{"status":"available","doknr":"OLD270752","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0802.2L1266.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"2 L 1266/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, eine der dem Polizeipräsidium E zum 1. Juni 2006 zugewiesenen \nStellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, \nbis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 26. Juni 2006 hat \nErfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein \nAnordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die in Streit stehende \nStelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dessen Ernennung zum \nPolizeiobermeister und Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 \nBBesO würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle \nendgültig vereiteln,\n\n5\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, www.nrwe.de. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihre \nder Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, \nweil EPHK T1 als Erstbeurteiler nicht in Betracht kam.\n\n7\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die \nvorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft \nmachen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass \nim Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des \nAntragstellers jedenfalls möglich erscheint. Im Hinblick auf das Gebot effektiven \nRechtsschutzes ist dabei auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei \nder Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs \n(erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 \n- 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom \n5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, www.nrwe.de; Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2006 \n- 2 L 782/06 -, www.nrwe.de.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht.\n\n10\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in \nerster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die \nAuswahlentscheidung wurde auf der Grundlage der Regelbeurteilung des \nBeigeladenen für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2005 und \nder Anlassbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 11. Januar 2004 bis \nzum 30. November 2005 getroffen, die beide nach den Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen -BRL Pol-,\n\n11\n\nvgl. Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl. NRW 1996, \n278, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom \n19. Januar 1999, MBl. NRW 1999, 96, \n\n12\n\nerstellt wurden. Hiernach ist zwar der Beigeladene besser qualifiziert, weil er das \nGesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen\" \n(4 Punkte) erhielt, während die Antragstellerin lediglich mit dem Gesamturteil „Die \nLeistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) und \ndamit eine Notenstufe schlechter beurteilt wurde.\n\n13\n\nJedoch kann sich der Antragsgegner nicht auf die Anlassbeurteilung der \nAntragstellerin stützen. Sie bildet keine ausreichende Entscheidungsgrundlage, da \nsie im Hinblick auf die Person des Erstbeurteilers unter Verstoß gegen die BRL Pol \nzustande gekommen ist.\n\n14\n\nJeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei \nzugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, vermag den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und \npotenziell kausal für das Auswahlergebnis ist,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, \nNWVBl. 2002, 111.\n\n16\n\nAllerdings unterliegen dienstliche Beurteilungen nach ständiger \nRechtsprechung,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, 465, \nvom 2. März 2000 - 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621, vom 26. Juni 1980 \n- 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, \nBVerwGE 21, 127; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 1989 - 6 A 1905/87 -, \nBeschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, \nDÖD 2000, 161 und 266, und Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, \nDÖD 2001, 261, \n\n18\n\nnur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des \nDienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für \nseine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein dem \nDienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der \nDienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen \nhat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt \nes zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen \nFall zu konkretisieren. \n\n19\n\nAndererseits kommt es wegen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des \nGerichtes gerade auf die Einhaltung des in den BRL Pol vorgegebenen Verfahrens \nan, weil nur ein ordnungsgemäß durchgeführtes Beurteilungsverfahren eine gewisse \nGewähr für eine auch in der Sache zutreffende Beurteilung bieten kann. \n\n20\n\nDas Beurteilungsverfahren ist in Nr. 9 BRL Pol geregelt. Dort ist ein zweistufiges \nVerfahren mit einem Erst- und einem Endbeurteiler vorgesehen. Zunächst erstellt ein \nVorgesetzter (der sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten einen \nBeurteilungsvorschlag (Nr. 9.1 BRL Pol). Er hat zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem \ndieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen \nPunkte darzulegen (Nr. 9.1 Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 \nBRL Pol muss der Erstbeurteiler in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein \nUrteil über die zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte reichen hierfür \nnicht aus. Hinreichende eigene Erkenntnisse haben nach den Erläuterungen des \nInnenministeriums zu dieser Bestimmung der BRL Pol in der Regel die unmittelbaren \nVorgesetzten. Allerdings muss nach der Rechtsprechung der Erstbeurteiler nicht \nzwingend der unmittelbare Vorgesetzte des zu Beurteilenden sein. Auch müssen sich \ndie Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht ausschließlich \naus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben. \nVielmehr kann sich der Erstbeurteiler derartige Kenntnisse daneben in sonst \ngeeigneter Weise, etwa durch Berichte von dritter Seite, verschaffen. Nach der \nIntention des Richtliniengebers der BRL Pol muss der Erstbeurteiler aber sein Urteil \nauf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht ausreichende Anzahl eigener \nArbeitskontakte stützen können und dürfen die durch Dritte vermittelten Kenntnisse \nnicht die prägende Grundlage für die Erstbeurteilung bilden.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1999 - 6 A 1153 und 1154/98 - \nsowie Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, IÖD 2001, 254; Urteile der \nKammer vom 6. April 2004 - 2 K 1445/03 -, vom 23. März 1999 - 2 K 4720/97 - und \nvom 23. November 2004 - 2 K 1931/03 -; Willems, Die dienstliche Beurteilung der \nPolizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121, 126.\n\n22\n\nDurch die Einbindung des Erstbeurteilers, der den zu Beurteilenden aus eigener \nAnschauung kennt, soll eine vollständige und richtige Tatsachengrundlage für die \nBeurteilung geschaffen werden,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, \nZBR 2001, 338; Willems, a.a.O., S. 126.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hätte EPHK T1 vorliegend nicht als \nErstbeurteiler eingesetzt werden dürfen.\n\n25\n\nAuszugehen ist hierbei vom Regelfall, wonach die unmittelbaren Vorgesetzten \ndie Erstbeurteilung erstellen. Nach den bereits genannten Erläuterungen des \nInnenministeriums zu den BRL Pol sind nämlich im Bereich des mittleren Dienstes in \nder Regel die unmittelbaren Vorgesetzten in der Lage, sich aus eigener Anschauung \nein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden und deshalb als Erstbeurteiler \nheranzuziehen. Maßgeblich ist insoweit der Beurteilungsstichtag. Hiernach wäre als \nErstbeurteiler in erster Linie der Vorgesetzte der Antragstellerin beim Führungsstab \nder PI Mitte in Betracht gekommen. Dort war sie zuletzt zwischen dem 14. März 2005 \nund dem Ende des Beurteilungszeitraumes (30. November 2005) eingesetzt. \nBerücksichtigt man ihre Mutterschutzzeit und den anschließenden Urlaub, hat sie \ndort immerhin vom 14. März 2005 bis zum 15. Juli 2005 tatsächlich ihren Dienst \nverrichtet, mithin vier Monate. Es hätte sich deshalb aufgedrängt, die Aufgabe des \nErstbeurteilers im Einklang mit den BRL Pol dem Vorgesetzten der Antragstellerin \nbeim Führungsstab zuzuweisen. Gründe, die dem entgegenstehen, sind weder \nvorgetragen noch sonst den Akten zu entnehmen. Insbesondere kann ein Zeitraum \nvon vier Monaten für einen Erstbeurteiler genügen, um sich aus eigener Anschauung \nein hinreichendes Bild über den zu Beurteilenden zu machen,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 6 B 1069/01 -.\n\n27\n\nDoch selbst, wenn es derartige Gründe gäbe, hätte anstelle des Vorgesetzten \nbeim Führungsstab nicht EPHK T1, der Leiter der Hauptwache, die Funktion des \nErstbeurteilers ausüben dürfen. Vielmehr wäre in dem Fall ein anderer unmittelbarer \nVorgesetzter der Antragstellerin mit dieser Aufgabe zu betrauen gewesen. Dabei \nlässt das Gericht offen, ob deren früherer Vorgesetzter beim Verkehrskommissariat \nheranzuziehen gewesen wäre, wo sie freilich nur ca. sechs Wochen \n(1. Februar 2005 - 14. März 2005) ihren Dienst verrichtet hat, oder ihr Vorgesetzter \nbeim Einsatztrupp (11. Januar 2004 - 31. Januar 2005). Soweit hiernach PHK H vom \nEinsatztrupp in Betracht kam, steht dem jedenfalls nicht entgegen, dass dieser im \nMai 2005 innerhalb des Polizeipräsidiums E eine andere Aufgabe (ET PRIOS) \nübernommen hat. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht \nbegründet worden, weshalb ihn diese neue Aufgabe daran hätte hindern sollen, im \nEinzelfall auch für eine Beamtin einen Beurteilungsvorschlag zu erstellen, die ihm \nseit zehn Monaten nicht mehr untersteht.\n\n28\n\nBei alledem verkennt die Kammer nicht, dass dem Behördenleiter bei der \nAuswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Erstbeurteilern aufgrund seines \norganisatorischen Ermessens ein Entscheidungsspielraum zusteht.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1999 - 6 A 1153/98 und \n6 A 1154/98 -; hierzu auch die Erläuterungen des Innenministeriums zu den \nBRL Pol: „Es ist Sache der Behörden- oder Einrichtungsleitung, geeignete \nVorgesetzte des gehobenen oder höheren Dienstes mit der Erstellung der \nBeurteilungsvorschläge für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und \ngehobenen Dienstes zu beauftragen.\" \n\n30\n\nDennoch hat er sich hierbei zunächst an den Vorgaben der BRL Pol - ggf. in \nVerbindung mit den hierzu ergangenen Erläuterungen - zu orientieren. Abweichende \nEntscheidungen sind zwar mit sachlich einleuchtenden Erwägungen möglich, \n\n31\n\nvgl. Willems, a.a.O, S. 126,\n\n32\n\ndoch sind solche Erwägungen im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im Gegenteil \nist zumindest zweifelhaft, ob EPHK T1 die oben genannten Anforderungen an einen \nErstbeurteiler („muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über \nden zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke \nin die Arbeit reichen hierfür nicht aus\") erfüllt. Den Ausführungen in der \nAntragsbegründung vom 26. Juni 2006, EPHK T1 habe nicht einmal einzelne \nArbeitskontakte zur Antragstellerin gehabt, hat der Antragsgegner nicht \nwidersprochen. Vielmehr wurde lediglich auf die dem Erstbeurteiler über PHK H \nvermittelten Informationen verwiesen sowie darauf, dass EPHK T1 „über die \ngefertigten Vorgänge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Einsatztrupps einen \nEinblick in die Arbeit sowie in den jeweiligen Leistungsstand\" bekommen habe. Indes \nreichen mittelbare Informationen allein nicht aus. Auch soweit auf „gefertigte \nVorgänge\" verwiesen wird, erfüllt dies nicht die Vorgaben der Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 \nBRL Pol. Der Hinweis auf die Vorgänge ist nämlich lediglich allgemein und ohne \nBezugnahme auf den Fall der Antragstellerin formuliert. Insbesondere werden \nkonkrete schriftliche Arbeitsergebnisse der Antragstellerin, die EPHK T1 eingesehen \nund zur Grundlage seines Beurteilungsvorschlages gemacht hat, nicht benannt. Im \nübrigen dürften schriftliche Arbeitsergebnisse einer Polizeimeisterin in einem \nEinsatztrupp nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilden. Sie wären außerdem für \nden Gesichtspunkt „Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern\", mit dem \nder Erstbeurteiler seine von der Einschätzung des PHK H abweichende \nEinschätzung unter anderem begründet, kaum verwertbar.\n\n33\n\nNach alledem ist die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche \nBeurteilung der Antragstellerin rechtswidrig, weil EPHK T1 nicht als Erstbeurteiler \nhätte tätig werden dürfen.\n\n34\n\nDieser Verstoß gegen die BRL Pol führt auch zu einer stattgebenden \nEntscheidung, weil bei einer neuen, rechtsfehlerfreien Erstellung der dienstlichen \nBeurteilung eine Beförderung der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint. Wäre \nein anderer Vorgesetzter der Antragstellerin als Erstbeurteiler tätig geworden, ist \nnicht auszuschließen, dass sie mit einem besseren Gesamtergebnis als mit \n3 Punkten vorgeschlagen worden wäre. Dies zeigt sich deutlich an der Einstufung \ndurch ihren früheren Vorgesetzten, PHK H, der ihr unstreitig in einem verloren \ngegangenen Beurteilungsbeitrag in allen Submerkmalen 4 Punkte zuerkannt hat. Es \nist nicht auszuschließen, dass der Schlusszeichnende dies akzeptiert hätte. Mit einer \naktuellen Beurteilung von 4 Punkten hätte sie die Mindestanforderungen für eine der \nausgeschriebenen Stellen erfüllt, da sie auch im Hinblick auf die Vorbeurteilung \n(Gesamturteil 3 P., Hauptmerkmale 3 P., 3 P. und 4 P.) zu berücksichtigen gewesen \nwäre. Gegenüber dem Beigeladenen wäre ihr dann möglicherweise unter dem \nGesichtspunkt der Frauenförderung der Vorrang einzuräumen gewesen.\n\n35\n\nZur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass es nach dem Vorstehenden \nauf die weiteren Einwendungen der Antragstellerin nicht mehr ankommt. Von der \nBestimmung des Erstbeurteilers hängen die im Zusammenhang mit der \nEinholung/Nichteinholung von Beurteilungsbeiträgen aufgeworfenen Fragen ab. \nSoweit EPHK T1 sachfremde Erwägungen vorgeworfen werden, erledigt sich dieser \nEinwand ebenfalls bei Bestellung eines anderen Erstbeurteilers.\n\n36\n\nErgänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt wird \nschließlich darauf hingewiesen, dass ein Beurteilungsbeitrag gemäß Nr. 3.6 Abs. 3 \nBRL Pol unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes - mithin \nschriftlich - sowie unter Verwendung des Beschreibungskataloges erstellt werden \nmuss. Geht ein solcher schriftlicher Beurteilungsbeitrag verloren, reicht es nicht aus, \ndem Erstbeurteiler mündlich die Punktwerte der einzelnen Submerkmale mitzuteilen. \nDas ergibt sich schon daraus, dass bei einer solchen Übermittlung die im \nBeurteilungsbeitrag verwendeten schriftlichen Formulierungen aus dem \nBeschreibungskatalog verloren gehen und vom Erstbeurteiler nicht mehr \nberücksichtigt werden können.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n38\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.\n\n39\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-02/2-l-1266-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-02/2-l-1266-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270752","retrieved":"2026-07-09 02:40:48.923004+00:00"}}