{"status":"available","doknr":"OLD270788","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0801.27K855.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"27 K 855/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist selbständiger Steuerberater. Er meldete unter dem 30. August \n2004 beim Beklagten ein Rundfunkempfangsgerät in seinem nicht ausschließlich \nprivat genutzten PKW für den Zeitraum ab Januar 2002 an.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. April 2005 setzte der Beklagte gegen den Kläger \nRundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von Oktober 2002 bis \nSeptember 2004 in Höhe von 132,68 Euro (inkl. Säumniszuschlag) fest.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2005 Widerspruch. Die \nunterschiedliche Berücksichtigung von ausschließlich privat und (auch) geschäftlich \ngenutzten PKW-Radios sei mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Im Übrigen \nführe auch die nur partielle Erhebung dieser Abgabe zur Verfassungswidrigkeit der \nErhebung.\n\n5\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2006 \nzurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 28. Februar 2006 Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid \nstelle den Sachverhalt richtig dar. Er sei Halter des KfZ mit dem amtliche \nKennzeichen XX-XX 000, das er auch geschäftlich nutze seit dem 15. Februar 2002. \nEr rüge die Ungleichbehandlung selbständiger und abhängig Beschäftigter. Ferner \nführe die ihm aus seinem Bekannten- und Mandantenkreis bekannte unzulängliche \nErhebung der Rundfunkgebührenpflicht für Hörfunkgeräte in PKW, die nicht \nausschließlich privat genutzt würden, zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung, wenn \nnicht gleich der Regelung selbst.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2006 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den des vom Beklagten überreichten Aktenauszugskonvolut \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid vom 5. April 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 VwGO. \n\n16\n\nDer Beklagte hat den Kläger für den Zeitraum vom Oktober 2002 bis \nSeptember 2004 zu Recht zu Rundfunkgebühren in Höhe von 132,68 Euro inklusive \neines Säumniszuschlags herangezogen. \n\n17\n\nRechtsgrundlage dieser Heranziehung sind die §§ 7 Abs. 5, 2 Abs. 2 Satz 1, 4 \nAbs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW, \nS. 423) in der Fassung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli \nbzw. 7. August 2000 (GV. NRW. S. 706, 708) - RGebStV -. Danach hat jeder \nRundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene \nRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes \nFernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die \nRundfunkgebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem der \nRundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet \nmit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes \nendet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt \nangezeigt worden ist. \n\n18\n\nDemnach war der Kläger für den Veranlagungszeitraum (10/02 - 9/ 04) \nrundfunkgebührenpflichtig, da er unstreitig seit 15. Oktober 2002 ein Hörfunkgerät \nzum Empfang bereit gehalten. \n\n19\n\nDer Kläger ist nicht gemäß § 5 RgebStV von der Gebührenpflicht ausgenommen. \nNach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte auch in \nKraftfahrzeugen nicht zu leisten, dies gilt nach § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV aber nur für \nKraftfahrzeuge, die nicht zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Gemäß \nS. 2 der Vorschrift kommt es auf den Umfang der nicht privaten Nutzung dabei nicht \nan. \n\n20\n\nUnstreitig handelt es sich bei dem hier die fragliche Rundfunkgebührenpflicht \nauslösendem Hörfunkgerät um ein Zweitgerät, das im Kfz des Klägers zum Empfang \nbereitgehalten wird und nicht ausschließlich privat genutzt wird. Die Gebührenfreiheit \nfür Zweitgeräte kommt ihm daher nicht zugute. \nDaran ändert auch sein Einwand nichts, die aus § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV folgende \nUngleichbehandlung von selbständigen und Nichtselbständigen Erwerbstätigen sei \nmit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in \nständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Gewährung \nvon Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht einen weiten \nGestaltungsspielraum hat, der erst an der Willkürgrenze endet.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6.2.1996 - 6 B 72/95 - in NJW 1996, 1163; NVwZ \n1996, 602; DVBl. 1996, 1002.\n\n22\n\nDie Differenzierung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung ist danach \nsachlich gerechtfertigt. Zum Einen gibt der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten \ndamit klare Abgrenzungskriterien an die Hand, um das Gebühreneinzugsverfahren \nso einfach wie möglich zu gestalten. Zum Anderen rechtfertigt sich die \nUngleichbehandlung durch den verfolgten Zweck der gewinnbringenden, auf einen \nunmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters. \nDiesem Zweck dient auch das im Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltene \nHörfunkgerät. So hat auch der Kläger vorgetragen, sein Radio im Kraftfahrzeug auf \ngeschäftlichen Fahrten zu Mandanten schon wegen der Verkehrshinweise zu \nbenötigen.\n\n23\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Rundfunkgebührenpflicht \nbestehen nicht. Insbesondere ist bereits höchstrichterlich festgestellt worden, dass \ndie Rundfunkgebührenpflicht mit Art. 3 und Art. 14 GG vereinbar ist.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, \n649 und Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, BVerwG, \nUrteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, NJW 1999, 2454.\n\n25\n\nSchließlich verstößt die Rundfunkgebührenpflicht, bzw. seine Erhebung, weder \nallgemein noch im Hinblick auf die nicht ausschließlich privat genutzten Zweitgeräte \nin Kraftfahrzeugen gegen das Grundgesetz, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag \nnicht die geeigneten Instrumentarien zum Gesetzesvollzug bereitstelle. Der Kläger \nmeint, die Erhebung der Rundfunkgebühren genüge insoweit nicht den \nAnforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Erhebung von Steuern \nstelle. So hat das Bundesverfassungsgericht jüngst die Verfassungswidrigkeit der \nBesteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren festgestellt.\n\n26\n\nBverfG, Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, in BVerfGE 110, 94-141; BGBl \nI 2004, 591; BStBl. II 2005, 56; NJW 2004, 1022-1030.\n\n27\n\nDem liegt zu Grunde, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, \ndass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich \nbelastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche \nGestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die \nVerfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. \nZur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von \nRechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität \nangelegten Rechts.\n\n28\n\nBverfG, Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, ab Rz. 64.\n\n29\n\nDer Kläger hat schon nicht substantiiert eine empirische Ineffizienz bei der \nRundfunkgebührenerhebung behauptet. Vielmehr ist aus den allgemein \nzugänglichen Quellen eine solche Behauptung auch nicht zu erhärten. So waren bei \nder GEZ im streitigen Zeitraum (Jahr 2004) 38.678.568 Hörfunkgeräte angemeldet. \n\n30\n\nQuelle: GEZ Geschäftsbericht 2004, Seite 33, download bei www.gez.de.\n\n31\n\nDem standen im März 2004 insgesamt 39.122.000 Privathaushalte in \nDeutschland gegenüber.\n\n32\n\nStatistisches Bundesamt, Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in \nPrivathauhalten, \ndownload bei: www.statistischesbundesamt.de.\n\n33\n\nUngeachtet der nicht erkennbaren Zusammensetzung der angemeldeten \nHörfunkgeräte aus solchen in Privathauhalten und solchen aus gewerblicher \nNutzung, lassen diese Zahlen jedoch eher einen hohen Grad der Erhebung \nvermuten. \nSchließlich lassen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auch kein \nnormatives Defizit des Erhebungsverfahrens erkennen. Zwar fußt die Erhebung der \nRundfunkgebühr ganz wesentlich auf dem Deklarationsprinzip (§ 3 RGebStV), d.h. \ndie Anmeldung durch die Teilnehmer. Allerdings birgt die Verletzung dieser Pflicht, \nwie im Falle des Klägers, durch das System der Beauftragten vor Ort ein nicht \nunerhebliches Entdeckungsrisiko (§ 8 RGebStV). \n\n34\n\nZu diesem Kriterium: BverfG, Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, Rz: 68.\n\n35\n\nDies gilt insbesondere für in der Regel von Außen frei einsehbare \nKraftfahrzeuge, ungeachtet der Frage, wie der Halter des Fahrzeugs ermittelt werden \nkann.\n\n36\n\nZur Problematik des § 35 StVG: Rheinische Post v. 31.3.2006 „Autos im GEZ-\nVisier\".\n\n37\n\nSchließlich wird durch die Möglichkeit des Mailings (Anschreiben an bestimmte \nZielgruppen) auf Grundlage des Meldegesetzes eine gezielte Erinnerung an die \nDeklarationspflicht erreicht. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten im \nTermin der mündlichen Verhandlung wird von diesem Instrumentarium jüngst in \ngroßem Maße Gebrauch gemacht. Dieses Mittel der persönlichen Ansprache \nerreiche - gepaart mit der vom Adressaten mitgedachten Möglichkeit des \nHausbesuchs eines Beauftragten - eine besondere Effektivität. \nZusammenfassend kann eine strukturelle normative Ineffizienz der \nRundfunkgebührenerhebung nicht festgestellt werden.\n\n38\n\nSchließlich war der Kläger im Veranlagungszeitraum insbesondere auch nicht \ngemäß § 6 RgebStV i.V.m. der Verordnung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NRW, S. 970) \n- Befreiungsverordnung - von der Gebührenpflicht befreit. \n\n39\n\nAuch der Höhe nach ist der angefochtene Gebührenbescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden \nGründe der angefochtenen Bescheide, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ \n117 Abs. 5 VwGO). Hinzu kommt ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,- Euro, der \nseine Rechtsgrundlage in § 6 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der \nRundfunkgebühren des Beklagten vom 18. November 1993 in der Fassung der \nzweiten Änderungssatzung vom 3. Juni 2002 findet. \n\n40\n\nDas Gericht hat die vom Kläger für den fall der Klageabweisung begehrte \nZulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO nicht ausgesprochen, weil die \nVoraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-01/27-k-855-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-01/27-k-855-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270788","retrieved":"2026-07-09 02:40:51.835393+00:00"}}