{"status":"available","doknr":"OLD270534","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0814.23K4589.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-14","aktenzeichen":"23 K 4589/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1947 geborene Klägerin stand ab dem 1. Dezember 1969 bis zur ihrer \nvorzeitigen Zurruhesetzung zum 31. Oktober 2000 wegen dauernden \nDienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO) im Dienst des beklagten Landes. Während ihrer aktiven Dienstzeit war sie in \nder Zeit vom 1. August 1984 bis zum 1. September 1991 mit einer unterschiedlichen \nHöhe von Wochenstunden (Teilzeitfaktoren 14,00/ 28,00, 18,00/ 24,00 bzw. 18,00/ \n23,5) teilzeitbeschäftigt. Vom 2. September 1991 bis zum 30. August 1992 war sie \nbeurlaubt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. November 2000 setzte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest und ermittelte \ndabei nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einen \nmaßgeblichen Ruhegehaltssatz von 66,34 v.H.. Dabei wurde wegen der \nTeilzeitbeschäftigung ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 \nBeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (BeamtVG a.F.) \nvorgenommen. Auf die Berechnungen in der Anlage 4 des Bescheides vom 29. \nNovember 2000 wird verwiesen. \n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 21. Dezember \n2000 am 27. Dezember 2000 Widerspruch ein. Unter Berufung auf das Urteil des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Oktober 2003 - C 4/02 - \n(Sammlung der Rechtsprechung 2003, Seite I - 12575) rügte sie mit Schreiben vom \n2. Juli 2004 die Kürzung ihres Ruhegehaltssatzes wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung. \n\n5\n\nNachdem das Verwaltungsverfahren wegen der anstehenden Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zunächst ruhend gestellt wurde, gab das LBV nach dem \nErgehen des Urteils vom 25. Mai 2005 - 2 C 14/04 - (NVwZ 2005, 1080 ff) mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. September 2005 dem Widerspruch der Klägerin \ninsoweit statt, als ab dem 17. Mai 1990 die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung ohne die \nAnrechnung eines Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 \nBeamtVG a.F. berücksichtigt wurden. Im übrigen wurde der Widerspruch \nabgewiesen. Der maßgebliche Ruhegehaltssatz wurde danach nach § 85 Abs. 4 \nSatz 2 BeamtVG auf 67,09 v.H. erhöht. Auf die Berechnungen in den Anlagen 3 und \n4 wird Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 19. Oktober 2005 Klage erhoben, mit der sie eine weitere \nErhöhung ihres Ruhegehaltssatzes um 0,67 v.H. erstrebt. Zur Begründung hat sie mit \nSchriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 22. November 2005 vorgetragen, der \nVersorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung dürfe auch auf \ndie Dienstzeiten, die sie vor dem 17. Mai 1990 erbracht habe, nicht angewendet \nwerden. Dies betreffe die Zeit vom 1. August 1985 - 6. August 1989 (Teilzeitfaktor \n14,00/ 28,00 Wochenstunden) und die Zeit vom 7. August 1989 - 16. Mai 1990 \n(Teilzeitfaktor 18,00/ 24,00 Wochenstunden). Statt der anteilig gekürzten 3 Jahre und \n32,75 Tage seinen 5 Jahre und 289 Tage anzurechnen. Der Versorgungsabschlag \nstelle in seiner Wirkung eine willkürliche Abstrafung von Teilzeitbeschäftigung und \nBeurlaubung weiblicher Beamtinnen dar, für die es keine Rechtfertigung gebe. Dies \nsei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot und dem \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vereinbar.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom \n29. November 2000 und des Widerspruchsbescheides vom \n28. September 2005 zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz auf \n67,76 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge \nfestzusetzen.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung nimmt das LBV Bezug auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides und verweist darauf, daß der Ruhegehaltssatz unter \nBeachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angehoben worden \nsei.\n\n12\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \nDer Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom \n29. November 2000 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom \n28. September 2005 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung ihres \nRuhegehaltssatzes. \n\n15\n\nDas Beamtenverhältnis, aus dem die Klägerin wegen andauernder \nDienstunfähigkeit zum 31. Oktober 2000 in den Ruhestand versetzt worden ist, hat \nbereits vor dem 31. Dezember 1991 bestanden, denn die Klägerin ist zum 1. \nDezember 1969 in das Beamtenverhältnis als Lehrerin berufen worden. Ihr \nRuhegehaltssatz ist daher nach § 85 Beamtenversorungsgesetz (BeamtVG) zu \nermitteln. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) hat in dem \nWiderspruchsbescheid vom 28. September 2005 die danach vorzunehmende \nBerechnung aufgrund eines Vergleichs zwischen verschiedenen Rechengrößen, und \nzwar (1.) der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes gemäß der linearen \nRuhegehaltstabelle nach „neuem\" Recht gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG F. 2001 \n(Anlage 1 zu dem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 und (2.) der \nRuhegehaltsberechnung gemäß der Mischberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG \n(Anlage 3, Abschnitte A und B, a.a.O.) durchgeführt. Dies ergab nach § 14 Abs. 1 \nBeamtVG F 2001 einen Ruhegehaltssatz von 60,32 v.H. ( = 32, 17 Jahre x 1,875 \nv.H.) und nach § 85 Abs. 1 BeamtVG insgesamt einen Ruhegehaltssatz von 67,76 \nv.H., der sich zusammensetzt aus einem Ruhegehaltssatz von 59 v.H. für die \nDienstzeiten bis zum 31. Dezember 1991 mit 21 Jahren und 309,84 Tagen und von \n8,76 v.H. für die Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1992 mit 8 Jahren und 274,67 Tagen \nunter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit nach § 13 BeamtVG von 212,67 \nTagen. Bei der danach (3.) gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vorzunehmenden \nBegrenzung des Ruhegehaltssatzes hat das LBV bezüglich der Teilzeitbeschäftigung \nder Klägerin in der Zeit nach dem maßgeblichen Stichtag 17. Mai 1990 die Vorgaben \ndes Gemeinschaftsrechts, wie sie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n25. Mai 2005 nachvollzogen worden sind, zutreffend berücksichtigt und bei der \nBerechnung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes in der Gegenüberstellung der \nfiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (Soll - Lebensarbeitszeit) mit der tatsächlich \nruhegehaltsfähigen Dienstzeit (Ist - Lebensarbeitszeit) nur für die Zeit vom \n1. August 1984 - 16. Mai 1990 eine Anteilige Kürzung gem. § 14 Abs. 1 Satz 1, \nHalbs. 2 BeamtVG a.F. vorgenommen, indem statt 5. Jahre und 289,00 Tage nur 3 \nJahre und 32,75 Tage angesetzt wurden (Anlage 4, a.a.O.). Daraus ergibt sich ein \nmaßgeblicher Ruhegehaltssatz von 67,09 v.H..\n\n16\n\nDiese Berechnungen des LBV werden nur insoweit von der Klägerin angegriffen, \nals sich ihr Klagebegehren darauf richtet, auch die vor dem 17. Mai 1990 liegenden \nZeiten ihrer Teilzeitbeschäftigung vom 1. August 1984 bis zum 6. August 1989 und \nvom 7. August 1989 bis zum 16. Mai 1990, die das LBV unter Anwendung der \nRegelung des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mit einem Teilzeitfaktor von14,00/ 28,00 \nbzw. von 18,00/ 24,00 gekürzt hat, voll angerechnet zu erhalten. Die in Rede \nstehende Differenz beträgt 2 Jahre und 256,25 Tage.\n\n17\n\nEine solche weitere Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf 67,76 v.H. kann die \nKlägerin nicht verlangen. Die mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. September \n2005 erfolgte Erhöhung des Ruhegehaltssatzes infolge der vollen Berücksichtigung \nder Teildienstzeiten nach dem 17. Mai 1990 beruhte auf einer Unvereinbarkeit des § \n14 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 BeamtVG a. F. mit dem vorrangigen europäischen \nGemeinschaftsrecht ab dem bestimmten Zeitpunkt. In seinem auf die Vorlage des \nVerwaltungsgerichts Frankfurt/ Main ergangenem Urteil vom 23. Oktober 2003 hat \nder Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\n18\n\nAZ: C - 4/02 - Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I - 12575, Rdnr. 99 \nf., juris - Dokument \n\n19\n\nunter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache „Barber\" vom 17. Mai 1990 \n- \n\n20\n\nAZ.: - 262/88 -, Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I - 0 1889 -; juris- \nDokument\n\n21\n\nausdrücklich eine Berufung auf einen Verstoß gegen Artikel 119 EG - Vertrag \n(jetzt Artikel 141 EG) für Zeiten ausgeschlossen, die vor dem Erlaß dieses Urteils \nliegen. Der Europäischen Gerichtshof hat insoweit ausgeführt (a.a.O., Rdnr. 100), \ndaß grundsätzlich „die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG - Vertrag zur \nStützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen \nRenten nur für Leistungen geltend gemacht werden (kann), die aufgrund von \nBeschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Datum des Erlasses des Urteils \nBarber - geschuldet werden\". In Verfolgung dieser, das Recht der Europäischen \nGemeinschaft authentisch und abschließend interpretierenden Auslegung des \nEuropäischen Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht einen Normenkonflikt \nzwischen dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht erst seit \ndem 17. Mai 1990 als gegeben angesehen. Es hat weiter ausgeführt, daß die \nVerwaltungsgerichte nicht berechtigt sind, § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. für die \nZeit davor unberücksichtigt zu lassen. Gleichzeitig hat es den möglichen Weg zu \neiner Verwerfung der Regelung durch das Bundesverfassungsgericht zwar \naufgezeigt, aber als nicht gegeben angesehen, da es rechtlich möglich und nach den \ngesetzlichen Vorgaben geboten sei, den bis zum 17. Mai 1990 von einer Beamtin \nerreichten Ruhegehaltssatz nach altem Recht unter Berücksichtigung des \nVersorgungsabschlags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zu ermitteln. \n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04 - , \nNVwZ 2005, 1080 ff\n\n23\n\nIn seiner Parallelentscheidung vom 25. Mai 2005 hat das \nBundesveraltungsgericht zudem ausgeführt, es sei unzutreffend davon auszugehen, \ndaß die Unvereinbarkeit des Versorgungsabschlags mit dem \ngemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot dazu führe, daß die Begrenzung \ndes Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vollständig entfalle. Dafür \nenthalte das höherrangige Recht keinen Anhaltspunkt. Insbesondere die \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs liefere keine Begründung dafür, \nfrüheres Recht auch dann außer Acht zu lassen, wenn es unter dem Gesichtspunkt \ndes gemeinschaftlichen Gleichbehandlungsgebots nicht in Frage zu stellen sei.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 - , Schütz, Beamtenrecht, EC/C II \n1.1 Nr. 13; juris- Dokument.\n\n25\n\nDieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich das \nerkennenden Gericht an. Es sieht daher keine rechtliche Notwendigkeit, die \nRechtssache - wie schriftsätzlich von der Klägerin angeregt - auszusetzen und dem \nBundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-14/23-k-4589-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-14/23-k-4589-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270534","retrieved":"2026-07-09 02:40:30.646005+00:00"}}