{"status":"available","doknr":"OLD270673","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0808.2K2690.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"2 K 2690/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1974 in O geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am \n00.00.1994 in U geborenen Klägers zu 2. Beide sind iranische Staatsangehörige \nmuslimischen Glaubens und begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nDer Ehemann bzw. Vater der Kläger, N1, reiste am 9. Dezember 2000 auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines \nAsylantrags machte er im wesentlichen geltend, er sei mit anderen im November \n2000 von Teheran zu einer Hochzeitsfeier in J gefahren und am nächsten Tag bei \neiner Stadtbesichtigung in eine Demonstration geraten. Dabei habe er sich an einer \nSchlägerei beteiligt, bei der zwei Sicherheitskräfte entwaffnet worden seien, und sei \nanschließend geflohen. Zwei seiner Begleiter seien verhaftet worden. Das \nAsylverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren 2 K \n2681/06.A), da das Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen wurde.\n\n4\n\nDie Kläger verließen den Iran nach ihren Angaben am 25. November 2003 und \nflogen von Teheran zunächst nach Dubai und dann am nächsten Tag weiter nach \nFrankfurt. Reiseunterlagen legten sie nicht vor. Am 16. Dezember 2003 stellten sie \nAsylanträge. Zur Begründung trug die Klägerin zu 1. bei der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 17. Dezember 2003 vor:\n\n5\n\nIhr Ehemann sei an einer politischen Demonstration in J beteiligt gewesen und \ndann verschwunden. In der Folgezeit sei ihr Haus immer wieder durchsucht worden. \nDie Beamten hätten immer wieder gefragt, wo ihr Mann sei. Etwa drei Monate, \nnachdem dieser das Land verlassen habe, sei sie mit ihrem Schwiegervater zur \nWache mitgenommen worden. Welche Wache es gewesen sei, wisse sie nicht, da \nman ihnen auf dem Weg dorthin und zurück die Augen verbunden habe. Dort sei \nihnen ein Film gezeigt worden, worauf zu sehen gewesen sei, wie die Masse den \nBassidj Waffen entwendet habe. Man habe ihnen gesagt, mit einer der entwendeten \nWaffen sei jemand erschossen worden und ihre Männer hätten sich durch ihr \nUntertauchen verdächtig gemacht. Außerdem habe es Telefonterror gegeben. \nÜberwiegend sei ihr Schwiegervater, bei dem sie gewohnt habe, ans Telefon \ngegangen. Man habe wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte und habe gedroht. \nAußerdem habe es für sie noch andere Schwierigkeiten gegeben. Sie habe eine \nAusbildung als Damenfriseuse und Kosmetikerin im Januar bzw. September 2002 \nabgeschlossen. Anschließend habe sie dort auch gearbeitet, insgesamt über zwei \nJahre. Der Weg zu ihrer Arbeitsstelle habe zu Fuß 15 Minuten gedauert. Unterwegs \nsei ihr immer wieder ein Mann aus der Gegend namens E gefolgt und habe auch vor \nihrem Haus gestanden. Er habe über ihre Familie Bescheid gewusst und darüber, \ndass ihr Ehemann sich im Ausland aufhalte. Daher habe er sich bei ihr Chancen \nausgerechnet und sie bedrängt. Das sei vier bis fünf Monate so gegangen. Er sei mit \nder Zeit immer dreister geworden. Sie habe ihm aber klarmachen wollen, dass sie \nkeine Zukunft hätten und sich mit ihm am \n18. August 2003 in einem Park verabredet. Als sie den Park verlassen hätten, hätten \nsie sich gestritten und seien aufgefallen. Man habe sie zur Wache B mitgenommen \nund ihr vorgeworfen, eine außereheliche Beziehung zu haben. Sie habe der Polizei \nzunächst erzählt, sie sei mit E verwandt. Nachdem sich herausgestellt habe, dass \ndies nicht stimme, habe sie sich damit zu entschuldigen versucht, dass sie Angst vor \nder Familie ihres Mannes gehabt habe. Sie sei jedoch zur Polizeistation Q gebracht \nund verhört worden. Dort habe sie eine Nacht in einer Zelle mit Prostituierten \nverbringen müssen. Sie habe geschimpft und das Personal beleidigt. \nWährenddessen hätten sich ihr Vater und ihr Schwiegervater Sorgen gemacht und \nsie schließlich auf der Wache gefunden. Sie sei aber zunächst nicht freigekommen, \nsondern am nächsten Tag einem Richter vorgeführt worden, der sie beschuldigt \nhabe, eine außereheliche Beziehung gehabt zu haben. Ihr Schwiegervater, der wie \nihr Vater dabei gewesen sei, habe ihr ins Gesicht gespuckt. Letztlich habe der \nRichter sie freigelassen, weil die Vorwürfe keinen Bestand gehabt hätten. Ihr habe \njedoch noch eine weitere Gerichtsverhandlung wegen Beamtenbeleidigung gedroht. \nNach ihrer Freilassung sei sie zu ihrer Familie gezogen, weil der Schwiegervater \nnicht an ihre Unschuld geglaubt und damit gedroht habe, die Ehre wieder \nherzustellen und sie umzubringen. Er habe auch bei ihrem Ehemann angerufen und \nvon ihm verlangt, den Schandfleck zu beseitigen. Auch von ihrem Vater habe er \ngefordert, die Ehre wieder herzustellen. In der Nachbarschaft sei vermutet worden, \nihr Ehemann habe das Land wegen ihrer Beziehung zu diesem E verlassen. Der \nSchwiegervater habe ihr auch ihren Sohn, den Kläger zu 2., weggenommen. Sie \nhätten nur deshalb gemeinsam ausreisen können, weil ihr Schwager ihr das Kind \nzurück gebracht habe. Ihr Ehemann, der unbedingt seine Familie in Deutschland \nhätte haben wollen, habe mit ihm telefoniert. Hier in Deutschland drohe ihr keine \nGefahr. Zwar habe ihr Schwiegervater mit ihrem Mann gesprochen, doch habe sie \nihren Gatten schon vor der Ausreise am Telefon von ihrer Unschuld überzeugen \nkönnen. Ihr Ehemann habe deshalb Schwierigkeiten mit seiner Familie. \n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. April 2004, als Einschreiben zur \nPost gegeben am 16. April 2004, die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter \nals offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur \nAusreise innerhalb einer Woche auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, \neiner Anerkennung als asylberechtigt stehe bereits die Einreise über einen sicheren \nDrittstaat entgegen; dass die Kläger auf dem Luftweg eingereist seien, könnten sie \nnicht belegen. Im übrigen könne den Klägern ihr Vorbringen, sie seien des \nEhemannes bzw. Vaters wegen verfolgt worden, nicht geglaubt werden. Auch das \nGerichtsverfahren stelle keine Verfolgung dar, weil die Klägerin zu 1. vom Vorwurf \ndes Ehebruchs freigesprochen worden sei. Eine drohende Ermordung durch den \nSchwiegervater sei weder asylrelevant noch glaubhaft, sondern nachgeschoben \nworden und widersprüchlich.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 26. April 2004 die vorliegende Klage beim \nVerwaltungsgericht \nAachen erhoben und gleichzeitig einen Eilantrag gestellt (5 L 382/04.A). Sie tragen \nzur Begründung weitere Einzelheiten zu ihrer Ausreise auf dem Luftweg vor und \nführen aus, es sei Sache des Bundesamtes gewesen, sich bei der Fluggesellschaft \nüber ihrer Einreise zu informieren. Im übrigen sei das Vorbringen keinesfalls \n„offensichtlich\" unbegründet, da durchaus detailliert vorgetragen sei. Im November \n2000 sei ihr Ehemann von Freunden zu einer Hochzeit in J abgeholt worden. Sie, die \nKlägerin zu 1., habe ihn in drei Tagen zurück erwartet. Am vierten Tag sei ihr \nSchwiegervater, der in der Nachbarschaft gewohnt habe, gekommen und habe sie \nberuhigt: Ihr Ehemann lebe und sei in Sicherheit. Einen Monat später habe sie dann \nerfahren, dass ihr Mann an einer Demonstration in J teilgenommen habe und sich \nnun in Deutschland aufhalte. Um die Miete für die Wohnung nicht länger zahlen zu \nmüssen, seien die Kläger mit ihren Möbeln zum Schwiegervater gezogen. Bassidj \nhätten dann ihren Mann bzw. Vater sprechen wollen und die Wohnung durchsucht. \nSie hätten immer wieder vor dem Haus gewartet. Auch habe es viele Telefonate mit \nNachfragen und Bedrohungen gegeben. Nach etwa drei Monaten, also Mitte \nFebruar/Anfang März 2001, hätten die Bassidj sie, die Klägerin zu 1., und ihren \nSchwiegervater zu einer Wache gebracht und ihnen einen Videofilm mit einer \nDemonstration in J gezeigt, bei der Bassidj entwaffnet worden seien. Sie, die \nKlägerin zu 1., habe ihren Ehemann in dem Getümmel nicht erkannt, doch sei \nbehauptet worden, er sei dabei gewesen. Mit einer der entwendeten Waffen sei eine \nwichtige Persönlichkeit erschossen worden. In der Folgezeit habe es wieder Anrufe \nmit Bedrohungen gegeben. Um selbst zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen, habe \nsie, die Klägerin zu 1., eine Ausbildung zur Friseuse und Kosmetikerin gemacht, \nobwohl ihr in Deutschland lebender Mann und die anderen männlichen \nFamilienmitglieder damit nicht einverstanden gewesen seien. Ein Mann aus der \nNachbarschaft habe ihr nachgestellt. Sie habe ihm bei einem Treffen vergeblich \nklarzumachen versucht, dass sie kein Interesse an ihm habe. Bei einem weiteren \nTreffen am 18. August 2003 habe sie ihm dies erneut gesagt und man habe sich \ngestritten. Bassidj hätten daraufhin beide mitgenommen; erst nach einer Anhörung \nvor einem Richter oder einem Mullah seien beide entlassen worden. Man habe sie, \ndie Klägerin zu 1., ihrem herbeigerufenen Vater und Schwiegervater übergeben. \nBeide hätten nicht an ihre Unschuld geglaubt. Der Schwiegervater habe mit ihr nichts \nmehr zu tun haben und sie umbringen wollen. Daher habe ihr Vater sie widerwillig bei \nsich aufgenommen. Der Kläger zu 2. sei aber beim Schwiegervater verblieben. Mit \nHilfe ihres Schwagers, der ihr den Kläger zu 2. wieder zugeführt und einen Schlepper \norganisiert und bezahlt habe, sei man schließlich ausgereist. Insgesamt sei sie, die \nKlägerin zu 1., völlig schutzlos gegenüber der Nachstellung von Männern gewesen. \nMan habe ihr jede Ehre und menschenwürdige Behandlung abgesprochen. Sie habe \nder Bedrohung nicht anders als durch Flucht entgehen können. Die Bedrohung durch \nden Schwiegervater sei zwar nicht dem iranischen Staat zuzurechnen, doch gewähre \ndieser ihr, der Klägerin zu 1., auch keinen Schutz. \n\n8\n\nErstmalig mit Schriftsatz vom 2. August 2006 macht die Klägerin zu 1. ferner \ngeltend, sich seit Ende 2004 exilpolitisch bei der Constitutionalist Party of Iran - CPI - \nbetätigt zu haben. Am 19. Februar 2005 sei ein Parteikern in B1 gegründet worden. \nNachdem es 15 Mitglieder in B1 gegeben habe, sei am 24. April 2005 der Kern in \neinen Zweig umgewandelt worden und sie, die Klägerin zu 1., zur zweiten Vize-\nVorsitzenden und Vorsitzenden der Frauengruppe gewählt worden. Ihr Ehemann sei \nerster Vize-Vorsitzender geworden. Am 10. Juli 2005 habe die CPI in B1 auf dem \nMarktplatz eine Demonstration anlässlich der Studentendemonstrationen des 18. Tir \nveranstaltet, bei der man auch verdeutlicht habe, dass der jetzige Präsident \nAhmadinedschad durch Manipulation ins Amt gelangt sei. Sie, die Klägerin zu 1., \nhabe ferner an der Europäischen Konferenz in E1/Niederlande vom 20./21. August \n2005 als Vertreterin des B1er Zweiges teilgenommen \n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. April 2004 zu verpflichten, sie - die Kläger - als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie \nein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 1 AufenthG (früher: § \n51 Abs. 1 AuslG) - hilfweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \n(früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter im \nEinzelnen aus, die Kläger hätten ihre Einreise auf dem Luftweg nicht durch geeignete \nDokumente oder einen glaubhaften Sachvortrag dargelegt. Dies seien ihnen \nzuzumuten gewesen. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen hat im Eilverfahren 5 L 382/04.A mit Beschluss \nvom \n18. Mai 2004 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet mit der Begründung, \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der möglichen Verfolgung durch \nden Schwiegervater wegen des Vorhalts außerehelicher Beziehungen könne ohne \neine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen werden.\n\n15\n\nDas Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-\nWestfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf übergegangen. \n\n16\n\nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2006 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n17\n\nDie Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht \nangehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 2 K 2681/06.A (betr. N1) \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nSie ist allerdings fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung des \nangegriffenen Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG) erhoben worden. \nDer als Einschreiben am 16. April 2004 zur Post gegebene Bescheid vom \n15. April 2004 gilt gemäß § 4 Abs. 1 VwZG (in der bis zum 31. Januar 2006 \ngeltenden Fassung vom 3. Juli 1952, BGBl. I S. 379) als am 19. April 2004 zugestellt, \nsodass die am 26. April 2004 bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben \nwurde.\n\n22\n\nSie ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 15. April 2004 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie haben im \nmaßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \ngemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung, dass bei ihnen \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder \ngemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n23\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nverfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat \ngezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, \ndie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner \npolitischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und \nLeben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n24\n\nGrundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139.\n\n25\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen \nZusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.\n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344.\n\n27\n\nEs ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, DVBl. 1991, \n531.\n\n29\n\nWer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass \nbei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwäre.\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, \n341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 27.\n\n31\n\nBei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen \nund eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach \nder humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und \nSchutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen \ntatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf solche \nNachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn \nund Zweck der Asylverbürgung gefordert ist.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51, 64 f..\n\n33\n\nHiernach steht einer Anerkennung der Kläger als asylberechtigt gemäß Art. 16a \nAbs. 1 GG entgegen, dass sie den Iran nicht aufgrund politischer Verfolgung \nverlassen und sich auch nach ihrer Ausreise nicht in asylerheblicher Weise betätigt \nhaben. \n\n34\n\nSoweit sie vortragen, im Zusammenhang mit der Teilnahme ihres Ehemannes \nbzw. Vaters an einer Demonstration in J politisch verfolgt zu werden, kann ihnen \nnicht gefolgt werden. Weder ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zu 1. \nglaubhaft noch erreichen die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen überhaupt eine \nasylrelevante Intensität.\n\n35\n\nEs obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung \nvon Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des \nVerfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare \nWidersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf \nGrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft \nerscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, \ninsbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend \nbezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren \neinführen.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht zu der Überzeugung \ngelangt, dass die behaupteten, auf das Verhalten des Ehemannes und Vaters \nzurückzuführenden Ermittlungsmaßnahmen überhaupt stattgefunden haben. Dem \nsteht schon entgegen, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf das \nVorfluchtvorbringen des N1 für nicht glaubhaft hält. Auf die Ausführungen im - \nallerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren 2 K \n2681/06.A wird insoweit verwiesen. Kann indes schon nicht von einer politischen \nVerfolgung des Ehemannes ausgegangen werden, gilt dies erst recht für eine \nhieraus abgeleitete Verfolgung der Kläger. Im übrigen sind auch die Einlassungen \nder Klägerin zu 1. zu den Befragungen durch die Bassidj nicht überzeugend. Sie sind \noberflächlich und detailarm. Dabei fällt auf, dass die Klägerin zu 1. im wesentlichen \nnur Ergebnisse und Oberbegriffe nennt, während sie die tatsächlichen Abläufe selbst \nkaum beschreibt. Auch legt sie den Schwerpunkt ihrer Schilderungen beim \nBundesamt eindeutig nicht auf diese Ermittlungsmaßnahmen der Bassidj. Vielmehr \nnehmen die Ereignisse im Zusammenhang mit der vermeintlichen außerehelichen \nBeziehung und der Bedrohung durch die Familie ihres Ehemannes deutlich breiteren \nRaum ein. Dabei wird insbesondere in der Breite des Vorbringens auch ein deutlicher \nBruch in der Darstellung gegenüber dem ersten Komplex erkennbar, der darauf \nschließen lässt, dass die Schilderungen der Wohnungsdurchsuchungen und \nBefragungen durch die Bassidj jedenfalls in dieser Form nicht tatsächlich Erlebtem \nentsprechen. Zudem erscheinen die Ausführungen der Klägerin zu 1. hierzu als nicht \nlebensnah. So hat sie angegeben, ihr und ihrem Schwiegervater seien beim \nTransport zu der Befragung durch die Bassidj innerhalb Teherans und auch beim \nRücktransport die Augen verbunden worden. Dabei handelt es sich nach \nEinschätzung des Gerichts um eine völlig überzogene Maßnahme. Nach den \nSchilderungen der Klägerin zu 1. wurde sie lediglich zum Aufenthaltsort ihres \nEhemannes befragt, ohne dass man ihr persönlich etwas vorgeworfen hätte. Warum \nihr als Zeugin auf dem Weg zu der Befragung die Augen verbunden sein sollen, ist \nnicht nachvollziehbar.\n\n37\n\nUnabhängig davon, dass der Klägerin zu 1. ihr Vorbringen zur Verfolgung wegen \nihres Ehemannes nicht geglaubt werden kann, erreichen die geschilderten \nMaßnahmen der Bassidj auch keine asylrelevante Intensität. Behauptet wurden \nWohnungsdurchsuchungen, Befragungen nach dem Ehemann, eine einmalige \nMitnahme und Befragung durch die Bassidj sowie telefonische Erkundigungen und \nBedrohungen durch die Sicherheitskräfte. All dies erreicht keine Asylrelevanz. \nAsylerheblich sind, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die \npersönliche Freiheit besteht, nur solche Eingriffe, die nach ihrer Intensität und \nSchwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die \nBewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Betroffene durch die \nVerfolgung aus der übergreifenden Friedensordnung seines Heimatstaates \nausgegrenzt und in eine ausweglose Lage gedrängt wird, ist dabei die Intensität und \nSchwere des Eingriffs,\n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, \n315; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-Asyl), Rdn. 70 ff. \nvor II - 2.\n\n39\n\nDiese Grenze wird nach der Rechtsprechung der Kammer durch die genannten \nBefragungen und Durchsuchungen regelmäßig noch nicht überschritten,\n\n40\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2006 - 2 K 2674/06.A -. \n\n41\n\nAnhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall eine andere Bewertung \ngeboten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n42\n\nSoweit sich die Kläger auf eine Verfolgung durch die Familie ihres Ehemannes \nbzw. Vaters berufen, begründet dies ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung \nals asylberechtigt nach Art. 16a Abs. 1 GG. Eine solche Verfolgung knüpft nämlich \nnicht an asylerhebliche, unverfügbare Merkmale im oben beschriebenen Sinne an. \nDas Geschlecht als solches ist hier kein asylerhebliches Merkmal. Soweit Männer \nund Frauen im Iran bei Ehebruch ungleich behandelt werden, hat dies im islamischen \nRechtsbereich eine lange Tradition und wird im Kern religiös begründet. Die \nBestrafung ehebrecherischen Verhaltens von Frauen knüpft lediglich an das den \nislamischen Moralvorstellungen widersprechende Verhalten an, nicht an eine die \nFrauen persönlich und schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaft,\n\n43\n\nso das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2001 \n- 5 LB 448/01 -; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2001 - W 7 K 01.30636 -; \nim Erg. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 2001 - 7 A 11797/00.OVG; \nVG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 1993 - AN 18 K 92.37898 - und \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2001 - 8a K 2901/97.A ; VG Bremen, \nUrteil vom 2. April 1998 - 3 AK 2749/97 -.\n\n44\n\nHiernach ist das behauptete Verhalten des Schwiegervaters der Klägerin zu 1. \nnicht an deren Geschlecht geknüpft, sondern an ein bestimmtes, im Iran missbilligtes \nVerhalten. Nach ihren Einlassungen wirft ihr der Schwiegervater vor, sie habe eine \naußereheliche Beziehung zu einem anderen Mann gehabt und er müsse daher die \nFamilienehre wieder herstellen, indem er ihr Gewalt zufüge. Seine Drohung ist also \nan die von ihm vermutete Beziehung seiner Schwiegertochter zu einem anderen \nMann geknüpft und stellt deshalb keine politische Verfolgung dar. \n\n45\n\nAuch die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin zu 1. für die monarchistische \nOrganisation CPI führen nicht zur Anerkennung der Kläger als asylberechtigt. \n\n46\n\nZum einen erfordert dies eine Anknüpfung an eine im Herkunftsland erkennbar \nbetätigte politische Überzeugung, die wegen der fehlenden Glaubhaftigkeit des \nVorbringens zum Vorfluchtgeschehen nicht besteht. Bei Tatbeständen, die erst nach \ndem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen \n(sog. Nachfluchttatbestände), kann eine Anerkennung als asylberechtigt nämlich nur \nin Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert \nist. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen \ndes Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Anerkennung \nregelmäßig nur dann in Frage kommen, wenn dieser Entschluss einer festen, bereits \nim Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, vgl. nunmehr § 28 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf \ndie exilpolitische Betätigung der Klägerin zu 1. kein Anspruch auf Anerkennung als \nasylberechtigt, weil sich diese Aktivitäten nicht als zwangsläufige Fortführung eines \nschon im Iran gegebenen und dokumentierten politischen Bekenntnisses darstellen. \nAuf die hierzu gemachten Ausführungen wird verwiesen. \n\n47\n\nZum anderen führen die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin zu 1. für die \nmonarchistische Organisation CPI auch unabhängig von der fehlenden Anknüpfung \nan eine im Heimatland betätigte politische Überzeugung nicht zur Anerkennung als \nasylberechtigt. Sie reichen für die Annahme einer Verfolgung nach Rückkehr in den \nIran nicht aus. Für die Annahme einer Verfolgung im Fall der Rückkehr reicht nicht \njede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in \nexponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. \nWelche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt \nwerden müssen, damit diese als „exponiert\" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt \nsich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die \njeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles \ngeprägt.\n\n48\n\nSt. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 5 A 3956/04.A - \nm.w.N.; ferner Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer \nVGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer VGH, Beschluss vom \n2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n23. Mai 2003 - 3 LB 9/03 -.\n\n49\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen \nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem \nexponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der \nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an \ndas VG Leipzig vom 23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das \nSchleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 27. August 2003 „Prozess wegen Spionage für Iran \n- Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle\".\n\n51\n\nIndes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich \nerfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen \nBehörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein \nnach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich \nernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt \nwird.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an \ndas VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom \n11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an \ndas Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom \n3. März 2004, S. 23.\n\n53\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und \naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die \ndiejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die \nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste \nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den \njeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen \nherausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen \nlassen,\n\n54\n\nOVG NRW, a.a.O.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.\n\n55\n\nDies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer \nAsylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen \nParteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme \nan regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten \nund sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen \nVeranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem \nVerteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine \nBedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n57\n\nHieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die \nErhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer \nQualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren \nZeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich \nmacht, dass er lediglich „dabei ist\", liefert gegenüber dem iranischen \nNachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber -\n gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr \nfür das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.\n\n58\n\nDies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese \nGruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, \nzwischenzeitlich als Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die \nsich im weitesten Sinne mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der \nErrichtung eines (westlichen) Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten \nverbinden, erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der \nGefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, \nnach außen sichtbarer Position tätig wird.\n\n59\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom \n26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am \n11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; Urteil der Kammer \nvom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/06.A -; sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 -\n 22 K 7796/02.A -, www.nrwe.de. \n\n60\n\nSoweit eine weitere Auskunft\n\n61\n\n- Gutachten des „Kompetenzzentrums Orient Okzident\" des Geographischen \nInstituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden -\n\n62\n\nein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch-\nnationalistischer Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen. \n\n63\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteile der Kammer vom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/06.A - \nund vom 7. September 2004 - 2 K 8497/01.A -, www.nrwe.de. \n\n64\n\nDenn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und \nist deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht \nüberzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf \nder Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres \nerscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit \nsie nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht \nbesitzen - vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei \ninsbesondere auf die Darlegung einer Gefährdung aufgrund „exilpolitischer \nBetätigung\" angewiesen sind, erscheint die Aussagekraft dieses „Gutachtens\" \ninsoweit entsprechend gering. \n\n65\n\nSoweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes \n\n66\n\n- Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 -\n\n67\n\nseitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes \nangesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den \nIran verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls \nnicht überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des \nDeutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen \nPropaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer \nOrganisationen auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich \ndiese Einschätzung nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen \nOrient-Institutes auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese \nEinschätzung nachhaltig zu erschüttern. \n\n68\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin zu 1. nicht zu den Personen zu \nzählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche \nOrganisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschiene. \nDie von ihr ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten für die CPI führen nicht zur \nAnnahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im \nFalle einer Rückkehr in den Iran. Nach den oben dargestellten Maßstäben erscheint \nes von vornherein ausgeschlossen, der Teilnahme an Kundgebungen und \nVeranstaltungen, der Mitwirkung an Informationstischen sowie dem Verteilen von \nInformationsschriften eine verfolgungsrelevante Bedeutung beizumessen. Auch die \nMitgliedschaft und die Bekleidung der Funktion des 2. Vizevorsitzenden der CPI-\nSektion B1 lässt die Klägerin zu 1. nicht über den Rahmen massentypischer und \nniedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests hinausragen. \nInsbesondere ist nicht erkennbar, dass sie als 2. Vizevorsitzende bzw. als Mitglied \ndes dreiköpfigen Rates der genannten Sektion eine herausgehobene Position im \noben genannten Sinne einnimmt. Dagegen spricht bereits ihr Verhalten während der \nmündlichen Verhandlung, in der sie erst auf mehrfaches Nachfragen und nach dem \nBlättern in ihren Unterlagen überhaupt konkrete Angaben zu den von ihr selbst \nerledigten Aufgaben innerhalb der CPI gemacht hat. Außerdem sind diese Angaben \nnicht geeignet, mehr als eine nur niedrig profilierte Tätigkeit zu begründen. So hat sie \nzwar darauf hingewiesen, sie sei innerhalb ihrer 15-köpfigen Sektion verantwortlich \nfür die Belange der Frauen und das diesbezügliche Programm, hat aber auf \nNachfrage danach, was dies konkret heiße, lediglich angegeben, sie habe über die \nFrauenrechte und die Situation der Frauen im Iran diskutiert. Des weiteren ist auch \nihrer Teilnahme an einer Konferenz der insgesamt 20 europäischen CPI-Sektionen in \nE1 keine herausragende Bedeutung beizumessen, weil sie nicht etwa als einzige \nDelegierte ihrer Sektion dort gewesen ist, \n\n69\n\nvgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/05.A -: Der Kläger \nwar hier vom überregionalen Europa-Kongress der N.I.D./O.I.K. aus rund 200 \nTeilnehmern zu einem der 15 Delegierten gewählt worden, welche die \nOrganisation bei einer geplanten Weltkonferenz monarchistischer \nExilorganisationen in Washington vertreten sollten,\n\n70\n\nsondern zusammen mit fünf anderen von den insgesamt fünfzehn \nSektionsmitgliedern. Eine besonders exponierte Funktion ist hiermit nicht verbunden, \nzumal nicht vorgetragen wurde, dass sie in E1 eine besondere Rolle gespielt hätte. \nInsgesamt ergibt sich der Eindruck, dass es sich bei der Funktion der 2. \nVizevorsitzenden der Sektion lediglich um einen wohlklingenden Titel handelt, mit \ndem keine herausragenden Aufgaben verbunden sind.\n\n71\n\nSchließlich ergibt sich für die Kläger die beachtliche Gefahr einer politischen \nVerfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung der \nAsylanträge in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher \ndie iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die \nAsylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen \nAuslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen \nVerfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen \nJahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales \nLeben führen, \n\n72\n\nvgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes, zuletzt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nIslamischen Republik Iran vom 24. März 2006; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. April 2002, Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998; \nst. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und \nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n73\n\nEin Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a \nAbs. 1 GG besteht deshalb weder aufgrund von Vorflucht- noch aufgrund von \nNachfluchtgründen. \n\n74\n\nOb sie - wie behauptet - auf dem Luftweg oder aber auf dem Landweg durch \neinen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG nach Deutschland eingereist \nsind, was einer Anerkennung als asylberechtigt zusätzlich entgegenstünde, kann \ndaher offen bleiben. \n\n75\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG). Hiernach darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auf die \nvorstehenden Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe \nund der nicht bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr wegen der \nexilpolitischen Tätigkeiten kann deshalb verwiesen werden.\n\n76\n\nOb darüber hinaus die vom Schwiegervater der Klägerin zu 1. ausgehende \nVerfolgung überhaupt von § 60 Abs. 1 AufenthG erfasst wird, ist zweifelhaft. \nVoraussetzung hierfür wäre gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG, dass \ndie von einer Privatperson ausgehende Gefährdung dem iranischen Staat \nzugerechnet werden kann, weil dieser nicht willens oder in der Lage ist Schutz zu \nbieten. Jedoch bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Selbst wenn der iranische \nStaat den Klägern keinen Schutz böte, stünde einem Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen, dass für die beiden Kläger \neine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) \nAufenthG bestünde. Im Falle einer Rückkehr in den Iran besteht für sie gerade keine \nGefahr, weil sie nach eigenem Vortrag von offiziellen Stellen im Iran nicht gesucht \nwerden und es daher in der Hand haben, den Kontakt zum Schwiegervater zu \nmeiden. Insbesondere können sie sich so verhalten, dass er von ihrer Rückkehr nicht \neinmal Kenntnis erlangt. Die Möglichkeiten hierzu dürften selbst innerhalb Teherans \nbestehen, weil es sich hierbei um eine sehr große Stadt handelt. Im übrigen spricht \nEiniges dafür, dass der Schwiegervater über zweieinhalb Jahre nach der Ausreise \nder Kläger kein Interesse mehr an einer Tötung der Klägerin zu 1. haben wird - \nsoweit ein solches Interesse überhaupt jemals bestand. Er wird im Gegenteil froh \nsein, dass gewissermaßen Gras über die Sache gewachsen und die \nSchwiegertochter aus seinem Blickfeld verschwunden ist.\n\n77\n\nDie Kläger können sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung \nbesteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb \ndie Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder \ndie mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des \nAusländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht \nabgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die \nKonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im \nAbschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). \n\n78\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 \nAbs. 2 bis 6 AufenthG bestehen nicht. Insbesondere besteht keine Gefahr im Sinne \ndes § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 2 MRK oder im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG \nwegen der vom Schwiegervater ausgesprochenen Drohungen. Auf die oben \ngemachten Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative wird verwiesen.\n\n79\n\nSoweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides \ngerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und \nverletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert \nergibt sich aus § 30 RVG.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-08/2-k-2690-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-08/2-k-2690-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270673","retrieved":"2026-07-09 02:40:42.647572+00:00"}}