{"status":"available","doknr":"OLD270619","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0810.2L1119.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-10","aktenzeichen":"2 L 1119/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 12. Juni 2006 bei Gericht eingegangene und nach einem \n„Konkurrentenwechsel\" nunmehr sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, eine der sieben dem Polizeipräsidium E für den \nMonat Juli 2006 zugewiesenen Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen \neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nZwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner nach zwischenzeitlich \nerteilter Zustimmung des Personalrats die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle \nalsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch dessen \nErnennung zum Polizeihauptkommissar und Einweisung in die freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht \nauf diese Stelle endgültig vereitelt würde.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat aber einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist bei der Prüfung des \ngeltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot \neffektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \n(erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 \n- 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 -\n 1 B 41/06 -, \nwww.nre.de. \n\n9\n\nHiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, keine der im Juli \n2006 freien Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit der Antragstellerin zu \nbesetzen, aber als formell und materiell rechtsfehlerfrei. \n\n10\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 326 (317), und \nBeschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil die \nAuswahlentscheidung rechtmäßig ist. \n\n13\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und \nvom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 -\n 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n15\n\nDie vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten, nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, geändert durch \nRunderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, \nSMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) erstellten aktuellen dienstlichen \nRegelbeurteilungen bilden hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. \nHiernach erweist sich der Beigeladene als besser qualifiziert. Antragstellerin und \nBeigeladener sind zum Stichtag 1. Oktober 2005 jeweils in einem Amt der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO dienstlich beurteilt worden. Während die \nAntragstellerin hierbei das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) \nentsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) erhalten hat, hat der Beigeladene \nmit dem um eine Notenstufe besseren Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung \n(...) übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) abgeschlossen. \n\n16\n\nDer Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auf diese \nBeurteilungen stützen. Insbesondere dringt die Antragstellerin mit ihren \nEinwendungen gegen die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung vom \n20. Januar 2006 nicht durch. Zwar vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, \neinschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen \nBeurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern \ndieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis \nist.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001. a.a.O.\n\n18\n\nDie den Zeitraum vom 30. Oktober 2003 bis 30. September 2005 erfassende \ndienstliche Beurteilung der Antragstellerin erweist sich nach derzeitigem \nErkenntnisstand aber als rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung,\n\n19\n\nvgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, \n465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, \n261, \n\n20\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade \nein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und \nfachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der \nRechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche \nNachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der \nDienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen \nhat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt \nes zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen \nFall zu konkretisieren. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die aktuelle \nRegelbeurteilung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n21\n\nDer Antragstellerin kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend \nmacht, sie hätte aufgrund des Umstandes, dass sie - seit 1999 teilweise und - nach \nihrer Umsetzung in das Sachgebiet VL 0.0 im April 2004 unter völliger Freistellung \nvon sonstigen Aufgaben mit den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des \nPolizeipräsidiums E betraut ist, zum Stichtag 1. Oktober 2005 überhaupt nicht mehr \ndienstlich beurteilt werden dürfen. Vielmehr unterliegt sie auch als \nGleichstellungsbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 104 LBG und \nkommt die von ihr stattdessen geforderte fiktive Nachzeichnung ihrer früheren \nBeurteilungen, wie sie insbesondere bei freigestellten Personalratsmitgliedern \nerforderlich ist, nicht in Betracht. Die Rechtsstellung einer \nGleichstellungsbeauftragten entspricht nicht der eines Personalratsmitglieds. Dessen \nTätigkeit ist nach dem Personalvertretungsrecht einer dienstlichen Beurteilung \nentzogen, weil ein Personalratsmitglied bei Wahrnehmung seiner \npersonalvertretungsrechtlichen Aufgaben „Gegenpart\" des Dienstherrn ist.\n\n22\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 -, \nBVerwGE 93, 188.\n\n23\n\nDas trifft aber auf die Gleichstellungsbeauftragte nicht, jedenfalls nicht in gleicher \nWeise, zu. Diese bewegt sich bei ihrer Tätigkeit, die auf die Gleichstellung von Frau \nund Mann gerichtet ist (vgl. § 17 LGG), zwar in einem gewissen Spannungsfeld \nzwischen Beschäftigten und Dienststelle. Aus diesem Grunde unterliegt sie auch \nkeinen fachlichen Weisungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LGG). Anders als ein freigestelltes \nPersonalratsmitglied nimmt aber die Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 1 \nSatz 1 LGG ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr und \nist deshalb Teil der Verwaltung. Ihr obliegt gegenüber der Dienststelle insbesondere \neine wichtige Unterstützungs- und Mitwirkungsfunktion (vgl. § 18 LGG).\n\n24\n\nVgl. zur Mitwirkung im Beurteilungsverfahren OVG NRW, Urteil vom \n13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592. \n\n25\n\nHierbei handelt es sich zwar um einen durch eine gewisse sachliche \nUnabhängigkeit gekennzeichneten Aufgabenbereich. Dieser ist aber im Grundsatz \nebenso wenig einer dienstlichen Beurteilung entzogen wie sonstige durch sachliche \n(und persönliche) Unabhängigkeit geprägte Funktionen und Ämter.\n\n26\n\nVgl. zur Richterbeurteilung etwa § 4 Abs. 1 LRiG; zur dienstlichen Beurteilung \ndes gleichfalls sachlich unabhängigen Datenschutzbeauftragten einer Behörde vgl. \nUrteil der Kammer vom 6. April 2004 - 2 K 1445/03 -. \n\n27\n\nDeshalb enthalten die vom Antragsgegner angeführten Verwaltungsvorschriften \nzu §§ 15 bis 19 LGG eine zutreffende Interpretation der gesetzlichen Vorschriften \nüber die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sie darauf hinweisen, dass auch die \nGleichstellungsbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung nach den einschlägigen \nBeurteilungsrichtlinien unterliegt. Mit der im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung \nvorgenommenen Bewertung der in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten \ngezeigten Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung wird die Grundlage für eine \nan eben diesen Kriterien ausgerichtete Auswahlentscheidung nach Art 33 Abs. 2 GG \ngeschaffen. Damit wird zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen, die \nGleichstellungsbeauftragte an den beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu beteiligen \n(vgl. § 16 Abs. 3 LGG).\n\n28\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass \nihre Beurteilung nicht auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage beruht, \ninsbesondere der Erstbeurteiler nicht in der Lage war, sich aus eigener Anschauung \nein Urteil über sie zu bilden (vgl. Nr. 9.1 „Beurteilungsvorschlag\" Abs. 3 BRL Pol). \nSoweit sie sich für ihre gegenteilige Behauptung darauf beruft, der Erstbeurteiler \nhabe ihr während des Beurteilungsgesprächs erklärt, dass er sie in ihrer Arbeit als \nGleichstellungsbeauftragte nicht beurteilen könne, da er die Tätigkeit nicht \neinschätzen könne, ist der Antragsgegner diesem Vorbringen in einer Weise \nentgegen getreten, dass das Gericht die Darstellung der Antragstellerin nicht für \nüberwiegend wahrscheinlich hält. LRD L, der als Abteilungsleiter Verwaltung und \nLogistik (VL) die Erstbeurteilung der Antragstellerin erstellt hat, hat im vorliegenden \nVerfahren näher dargelegt, wie er seine Erkenntnisse über die Tätigkeit der \nAntragstellerin gewonnen hat: Als Abteilungsleiter würden ihm die wesentlichen \nVorgänge, welche soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen und \nStellenausschreibungen beinhalteten, die Ergebnisse von Auswahlverfahren und \nVorstellungsgesprächen einschließlich der Mitzeichnung bzw. abweichenden \nStellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zur Schlusszeichnung oder auf \ndem Dienstweg zum Behördenleiter vorgelegt. Zudem sei die \nGleichstellungsbeauftragte regelmäßige Teilnehmerin in der \nDezernentenbesprechung der Abteilung VL. Diese und anlassbezogene weitere \nArbeitskontakte hätten ihm als Erkenntnisquellen für den Beurteilungsentwurf \ngedient. Hieraus wird deutlich, dass die dienstlichen Berührungspunkte zwischen der \nLeiterin des Sachgebiets VL 0.0 und dem Abteilungsleiter VL sowohl in zeitlicher \nHinsicht als auch substantiell über einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige \nEinblicke in die Arbeit hinausgingen. Es ist zudem weder von der Antragstellerin \nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich, wer besser als der Abteilungsleiter VL in \nder Lage gewesen wäre, die Aufgabe des Erstbeurteilers zu übernehmen. Aus der \nArt und Weise, wie die Antragstellerin ihre Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte \nbewältigte, konnte LRD L auch durchaus ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich der \nin der Beurteilung zu bewertenden Leistung und Befähigung der Antragstellerin \ngewinnen. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem auch nicht der Umstand \nentgegen, dass die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten wegen deren fachlicher \nWeisungsfreiheit einer inhaltlichen Bewertung teilweise entzogen ist. \n\n29\n\nSoweit die Antragstellerin anführt, die Beurteilung sei auch nach den Angaben \ndes Erstbeurteilers in Wahrheit anhand der „harten Daten\" (Verweildauer im Amt, \nDienstalter, Lebensalter) und somit unter Verletzung allgemein gültiger \nBewertungsmaßstäbe erstellt worden, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Der \nErstbeurteiler hat zwar eingeräumt, dass er im Beurteilungsgespräch auch die \nAuswirkungen von Dienst- und Lebenserfahrung auf die Beurteilung angesprochen \nhabe. Er hat aber zugleich deutlich gemacht, dass dies vor dem Hintergrund der \nBestimmung der Nr. 6 BRL Pol geschehen sei, wonach eine Vermutung dafür spricht, \ndass bei einer kurzen Verweildauer im derzeitigen Statusamt - wie im Falle der \nAntragstellerin - eine überdurchschnittliche Beurteilung regelmäßig noch nicht in \nBetracht kommt. Darüber hinaus hat er zu verstehen gegeben, dass bei \nentsprechenden Leistungen des zu Beurteilenden von dieser Regelvermutung \ndurchaus abgewichen werden könne. Mit diesen Ausführungen hat der Erstbeurteiler \nnicht nur der Behauptung der Antragstellerin substantiiert widersprochen, allein ihre \neher kurze Zugehörigkeit zum derzeitigen Statusamt sei für die Vergabe des nur \ndurchschnittlichen Gesamturteils entscheidend gewesen; diese Darstellung der \nBedeutung von „Standzeiten\" für das Ergebnis dienstlicher Beurteilungen durch den \nErstbeurteiler steht auch im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten \nGrundsätzen.\n\n30\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl \n2002, 351.\n\n31\n\nDas Gericht hat keine Veranlassung, die ergänzenden Ausführungen des \nErstbeurteilers im Antragsverfahren ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal die \nAntragstellerin ihnen nicht mehr entgegen getreten ist.\n\n32\n\nSoweit die Antragstellerin im übrigen die ordnungsgemäße Durchführung des \nBeurteilungsverfahrens bestreitet, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung \nvon für die vorliegende Entscheidung möglicherweise relevanten \nVerfahrensfehlern.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n34\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde \nnicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen \nnicht für gegeben erachtet.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-10/2-l-1119-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-10/2-l-1119-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270619","retrieved":"2026-07-09 02:40:38.108186+00:00"}}