{"status":"available","doknr":"OLD270570","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0811.13K2207.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"13 K 2207/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung N vom 1. März 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers \ndurch den Leiter des Amtes für Agrarordnung N1 vom 24. Oktober 2003 aufzuheben und den \nKläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Regierungsvermessungsamtmann, Besoldungsgruppe A 11, \nim Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Amt für Agrarordnung in N1 \nbeschäftigt. Er betreut dort im Dezernat 0.00 den grafischen Arbeitsplatz. Leiter des \nDezernats 0.00 war im maßgeblichen Zeitraum Regierungsvermessungsdirektor \n(RVD) N2. Ferner war im Dezernat Regierungsvermessungsoberamtsrat (RVOAR) I \ntätig, dem neben der Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten u.a. auch die \nAufgabensteuerung im Dezernat oblag.\n\n3\n\nIm Jahre 2003 stand der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum \n15. August 2003 zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür waren die Richtlinien für \ndie dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur \nVorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen \ngemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz vom 27. März 2003, MBl. NRW. S. 866 ff., (BRL).\n\n4\n\nZur Vorbereitung der Beurteilung führte der Dezernent 0.00, RVD N2, als \nErstbeurteiler am 16. Juli 2003 ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger. Am 21. Juli \n2003 fand eine sog. Maßstabskonferenz statt. In dieser wurde der Inhalt der \nBeurteilungsrichtlinien erörtert und im Hinblick auf die dort vorgesehene Bildung von \nVergleichsgruppen festgelegt, dass der Kläger zusammen mit weiteren vier Beamten \nder Besoldungsgruppe A 11 aus dem Bereich Technik eine Vergleichsgruppe bilde. \nIm Konferenzprotokoll heißt es weiter:\n\n5\n\n„Zur Richtsatzorientierung i.S. von Ziffer 9 der Richtlinien ergingen folgende \nHinweise: \nMit Hinweis auf die Aussagen des Einführungserlasses wird nochmals deutlich \ngemacht, dass der Schwerpunkt der Beurteilungen im Bereich von 3 Punkten \nliegen dürfte. Unter Zugrundelegung der Quotenregelung wären folgende \nVergabemöglichkeiten denkbar:\n\n6\n\n....\n\n7\n\nin der Vergleichsgruppe A 11 Technik: max. 1 x 5 Punkte, 1 x 4 Punkte.\n\n8\n\n...\n\n9\n\nDie Richtsatzorientierung darf unter anderem auch wegen der vorliegenden \nVergleichsgruppengrößen nicht schematisch erfolgen (vgl. Nr. 9 Satz 2, 2. \nHalbsatz der Beurteilungsrichtlinien). Die Erstbeurteilung ist vorrangig aus der \nunmittelbaren Kenntnis der/des zu Beurteilenden vorzunehmen unter \nBerücksichtigung der in der Maßstabskonferenz erarbeiteten Grundsätze. Die \nEinheitlichkeit in der Anwendung des Vergleichsmaßstabs wird durch den \nEndbeurteiler gewährleistet. Er fordert aber loyales Verhalten der \nErstbeurteiler.\"\n\n10\n\nDes weiteren wurden im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung Maßstäbe für die \nNotenstufen von drei bis fünf Punkten festgelegt. Ebenso wurden für die \nBefähigungsbeurteilung Maßstäbe festgelegt, die hinsichtlich der \nBesoldungsgruppen A 10 und A 11 auf eine Vergleichbarkeit mit den Maßstäben für \ndie Noten bei der Leistungsbeurteilung verweisen. \n\n11\n\nAn dieser Maßstabskonferenz nahmen als Endbeurteiler der Amtsleiter Leitender \nRegierungsvermessungsdirektor (LRVD) I1, der Erstbeurteiler des Klägers, RVD N2, \nsowie sieben weitere Dezernenten als Beurteiler für die Beamten der \nBesoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 teil.\n\n12\n\nUnter dem 18. September 2003 erstellte sodann RVD N2 die Erstbeurteilung und \nbewertete den Kläger im Gesamturteil mit vier Punkten. Unter dem 24. Oktober 2003 \nerstellte LRVD I die Endbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit \ndrei Punkten. Zur Begründung gab er folgendes an:\n\n13\n\n„Die Absenkung der Erstbeurteilung im Gesamturteil erfolgt unter \nBerücksichtigung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes in der \nVergleichsgruppe. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, \nder einem strengen Beurteilungsmaßstab folgt, führt dies zu einer Beurteilung \nmit 3 Punkten.\"\n\n14\n\nAngaben zur Art der Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung) enthält die \nBeurteilung ebenso wenig wie Angaben zum Beurteilungszeitraum.\n\n15\n\nDie Beurteilung wurde dem Kläger durch Aushändigung einer Kopie am \n30. Oktober 2003 durch den Erstbeurteiler bekannt gegeben. In der Folgezeit fand \nauch ein Gespräch mit dem Endbeurteiler statt.\n\n16\n\nDer Kläger legte am 5. November 2003 Widerspruch gegen die Beurteilung ein, \nden er mit Schreiben vom 21. November 2003 ergänzend begründete. Dabei machte \ner geltend, dass die Beurteilung schon an formellen Mängeln leide. RVD N2 sei zu \nUnrecht als Erstbeurteiler bestimmt worden. Dieser habe entgegen Nr. 14.2 BRL \nkeinen persönlichen Einblick in die Tätigkeit des Klägers. Vielmehr hätte der \nSachbearbeiter 0.00.0, RVOAR I, als sein direkter Vorgesetzter zum Beurteiler \nbestimmt werden müssen. Im Übrigen habe RVD N2 ausweislich der Teilnehmerliste \nnicht an der Maßstabskonferenz teilgenommen.\n\n17\n\nWeiter sei in der Beurteilung kein Beurteilungszeitraum genannt und sei sie \nentgegen Nr. 14.7.2 BRL durch den Erstbeurteiler und nicht durch den Endbeurteiler \nbekannt gegeben worden. Auch sei der Beurteilung entgegen Nr. 16.4 BRL kein \nBeurteilungsspiegel beigefügt worden.\n\n18\n\nDer Sache nach sei die Beurteilung rechtswidrig, weil die Vergleichsgruppe, der \ner zugeordnet worden sei, nicht groß genug gewesen sei. Angesichts der geringen \nGröße der Vergleichsgruppe sei insbesondere die Anwendung einer Quotenregelung \nunzulässig. Entsprechend sei auch das Votum des Endbeurteilers für die Absenkung \nder Note nicht ausreichend. Es sei auch nicht auf seine individuellen Leistungen \nbezogen. Darüber hinaus habe der Endbeurteiler seinen Arbeitsplatz im Vergleich mit \nden Planungsdezernaten als nicht so hochwertig bezeichnet. Dies stelle eine \nunzulässige Arbeitsplatzbewertung dar, die nicht zur Herabstufung führen dürfe.\n\n19\n\nSchließlich sei ihm im Jahre 1999 eine Leistungsprämie zuerkannt worden. Nach \nden in der Maßstabskonferenz festgelegten Kriterien sei seine Leistung deshalb mit \nvier oder fünf Punkten zu bewerten gewesen. Die Herabstufung sei deshalb \nzurückzunehmen.\n\n20\n\nDie Bezirksregierung N wies den Widerspruch durch Bescheid vom 1. März 2004 \nzurück. Zur Begründung verwies sie in formeller Hinsicht darauf, dass für den \ngehobenen Dienst grundsätzlich die Dezernenten als Beurteiler bestimmt worden \nseien. Für den Kläger sei dies RVD N2 gewesen. Dieser sei durch den regelmäßigen \ndienstlichen Erfahrungsaustausch mit dem direkten Vorgesetzten des Klägers und \ndessen Berichte über die Leistungsfähigkeit und die Aufgabenerledigung des Klägers \nunterrichtet gewesen. Er sei so in der Lage gewesen, sich ein Urteil über den Kläger \nzu bilden. Eine ständige Kontrolle der Arbeit des Betroffenen sei für die \nUrteilsfindung aus eigener Anschauung nicht erforderlich. RVD N2 habe auch an der \nMaßstabskonferenz teilgenommen und sei nur versehentlich nicht in der \nTeilnehmerliste aufgeführt.\n\n21\n\nMit der Bekanntgabe der Beurteilung durch den Erstbeurteiler sei ein Angebot zu \neinem Gespräch mit dem Endbeurteiler verbunden gewesen. Der Kläger habe dieses \nGespräch aber vorzeitig abgebrochen.\n\n22\n\nDie Beurteilung sei auch materiell rechtmäßig. Das Beurteilungsverfahren 2002 \nhabe unter dem verschärften Regime neuer Quotierungen gestanden. Hierdurch sei \ndie Möglichkeit der Vergabe von vier oder fünf Punkten ganz erheblich reduziert \nworden. Der Erstbeurteiler habe den Beurteilungsvorschlag vorrangig aus der \nunmittelbaren Kenntnis der Leistungen des Klägers erstellt. Der Endbeurteiler habe \ndemgegenüber sein Votum vor dem Hintergrund der umfassenden Kenntnisse der \nVergleichsgruppe abgeben müssen; im Quervergleich mit den übrigen Beamten der \nVergleichsgruppe habe dies unter Berücksichtigung der strikten Quotenvorgaben zur \nAbsenkung geführt.\n\n23\n\nDie Maßstäbe für einen höheren Punktwert in der Endbeurteilung seien nicht \nerfüllt, auch wenn einzelne Beurteilungspunkte höher bewertet worden seien. Im \nGesamtblick der Vergleichsgruppe seien die Leistungen des Klägers aus Gründen \nder Maßstabsgerechtigkeit in der Endbeurteilung insgesamt mit drei Punkten zu \nbewerten. Die Leistungsprämie sei kein Bewertungskriterium, da sie für die \nengagierte Erledigung einer einzelnen Aufgabe innerhalb des Beurteilungszeitraums \ngewährt worden sei.\n\n24\n\nDer Kläger hat am 29. März 2004 Klage erhoben.\n\n25\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend führt er an, dass die unzureichende Begründung \nfür die Notenabsenkung einen Verstoß gegen Nr. 14.6.2 BRL darstelle. Bei der \nAbsenkensbegründung handele es sich um eine Beurteilungsphrase, die \noffensichtlich bei der Absenkung quotierter Beurteilungen von den Fachministerien \nvorgegeben worden sei. Zudem habe der Endbeurteiler auf Nachfrage erklärt, er \nkönne bei ähnlichen Erstbeurteilungen nicht alle mit vier Punkten bewerten und \nmüsse von daher quotieren. Weiter sei auch der Beurteilungsmaßstab fehlerhaft, da \ner nicht auf der Grundlage einer Beratung gebildet, sondern den Erstbeurteilern im \nRahmen einer dienstlichen Weisung des Amtsleiters mitgeteilt worden sei.\n\n26\n\nSchließlich ergebe sich aus einer Stellenausschreibung des beklagten Landes für \ndas Amt für Agrarordnung N1 aus dem Juli 2005, dass eine Beurteilung mit drei \nPunkten nicht als Bewährung in der bisherigen Tätigkeit angesehen werde. Eine \nunzureichende Arbeitsleistung sei ihm aber zu keiner Zeit vorgeworfen worden.\n\n27\n\nDen Einwand, RVD N2 habe an der Maßstabskonferenz nicht teilgenommen, hat \nder Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom \n1. März 2004 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch \nden Leiter des Amtes für Agrarordnung N1 vom \n24. Oktober 2003 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n30\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen in dem \nWiderspruchsbescheid.\n\n33\n\nErgänzend weist es darauf hin, dass eine Vergleichsgruppe regelmäßig 30 \nBeamte umfassen müsse. Diese Zahl sei hier nicht erreicht worden. Deshalb habe \nsich die Endbeurteilung nur an die Quote angelehnt. Die Quote allein rechtfertige \nalso keine schlechtere Bewertung; allerdings diene die Endbeurteilung in diesem Fall \nauch dazu, zwischen den Beamten abzuwägen. Auch die Begründung für die \nAbsenkung der Beurteilung genüge den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien. \nEine ausführliche Begründung könne im Beurteilungsgespräch gegeben werden. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n37\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt der Endbeurteilung vom \n24. Oktober 2003 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Er hat daher \nentsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen \nAnspruch auf Aufhebung der Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n38\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn \nvon der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n39\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 \n-, ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in juris und \nNRWE.\n\n40\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n41\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., S. \n360; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. \nNovember 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n42\n\nHiernach erweist sich die durch den Endbeurteiler am 24. Oktober 2003 \nunterzeichnete dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, weil die \nAbsenkung der Benotung durch den Erstbeurteiler aufgrund des vorgenommenen \nQuervergleichs den Rahmen des rechtlich Zulässigen überschreitet.\n\n43\n\nDie Endbeurteilung stützt sich insoweit entscheidend darauf, dass die Absenkung \nim Hinblick auf den einheitlichen Vergleichsmaßstab in der Vergleichsgruppe erfolgt \nsei. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, der einem strengen \nBeurteilungsmaßstab folge, führe dies zu einer Beurteilung mit drei Punkten. \n\n44\n\nGrundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von \nRichtsätzen, wie sie hier in Nrn. 9 und 10 BRL vorgesehen ist, nicht zu beanstanden. \nZutreffend verweist Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BRL ferner darauf, dass die Richtsätze nur \nAnhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Benotung \ngeben und im Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht \nverhindern dürfen. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist es schließlich auch, dass für \nden Fall, dass die in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 BRL vorgeschriebene Mindestzahl von 30 \nBeamten in der Vergleichsgruppe nicht erreicht wird, nach Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 BRL \nbei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden soll, \ndie sich an den durch die Richtsätze vorgegebenen Orientierungsrahmen anlehnen \nsoll.\n\n45\n\nDie Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von \nRichtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der \nDienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des \nGesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem \nbeurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der \nbeurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird \nbzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, \ninwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden \nAnforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens \nbleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch \neine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche \nUmschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche \nAuffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr \ninsgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die \ngewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer \nVerwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.\n\n46\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, \n197 (198).\n\n47\n\nDie Zulässigkeit der Übertragung der Richtsatzwerte auf einen bestimmten \nVerwaltungsbereich hängt vor diesem Hintergrund u.a. davon ab, ob der \nVerwaltungsbereich hinreichend groß ist und ob er hinreichend stark besetzte \nBesoldungsgruppen aufweist.\n\n48\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980, a.a.O., S. 199.\n\n49\n\nDiese Kriterien gelten aber nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze unmittelbar \nangewandt werden, sondern ebenso dann, wenn - wie hier - wegen der \nUnterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße nur eine Orientierung an \ndem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll. Auch eine solche \nOrientierung setzt, wenn sie wie hier im Sinne einer modifizierten Quotierung erfolgt, \nvoraus, dass die in den Blick zu nehmende Gruppe von zu Beurteilenden so groß ist, \ndass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des \nDienstherrn gespeisten Schluss zulässt, eine Notenverteilung in Anlehnung an die \nRichtsätze werde den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht. \nIst die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage \nin dem allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn fände, \nmithin willkürlich wäre, ist nicht nur eine unmittelbare Anwendung der Richtsätze, \nsondern auch eine Orientierung hieran unzulässig, wenn diese ebenfalls zu der \nBildung von - wenn auch modifizierten - Quoten führt.\n\n50\n\nSo liegt der Fall hier: Der zur Beurteilung des Klägers herangezogene \nQuervergleich bezog sich auf eine Gruppe von nur fünf Beamten. Eine solche \nGruppengröße erlaubt jedoch keine hinreichend gesicherte Aussage über die \nWahrscheinlichkeit der Notenverteilung.\n\n51\n\nEbenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 \n- 2 L 90/05 -, für eine Gruppe von drei Beamten; Urteil vom 17. März 2006 \n- 13 K 6149/04 -, für eine Gruppe von zwei Beamten.\n\n52\n\nDie hier in der Maßstabskonferenz getroffene Festlegung, unter Zugrundelegung \nder Quotenregelung wäre es denkbar, in der Vergleichsgruppe A 11 Technik maximal \neinmal fünf Punkte und maximal einmal vier Punkte zu vergeben, ist Ausdruck der \nAnnahme, von fünf Beamten könnten allenfalls zwei überdurchschnittliche \nLeistungen erbringen. Eine solche generelle Annahme ist jedoch nicht haltbar. Bei \nnur fünf Beamten können allgemeine Aussagen über eine (typischerweise) zu \nerwartende Notenverteilung nicht getroffen werden. Wahrscheinlichkeitserwägungen \nkönnen bei einer derart kleinen Zahl von Personen nicht angestellt werden. Ist aber \ndie an der Vergleichgruppe orientierte Vorgabe zur Notenverteilung unzulässig, \nerfasst dies auch die Herabstufung der Bewertung des Klägers durch den \nEndbeurteiler, die sich gerade hierauf stützt.\n\n53\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass der Endbeurteiler die einzelnen \nErstbeurteilungen verglichen und auf der Grundlage der dortigen Bewertungen der \nSubmerkmale und der Gesamtleistung eine Reihenfolge der Beamten erstellt hat. \nDiese Verfahrensweise ist zwar methodisch nicht zu beanstanden, wenn der \nEndbeurteiler eine Verteilung der Noten nach entsprechenden Richtsätzen vornimmt; \nsie setzt allerdings voraus, dass die Quotenvergabe ihrerseits rechtmäßig ist. Hieran \nfehlt es jedoch aus den oben genannten Gründen.\n\n54\n\nDie von dem beklagten Land beschriebene Vorgehensweise des Endbeurteilers \nkann schließlich auch nicht dahingehend verstanden werden, dass dieser sich \nunabhängig von den vorherigen Erwägungen und damit losgelöst von den \nRichtsätzen auch ein eigenes, allein auf die festgelegten Maßstäbe gestütztes Urteil \nüber die Leistungen der einzelnen Beamten gebildet hätte. Schon nach dem \nVorbringen des beklagten Landes erfolgten die Vergleichsbetrachtung und die \nBildung der Reihenfolge gerade wegen der Richtsätze und nicht etwa unabhängig \nvon ihnen. Im Übrigen gäbe dann jedenfalls die Begründung der Endbeurteilung \nderen Zustandekommen nicht zutreffend wieder.\n\n55\n\nDie dem Kläger erteilte Beurteilung ist darüber hinaus fehlerhaft, weil der \nErstbeurteiler nicht ordnungsgemäß bestimmt worden ist.\n\n56\n\nNach Nr. 14.2 Satz 1 BRL bestimmt der Endbeurteiler eine Vorgesetzte oder \neinen Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden zur Beurteilerin oder zum \nBeurteiler. Diese(r) Erstbeurteiler(in) hat einen Beurteilungsvorschlag zu erstellen \n(Nr. 14.2 Satz 3 BRL). Sie/er muss nach Nr. 14.2 Satz 2 BRL in der Lage sein, sich \naus eigener Anschauung ein Urteil über die Beamtin/den Beamten zu bilden; \neinzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht \naus.\n\n57\n\nDiese Anforderungen sind bei der Bestimmung von RVD N2 zum Erstbeurteiler \ndes Klägers nicht hinreichend beachtet worden. Zwar war RVD N2 Vorgesetzter des \nKlägers. Er war jedoch nicht in der Lage, sich - wie in den BRL vorgeschrieben - aus \neigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu bilden. Der Kläger hat insoweit \nunwidersprochen vorgetragen, zwischen RVD N2 und ihm hätten keine regelmäßigen \nArbeitskontakte bestanden; vielmehr sei seine Arbeit von RVOAR I organisiert \nworden. Auch das beklagte Land hat eingeräumt, dass RVD N2 (nur) „durch den \nregelmäßigen dienstlichen Erfahrungsaustausch mit dem direkten Vorgesetzten\" und \ndessen Berichte über die Leistungsfähigkeit des Klägers und dessen \nAufgabenerledigung unterrichtet worden sei. Zwar mag RVD N2 auf diese Weise in \nder Lage gewesen sein, sich ein Urteil über den Kläger zu bilden. Diese \nUrteilsbildung beruhte jedoch nicht auf eigener Anschauung von RVD N2, sondern \nauf Berichten eines Dritten. Damit aber sind die diesbezüglichen Anforderungen in \nNr. 14.2 Satz 2 BRL nicht erfüllt.\n\n58\n\nDass diese Anforderungen in der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis \nlandesweit - und sei es auch nur in Bezug auf Zentralabteilungen - nicht beachtet \nworden wären, ist nicht erkennbar und von dem beklagten Land auch nicht \nvorgetragen worden. Aus dem Umstand, dass für den gehobenen Dienst \ngrundsätzlich die Dezernenten als Beurteiler bestellt worden sein sollen, lässt sich \nnicht ableiten, dass damit das Erfordernis der Urteilsbildung aus eigener Anschauung \n- zumal landesweit - obsolet geworden sein sollte.\n\n59\n\nDie Bestellung von RVD N2 zum Erstbeurteiler ist schließlich auch nicht mit der \nÜberlegung zu rechtfertigen, dass ein anderer Erstbeurteiler nicht in Betracht \ngekommen wäre. Mit RVOAR I stand ein Vorgesetzter des Klägers zur Verfügung, \nder in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu \nbilden.\n\n60\n\nDass RVOAR I unmittelbaren Einblick in die Tätigkeit des Klägers hatte, ergibt \nsich aus dem übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu dessen Aufgaben. \nRVOAR I oblag danach im Dezernat 0.00 neben der Bearbeitung von \nGrundsatzangelegenheiten u.a. auch die Aufgabensteuerung. In dieser Funktion war \ner auch für die Organisation der Arbeit des Klägers und dessen Aufgabenerledigung \nzuständig.\n\n61\n\nMit diesem Aufgabenbereich war RVOAR aber auch Vorgesetzter des Klägers im \nSinne der BRL. Wer Vorgesetzter ist, wird in den BRL nicht geregelt. Insbesondere \nfindet sich keine Einschränkung dahingehend, dass Vorgesetzter für einen Beamten \ndes gehobenen Dienstes nur ein Beamter des höheren Dienstes sein könnte. Ist der \nBegriff des Vorgesetzten damit durch die BRL nicht vorgegeben, kann auf die \nBegriffsbestimmung in § 3 Abs. 5 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) zurückgegriffen werden. Dass der \nRichtliniengeber einen von der gesetzlichen Definition abweichen \nVorgesetztenbegriff verwenden wollte, ist nicht ersichtlich.\n\n62\n\nNach § 3 Abs. 5 Satz 1 LBG ist Vorgesetzter, wer einem Beamten für seine \ndienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Diese Weisungsbefugnis ist im \nVerhältnis von RVOAR I zu dem Kläger gegeben. Ersterer hat nach dem Vorbringen \ndes beklagten Landes die Arbeit im Sachgebiet gesteuert. Insoweit hat er dem \nKläger - wie von diesem vorgetragen - Vorgaben hinsichtlich der von ihm zu \nerledigenden Aufgaben gemacht und damit die organisatorische Erledigung der \nArbeitsaufträge des Klägers bestimmt. Demzufolge war RVOAR I (ebenfalls) \nVorgesetzter des Klägers. Da er - wie oben ausgeführt - im Gegensatz zu RVD N2 \nzudem in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu \nbilden, wäre er demzufolge als Erstbeurteiler zu bestimmen und entsprechend an der \nMaßstabskonferenz zu beteiligen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen.\n\n63\n\nDa nach alledem die Beurteilung des Klägers sowohl wegen der unzulässigen \nOrientierung an den Richtsätzen für die Notenvergabe als auch wegen der \nfehlerhaften Bestimmung des Erstbeurteilers rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob \nund inwieweit der Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die \nRechtmäßigkeit seiner Beurteilung Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist lediglich \nergänzend darauf hinzuweisen, dass die Aushändigung und Besprechung der \nBeurteilung durch den Erstbeurteiler nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. \nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst das völlige Fehlen einer solchen \nBesprechung nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge hat.\n\n64\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, m.w.N., veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung a.F.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-11/13-k-2207-04","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-11/13-k-2207-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270570","retrieved":"2026-07-09 02:40:33.586952+00:00"}}