{"status":"available","doknr":"OLD270568","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0811.26K871.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"26 K 871/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \nOberfinanzdirektion E vom 15. Juli 2005 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nder Oberfinanzdirektion Rheinland vom 14. Februar 2006 verpflichtet, der Klägerin auf ihren \nAntrag vom 27. Juni 2005 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 166,19 Euro zu \ngewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n100,-- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Steueramtsrätin im Dienste des Beklagten. Unter dem \n27. Juni 2005 beantragte sie die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu dem ihrer am \n00.0.1984 geborenen und noch in der Ausbildung befindlichen Tochter J ärztlich \nverordneten Medikament Regaine mit einem Gesamtbetrag i.H. von 207,74 Euro. \nAusweislich einer Bescheinigung des behandelnden Arztes F aus S vom \n23. Juni 2005 wurde bei der Tochter der Klägerin nach diagnostischen \nUntersuchungen der Universitätshautklinik L, Abteilung für Dermatologie, eine sehr \nfrühzeitig beginnende Form der erblich bedingten androgenetischen Alopezie der \nFrau festgestellt und ist eine Therapie dieser Erkrankung zwingend erforderlich, \nwobei das Mittel der Wahl Minoxidillösung (Regaine) ist. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 2005 lehnte die Oberfinanzdirektion E (heute: \nOberfinanzdirektion Rheinland) die Gewährung einer Beihilfe zu dem Arzneimittel \nRegaine mit der Begründung ab, Aufwendungen für Präparate, die der Verbesserung \ndes Haarwuchses dienten, seien nicht beihilfefähig.\n\n4\n\nDen hiergegen unter dem 19. Juli 2005 eingelegten Widerspruch der Klägerin \nwies die Oberfinanzdirektion Rheinland mit Widerspruchsbescheid vom \n14. Februar 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Gemäß \n§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchst. e) BVO NRW seien Arzneimittel, die nach § 34 \nAbs. 1 S. 7 und 8 SGB V von der Versorgung in der gesetzlichen \nKrankenversicherung ausgeschlossen seien, nicht beihilfefähig. Der Ausschluss \nbetreffe insbesondere auch Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des \nHaarwuchses dienten. Auf die der Verordnung zugrunde liegende Verursachung \noder Indikation komme es nicht an.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 1. März 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen geltend macht: Ausweislich der bereits im \nVerwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des behandelnden Arztes sei das \nArzneimittel Regaine zur Therapie der Erkrankung ihrer Tochter zwingend \nerforderlich. Auf dem Oberkopf ihrer Tochter hätten sich bereits lichte Stellen gebildet \ngehabt. Durch Regaine seien die Haare innerhalb von mehreren Monaten wieder \nnahezu dicht gewachsen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nder Oberfinanzdirektion E vom 15. Juli 2005 sowie unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides der \nOberfinanzdirektion Rheinland vom 14. Februar 2006 zu \nverpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 27. Juni 2005 hin eine \nweitere Beihilfe in Höhe von 166,19 Euro zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges der Oberfinanzdirektion Rheinland ergänzend \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n13\n\nDer Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 15. Juli 2005 ist insoweit \nrechtswidrig, als in ihm die Gewährung einer Beihilfe für das der Tochter J der \nKlägerin verordnete Arzneimittel Regaine abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO). \n\n14\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur \nWiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen \nAufwendungen u.a. die Kosten der ... auf Grund einer schriftlichen ärztlichen \n...Verordnung beschafften Arzneimittel ... Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchst. e) \nBVO NRW sind jedoch Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von \nder Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, nicht \nbeihilfefähig. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: „Von der Verordnung sind \naußerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der \nLebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere \nArzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der \nAnreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur \nAbmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regelung des Körpergewichts oder \nzur Verbesserung des Haarwuchses dienen.\"\n\n15\n\nBei der androgenetischen Alopezie (Haarverlust im Bereich der Kopfhaut infolge \nerhöhter Androgenempfindlichkeit der Follikel bzw. einer Erhöhung des freien \nTestosterons im Blut), unter der die Tochter der Klägerin leitet, handelt es sich \nzunächst um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Denn eine \nKrankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender \nKörper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für \nihr Entstehen kommt es dabei nicht an.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.2 -, NVwZ 2004, S. 886, \nsowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVwZ 2004, S. 1003 \n(1004).\n\n17\n\nBei Regaine handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des \nArzneimittelbegriffes des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der \ndazu bestimmt ist, durch Anwendung am menschlichen Körper die Beschaffenheit, \nden Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen. Die Verordnung von \nRegaine ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch \nangemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass \nkostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. \n\n18\n\nDer nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch der Klägerin ist nicht durch \ndie Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \nBuchst. e) BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der \nVorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von der Versorgung Arzneimittel \nausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im \nVordergrund steht und anschließend Mittel aufgeführt werden, die „insbesondere\" \nausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, \ndass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die Rechtsanwendung/Auslegung \nmaßgeblichen Grundsatz enthält, während Satz 8 dieser Vorschrift diesen lediglich \nkonkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 Abs. 1 SGB V vorgegebenen \nRahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die Verordnung eines Mittels zur \nBehandlung des Haarausfalls vom weiblichen Typ (vgl. hierzu die Beilage des \nMedikamentes Regaine) nur dann nicht in Betracht, wenn es um eine bloße \nErhöhung der Lebensqualität geht. Vorliegend geht es jedoch um die Beseitigung \neines krankhaften Zustandes, nämlich die Verhinderung der Glatzenbildung bei \nFrauen infolge einer hormonellen Fehlsteuerung. Ein Normverständnis dahin, auch in \ndiesen Fällen einen Ausschluss von der Verordnungsfähigkeit anzunehmen, wäre mit \ndem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut der Vorschrift nicht \nvereinbar.\n\n19\n\nSelbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend \ngenannten Sinne auslegt, sondern vielmehr sämtliche Mittel, die der Verbesserung \ndes Haarwuchses dienen, als von § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V erfasst ansehen \nwürde, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \nBuchst. e) BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges \nRecht nichtig und damit unbeachtlich (wobei eine Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht nicht erforderlich wäre, weil nämlich durch die \nInbezugnahme des § 34 SGB V dessen Regelungsgehalt für den Bereich der \nBVO NRW gleichwohl - lediglich - den Rang einer Rechtsverordnung erhalten hat). \nDenn dann verstieße diese seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die \nAnforderungen der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des \nDienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die \nBeihilferegelungen konkretisiert wird. Zwar steht dem Normgeber hinsichtlich der \nBeihilferegelungen im Einzelnen ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb \ndessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise der speziellen \nFürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht \nden Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandenen \nAufwendungen. Allerdings darf der Normgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht \nnicht in Frage stellen. Dies ist aber dann der Fall, wenn ein Mittel existentielle \nBedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen \nLebens erledigen zu können. \n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, \nwww.bverwg.de.\n\n21\n\nHiervon ausgehend ist es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar, \nim Falle des Bestehens einer Krankheit, die nur durch die längerfristige Anwendung \neines Arzneimittels geheilt bzw. positiv beeinflusst werden kann, die diesbezüglichen \nAufwendungen gänzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Dies muss umso \nmehr gelten, als die Glatzenbildung bei Frauen und erst recht bei jungen Frauen im \ngesellschaftlichen Alltag jedenfalls in der Regel nicht auf Akzeptanz stößt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-11/26-k-871-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-11/26-k-871-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270568","retrieved":"2026-07-09 02:40:33.422133+00:00"}}