{"status":"available","doknr":"OLD270672","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0808.2K2689.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"2 K 2689/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die \nKlägerinnen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1982 in B geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der am 00.00.1999 \nin Teheran geborenen Klägerin zu 2. Beide sind iranische Staatsangehörige \nmuslimischen Glaubens und begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nDer Ehemann bzw. Vater der Kläger, L2, reiste am 9. Dezember 2000 auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines \nAsylantrags machte er im wesentlichen geltend, er sei mit anderen im November \n2000 von Teheran zu einer Hochzeitsfeier nach J gefahren und am nächsten Tag bei \neiner Stadtbesichtigung in eine Demonstration geraten. Dabei sei es zu \nGewalttätigkeiten gekommen. Man habe Sicherheitskräfte entwaffnet und sei \nanschließend geflohen. Zwei seiner Begleiter seien verhaftet worden. Das \nAsylverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren 2 K \n2676/06.A), da das Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen wurde.\n\n4\n\nDie Klägerinnen verließen den Iran nach ihren Angaben am 25. November 2003 \nund flogen von Teheran zunächst nach Dubai und dann am nächsten Tag weiter \nnach Frankfurt. Reiseunterlagen legten sie nicht vor. Am 16. Dezember 2003 stellten \nsie Asylanträge. Zur Begründung trug die Klägerin zu 1. bei der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 16. Dezember 2003 vor:\n\n5\n\nIhr Ehemann sei vor etwa drei Jahren nach J gefahren und habe sich dort mit \nseinem Onkel, seinen Cousins und Cousinen an einer Demonstration beteiligt. Dann \nsei er ausgereist. Etwa drei bis vier Monate später seien Beamte gekommen, hätten \ndas Haus durchsucht und nach dem Ehemann gefragt. Es habe auch Telefonterror \ngegeben. Seither sei sie, die Klägerin zu 1., ständig behelligt worden. Vor drei bis \nvier Monaten sei sie mit ihrem Schwiegervater zu einer Wache mitgenommen \nworden. Auf dem Weg dorthin und zurück habe man ihnen die Augen verbunden. \nDort sei ihnen ein Film gezeigt worden, worauf zu sehen gewesen sei, wie die Masse \ndie Bassidj entwaffnet habe. Man habe ihr vorgeworfen, mit einer dieser \nentwendeten Waffen habe ihr Ehemann einen Beamten getötet. In dem \nFilmausschnitt habe man sehen können, wie ihr Mann einem Bassidj die Waffe \nweggenommen habe.\n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. April 2004, als Einschreiben zur \nPost gegeben am 16. April 2004, die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter \nals offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen und forderte die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung zur \nAusreise innerhalb einer Woche auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, \neiner Anerkennung als asylberechtigt stehe bereits die Einreise über einen sicheren \nDrittstaat entgegen; dass die Klägerinnen auf dem Luftweg eingereist seien, könnten \nsie nicht belegen. Im übrigen bestünden Zweifel, ob den Klägerinnen ihr Vorbringen, \nsie seien des Ehemannes bzw. Vaters wegen verfolgt worden, geglaubt werden \nkönne. Auch sei das Vorbringen nicht asylrelevant.\n\n7\n\nDie Klägerinnen haben am 26. April 2004 die vorliegende Klage beim \nVerwaltungsgericht Aachen erhoben und gleichzeitig einen Eilantrag gestellt (5 L \n381/04.A). Sie tragen zur Begründung weitere Einzelheiten zu ihrer Ausreise auf dem \nLuftweg vor und führen aus, es sei Sache des Bundesamtes gewesen, sich bei der \nFluggesellschaft über ihre Einreise zu informieren. Im übrigen sei das Vorbringen \nkeinesfalls „offensichtlich\" unbegründet, da durchaus detailliert vorgetragen sei. Auch \ngriffen die Maßnahmen der iranischen Sicherheitskräfte durchaus in ihren \nasylrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ein. Ihr Ehemann sei zu einer \nHochzeit eines Freundes nach J gefahren. Sie, die Klägerin zu 1., habe ihn in drei \nTagen zurück erwartet. Am Tag darauf habe ein Verwandter angerufen und gesagt, \ndie Männer, die nach J gefahren seien, lebten und seien gesund. Ihre \nSchwiegereltern hätten im selben Haus gewohnt und sich in der Folgezeit viel bei ihr \naufgehalten. Schließlich habe ihr Ehemann aus Deutschland angerufen: Er habe an \neiner Demonstration teilgenommen und flüchten müssen. Nach etwa drei Monaten \nseien örtliche Beamte gekommen, hätten sich nach dem Ehemann erkundigt und die \nWohnung durchsucht. Dieser Vorgang habe sich alle drei bis sechs Monate \nwiederholt. Sie habe ein von ihr ererbtes Grundstück verkauft, um ihren \nLebensunterhalt bestreiten zu können. Etwa drei Monate nach der Ausreise ihres \nEhemannes hätten die Bassidj sie, die Klägerin zu 1., und ihren Schwiegervater zu \neiner Wache gebracht und ihnen einen Videofilm mit einer Demonstration in J \ngezeigt, bei der Bassidj entwaffnet worden seien. Sie, die Klägerin zu 1., habe ihren \nEhemann in der Masse erkannt. Man habe behauptet, er habe mit einer der \nentwendeten Waffen einen hohen Beamten getötet. \n\n8\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. April 2004 zu verpflichten, sie - die Klägerinnen - als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie \nein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § \n51 Abs. 1 AuslG) - hilfweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \n(früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter im \nEinzelnen aus, die Klägerinnen hätten ihre Einreise auf dem Luftweg nicht durch \ngeeignete Dokumente oder einen glaubhaften Sachvortrag dargelegt. Dies seien \nihnen zuzumuten gewesen. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen hat im Eilverfahren 5 L 381/04.A den Antrag der \nKlägerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss \nvom 14. Mai 2004 abgelehnt.\n\n14\n\nDas Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-\nWestfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf übergegangen. \n\n15\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Juni 2006 auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n16\n\nDie Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht \nangehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens den Ehemann bzw. \nVater betreffend (2 K 2676/06.A) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nSie ist allerdings fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung des \nangegriffenen Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG) erhoben worden. \nDer als Einschreiben am 16. April 2004 zur Post gegebene Bescheid vom \n15. April 2004 gilt gemäß § 4 Abs. 1 VwZG (in der bis zum 31. Januar 2006 \ngeltenden Fassung vom 3. Juli 1952, BGBl. I S. 379) als am 19. April 2004 zugestellt, \nsodass die am 26. April 2004 bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben \nwurde.\n\n21\n\nSie ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 15. April 2004 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie haben \nim maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \ngemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung, dass bei ihnen \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder \ngemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n22\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nverfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat \ngezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, \ndie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner \npolitischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und \nLeben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n23\n\nGrundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139.\n\n24\n\nDas Grundrecht auf Asyl ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf \ngerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung \nFlüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen \nVerfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, DVBl. 1991, \n531.\n\n26\n\nHiernach steht einer Anerkennung der Klägerinnen als asylberechtigt gemäß \nArt. 16a Abs. 1 GG entgegen, dass sie den Iran nicht aufgrund politischer Verfolgung \nverlassen und sich auch nach ihrer Ausreise nicht in asylerheblicher Weise betätigt \nhaben. \n\n27\n\nSoweit sie vortragen, im Zusammenhang mit der Teilnahme ihres Ehemannes \nbzw. Vaters an einer Demonstration in J politisch verfolgt zu werden, kann ihnen \nnicht gefolgt werden. Weder ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zu 1. \nglaubhaft noch erreichen die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen überhaupt eine \nasylrelevante Intensität.\n\n28\n\nEs obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung \nvon Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des \nVerfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare \nWidersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf \nGrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft \nerscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, \ninsbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend \nbezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren \neinführen.\n\n29\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht zu der Überzeugung \ngelangt, dass die behaupteten, auf das Verhalten des Ehemannes und Vaters \nzurückzuführenden Ermittlungsmaßnahmen überhaupt stattgefunden haben. Dem \nsteht schon entgegen, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf das \nVorfluchtvorbringen des L2 für nicht glaubhaft hält. Auf die Ausführungen im - \nallerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren 2 K \n2676/06.A wird insoweit verwiesen. Kann indes schon nicht von einer politischen \nVerfolgung des Ehemannes ausgegangen werden, gilt dies erst recht für eine \nhieraus abgeleitete Verfolgung der Klägerinnen. Im übrigen sind auch die \nEinlassungen der Klägerin zu 1. zu den Befragungen durch die Bassidj in keiner \nWeise überzeugend. Sie sind absolut oberflächlich und detailarm. Vor allem fällt auf, \ndass die Klägerin zu 1. im wesentlichen nur Ergebnisse und Oberbegriffe nennt, \nwährend sie die tatsächlichen Abläufe selbst kaum beschreibt. Zudem erscheinen \nihre Ausführungen als nicht lebensnah. So hat sie angegeben, ihr und ihrem \nSchwiegervater seien beim Transport zu der Befragung durch die Bassidj innerhalb \nTeherans und auch beim Rücktransport die Augen verbunden worden. Dabei handelt \nes sich nach Einschätzung des Gerichts um eine völlig überzogene Maßnahme. \nNach den Schilderungen der Klägerin zu 1. wurde sie lediglich zum Aufenthaltsort \nihres Ehemannes befragt, ohne dass man ihr persönlich etwas vorgeworfen hätte. \nWarum ihr als Zeugin auf dem Weg zu der Befragung die Augen verbunden sein \nsollen, ist nicht nachvollziehbar.\n\n30\n\nUnabhängig davon, dass der Klägerin zu 1. ihr Vorbringen zur Verfolgung wegen \nihres Ehemannes nicht geglaubt werden kann, erreichen die geschilderten \nMaßnahmen der Bassidj auch keine asylrelevante Intensität. Behauptet wurden \nWohnungsdurchsuchungen, Befragungen nach dem Ehemann, eine einmalige \nMitnahme und Befragung durch die Bassidj sowie telefonische Erkundigungen und \nBedrohungen durch die Sicherheitskräfte. All dies erreicht keine Asylrelevanz. \nAsylrelevant sind, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die \npersönliche Freiheit besteht, nur solche Eingriffe, die nach ihrer Intensität und \nSchwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die \nBewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Betroffene durch die \nVerfolgung aus der übergreifenden Friedensordnung seines Heimatstaates \nausgegrenzt und in eine ausweglose Lage gedrängt wird, ist dabei die Intensität und \nSchwere des Eingriffs,\n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, \n315; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-Asyl), Rdn. 70 ff. \nvor II - 2.\n\n32\n\nDiese Grenze wird nach der Rechtsprechung der Kammer durch die genannten \nBefragungen - auch durch die Befragung auf der Wache der Bassidj - und \nWohnungsdurchsuchungen und auch durch die sich wiederholenden Telefonanrufe \nregelmäßig noch nicht überschritten,\n\n33\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2006 - 2 K 2674/06.A -. \n\n34\n\nAnhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall eine andere Bewertung \ngeboten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin zu 1. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgetragen \nhat, ihre im Iran lebenden Familienangehörigen würden sie im Fall einer Rückkehr in \nden Iran töten, weil sie erfahren hätten, dass sie, die Klägerin zu 1., in Deutschland \nkein Kopftuch trage, führt dies ebenfalls nicht zur Anerkennung als asylberechtigt. \nZum einen ist es nach Einschätzung des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich, \ndas die Klägerin zu 1. im Falle einer Rückkehr tatsächlich einer derartigen \nGefährdung ausgesetzt sein wird. Die Behauptung ist völlig unsubstantiiert und daher \nnicht glaubhaft. Die Klägerin zu 1. hat weder die Hintergründe für ein solches \nVorgehen der eigenen Familienangehörigen dargetan noch erläutert, welche \nPersonen genau sie insoweit fürchtet. Auch fällt auf, dass sie diesen Umstand \nerstmalig in der mündlichen Verhandlung äußert, obwohl sie hierzu schon deutlich \nfrüher die Gelegenheit gehabt hätte, da sie bereits vor fast drei Jahren eingereist ist. \nZudem hat das Gericht den Eindruck, dass sie sich auf dieses Argument erst \nbesonnen hat, nachdem ihr in der mündlichen Verhandlung klargemacht worden war, \ndass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist daher nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit auszuschließen, dass sie in dieser schwierigen prozessualen \nSituation auf eine tatsächlich nicht bestehende Gefährdung zurückgegriffen hat. \nDarüber hinaus stünden ihr bei einer Gefährdung durch Familienangehörige \ninnerstaatliche Fluchtalternativen offen.\n\n36\n\nVgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -\n, in: DVBl. 1991, 531.\n\n37\n\nSie hätte angesichts der Größe des Iran und auch Teherans ohne weiteres die \nMöglichkeit, ihrer Familie eine Rückkehr in den Iran zu verschweigen und den \nKontakt zu ihr zu vermeiden.\n\n38\n\nWenn die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung des weiteren geltend \nmacht, die religiös-konservative Regierung habe verstärkt auf die Einhaltung der \nreligiösen Bekleidungsvorschriften hingewirkt, was aber insbesondere in \nfrauenspezifischer Hinsicht nicht hinnehmbar sei, begründet auch dies für den Fall \nihrer Rückkehr in den Iran nicht die Gefahr politischer Verfolgung. Allerdings gilt im \nIran eine detaillierte Kleiderordnung, die für Frauen insbesondere eine nahezu \nvollständige Verhüllung des Körpers und der Haare mit dunklen und festen \nKleidungsstücken - durch den Tschador oder einen langen Mantel und Kopftuch - \nvorschreibt, bei deren Verletzung Sanktionen erfolgen können, die bis zur \nAuspeitschung mit 74 Hieben reichen.\n\n39\n\nVgl. AA, Auskunft vom 15. November 1989 (10449), und amnesty international, \nStellungnahme vom 16. Januar 1990 (69.075), jeweils an das VG Bremen, unter \nHinweis auf die damals geltende Bestimmung des § 102 iran. StGB; AA, \nLagebericht vom 24. März 2006, S. 31, und Auskunft vom 2. August 2005 (43948) \nan das VG Trier, jeweils unter Hinweis auf Art. 638 iran. StGB n.F. \n\n40\n\nAuch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die in den letzten Jahren - insbesondere \nin der Regierungszeit des Präsidenten Chatami - bisweilen festzustellende \ngroßzügigere Auslegung und Anwendung der Bestimmungen zwischenzeitlich einer \nstrengeren Handhabung gewichen ist. So ist auf eine entsprechende Forderung von \nParlamentariern Anfang April 2006 angekündigt worden, 50 Spezialeinheiten \nabzustellen, welche die islamische Kleiderordnung durchsetzen sollen.\n\n41\n\nVgl. den Artikel „Das Land hinter dem Schleier\" im Magazin „Stern\" vom \n27. April 2006; vgl. auch die Äußerungen der Frau Zahra Khomeini, Tochter des \nfrüheren Revolutionsführers, wiedergegeben in dem Artikel „Erbin des Ayatollah\" in \n„Die Welt\" vom 11. April 2006; „ ... das Kopftuch muss sein. Das ist der Islam. \n...Der Hijab spielt eine grundlegende Rolle für die Stabilität der Familie\"; \neinschränkend allerdings der Artikel „Die Rückkehr der Revolution\" in „Die Zeit\" \nvom 16. März 2006: „Und doch sind manche kleinen Freiheiten des Alltags - das \naus der Stirn geschobene Kopftuch, das dick aufgetragenen Make-up, selbst das \nHändchenhalten mit dem Freund auf der Straße - beim Wechsel von Chatami zu \nAhmadineschad nicht gänzlich zurückgedreht worden.\"\n\n42\n\nBei den an die Nichtbeachtung der Bekleidungsvorschriften anknüpfenden \nMaßnahmen handelt es sich aber zunächst lediglich um eine - unpolitische - \nAhndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral. Die Bekleidungsvorschriften \nhaben ihre Ursache in den im Iran besonders strengen, vor allem die Frauen \nbetreffenden Moralvorstellungen. Sie dienen der Aufrechterhaltung äußerlicher \nFormen der Frömmigkeit bzw. der öffentlichen Moral und haben deshalb ordnungs- \noder strafrechtlichen Charakter. Daher sind diese staatlichen Maßnahmen unter \nasylrechtlichen Aspekten hinzunehmen, auch wenn sie im Gegensatz zur \nWerteordnung der Bundesrepublik Deutschland und nicht im Einklang mit dem \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG stehen. Sie stellen sich weder als \nEingriff in die asylrechtlich geschützte Religionsausübung noch als \ngeschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des Asylrechts dar. Sie betreffen zudem \ngrundsätzlich alle Bewohner(innen) des Landes gleichermaßen, sodass die Ahndung \neines Verstoßes gegen derartige Verhaltensvorschriften regelmäßig keine den \nBetroffenen „aus der staatlichen Rechts- und Friedensordnung ausgrenzende \npolitische Verfolgung\" ist. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 9 B 258.88 -, InfAuslR 1989, \n216, zur Verurteilung eines Iraners zu 100 Peitschenhieben, weil er sich mit seiner \nFreundin verbotenerweise in der Öffentlichkeit gezeigt hat; OVG NRW, Urteil vom \n17. Dezember 1992 - 16 A 10941/90 -, juris Rechtsprechung \nNr. MWRE181639300, zur Diskriminierung von Frauen durch \nBekleidungsvorschriften u.a. im Iran; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom \n27. Januar 1992 - 13 UE 567/89 -, juris Rechtsprechung \nNr. MWRE104719200.\n\n44\n\nDas Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll zudem nicht jedem, der in seiner \nHeimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen oder \ndorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Deutschland eine bessere \nLebenssituation vorfindet. Vielmehr ist, da Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 \nAufenthG Zuflucht aus einer „ausweglosen Lage\" bieten soll, eine \nRechtsgutbeeinträchtigung von asylerheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, \ndie nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische \nBewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und \nSchwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die \nBewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben,\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (357).\n\n46\n\nIm Lichte dieser Rechtsprechung stellen sich auch die strengen \nBekleidungsvorschriften und die sonstigen Diskriminierungen, welche die Frauen \ngenerell in islamischen Ländern und speziell im Iran betreffen - dort aber nicht \nwirklich in Frage gestellt werden -, nicht als asylerheblich dar. So ist mit den hieraus \nfolgenden Einschränkungen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch \nnicht ein menschenunwürdiges Dasein verbunden, das eine Frau in eine den Schutz \ndes Asylrechts nach sich ziehende ausweglose Lage bringt,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992, a.a.O.; OVG Koblenz, \nBeschluss vom 17. Mai 2002 - 6 A 10217/02 -, NVwZ-Beilage 2002, 100, zur \nvergleichbaren Situation in Afghanistan. \n\n48\n\nOb die Klägerin zu 1. aufgrund ihres inzwischen mehrjährigen Aufenthalts in \nDeutschland im Falle der Rückkehr in den Iran mit der dortigen Rolle der Frau und \ninsbesondere mit den Bekleidungsvorschriften zusätzlich Probleme hätte, ist \nunerheblich. Es ist ihr zuzumuten, sich hiermit abzufinden. Denn diese \nMoralanschauungen sind ihr nicht fremd und sie hat sie in der Vergangenheit \nbeachtet. Sie ist immerhin im Iran geboren und hat dort einen großen Teil ihres \nLebens verbracht. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu \n1. - zumal unter dem Eindruck der ihnen anderenfalls drohenden Sanktionen - nicht \nbereit wäre, sich den Moralanschauungen ihres Heimatstaates wieder anzupassen. \nEs kann im vorliegenden Verfahren somit dahinstehen, ob etwas anderes zu gelten \nhat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine \nRückkehrerin gegen die islamischen Wertvorstellungen verstoßen und deshalb \nerhebliche staatliche Repressalien auf sich ziehen wird.\n\n49\n\nVgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 \n- 14 A 62/99 -, zu dem Fall einer seit 30 Jahren im Ausland lebenden Iranerin.\n\n50\n\nSchließlich ergibt sich für die Klägerinnen die beachtliche Gefahr einer \npolitischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der \nStellung der Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht \nersichtlich, woher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. \nZudem führt die Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem \nlangjährigen Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer \npolitischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den \nvergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein \nnormales Leben führen, \n\n51\n\nvgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes, zuletzt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nIslamischen Republik Iran vom 24. März 2006; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. April 2002, Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998; \nst. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und \nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n52\n\nEin Anspruch der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß \nArt. 16 a Abs. 1 GG besteht deshalb weder aufgrund von Vorflucht- noch aufgrund \nvon Nachfluchtgründen. \n\n53\n\nOb sie - wie behauptet - auf dem Luftweg oder aber auf dem Landweg durch \neinen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG nach Deutschland eingereist \nsind, was einer Anerkennung als asylberechtigt zusätzlich entgegenstünde, kann \ndaher offen bleiben. \n\n54\n\nDie Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG). Hiernach \ndarf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, \nsoweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den \nVoraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als \nAsylberechtigter. Auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden \nGlaubhaftmachung der Vorfluchtgründe kann deshalb verwiesen werden.\n\n55\n\nDie Klägerinnen können sich des Weiteren nicht erfolgreich auf \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete \nGefahr der Folterung besteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht \nwird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein \nStaat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens \nverbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die \nAuslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die \nAbschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom 4. November 1950 \n(BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies \nvorschreibt (Abs. 5) oder wenn im Abschiebungsland für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die \nBevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht \nallgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). \n\n56\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Abschiebungsverbote im Sinne des \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen nicht. Hinsichtlich der Bedrohung durch eigene \nFamilienangehörige bzw. zu den Freiheitseinschränkungen durch die iranische \nKleiderordnung (vgl. insbesondere § 60 Abs. 7: „... erhebliche konkrete Gefahr für ... \nFreiheit ...\") kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. \n\n57\n\nSoweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides \ngerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und \nverletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert \nergibt sich aus § 30 RVG.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-08/2-k-2689-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-08/2-k-2689-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270672","retrieved":"2026-07-09 02:40:42.557990+00:00"}}