{"status":"available","doknr":"OLD270572","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0811.15K1819.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"15 K 1819/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, die den Referendardienst in Nordrhein-Westfalen zum \n1. Oktober 2002 angetreten hatte, wendet sich gegen das Ergebnis ihrer mit Erfolg \nabgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung.\n\n3\n\nDen schriftlichen Teil der Prüfung schloss die Klägerin mit folgenden Ergebnissen \nab:\n\n4\n\nZI-Klausur: \"ausreichend\" (5 Punkte) \nSI-Klausur: \"befriedigend\" (8 Punkte) \nCI-Klausur: \"befriedigend\" (8 Punkte) \nVI-Klausur: \"ausreichend\" (6 Punkte) \nZII-Klausur: \"ausreichend\" (5 Punkte) \nSII-Klausur: \"ausreichend \" (5 Punkte) \nCII-Klausur: \"ausreichend\" (6 Punkte) \nVII-Klausur: \"ausreichend\" (6 Punkte)\n\n5\n\nIn der mündlichen Prüfung am 17. September 2004 erzielte sie folgende \nNoten:\n\n6\n\nVortrag: \"mangelhaft\" (3 Punkte) \nPrüfungsgespräch: \"befriedigend\" (8 Punkte)\n\n7\n\nAls Gesamtergebnis der Prüfung stellte der Prüfungsausschuss einen Punktwert \nvon 6,37 fest und erklärte die Prüfung mit \"ausreichend\" (6,37 Punkte) für bestanden. \nDies teilte das beklagte Prüfungsamt der Klägerin als Ergebnis ihrer zweiten \njuristischen Staatsprüfung durch Bescheid vom 21. September 2004 mit.\n\n8\n\nGegen die Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin Widerspruch, rügte unter \nanderem die Bewertung der V-II Klausur und machte ferner geltend, der \nPrüfungsausschuss habe es angesichts ihrer schulischen Vorleistungen, der mit \n\"befriedigend\" abgeschlossenen ersten Staatsprüfung, des mit der bestmöglichen \nNote an der University of D (Neuseeland) beendeten Masterstudiums und der im \nVorbereitungsdienst theoretisch und praktisch erbrachten Leistungen \nermessensfehlerhaft unterlassen, das rechnerisch ermittelte Ergebnis ihrer zweiten \nStaatsprüfung um bis zu einem Punkt anzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten \nwird Bezug genommen auf die den Widerspruch begründenden Schriftsätze der \nKlägerin vom 22. Oktober 2004 und 2. November 2004.\n\n9\n\nZu den gegen die Beurteilung der V-II Klausur erhobenen Einwänden, die M \n(Erstprüfer) und Vorsitzender Richter am Finanzgericht N (Zweitprüfer) zunächst mit \n4 bzw. 6 Punkten und nach Beratung mit \"ausreichend\" (6 Punkte) bewertet hatten, \nnahmen die beiden Korrektoren Stellung. Ausweislich ihrer Voten vom \n4. Dezember 2004 (Erstkorrektor) bzw. 22. Dezember 2004 (Zweitkorrektor) sahen \nsie ebenso wie der Prüfungsausschuss ausweislich seiner Stellungnahme vom \n14. Februar 2005 keinen Anlass, ihre jeweilige Bewertung der \n(Gesamt-)Prüfungsleistung abzuändern. Auf die Stellungnahmen wird wegen ihres \nInhalts Bezug genommen.\n\n10\n\nUnter Hinweis auf die Stellungnahmen der Prüfer wies das beklagte Prüfungsamt \nden Widerspruch der Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung mit am \n23. März 2005 zugestelltem Bescheid vom 21. März 2005 als nicht begründet \nzurück.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 22. April 2005 Klage erhoben.\n\n12\n\nSie macht unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihrer hierzu im \nWiderspruchsverfahren vorgetragenen Gründe geltend, die Beurteilung ihrer V-II \nKlausur sowie die Nichtanhebung der Gesamtnote durch den Prüfungsausschuss sei \nauch unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren zu ihren Einwänden \njeweils abgegebenen Stellungnahmen rechtswidrig.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas beklagte Prüfungsamt zu verpflichten, sie unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das \nErgebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung nach erneuter \nBewertung der V-II Klausur und erneuter Entscheidung des \nPrüfungsausschusses über eine vom rechnerischen Ergebnis \nder Staatsprüfung zu ihren Gunsten abweichende Festsetzung \nder Gesamtnote neu zu bescheiden.\n\n15\n\nDas beklagte Prüfungsamt beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus \nden in den angegriffenen Bescheiden genannten Gründen nicht zu.\n\n18\n\nDas beklagte Prüfungsamt hat die V-II Klausur der Klägerin und die zugehörigen \nPrüfervoten dem Gericht in Ablichtung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die \nOriginale dieser Prüfungsunterlagen abhanden gekommen sind.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nbeklagten Prüfungsamtes Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nÜber das Klagebegehren entscheidet der Einzelrichter gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit \nschriftsätzlich einverstanden erklärt haben.\n\n23\n\nDas Klagebegehren bleibt erfolglos. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 \nAlt. 2 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der \nangegriffene Prüfungsbescheid des beklagten Prüfungsamtes vom \n21. September 2004 sowie seine Widerspruchsentscheidung vom 21. März 2005 \nsind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der geltend \ngemachte Anspruch steht ihr nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).\n\n24\n\nEin Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die \nBewertung der - wie hier die V-II Klausur - ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten \nPrüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der \nBeurteilung ausgewirkt haben können.\n\n25\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, \n4. Auflage 2004, (Niehues) Rdnr. 512.\n\n26\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die angegriffene Bewertung der V-II Klausur hält einer \nRechtskontrolle Stand. Der rechtlichen Überprüfung steht dabei nicht entgegen, dass \ndas beklagte Prüfungsamt dem Gericht die Prüfungsarbeit nebst den zugehörigen \nPrüfervoten nicht im Original hat vorgelegen können. Die Übereinstimmung der \nübersandten Ablichtungen mit den abhanden gekommenen Originalen der \nentsprechenden Prüfungsunterlagen wird von keinem der Beteiligten bestritten und \nunterliegt auch von Amts wegen keinen Zweifeln.\n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n28\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und \n1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 und 2008; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1993, 503; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, S. 9 des Urteilsabdrucks \nund Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96,\n\n29\n\nverpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n30\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997,6 B 55.97, \nDVBl. 1998, 404 f.,\n\n31\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender \nBeurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei \nder Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des \nSchwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der \nDarstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden \nmüssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren \neinzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche \nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen \nÜberprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche \nKontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend \nsubstantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den \nfachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. \nMacht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und \nvertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner \nAnsicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit \ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - S. 9 des \nUrteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 \n- 6 C 35.92 - S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks.\n\n33\n\nGemessen daran bleiben die gegen die Beurteilung der V-II Klausur erhobenen \nRügen erfolglos. Widerspruchs- und Klagebegründung zeigen keine rechtlich \nbeachtlichen Bewertungsfehler auf.\n\n34\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, entsprechend ihrer Darstellung in der Klausur und \nentgegen der Kritik des Erstprüfers fehle es den baurechtlichen Vorschriften über das \nMaß der baulichen Nutzung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an einer den \nNachbarn schützenden (Dritt-)Wirkung, ist das Vorbringen unschlüssig (und auch \nnicht begründet). Es verfehlt den Kern der Prüferkritik, die sich aus der \nRandbemerkung des Erstprüfers auf Seite 4 der Klausur erschließt. Mit der dortigen \nFormulierung, \"so unzutreffend bei § 34 Abs. 1 - Maß einfügen - Rücksichtnahme \nnachbarschützend\", hält er der Klägerin nicht etwa vor, sie habe einen (unmittelbar) \ndrittschützenden Charakter baurechtlicher Vorschriften über das Maß der baulichen \nNutzung verkannt. Der Vorhalt des Prüfers zielt vielmehr darauf ab, dass die \nBearbeitung eine (mittelbar) nachbarschützende Bedeutung dieser Vorschriften \naußer acht lässt, die diese Normen nach seiner (sachlich auch zutreffenden) \nAuffassung über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal \n\"einfügen\" und das dort verankerte Gebot der Rücksichtnahme entfalten können. \nDies folgt ohne weiteres aus dem in der vorzitierten Randbemerkung die dortige \nWertung \"unzutreffend\" einschränkenden \"so\" und den nachfolgend aufgeführten \nBegriffen \"einfügen, Rücksichtnahme, nachbarschützend\". Der Stellungnahme des \nErstkorrektors aus dem Widerspruchsverfahren, die diesen Kritikpunkt aufgreift, \nkommt deshalb auch nur die Bedeutung einer Erläuterung zu der bereits bei der \nersten Korrektur geübten Kritik zu. Sie enthält keinen neuen oder von den \nGrundlagen der ursprünglichen Bewertung abweichenden fachlichen Vorhalt. Der \nvorbezeichneten fachlichen Kritik aber ist die Klägerin argumentativ nicht mit \nsubstantiierten Einwänden begegnet.\n\n35\n\nRechtlich unerheblich, jedenfalls aber unbegründet ist der Einwand der Klägerin, \nder Erstprüfer habe die Kennzeichnung des Wohngebietes als \"reines\" auf Seite 4 \nder Klausurbearbeitung nicht zu ihren Lasten in die Bewertung einbeziehen dürfen. \nDies gilt, obwohl es sich bei dieser Bezeichnung offensichtlich um einen \nSchreibversehen handelt. Hierfür spricht, dass die Klägerin im gleichen Satz \n§ 4 BauNVO als die Vorschrift zitiert, die Regelungen zu dem durch den \nBearbeitervermerk dem Gebietscharakter nach vorgegebenen \"allgemeinen\" \nWohngebiet enthält. Hinzu kommt, dass sie im vorhergehenden Satz die zunächst \nauch dort gewählte Bezeichnung des Wohngebietes als \"reines\" in \"allgemeines\" \ngeändert hat. Allerdings bleibt auch ein Schreibfehler, der offensichtlich auf einem \nVersehen beruht, ein Fehler, der in einer Prüfungsarbeit korrigiert werden darf. Ob \nund unter welchen Voraussetzungen ein solcher Fehler zum Nachteil des Prüflings \nnamentlich dann in die Bewertung einbezogen werden darf, wenn ihm keine (nur) \northografische Bedeutung zukommt, sondern mit ihm - wie hier - eine fachliche \nUnkorrektheit einhergeht, bedarf hier keiner Entscheidung. Offen bleiben kann dabei, \nob der Erstprüfer den in der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs \"reines\" \nWohngebiet liegenden fachlichen Fehler schon bei der ersten Bewertung der Klausur \nals offensichtlichen Schreibfehler erkannt und auch als solchen in die Bewertung \neingestellt hat. Ausweislich seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen \nStellungnahme hat er jedenfalls im Rahmen des Überdenkungsverfahrens den \nFehler als offensichtliches Versehen der Klägerin eingestuft. Dort führt der Erstprüfer \nnämlich aus, dass dieser Fehler aus seiner Sicht \"nicht gravierend\" ist, dieser also \nnicht ins Gewicht fällt. Mithin ist das Schreibversehen der Klägerin entweder von \nvorne herein ohne maßgeblichen Einfluss auf die Gesamtbewertung der \nKlausurleistung geblieben oder aber der Erstkorrektor hat den Fehler erst im \nÜberdenkungsverfahren als die Beurteilung der Klausur nicht (mit)tragend gewichtet. \nDass er sich in letzterem Fall nicht zu einer Anhebung der Gesamtnote veranlasst \ngesehen hat, ist eine in seinem Beurteilungsspielraum liegende Entscheidung, die \nkeine Rechtsverletzung erkennen lässt. Die von ihm im Übrigen aufgezeigten, \nvielfachen und gravierenden fachlichen Mängel der Bearbeitung sind rechtlich \njedenfalls geeignet, an der Beurteilung der Klausurleistung mit \"ausreichend\" \n(6 Punkte) festzuhalten.\n\n36\n\nDie Zielrichtung der zu Grunde liegenden Prüferkritik verkennt die Klägerin auch, \nsoweit sie unter Verweis auf die Seiten 3 unten und 4 oben ihrer Klausurbearbeitung \nvorträgt, unzutreffend sei der sich aus dem Erstvotum ergebende fachliche Vorwurf, \nsie habe in ihrem Gutachten die \"Gesamtthematik der Verletzung des \nRücksichtsnahmegebots ... nicht behandelt\". Der Erstprüfer hat der Klägerin mit \ndiesem - für sich genommen allerdings etwas missverständlich formulierten Vorwurf - \nnicht vorgehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme als solches in der \nKlausurbearbeitung unerwähnt geblieben ist. Seiner Meinung nach sind vielmehr die \nSachverhaltselemente, die nach dem zu bearbeitenden Fall als mögliche Verletzung \ndes Gebots der Rücksichtnahme insgesamt (\"Gesamtthematik\") zu prüfen waren, \nnahezu gänzlich unerörtert geblieben. Dies folgt schon aus dem Erstvotum. Danach \nhätte nicht nur im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Maß der baulichen \nNutzung \"... auf die Frage des Einfügens, der Rücksichtnahme, des Grades der \nRücksichtnahmeverpflichtung ...\" eingegangnen werden müssen, sondern es war mit \nBezug auf das Gebot der Rücksichtnahme \" ... hinsichtlich Bautiefe, \nNachbargrundstücke, der sogenannten Orientierungslosigkeit [sc.: zu] argumentieren \n\" und die Darstellung zum Aspekt \"... der Verbauung der schönen Aussicht ...\" zu \nergänzen. Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Widerspruchsverfahren \nabgegebenen Stellungnahme des Erstkorrektors, in der zum Beleg der \nunzureichenden Bearbeitung dieser \"Gesamtthematik\" die vorstehenden \nErwägungen teils wiederholt werden und darüber hinaus weiter erläuternd ausgeführt \nist, dass es sinnvoll gewesen wäre\"... im Rahmen des Gedankens des \nRücksichtnahmegebots die Anforderungen, die an das Rücksichtnahmegebot gestellt \nwerden, nach den Umständen des Einzelfalles zu orientieren (...[sc.: weil ]) um so \nmehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger \ndie Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zugute kommt ...\". Mit diesem \nVerständnis widerspricht die Kritik des Erstprüfers entgegen der Meinung der \nKlägerin auch nicht dem Vorhalt des Zweitkorrektors, nach der das \"... Thema \n'Rücksichtnahmegebot' auf Blatt 3 und 4 der Bearbeitung nur ganz eingeschränkt \nbehandelt ...\" ist. Diesem danach von beiden Prüfern erhobenen fachlichen Vorhalt \nhat die Klägerin aber in der Sache substantiiert nichts Erhebliches entgegnet. Ihre \nAusführungen auf Seite 3 unten und Seite 4 der Klausurbearbeitung sind auf die \nabstrakte Darstellung beschränkt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine \ndrittschützende Funktion von Bauvorschriften in Betracht kommt. Die seitens der \nPrüfer für erörterungsbedürftig gehaltenen Fallaspekte finden sich dort nicht.\n\n37\n\nErfolglos bleiben schließlich auch die Rügen der Klägerin, mit der sie sich gegen \ndie an ihrem Mandantenschreiben geübte Kritik des Erstprüfers wendet. Sie sind, \nsoweit rechtlich erheblich und nicht in den Beurteilungsspielraum fallend, wenn nicht \nbereits unschlüssig, so doch jedenfalls unbegründet.\n\n38\n\nDass das Erstvotum dieses Schreiben als \"Schriftsatz\" bezeichnet, deutet \nentgegen dem Vortrag der Klägerin nicht darauf hin, dass dem Erstprüfer der \nCharakter dieses Teils der Prüfungsleistung als Anschreiben an die Mandantschaft \nverborgen geblieben ist. Abgesehen davon, dass der Bearbeitervermerk zur Klausur \nselbst von einem \"... Schriftsatz an die Mandantin ...\" spricht, bliebe eine sachlich \nfehlerhafte Bezeichnung des Anschreibens als sprachliche Unkorrektheit ohne jede \nRelevanz für den Prüfungsrechtsstreit.\n\n39\n\nEine (teilweise) Verkennung des Inhalts der erbrachten Prüfungsleistung durch \nden Erstprüfer lässt sich auch nicht aus dem im Erstvotum als \"überraschend\" \nbezeichneten Umstand ableiten, dass der \"Schriftsatz\" an die Mandantschaft \nempfiehlt, auf die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu \nverzichten. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sie die der Mandantschaft \ngegenüber ausgesprochene Empfehlung auf Seite 14 der Klausurbearbeitung (\"II. \nVorschlag\") vorbereitet hat und die Empfehlung mit den dortigen Erwägungen \ninhaltlich übereinstimmt. Der Erstprüfer rügt allerdings mit der beanstandeten \nBemerkung im Erstvotum weder das Fehlen von Erwägungen zur Zweckmäßigkeit \ndes weiteren Vorgehens in der Klausur noch eine inhaltliche Abweichung zwischen \nden Ausführungen unter \"II. Vorschlag\" und dem in dem Mandantenschreiben \nerteilten Rat. \"Überrascht\" zeigt sich der Erstprüfer vielmehr darüber, dass die \nKlägerin der Mandantschaft ausschließlich empfiehlt, von der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes abzusehen, obwohl ein vorläufiger Rechtsschutzantrag \nnach der gutachlichen Prüfung seiner Erfolgsaussichten zulässig und begründet ist, \nweil das Bauvorhabens gegen abstandsrechtliche Vorschriften verstößt.\n\n40\n\nDass der Erstprüfer die inhaltliche Übereinstimmung zwischen \"II. Vorschlag\" und \nMandantenschreiben zur Kenntnis genommen hat und auch nicht den \"Ort\" der \nEmpfehlung - und damit den gedanklichen Aufbau der Prüfungsarbeit - moniert, \nsondern kritisiert, dass das Mandantenschreiben eine einseitige, dem Ergebnis des \nGutachtens zuwider laufende und in diesem Sinne \"überraschende\" Empfehlung \nausspricht, ohne eine Handlungsalternative aufzuzeigen, folgt aus der die \n\"Überraschung\" erläuternden Anmerkung im Erstvotum, \"... Dies ...\", nämlich die \nEntscheidung, gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch zu nehmen, hätte \n\"... dann doch eher der Mandantschaft überlassen bleiben sollen ...\". Aus dem \nGesamtkontext der Prüferkritik ergibt sich damit als Vorhalt, dass die der \nMandantschaft zu eröffnende Möglichkeit, in dieser Frage eine unter fachlichen \nGesichtspunkten abgewogene Entscheidung treffen zu können, voraussetzt, dass ihr \nnicht nur die aus anwaltlicher Sicht gegen eine Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes sprechenden Argumente unterbreitet werden, sondern auch \ndiejenigen, die für eine Anrufung des Gerichts sprechen können. Eben diese \nZielrichtung seiner Kritik erläuternd, und nicht - wie die Klägerin meint - zuvor \nunbenannt gebliebene fachliche Mängel der Bearbeitung aufzeigend, führt der \nErstprüfer in seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme denn \nauch aus, in die Zweckmäßigkeitserwägungen zum \"weiteren Vorgehen\" und damit \nzugleich in das Mandantenschreiben sei auch die Überlegung aufzunehmen \ngewesen, nach einem Obsiegen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren den \nBauherrn mit dem Ziel zu kontaktieren, einen Ausgleich für den Verzicht auf die \nNachbarrechte zu erhalten, die sich für die Mandantschaft aus dem festgestellten \nVerstoß des Bauvorhabens gegen abstandrechtliche Vorschriften ergeben.\n\n41\n\nIn Bezug auf diesen fachlichen Vorhalt sind die gegen die Prüferkritik erhobenen \nEinwände der Klägerin jedenfalls unbegründet. Der Bearbeitervermerk erlaubt es, der \nMandantschaft auf der Grundlage der gutachtlichen Prüfung ein bestimmtes weiteres \nVorgehen zu empfehlen und ihr zugleich sowohl eine Handlungsalternative zu der \nEmpfehlung aufzuzeigen als auch die Entscheidung über das weitere Vorgehen zu \nüberlassen. Der Bearbeitervermerk gibt lediglich vor, dass in einem Anschreiben an \ndie Mandantschaft die rechtlichen Gründe darzulegen sind, aus denen eine \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für nicht Erfolg versprechend \nerachtet wird. Er enthält keine Vorgaben für den Fall, dass - wie hier - ein Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der gutachtlichen Prüfung zwar \nAussicht auf Erfolg bietet, der Prüfling aber die Inanspruchnahme des Gerichts aus \nbestimmten fachlichen Gründen für nicht zweckmäßig hält. Dass der zu \nbegutachtende Sachverhalt und / oder das Ergebnis des Gutachtens keinen Anlass \ngab, der Mandantschaft die vom Erstgutachter vermisste Handlungsalternative als \nauch zweckmäßig aufzuzeigen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Gründe hierfür sind \nauch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als - wie Blatt 3 des zu \nbearbeitenden Falles zu entnehmen ist - nach dem Auftrag der Mandantschaft zu \nprüfen war, \"... welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, damit die angefangenen \nBauarbeiten schnellstmöglich unterbrochen werden ...\". Gerade diesem Anliegen \nhätte aber die vom Erstkorrektor aufgezeigte Handlungsvariante entsprochen.\n\n42\n\nMuss die Klägerin danach die Beurteilung der V-II Klausur ebenso gegen sich \ngelten lassen wie die Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen, gilt dies auch für \ndie Entscheidung des Prüfungsausschusses, das aus den einzelnen Prüfungsnoten \nrechnerisch (zutreffend) ermittelte Prüfungsergebnis als Gesamtergebnis der Prüfung \nfestzusetzen. Eine Anhebung der Gesamtnote nach § 31 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 des \nGesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen \nVorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetzes - JAG a. F.) in der zuletzt durch \nGesetz vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 148) geänderten Fassung der \nBekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924), der nach § 66 Abs. 2 \nS. 1 JAG vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 85 \ndes Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), auf das Prüfungsverfahren der \nKlägerin anzuwenden ist, war dem Prüfungsausschuss rechtlich verwehrt.\n\n43\n\n§ 31 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 JAG a. F. bestimmt, dass der Prüfungsausschuss bei der \nEntscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert \nfür die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen kann, wenn dies den \nLeistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das \nBestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im \nVorbreitungsdienst zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 JAG a. F.). Danach ist \nes rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss ohne Rücksicht auf \ndie Leistungen der Klägerin im Vorbereitungsdienst und / oder andere \nprüfungsfremde Leistungen allein aufgrund ihrer Leistungen im schriftlichen und \nmündlichen Teil ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung keinen Anlass gesehen hat, \nden Gesamtpunktwert anzuheben. Der Prüfungsausschuss hat bei seiner \nEntscheidung, ob im Fall der Klägerin Anlass bestand, von der in sein Ermessen \ngestellten Befugnis nach § 31 Abs. 4 S. 3 JAG a. F. Gebrauch zu machen, andere \nals die in der zweiten Staatsprüfung erbrachten Leistungen zu Recht außer acht \ngelassen.\n\n44\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 5 d Abs. 4 \nDRiG, auf dem die in § 31 Abs. 4 S. 3 JAG a. F. getroffene Regelung beruht, zu \nentnehmen, dass die aus allen Prüfungsteilnoten entsprechend ihrem festgelegten \nGewicht rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand des \nPrüflings zutreffend wiedergibt und deshalb eine Abweichung von ihr als Ausnahme \nvon der Regel zur Voraussetzung hat, dass das Rechenergebnis korrekturbedürftig \nist, weil die so ermittelte Note den Leistungsstand des Prüflings nach dem von ihm \ngewonnenen Gesamteindruck offensichtlich nicht richtig kennzeichnet.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1996, 6 B 22/96, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1997, 102 f., unter \nBezugnahme auf seine Urteile vom 7. Oktober 1988, 7 C 2.88 Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen Nr. 258 und vom \n12. Juli 1995, 6 C 12.93, Buchholz, a. a. O., Nr. 354.\n\n46\n\nFür den Gesamteindruck bedeutsam sind dabei nur die Leistungen, die der \nPrüfling in der Staatsprüfung selbst erbracht hat.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, 6 C 7/02, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 2003, 1063 (1064) und Urteil vom 19. Dezember 2001, \n6 C 14/01, NVwZ 2002, 1375 (1377).\n\n48\n\nMithin fehlt es an der Voraussetzung für ein Abweichen von der rechnerisch \nermittelten Gesamtnote, wenn die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen \nzumindest ein wesentlich einheitliches Leistungsbild ergeben. Ein solches \nLeistungsbild ist selbst bei erheblich unterschiedlichen Einzelnoten regelmäßig noch \ngegeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rechnerisch ermittelte Gesamtnote \nbei einem Vergleich der im Prüfungsverfahren erzielten Noten durch einzelne für das \nLeistungsbild untypische \"Ausreißer\" nach unten oder oben so beeinflusst wird, dass \nsie den Leistungsstand des Prüflings offensichtlich nicht mehr zutreffend wieder \ngibt.\n\n49\n\nSo: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1997, 22 A 1326/94, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1997, 380 (382); vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 29. März 2003 (richtig wohl: 2004), 14 A 902/03, n. V. und dem \nfolgend: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22. Juli 2004, 6 K 10341/02, n. V.\n\n50\n\nAusweislich der Stellungnahme, die der Prüfungsausschuss im \nWiderspruchsverfahren abgegeben hat, kennzeichnet aber die für die Staatsprüfung \nder Klägerin rechnerisch ermittelte Gesamtnote \"ausreichend\" (6,37 P) unter \nBerücksichtigung der erzielten Prüfungsteilnoten das in der Prüfung gezeigte \nLeistungsbild der Klägerin zu treffend, weil ihre Einzelleistungen im Wesentlichen im \noberen Bereich der Note \"ausreichend\" angesiedelt sind. Diese Einschätzung, die mit \ndem Verweis auf die Einzelnoten auf objektiv nachvollziehbare Umstände gestützt \nund damit gerichtlich voll überprüfbar ist,\n\n51\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1997, a. a. O. (381),\n\n52\n\nerweist sich, weil sachlich zutreffend, als rechtsfehlerfrei. Der überwiegende Teil \nder Prüfungsleistungen der Klägerin - nämlich 6 von 10 - ist mit der Note \n\"ausreichend\" bewertet, wobei lediglich drei dieser Bewertungen im oberen Bereich \ndieser Notenstufe angesiedelt sind. Dem stehen gegenüber nur drei Beurteilungen \nmit \"befriedigend\" (8 Punkte) und eine mit \"mangelhaft\" (3 Punkte). Diese \nNotenkonstellation enthält keinen für das Leistungsbild der Klägerin untypischen \n\"Ausreißer\" nach unten. Mithin fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass die \nrechnerisch ermittelte Gesamtnote den Leistungsstand der Klägerin ersichtlich \nunzutreffend wiedergibt. Dem Prüfungsausschuss war es deshalb rechtlich verwehrt, \neine Anhebung der Gesamtnote der Klägerin überhaupt in Betracht zu ziehen.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO \nund den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-11/15-k-1819-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5d","ref_norm":"5d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-11/15-k-1819-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270572","retrieved":"2026-07-09 02:40:33.753281+00:00"}}