{"status":"available","doknr":"OLD270691","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0807.4K1752.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-07","aktenzeichen":"4 K 1752/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am \n4. Mai 2001 auf dem Luftweg über die Flughäfen Teheran und Frankfurt nach \nDeutschland ein. Die Ausreisekontrollen im Iran passierte er mit einem gefälschten \nirakischen Pass. Bei den Grenzkontrollen bei der Einreise nach Deutschland wies er \neinen gefälschten griechischen Pass vor. \n\n3\n\nDer Kläger beantragte unter dem 14. Mai 2001, als Asylberechtigter anerkannt zu \nwerden. Mit dem Antrag und bei der Anhörung durch das Bundesamt am \n16. Mai 2001 trug er vor:\n\n4\n\nEr habe bis 1987 in Izmir in der Türkei Wirtschaftswissenschaften studiert, dann \naber das Studium abgebrochen. Er habe sich einer patriotischen \nStudentenbewegung angeschlossen und sei politisch aktiv gewesen, etwa so, wie \ndies in der (zur Zeit der Befragung noch zugelassenen) HADEP geschehe. 1990 sei \ner zu den Guerillatruppen der PKK gestoßen. Er habe eine Ausbildung durchlaufen \nund sei später Kommandant einer Kampfeinheit von insgesamt etwa 500 Leuten \ngeworden. 1994 habe er diesen Posten für eine gewisse Zeit verloren. Er habe sich \nin E neun Monate lang bewähren und Selbstkritik üben müssen. Dann sei er in sein \nEinsatzgebiet in E1/C zurück gekehrt. Bis zum Parteikongress der PKK am \n22. Januar 2000 sei er dort geblieben. Der Parteikongress habe im Nordirak \nstattgefunden. Öcalan habe ihn aus dem Gefängnis heraus angeordnet. Wegen \nabweichender Ansichten zur Mehrheitslinie der PKK seien er und andere scharf \nkritisiert worden. Es sei zu einem Zerwürfnis gekommen. Er und seine Gruppe seien \nzwar zunächst in die jeweiligen Einsatzgebiete zurück gekehrt, hätten sich aber dann \nin den Nordirak abgesetzt. Dort hätten sie erfahren, dass man ein Killerkommando \nauf sie angesetzt habe. Die Führung der PKK unternehme alles, um der Mitglieder \nseiner in deren Augen „abtrünnigen\" Gruppe („Kösul-Bande\") habhaft zu werden und \nsie mit Drohungen und Gewalt auf die Parteilinie zurück zu führen oder zu ermorden. \nEs habe auch in Deutschland schon Anschläge auf Genossen gegeben. In die Türkei \nkönne er nicht zurück, weil ihm wegen seiner führenden Rolle in den Kampfeinheiten \nder PKK die Verhaftung, ein Strafverfahren und eine womöglich lebenslange \nHaftstrafe drohten. \n\n5\n\nDas Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2001 als \nAsylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG a.F. vorlagen. Der Bescheid wurde am 15. Juni 2001 rechtskräftig. \n\n6\n\nUnter dem 6. September 2002 wandte sich das Bundeskriminalamt an das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge und regte unter Übersendung eines \nVermerks vom 5. September 2002 an, einen Widerruf oder eine Rücknahme der \nAsylanerkennung des Klägers zu prüfen. Zur Begründung war unter anderem \nangeführt: Der Kläger habe zur höchsten Funktionärsebene der PKK gehört. In der \nTürkei bestünden gegen ihn zwei Haftbefehle wegen Straftaten, die er in der Zeit von \n1992 bis 1999 begangen habe und bei denen 43 Zivilpersonen ums Leben \ngekommen seien. Ein Auslieferungsersuchen der Türkei sei in die Wege geleitet. L \nsei außerdem in Deutschland im Mai 2002 in eine Schießerei verwickelt gewesen \nund am 22. Juli 2002 wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung angeklagt \nworden. \n\n7\n\nDas Strafverfahren gegen den Kläger (000 JS 000/00, VRS 00 LS 00/00, \nStaatsanwaltschaft E2) endete im Hauptverhandlungstermin des \nJugendschöffengerichtes E2 (Heranwachsender Haupttäter) vom 00.00. 2002 mit \neiner Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. II StPO und der Auflage, binnen drei \nMonaten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. \n\n8\n\nDer Kläger wurde unter dem 15. Oktober 2003 zu einem Widerruf seiner \nAnerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG a.F. \nangehört. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. März 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge die mit Bescheid vom 17. Mai 2001 erfolgte Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG a.F. vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wurden als \noffensichtlich nicht gegeben verneint. Weiter wurde festgestellt, dass ein \nAbschiebungsverbot aus § 60 Abs. 4 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt, nicht \ndagegen Abschiebungsverbote nach den anderen Absätzen des § 60 AufenthG.\n\n10\n\nAm 8. März hat der Kläger Klage erhoben.\n\n11\n\nEr trägt vor, er wolle in Deutschland sein Studium fortsetzen und arbeite derzeit \nin einer Entwicklungshilfeorganisation mit, die im Nordirak Firmen und Freiberufler \nberate, die sich dort niederlassen oder investieren wollten; er halte sich deshalb \nhäufig im Nordirak auf. \n\n12\n\nEr beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 1. März 2005 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDie benannten Strafakten waren, die Verwaltungsakten des Bundesamtes aus \ndem Anerkennungs- und dem Widerrufsverfahren sind beigezogen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nbeigezogenen Akten und der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 1. März 2005 ist rechtmäßig. \n\n19\n\nI. Widerruf der Asylanerkennung, der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG a.F.; Feststellung dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \noffensichtlich nicht vorliegen (Nr. 1 bis 3. des Bescheides vom 1. März 2005). \n\n20\n\n1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind \nerfüllt.\n\n21\n\n1.1 Der Kläger ist mit Bescheid des (damals noch) Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Mai 2001 als Asylberechtigter \nanerkannt worden. Ebenso ist zu seinen Gunsten festgestellt worden, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) für das \nHerkunftsland Türkei vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob diese Regelungen \nrechtmäßig waren (VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2005, 4 K 553/04.A). \n\n22\n\n1.2 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die \nAnerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor. Zwar hat sich möglicherweise die \nSachlage nicht nachträglich zu Ungunsten des Klägers verändert, wohl aber die \nRechtslage. Nachträgliche Änderungen der Rechtslage lösen die Widerrufsbefugnis \naus. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unterscheidet nicht zwischen \ntatsächlichen und rechtlichen Änderungen. Entscheidend ist, ob die Anerkennung \nderzeit nicht mehr ausgesprochen werden dürfte (OVG NW, Urteil vom \n4. Dezember 2003, 8 A 3766/03.A NVwZ 2004, 757=NWVBl. 2004, 231; \nVG Gelsenkirchen, InfAuslR 2000, 39; VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005, \n2 K 1611/04.A; a.a. Marx, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 73 \nRdn. 174).\n\n23\n\n1.3 Das Bundesamt hat den Widerruf der Asylanerkennung in der Sache auf § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG (=§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG a.F.) gestützt. Diese Vorschrift \nhat eine nachträgliche Änderung der Rechtslage bewirkt, denn sie ist erst durch \nArt. 11 Abs. 9 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I, 361) mit \nWirkung ab dem 1. Januar 2002 und damit nach der Anerkennung des Klägers vom \n17. Mai 2001 in Kraft getreten.\n\n24\n\n1.4 § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG enthält eine - negative - Voraussetzung auch für \ndie Anerkennung als Asylberechtigter. Das ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 und \n§ 30 Abs. 4 AsylVfG. Die Sperrwirkung von § 51 Abs. 3 AuslG a.F. (= § 60 Abs. 8 \nAufenthG) auch für das Recht auf Asyl folgt zudem aus Sinn und Zweck der \nVorschrift (OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 2003, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346).\n\n25\n\n1.5 Es ist aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der \nKläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen \naußerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat (§ 60 Abs. 8 \nSatz 2, 2. Fallgruppe AufenthG).\n\n26\n\n1.5.1 Als schweres nichtpolitisches Verbrechen kommen nicht nur Straftaten der \nallgemeinen Kriminalität, sondern auch solche in Betracht, die unter dem Deckmantel \npolitischer Ziele begangen werden. Beurteilungsfaktoren sind die Motivation, der \nZusammenhang, die Verbrechensmethode und die Verhältnismäßigkeit des \nVerbrechens zu dem angestrebten Ziel. Was selbst im weitesten Sinn politischen \nZielen dienen soll, muss im Einklang mit menschenrechtlichen Grundsätzen stehen. \nTerroristische Akte und willkürliche Tötungen oder andere physische Angriffe \ngegenüber der Bevölkerung können durchweg nicht als politisch im Sinn von § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG qualifiziert werden (Hailbronner, Ausländerrecht, \nLoseblattkommentar, A1, § 60 Rdn. 188). \n\n27\n\n1.5.2 Der Kläger war nach eigener Einlassung von 1990 bis in das Jahr 2000 \nhinein Kommandant einer aus rund 500 Guerillakämpfern bestehenden Kampfeinheit \nder PKK im Raum E1/C. Nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamt gehörte er \nzu den Kaderkräften und war Teil der höchsten Funktionärsebene der PKK. Die PKK \nist eine in Deutschland verbotene, auf europäischer Ebene geächtete \nTerrororganisation. Der Kläger hat diese Terrororganisation nicht nur unterstützt, er \nhat ihre menschenverachtende Vorgehensweise aus eigener freier Entscheidung \nmitgetragen, sie gebilligt und aktiv an prominenter Stelle zu den von ihr begangenen \nGräueltaten beigetragen. Das gilt nicht nur für seine planende und befehlende \nTätigkeit auf der Kommandeursebene, die allerdings seine Verantwortung für die \nGesamtheit der terroristischen Taten der PKK auch im Ausland (unter anderem in \nDeutschland) schon für sich genommen zu begründen vermag (ebenso für ein \nanderes PKK-Kadermitglied der „Kösul-Bande\":VG Bremen, Urteil vom \n30. Juni 2005, a.a.O.). Die Stellung des Kommandanten einer relativ großen \nKampfeinheit erhält und behält man nur dann, wenn man sich zuvor als Kämpfer \ndurch besonderen Einsatzwillen bei bewaffneten Auseinandersetzungen und \nAnschlägen, durch Härte, Entschlossenheit, Rücksichtslosigkeit, List und \nGrausamkeit ausgezeichnet hatte. Der Kläger hatte seine Führungsposition nach \neigenen Angaben 1994 zunächst verloren. Wenn er sie danach für lange Jahre \nzurück bekam, muss er sich das durch besondere Anstrengungen und Linientreue \nverdient haben. Seine führende Mitgliedschaft in der PKK und innerhalb von deren \nGuerillatruppen allein rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger täterschaftlich \nschwerste Verbrechen begangen hat, wie sie das deutsche Strafrecht unter anderem \ndurch §§ 125a, 129a, 211, 226, 227, 239b, 249 ff., 306c, 308 StGB unter Strafe stellt. \n\n28\n\n1.5.3 Der Kläger ist mit den schwer wiegenden Gründen für die Annahme, er \nhabe vor seiner Aufnahme als Flüchtling in Deutschland in der Türkei schwere nicht \npolitische Verbrechen begangen, frühzeitig, nämlich schon mit der Anhörung in 2003, \nspätestens aber mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 2995 konfrontiert \nworden. Er ist dem weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren substanziiert \nentgegen getreten. Sein lapidarer Hinweis in dem Schriftsatz vom 24. Juli 2006, er \nhabe als junger Mann praktisch keine Alternative gehabt als die PKK zu unterstützen, \ner sei nie „Terrorist\" gewesen, ist ungenügend. Das stimmt nicht mit den \ntatsächlichen Verhältnissen überein. Der Kläger ist zudem noch in der mündlichen \nVerhandlung der direkten und wiederholten Frage des Vertreters der Beklagten, ob \ndurch seine, des Klägers, Aktivitäten Menschen zu Schaden gekommen seien, mit \nundeutlichen, ins Allgemeine gehenden und nichtssagenden Formulierungen \nausgewichen. Er hat den schwerwiegenden Gründen für den Verdacht der Begehung \nvon und der Teilnahme an terroristischen Verbrechen nichts entgegen zu \nsetzen.\n\n29\n\n1.6 Zugleich ist aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, \ndass der Kläger sich als Kader der PKK Handlungen hat zuschulden kommen lassen, \ndie den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider laufen (§ 60 Abs. 8 \nSatz 2, 3. Fallgruppe AufenthG). \n\n30\n\n1.7 Der Asylausschluss durch § 60 Abs. 8 AufenthG setzt nicht voraus, dass von \ndem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen. Der Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG enthält kein Merkmal der „Wiederholungsgefahr\" und erfordert, anders als \n§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, auch keine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland oder der Allgemeinheit. Der Asylausschluss des § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG knüpft allein an das verbrecherische Handeln des \nAusländers in der Vergangenheit und damit an eine bestimmt Prägung seines \nLebenslaufes an, die sich nicht ablegen lässt. Er beruht auf einer Einstufung des \nAusländers als schutzunwürdig (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, a.a.O., § 60 Rdn. \n177 ff.). Das Gefährdungspotenzial des Klägers ergibt sich aus der Verstrickung in \nden internationalen Terrorismus. Dieser bringt die Notwendigkeit mit sich, den \ndadurch für die zivilisierte Völkergemeinschaft verursachten unübersehbaren \nGefahren auf allen Ebenen und mit allen Mitteln zu begegnen. Der internationale \nTerrorismus wird unter anderem dadurch erzeugt und verschärft, dass für Personen, \ndie schwerwiegende Straftaten begangen haben, sichere Rückzugsmöglichkeiten \ngeschaffen werden. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG will die „sicheren Häfen\" für \nTerroristen schließen, gleich ob sie im Aufnahmeland weitere Aktivitäten planen oder \nnicht. Das steht in Einklang mit der grundrechtlichen Asylgewährung für politisch \nVerfolgte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG konkretisiert eine \nimmanente Schranke des Grundrechts, das Angehörigen einer terroristischen \nOrganisation auch dann nicht zur Verfügung steht, wenn ihr Aufenthalt keine \nkonkrete Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zur \nFolge hat (Hailbronner, Ausländerrecht, a.a.O., § 60 Rdn. 184). \n\n31\n\n1.8 In jedem Falle aber wird die durch den Ausländer auch für die Zukunft \ndrohende Gefahr terroristischer Aktivitäten vermutet, solange er sich nicht glaubhaft \nund endgültig davon gelöst und distanziert hat (OVG Koblenz, Urteil vom \n6. Dezember 2002, 10 A 10089/02, NVwZ-RR 2003, 596; VG Stuttgart, Beschluss \nvom 30. Mai 2005, 12 K 10786/05). \n\n32\n\n1.8.1 Der Kläger ist die glaubhafte Darlegung, sich von den terroristischen Zielen \nder PKK und ihrer Organisation gelöst zu haben, bis in die mündliche Verhandlung \nschuldig geblieben. Sein Vortrag in dem Anerkennungsverfahren, er habe sich in \neiner inneren Auseinandersetzung über das weitere Vorgehen der PKK nach der \nVerhaftung und Verurteilung von deren Führer Öcalan mit anderen Führungskadern \nüberworfen, habe sich von den (übrig gebliebenen) PKK-Einheiten getrennt und \nmüsse jetzt selbst befürchten, als Folge der inneren Richtungskämpfe Opfer eines \nMordanschlages zu werden, reicht dazu bei weitem nicht aus. Die \n„Wiederholungsgefahr\" im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG ist nicht rein äußerlich \nund organisatorisch zu verstehen. Sie beinhaltet mindestens die glaubhafte \npersönliche Abwendung des Ausländers von den Zielen und Vorgehensweise der \nterroristischen Organisation, der er angehört hat. Dazu geben die Äußerungen des \nKlägers bei der Befragung durch das Bundesamt nichts her. Er hat lediglich erklärt, \ndie PKK dürfe keinen Krieg gegen die Einheiten des Kurdenführers Talabani im Irak \nführen; außerdem will er sich für demokratische Strukturen in der PKK eingesetzt \nhaben; er und seine Mitstreiter seien auch gegen die Kapitulation und die Aufgabe \ndes Kampfes der PKK für die nationale Selbstbestimmung der Kurden gewesen, was \nallerdings nicht habe bedeuten sollen, dass man den Guerillakampf habe fortsetzen \nwollen. Diese Auffassungen sollen innerhalb der PKK auf scharfe Ablehnung \ngestoßen sein mit der Folge, dass man zuerst ihn und seine Mitstreiter „kaltgestellt\" \nund ihnen anschließend nach dem Leben getrachtet habe. Damit beschreibt der \nKläger parteiinterne Spaltungstendenzen über ideologische Auseinandersetzungen \noder Machtkämpfe, wie sie gerade in linken Gruppierungen nicht selten sind. \nDerartige inneren Kämpfe werden mit Erbitterung und den gleichen brutalen Mitteln \nausgetragen, die der Gruppe ansonsten auch nach außen zu eigen sind. Der Kläger \nbefand sich in diesem Falle in der Minderheitsfraktion und hatte deshalb um sein \nLeben zu fürchten. Damit hat er sich aber nicht glaubhaft und endgültig aus seinem \nterroristischen Umfeld gelöst. \n\n33\n\n1.8.2 Eine Distanzierung vom terroristischen Vorgehen der PKK ist auch im \nWiderrufsverfahren bis in die mündliche Verhandlung hinein ausgeblieben. Das \nVerhalten des Klägers und seine Äußerungen zeigen im Gegenteil, dass er keinen \nkritischen Abstand zu seinen früheren Verbrechen gewonnen hat. Es ist schon \nauffällig, dass der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter \nüberhaupt keine persönliche Einlassung zu einer gewandelten Einstellung \nvorgetragen hat, obwohl schon der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und \nebenso deutlich der Beschluss zur Versagung von Prozesskostenhilfe dem Kläger \ndie Notwendigkeit der Abkehr von seinen Verstrickungen in den internationalen \nTerrorismus deutlich vor Augen geführt hatte. Dieses Schweigen ist beredt. Bestätigt \nwird diese Einschätzung durch das Auftreten des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Einzelrichter. Er war, trotz mehrfachen Nachfragens, zu keiner \nZeit bereit, auch nur ein kritisches Wort zu seiner Vergangenheit zu finden. Er hat im \nGegenteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er heute noch genau so denkt, wie bei \nseinem Eintritt in die PKK. Er hält den bewaffneten Kampf der PKK, so wie er \ndurchgeführt wurde, und wie der Kläger selbst ihn organisiert hat, nach wie vor unter \nden damaligen Voraussetzungen für die einzige Möglichkeit, die für einen \n„patriotischen\" Kurden in Frage kam und die allen anderen Handlungsalternativen \nvorzuziehen war. Ein gegen ihn durchgeführtes Strafverfahren bewertet er, trotz der \nihm anzulastenden schweren Verbrechen, als nicht gerecht, woraus sich im \nUmkehrschluss ergibt, dass er seine Taten für gerechtfertigt hält. Die einzige Kritik an \ndem Vorgehen der PKK, die dem Kläger zu entlocken war, ist deren gelegentliches \nVorgehen gegen andere kurdische Organisationen („Bruderkämpfe\") und die von ihm \nzuletzt als zu autoritär empfundenen inneren Strukturen. Letztere hat er allerdings \nzehn Jahre als Führungskader mit getragen. Die Wende des Klägers hin zu \n„Toleranz und Verständigung\", wie er sie, wenn auch nur schlagwortartig, glauben \nmachen will, ist taktischer Natur. Sie bleibt an der Oberfläche. Der Kläger nutzt die \nihm sich bietenden Rückzugsräume in Deutschland und im von Kurden verwalteten, \nrelativ ruhigen Nordirak, um sich gleichermaßen dem Zugriff der türkischen \nStrafverfolgung wie den innerparteilichen Spaltungskämpfen der PKK zu entziehen. \nAus dem Eindruck, den der Kläger durch seine Antworten in der mündlichen \nVerhandlung vermittelt hat, ist es bei einer Änderungen der Verhältnisse, etwa einer \nBeilegung des Richtungsstreites innerhalb der PKK, nicht unwahrscheinlich, dass er \nsie, in welcher Form auch immer, erneut unterstützt. Da er innerlich nicht ernsthaft \nmit ihrem Vorgehen gebrochen hat, wird es keine Hemmschwelle geben, die ihn an \nder Förderung einer Organisation des internationalen Terrorismus hindert. Gerade \ndiesen Personen soll § 60 Abs. 8 AufenthaltsG den Weg in das für politisch verfolgte \nOpfer gedachte Asyl versperren. \n\n34\n\n1.9 Es bleibt unentschieden, ob das Bundesamt durch den Bescheid vom \n1. März 2005 die Asylanerkennung des Klägers unverzüglich nach dem Entfallen der \nAnerkennungsvoraussetzungen widerrufen hat. Die behördliche Verpflichtung zur \nunverzüglichen Entscheidung liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse (Marx, \na.a.O., § 73 Rdn. 236). Der Kläger kann daraus keine subjektiven Rechte herleiten. \n\n35\n\n1.10 Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG lässt sich kein Einwand gegen die \nRechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides herleiten. Die Vorschrift ist am \n1. Januar 2005 in Kraft getreten. Sie erfasst Anerkennungen, die nach diesem \nZeitpunkt unanfechtbar geworden sind. Mindestens beginnt die Drei-Jahresfrist für \nältere Anerkennungsbescheide erst am 1.1.2005 (VGH München, Urteil vom \n10. Mai 2005, 23 B 05.30217). Die Anerkennung des Klägers ist am 15. Juni 2001 \nbestandskräftig geworden, die angefochtene Widerrufsentscheidung datiert vom \n1. März 2005. Dafür bleibt es bei dem zwingenden Widerruf aus § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG.\n\n36\n\n2. Für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \na.F. (= § 60 Abs. 1 AufenthG) gilt das gleiche wie unter Nr. 1. Die Verneinung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet entspricht \n§ 30 Abs. 4 AsylVfG.\n\n37\n\nII. Der Abschiebungsschutz (Nr. 4 des Bescheides vom 1. März 2005).\n\n38\n\nDas Bundesamt hat die Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG, mit Ausnahme von § 60 Abs. 4 AufenthaltsG in Bezug auf die Türkei, zu \nRecht verneint. \n\n39\n\n1. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthaltsG steht dem \nKläger nicht zu. Ihm droht bei einer Rückkehr in die Türkei zwar die Inhaftierung und \ndie Durchführung eines Strafverfahrens. Das steht einer Abschiebung jedoch nicht \nentgegen (§ 60 Abs. 6 AufenthaltsG). Aus den Begleitumständen des Prozesses, der \nUntersuchungshaft und der nicht auszuschließenden lebenslangen Strafhaft ergibt \nsich nichts, was einen der genannten Abschiebungsschutztatbestände erfüllen \nkönnte.\n\n40\n\n1. Dem Kläger droht in der Türkei nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG). \n\n41\n\n2. Die Abschiebung verstößt nicht gegen die Menschenrechtskonvention (§ 60 \nAbs. 5 AufenthG). Die Türkei ist Mitglied des Europarates und Unterzeichner der \nEMRK. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, seine Rechte gegenüber \nmöglichen Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus \nwahrzunehmen. Ihm drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere und \nirrearable Nachteile, gegen die ein Rechtsschutz von der Türkei aus zu spät käme. \nDie Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen geben keine Anhaltspunkte für \nmenschenunwürdige Zustände. Sollten sie sich entgegen dieser Einschätzung als \nkonventionswidrig erweisen, steht es dem Kläger frei, Rechtsschutz in der Türkei und \nbeim EGMR in Anspruch zu nehmen. Das Strafverfahren wird voraussichtlich die \nBasisgrundsätze der prozessualen Fairness beachten. Die strafprozessuale \nRechtslage in der Türkei, aber auch die Praxis haben sich in jüngster Zeit zum \nBesseren gewendet. Am 1. Juni 2005 sind ein neues türkisches Strafgesetzbuch und \nvor allem eine neue türkische Strafprozessordnung in Kraft getreten, die zum Beispiel \ndie Dauer der Untersuchungshaft begrenzt und die Anwesenheit eines Verteidigers \nin jedem Stadium des Verfahrens und eine Belehrung darüber garantiert. In der \nRechtspraxis wurden schon zuvor wesentliche Verbesserungen festgestellt, ohne \ndass dabei allerdings das Tempo der gesetzgeberischen Reformen erreicht werden \nkonnte. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften mögen, sind \nBestrebungen unverkennbar, rechtsstaatliches Handeln und die Abkehr von Willkür \ndurchzusetzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, vom 11. November 2005, \nStand November 2005, 508-516.80/3 TUR). Der Kläger wird von diesen \nVerbesserungen der strafrechtlichen Praxis profitieren und einen Strafprozess \nerhalten, der jedenfalls den Mindeststandards eines fairen Verfahren genügt. Das \nbefürchtete Strafmaß ist angesichts der Schwere der Straftaten, an denen der Kläger \nbeteiligt gewesen ist, abstrakt angemessen. In jedem Fall ist es ihm möglich, \nIndividualbeschwerde zum Menschenrechtsgerichtshof zu erheben und dort, unter \nUmständen auch schon vor Abschluss des Strafverfahrens oder eines etwaigen \nWiederaufnahmeverfahrens, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Türkei \nrespektiert Entscheidungen des EGMR und seiner einstweiligen Anordnungen und \nsetzt sie korrekt um (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004, 1 C 14.04, \nBVerwGE 122, 271ff.=NWVBl. 2005, 260 ff., „Kaplan\"). \n\n42\n\n3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei keine Folter (§ 60 Abs. 2 \nAufenthG). \n\n43\n\nIm Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der Rückkehr in \ndie Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland geschehener wirklicher \noder vermeintlicher Straftaten angesichts der durchgeführten Reformen und der \nErfahrungen der letzten Jahre äußerst unwahrscheinlich. Seit Jahren ist kein Fall \nmehr bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurück gekehrter abgelehnter \nAsylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt \nwurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, \n508-516.80/3 TUR; vgl. auch Kaya, Gutachten vom 8. August 2005 an das \nVG Sigmaringen, Seite 7; Taylan, Gutachten für das VG Sigmaringen vom \n21. Juli 2005). Der Kläger wird auf der Grundlage der gegen ihn ergangenen \nHaftbefehle bei der Rückkehr oder Rückführung unmittelbar in türkische \nUntersuchungshaft genommen werden. Dadurch wird die Gefahr von \nMisshandlungen zusätzlich unwahrscheinlich. Übergriffe waren und sind in der Türkei \nmöglicherweise immer noch zu befürchten im Vorfeld von Strafverfahren, namentlich \nin der Polizeihaft. Dagegen sind Foltervorwürfe im Zusammenhang mit richterlichen \nVernehmungen einschließlich der entsprechenden Gefängnisaufenthalte in \nrepräsentativer Art und Weise jedenfalls in jüngerer Zeit nicht mehr bekannt \ngeworden. Selbst für die Polizeihaft besteht wegen einer Änderung des § 148 TStPO \nseit dem 1. Juni 2005 ein deutlich geringeres Risiko von Folterungen, weil Aussagen \nbei uniformierten Kräften im Strafverfahren nur noch dann verwertet werden dürfen, \nwenn ein Anwalt bei der Aufnahme der Aussage zugegen war. Schon seit dem \n19. Juli 2003 hatten auch politische Gefangene einen Anspruch auf anwaltliche \nVertretung vom ersten Augenblick der Festnahme an. Beides erschwert die früher \nbeobachtete Folterpraxis aus Beweisnot, bzw. macht ein erfoltertes Geständnis \nsinnlos. In türkischen Gefängnissen kommen keine Fälle von Folter und \nMisshandlungen vor. Dass Untersuchungshäftlinge Opfer von Misshandlungen durch \nSicherheitskräfte im Justizvollzug werden, ist unwahrscheinlich. Das gilt nicht nur für \nprominente Häftlinge wie z.B. Metin Kaplan, sondern auch für in der Öffentlichkeit \nUnbekannte (Auswärtiges Amt, Lagerbericht Türkei vom 11. November 2005, Stand \nAnfang November 2005, 508-516.80/3 TUR). Der Kläger genießt überdies \nAbschiebungsschutz im Rahmen von § 60 Abs. 4 AufenthG. Es ist ihm zuzumuten, \nsich, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens \noder der Einholung der Zustimmung zur Abschiebung bei der für die Bewilligung der \nAuslieferung zuständigen Behörde, derjenigen Garantien zu versichern, die in \nvergleichbaren Auslieferungsverfahren durch den türkischen Staat gewährt worden \nsind. In Frage kommen etwa die Einholung einer Zusicherung der türkischen Justiz \nund des türkischen Außenministeriums, dass der Kläger unmittelbar vor Gericht zu \nerscheinen hat und nicht in Polizeihaft genommen und nur richterlich, nicht durch die \nPolizei verhört wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004, 1 C 14/04, a.a.O.). \nDerartige Sicherungen werden eine der Abschiebung entgegen stehende \nMisshandlung des Klägers verhindern. Was der Kläger sonst an Misshelligkeiten \n(scharfe Befragungen, die mit Beleidigungen aller Art einher gehen, Schikanen \nunterhalb der Schwelle von Misshandlungen oder massiver psychischer Quälereien) \nerdulden muss, weil er als Angehöriger einer terroristischen Gruppe in strafrechtliche \nErmittlungen verwickelt wird, muss er hinnehmen. Die vom türkischen Staat \nergriffenen strafrechtlichen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung dienen dem \nRechtsgüterschutz. Sie ahnden ein nach der internationalen Staatenpraxis \nstrafwürdiges schwer kriminelles Verhalten. Das gilt insbesondere bei der Verfolgung \nvon Straftaten durch Angehörige der PKK, einer Organisation, die in Deutschland \nund Europa ebenso als terroristische Vereinigung eingestuft und verboten ist. Dem \nStrafverfahren hat sich der Kläger zu stellen. Terroristische Straftaten erfordern und \nrechtfertigen intensive und weit ausgreifende Ermittlungen, harte und ausdauernde \nVerhöre und ein Strafverfahren mit, je nach der Schwere der Schuld, unter \nUmständen harter Bestrafung. All das rechtfertigt keinen Abschiebungsschutz\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die vorläufige \nVollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-07/4-k-1752-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":22},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-07/4-k-1752-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270691","retrieved":"2026-07-09 02:40:44.043344+00:00"}}