{"status":"available","doknr":"OLD270571","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0811.13K2698.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"13 K 2698/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchbescheides der \nBezirksregierung E vom 31. März 2004, soweit diese dem Widerspruch des Klägers nicht \nabgeholfen hat, verurteilt, dessen dienstlichen Beurteilung vom 2. Oktober 2002 aufzuheben \nund den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine zum Stichtag 1. April 2002 gefertigte \nRegelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2002. \nGrundlage hierfür waren die „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur \nVorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen\" \n(Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember \n2001, MBl. NRW. 2002, S. 56 [BRL]).\n\n3\n\nDer 1948 geborene Kläger steht seit 1977 im Landesdienst. Er war zunächst bei \nder Bezirksregierung N1 und dann bei der Bezirksregierung E tätig. Er wurde am 4. \nMai 1979 zum Regierungsrat, am 4. November 1981 zum Oberregierungsrat, in der \nFolge am 27. März 1986 zum Regierungsdirektor und während der Zeit seiner \nVersetzung zum Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der damit \neinhergehenden Beurlaubung für verschiedenen Tätigkeiten bei der \n(Landtagsfraktion der) FDP am 22. Dezember 1989 zum Ministerialrat \n(Besoldungsgruppe A 16) ernannt. Seit seiner Rückkehr zur Bezirksregierung E ist er \ndort als Leitendender Regierungsdirektor tätig.\n\n4\n\nDer Kläger war im Beurteilungszeitraum als Hauptdezernent (Dezernat 00 - \nWasserwirtschaft) eingesetzt. Seit dem 1. Mai 2004 ist er als Hauptdezernent im \nDezernat 00 (Luftverkehr für die Regierungsbezirke L und E) tätig.\n\n5\n\nIn der Beurteilung vom 6. April 1999, die der hier streitgegenständlichen \nvorausging, hatte der Kläger die Leistungsnote „4 Punkte\" erhalten.\n\n6\n\nDas nachfolgende hier gegenständliche Beurteilungsverfahren wurde mit einem \nBeurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter T als seinem \nunmittelbaren Vorgesetzten eingeleitet, das am 11. April 2002 stattfand.\n\n7\n\nZur Vorbereitung der Beurteilungen für den höheren Dienst wurden am 21. Mai \n2002 und am 4. Juni 2002 zwei Besprechungen zur Maßstabsbildung durchgeführt. \n\n8\n\nDer für den Kläger durch Abteilungsleiter T unter dem 26. Juli 2002 gefertigte \nBeurteilungsvorschlag kam zu einer Leistungsbeurteilung mit der Note „3 Punkte\" (= \nentspricht voll den Anforderungen). Die Befähigungsbeurteilung bescheinigte dem \nKläger überwiegend „C\" (= das Merkmal ist stärker ausgeprägt). Der Vorschlag \nenthielt keine Aussage über die Beförderungseignung.\n\n9\n\nDer höhere Vorgesetzte, Regierungsvizepräsident S, stimmte der Gesamtnote \nder Leistungsbeurteilung und der Beurteilung der Befähigung unter dem \n22. August 2002 zu und schlug ebenfalls eine Bewertung der Gesamtleistung mit „3 \nPunkte\" vor. In der unter dem 2. Oktober 2002 durch den Endbeurteiler, \nRegierungspräsidenten C, gefertigten Gesamtbewertung stimmte dieser der \nGesamtnote der Leistungsbeurteilung und der Beurteilung der Befähigung ebenfalls \nzu und behielt die Gesamtnote „3 Punkte\" bei.\n\n10\n\nDie Beurteilung wurde dem Kläger am 31. Oktober 2002 ausgehändigt und am \n15. November 2002 vom Erstbeurteiler mit ihm besprochen.\n\n11\n\nIn der Folge wurde für die bei der Bezirksregierung E gebildeten \nVergleichsgruppen „Geschäftsbereich Innenministerium Nordrhein-Westfalen/höherer \nnichttechnischer Verwaltungsdienst - Besoldungsgruppen A 14 und A 15\" der \nBeurteilungsspiegel durch Schreiben vom 29. November 2002 bekannt gegeben. Für \ndie Vergleichsgruppe A 16 wurde nach dem genannten Schreiben wegen deren \ngeringer Größe zur Wahrung der Vertraulichkeit kein Spiegel veröffentlicht.\n\n12\n\nDer Kläger erhob am 4. November 2002 Widerspruch. Diesen begründete er im \nWesentlichen damit, dass die Anwendung der BRL rechtswidrig sei, da diese \nwiederum selbst wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot rechtswidrig \nseien. Denn sie würden den Beamten nur in „weiblicher Form\" kennen. Zudem sei \ndie Vergleichsgruppe „A 16 allgemeine und innere Verwaltung\" mit nur sieben \nBeamten zu klein für die Anwendung einer Quotenregelung. Es sei eine Quote von \nein Mal „5 Punkte\", ein Mal „4 Punkte\" und fünf Mal „3 Punkte\" festgelegt worden. Im \nÜbrigen sei die Beurteilung nicht unter den Gesichtspunkten von Leistung und \nBefähigung erfolgt, sondern nur im Hinblick darauf, wessen spätere Beförderung zum \nAbteilungsleiter unter Sympathiegesichtspunkten erwünscht sei. In der Sache sei für \nihn die „Reduzierung auf das Mittelmaß\" nicht verständlich, da er zuvor immer \nüberdurchschnittlich beurteilt worden sei. Es handele sich um eine politisch motivierte \nBeurteilung, denn nach der Rückkehr aus dem Landtag sei ihm durch Staatssekretär \nS1 gesagt worden, dass seine „Farbe nicht in dieses Haus\" passe. Zudem sei ihm \ndie Beförderungseignung abgesprochen worden, was wohl der eigentliche Grund für \ndie niedrige Note sei.\n\n13\n\nDie Bezirksregierung E half durch Bescheid vom 31. März 2004 dem \nWiderspruch insoweit ab, als der Beurteilung das Votum „für eine Beförderung \ngeeignet\" hinzugefügt wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Weder \nsei gegen das Gleichstellungsgesetz verstoßen worden, noch sei eine unzulässige \nVergleichsgruppe gebildet worden, denn Nr. 6.3.4 BRL sehe die Möglichkeit einer \nAbweichung von der Sollgröße von 30 Personen vor. Eine politische Beeinflussung \nsei auszuschließen, da evtl. in diese Richtung getätigte Äußerungen vor dem \nBeurteilungszeitraum gelegen und die betreffenden Personen nicht mitgewirkt \nhätten.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 20. April 2004 Klage erhoben. Er trägt unter Wiederholung \nund Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren vor, die Annahme, \ndass die Beurteilung allein von der gewollten Beförderung abhängig gemacht worden \nsei, beruhe auf einen Gespräch mit dem Regierungsvizepräsidenten, Herrn S. Im \nÜbrigen sei es gerichtsbekannt, dass bei der Beförderung zum Abteilungsleiter die \nParteiangehörigkeit maßgeblich sei. Im Übrigen würden seine guten Leistungen \ndadurch dokumentiert, dass ihm der Wechsel in eine schwierige Position als Leiter \ndes Dezernats Luftverkehr angeboten worden sei.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt, \n\n16\n\ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des \nWiderspruchbescheides der Bezirksregierung E vom \n31. März 2004, soweit diese seinem Widerspruch nicht \nabgeholfen hat, zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung \nvom 2. Oktober 2002 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n17\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung beruft es sich darauf, dass die angegriffene dienstliche \nBeurteilung formell und materiell rechtmäßig zu Stande gekommen sei und \ninsbesondere die Vorgaben der BRL beachte. Die Beurteilung halte sich im \nBeurteilungsspielraum des Dienstvorgesetzten und berücksichtige die Leistungen \ndes Klägers im Beurteilungszeitraum. Es sei jedoch gemäß Nr. 8 BRL eine \nGesamtbewertung „aufgrund des Gesamtbildes von Leistungs- und \nBefähigungsbeurteilung und im Hinblick auf die Anforderungen des nächsthöheren \nAmtes zu treffen\". Deswegen müsse gerade auch die Eignung für eine mögliche \nBeförderung, im Falle des Klägers für einen Abteilungsleiterposten, berücksichtigt \nwerden. Die Gründe für die Beurteilung mit „3 Punkten\" ergäben sich aus dem \nzulässigen Vergleich mit den anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe unter \nAnlehnung an den Orientierungsrahmen der Richtsätze gemäß Nr. 6.3.3. und Nr. \n6.3.4 BRL. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, „dass die Beurteilungen seit der \nEinführung von Beurteilungsrichtlinien mit Quotierung letztlich keinen individuellen \nLeistungsstand vermitteln, sondern einen relativen Leistungsstand innerhalb der \nVergleichsgruppe unter Berücksichtigung eines Richtsatzes bzw. in Anlehnung an \neinen Richtsatz\". \n\n20\n\nDer Beklagte hat auf gerichtliche Verfügung ausgeführt, „aufgrund der geringen \nGröße der in Rede stehenden Vergleichsgruppe ist die Einhaltung der Richtsätze des \n6.3.3 BRL schwierig.\" Die Vergleichsgruppe sei mit ein Mal „5 Punkte\", zwei Mal „4 \nPunkte\" und vier Mal „3 Punkte\" bewertet worden. Diesem Beurteilungsspiegel habe \ndas Innenministerium nicht widersprochen.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des beklagten Landes \nergänzende Angaben über die Maßstabsbildung und die Art und Weise der \nBerücksichtigung der Quotenvorgaben der BRL bei der Erstellung der dienstlichen \nBeurteilungen für die sieben Mitglieder der Vergleichsgruppe „Geschäftsbereich \nInnenministerium Nordrhein-Westfalen/ \nhöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst - Besoldungsgruppen A 16\" gemacht. \nWegen dieser wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung \nverwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n25\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt, die sie durch die \nEndbeurteilung vom 2. Oktober 2002 und den Widerspruchsbescheid des \nBezirksregierung E vom 31. März 2004 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch auf Aufhebung dieser \nBeurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts.\n\n26\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn \nvon der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n27\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 \n-, ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in JURIS \nund NRWE.\n\n28\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n29\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., \nS. 360; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. \nNovember 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in JURIS und NRWE.\n\n30\n\nNach diesen Maßstäben hält die angegriffene dienstlichen Beurteilung der \ngerichtlichen Kontrolle nicht stand.\n\n31\n\nZwar sind zunächst keine rechtserheblichen Fehler hinsichtlich der Einhaltung \ndes in den BRL vorgesehenen Verfahrens vorgetragen oder sonst erkennbar.\n\n32\n\nEbenfalls lässt sich kein rechtserheblicher Verstoß gegen das \nDiskriminierungsverbot bzw. das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz [LGG]) feststellen. \nDie allein gerügte Formulierung der BRL, die „die Beamtin\" zum bezeichneten \nGegenstand der Beurteilungsrichtlinien macht, verletzt jedenfalls keine geschützte \nRechtsposition des Klägers. \n\n33\n\nKein Rechtsfehler liegt weiter darin, dass das beklagte Land sich bei der \nBeurteilung an der Eignung für eine mögliche Beförderung orientiert hat, denn \nBeurteilungen dienen gerade auch der Vorbereitung von Personalentscheidungen. \n\n34\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 424 \nm.w.N.\n\n35\n\nDenn die (letzte) dienstlichen Beurteilung ist maßgebliche Auskunftsgrundlage für \ndie Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht \nkommenden Beamten nach dem Prinzip der Bestenauslese Vorrang zu gewähren ist \n(Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 \nLandesbeamtengesetz [LBG]). Die Behauptung des Klägers, hierbei seien im \nkonkreten Fall ausschließlich Sympathiegesichtspunkte maßgeblich gewesen, ist \ndurch nichts belegt. Gleiches gilt für den von ihm behaupteten parteipolitischen \nHintergrund.\n\n36\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre.\n\n37\n\nJedoch erweist sich die angefochtene Beurteilung als rechtswidrig, weil die \nGrenzen des Beurteilungsspielraums überschritten sind. Die an der Erstellung der \nBeurteilung maßgeblich Beteiligten haben bei ihrer wertenden Entscheidung \nunzulässige Kriterien herangezogen. \n\n38\n\nDas beklagte Land hat nach den Ausführungen seiner Vertreter, insbesondere in \nder mündlichen Verhandlung, zur Beurteilung des Klägers und der weiteren sechs \nPersonen der Besoldungsgruppe A 16 in der allgemeinen inneren Verwaltung \nentsprechend der Vorgaben von Nr. 6.3.4 BRL diese in einer Vergleichsgruppe \nzusammengefasst. Die Beurteilung ist dann „unter Beachtung des \nOrientierungsrahmens der Richtlinie\" bzw. „in Anlehnung\" an die Richtsätze \ndurchgeführt worden. Man sei - so das beklagte Land - dabei „von den Richtsätzen \nausgegangen\", habe sich zwar nicht „sklavisch\" an diese gehalten, jedoch eine \nBewertung von mehr als „3 Punkte\" bei mehr als 50 % der in der Vergleichsgruppe \nvorhandenen Beamten vermieden. Weiter sei berücksichtigt worden, dass eine \ndifferenzierte Bewertung unter „Anlehnung an die Quoten\" vorgegeben sei und deren \nEinhaltung durch das Innenministerium überwacht werde. Dies habe zu dem \nBeurteilungsspiegel von ein Mal „5 Punkte\", zwei Mal „4 Punkte\" und vier Mal „3 \nPunkte\" geführt. \n\n39\n\nDiese Vorgehensweise erweist sich als rechtswidrig.\n\n40\n\nGrundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von \nRichtsätzen, wie sie hier in Nr. 6.3.3 und 6.3.4 BRL vorgesehen ist, rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n41\n\nDie Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von \nRichtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der \nDienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des \nGesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem \nbeurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der \nbeurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird \nbzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, \ninwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden \nAnforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens \nbleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch \neine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche \nUmschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche \nAuffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr \ninsgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die \ngewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer \nVerwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.\n\n42\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, \n197 (198); zuletzt bestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, \nDÖV 2006, 345; Urteil der Kammer vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04-.\n\n43\n\nDie rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt jedoch voraus, dass die \nVergleichsgruppe - zwar für den Beurteiler noch überschaubar aber - hinreichend \ngroß und homogen ist. \n\n44\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, DÖV \n2006, 346, vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1980, a.a.O. S. 199.\n\n45\n\nDiese Kriterien gelten nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze unmittelbar \nangewandt werden, sondern ebenso dann, wenn - wie hier - wegen der \nUnterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße nur eine Orientierung an \ndem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll. Auch eine solche \nOrientierung setzt voraus, dass die Vergleichgruppe so groß ist, dass sie den aus \nden allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn \ngespeisten Schluss zulässt, eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze \nwerde den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht. Ist die \nGruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in \ndem allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist sie \nwillkürlich. In diesem Fall ist nicht nur eine unmittelbare Anwendung der Richtsätze, \nsondern auch eine Orientierung hieran unzulässig, wenn diese ebenfalls zu der \nBildung von - wenn auch modifizierten - Quoten führt.\n\n46\n\nUrteil der Kammer vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04- für eine \nVergleichsgruppe von zwei Beamten, ebenso bereits Beschluss der 2. Kammer \ndes Hauses vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, für eine Gruppe von drei \nBeamten.\n\n47\n\nSo liegt der Fall hier: Die u.a. zur Beurteilung des Klägers gebildete \nVergleichsgruppe besteht aus nur sieben Beamten. Eine solche Gruppengröße \nerlaubt keine hinreichend gesicherte Aussage über die Wahrscheinlichkeit der \nNotenverteilung. Auch dass von einer entsprechenden Erfahrung hinsichtlich der \nNotenverteilung in dieser Gruppe ausgegangen werden könnte, ist nicht dargelegt. \nInsoweit ist die Orientierung an Richtwerten nicht mehr sachgerecht, weil nicht zu \nerwarten ist, dass die individuell gezeigten Leistungen der Beamten - und diese sind \nweiterhin auch nach Einführung der BRL der entscheidende Anknüpfungspunkt für \neine dienstliche Beurteilung - in den Richtwertvorgaben widergespiegelt werden.\n\n48\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10a Abs. 3 der Verordnung über die \nLaufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung \n[LVO]). Dort ist geregelt, dass bei Beurteilungen der Anteil der Beamten einer \nVergleichsgruppe bei der besten Note 10 v. H. und bei der zweitbesten Note 20 v. H. \nnicht überschreiten soll (Satz 1). Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer \nzu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamten nicht möglich, \nsind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu \ndifferenzieren (Satz 2).\n\n49\n\nZunächst sieht Satz 2 ausdrücklich vor, dass eine Anwendung dieser Richtwerte \n„nicht möglich\" ist, wenn die Vergleichsgruppe zu klein ist und entspricht daher den \nvorstehenden Rechtssätzen. Darüber hinaus ergibt sich aber aus Art. 3 Abs. 1 GG \nund Art. 33 Abs. 2 GG ein verfassungsrechtlich abgesicherter Anspruch des \nBeamten, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden. Somit muss die \nLaufbahnverordnung in verfassungskonformer Weise dahin gehend ausgelegt \nwerden, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 LVO lediglich eine „Anlehnung\" vorsieht, die gegen \ndie vorstehenden Verfassungsgrundsätze nicht verstößt. Somit kann eine \n„Anlehnung\" jedenfalls bei einer Vergleichsgruppe von sieben Beamten keine \nirgendwie geartete rechnerische Orientierung an den Richtsätzen - wie sie im \nvorliegenden Fall erfolgt ist - beinhalten.\n\n50\n\nEine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass die Beurteiler die einzelnen \nBeamten in ihrem Leistungsvermögen verglichen und auf der Grundlage dieser \nBewertungen eine Reihenfolge erstellt haben. Diese Verfahrensweise ist zwar \nmethodisch nicht zu beanstanden, wenn die Beurteiler eine Verteilung der Noten \nnach entsprechenden Richtsätzen vornehmen; sie setzt allerdings voraus, dass die \nQuotenvergabe ihrerseits rechtmäßig ist. Hieran fehlt es jedoch aus den oben \ngenannten Gründen.\n\n51\n\nDie von dem beklagten Land beschriebene Vorgehensweise der Beurteiler kann \nschließlich auch nicht dahingehend verstanden werden, dass diese sich unabhängig \nvon den vorherigen Erwägungen und damit losgelöst von den Richtsätzen auch ein \neigenes, allein auf die festgelegten Maßstäbe gestütztes Urteil über die Leistungen \nder einzelnen Beamten gebildet hätten. Schon nach dem Vorbringen des beklagten \nLandes erfolgten die Vergleichsbetrachtung und die Bildung der Reihenfolge gerade \nim Hinblick auf die Richtsätze und nicht etwa unabhängig von ihnen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, \nAbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-11/13-k-2698-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-11/13-k-2698-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270571","retrieved":"2026-07-09 02:40:33.669255+00:00"}}