfahren diese Feststellung zunächst zu \nüberprüfen, bevor es selbst in eine Sachprüfung der mit dem Folgeantrag geltend \ngemachten Asylgründe eintreten kann. Dabei ist das Gericht an die Einschätzung \ndes Bundesamtes nicht gebunden. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr \ngemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung. Sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt, so darf es die Sache nicht zur Entscheidung \nüber den geltend gemachten (Asyl-)Anspruch an das Bundesamt „zurückverweisen\", \nsondern muß die Sache spruchreif machen und über diesen Anspruch selbst \nentscheiden („durchentscheiden\"),\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, \n171.\n\n19\n\nDie gerichtliche Prüfungskompetenz im Asylfolgeverfahren ist allerdings begrenzt \nauf die vom Folgeantragsteller selbst vorgetragenen und geltend gemachten \nWiederaufnahmegründe. Das Gericht ist nicht befugt, andere als die vom \nAntragsteller geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der \nPrüfung des Folgeantrags zu Grunde zu legen,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161.\n\n21\n\nIm Falle des Klägers liegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei \nWürdigung seines gesamten bis dahin unterbreiteten Vorbringen zu dem Folgeantrag \ndie Voraussetzungen des § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor. \n\n22\n\nEs liegt kein neues Beweismittel vor, das eine dem Kläger günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würde, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.\n\n23\n\nDie von dem Kläger angeführten Zeugen stellen keine in diesem Zusammenhang \ngeeignete Beweismittel dar. Zur Begründung wird auf den angegriffenen Bescheid \ndes Bundesamtes sowie auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 26. August 2004 - 14a L 1886/04.A - Bezug genommen. \n\n24\n\nAber auch der Auszug aus dem Personenstandsregister mit dem für den Kläger \neingetragenen Suchvermerk reicht nicht als Beweismittel für ein Wiederaufgreifen \naus. Selbst bei unterstellter Echtheit des Auszuges und des Suchvermerks ergibt \nsich nicht, daß der Kläger auf der Flucht vor politischer Verfolgung aus der Türkei \nausgereist ist. Der Umstand, daß nach ihm gefahndet wird, kann verschiedene \nGründe haben. Unter anderem kommt in Betracht, daß der Kläger wegen einer ihm \nzur Last gelegten - nichtpolitischen - Straftat gesucht wird. Ferner liegt die \nMöglichkeit nahe, daß deshalb nach dem Kläger gefahndet wird, weil er zum \nMilitärdienst eingezogen werden soll. Der Kläger hat bei der Anhörung beim \nBundesamt im Erstverfahren selbst angegeben, er habe in der Türkei seinen \nWehrdienst noch nicht abgeleistet (Beiakte H. 6 Bl. 30). Die von dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes hat \ndemgegenüber keine neuen Erkenntnisse erbracht. Nach dieser Auskunft kann nicht \nfestgestellt werden, ob der Suchvermerk authentisch ist, da inzwischen - aufgrund \ndes Runderlasses von Ende 2004 - in Personenstandsregistern keine Suchvermerke \nmehr eingetragen sind. Infolgedessen konnte das Auswärtige Amt auch nicht den \nAnlaß für eine etwaige Eintragung des Suchvermerks ermitteln.\n\n25\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß keine dem Kläger günstige \nÄnderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eingetreten ist.\n\n26\n\nAnhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG (Ziff. 2 des \nBescheides) bestehen nicht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-14/4-k-1739-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-14/4-k-1739-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270533","retrieved":"2026-07-09 02:40:30.568146+00:00"}}