{"status":"available","doknr":"OLD270787","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0801.24L1267.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"24 L 1267/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 26. Juni 2006 angebrachte sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2006 \nhinsichtlich der Ablehnung einer Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Antrag hinsichtlich der Ablehnung einer \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zulässig ist. \n\n6\n\nDies setzt voraus, dass der am 30. März 2006 in Bezug auf § 28 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG gestellte Antrag eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG \nauslösen konnte. Dafür spricht, dass das vom Antragsteller bis zum 30. März \ninnegehabte Schengen-Visum nach dem Wortlaut des AufenthG ein Aufenthaltstitel \ni.S.d. § 81 Abs. 4 AufenthG ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und \ndass eine einschränkende Auslegung dieser nationalrechtlichen Möglichkeit des \nEintritts einer Fiktionswirkung durch Anwendungsvorrang genießendes EU-/EG-\nRecht nicht geboten erscheint, da die Fiktionswirkung nur ein vorübergehendes \n(fiktives) Aufenthaltsrecht in Deutschland, nicht aber in den anderen Schengen-\nStaaten begründet (vgl. auch Art. 11 Abs.2 des Schengener \nDurchführungsübereinkommens, SDÜ).\n\n7\n\nDer Antrag ist nämlich jedenfalls unbegründet.\n\n8\n\nDie dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als eigene \nErmessensentscheidung übertragene Abwägung des individuellen \nAufschubinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu \nLasten des Antragstellers aus. Denn die Ablehnung der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis (1.) und die Abschiebungsandrohung (2.) erweisen sich bei der \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.\n\n9\n\n1. Dabei kann dahinstehen, ob der insofern im Rahmen der erstmaligen Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezüglich der \ntatsächlichen Ausübung einer ehelichen Lebensgemeinschaft darlegungs- und \nbeweisführungsbelastete Antragsteller in Ansehung der vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherungen, insbesondere seiner Ehefrau, die Ausübung einer ehelichen \nLebensgemeinschaft glaubhaft gemacht hat. \n\n10\n\nDenn selbst wenn dies der Fall wäre, setzt die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der nur ein Absehen \nvon § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebietet, grundsätzlich die Erfüllung der \nRegelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraus, also die \nEinreise mit dem erforderlichen Visum. Dies ist hier auf Grund des fehlenden \nnationalen Visums für längerfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 4 AufenthG) nicht der \nFall.\n\n11\n\nEs ist auch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass das dem \nAntragsgegner nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für den Fall eines nach § 28 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AufenthG bestehenden Anspruchs auf Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis eingeräumte Ermessen hinsichtlich eines Absehens von der \nEinhaltung des Visumverfahrens dahingehend reduziert wäre, dass allein ein \nAbsehen ermessensfehlerfrei wäre.\n\n12\n\nDenn die Verpflichtung, zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in \nDeutschland von Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, verletzt als solche nicht \nArt. 6 Abs. 1 GG, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 18 B 348/05 - und vom \n29. Mai 2006 - 18 B 791/06 -.\n\n14\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse an der Nachholung \ndes Visumverfahrens gegenüber dem Interesse des Antragstellers und seiner \nEhefrau an einem Absehen hiervon nachrangig wäre, \n\n15\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 19 B 470/06 -.\n\n16\n\nAuch wenn ein Durchlaufen des Visumverfahrens vom Libanon aus für den \nAntragsteller eine nicht ganz unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten mag, sind \ndie öffentlichen Interessen an einer Einhaltung des Visumverfahrens nicht weniger \nerheblich. Der Antragsteller hat keine besondere Umstände vorgetragen, die ein \nsolches Überwiegen der privaten Belange bedeuten könnten, dass eine \nErmessensreduzierung auf Null zugunsten eines Absehens von dem Visumverfahren \nerkennbar wäre. Insbesondere ist dabei in den Blick zu nehmen, dass dem \nAntragsteller die Einreise mittels des Schengen-Visums nur bis zum 30. März 2006 \nund allein zum Zwecke der Teilnahme an der Verhandlung vor dem VG Berlin am 20. \nMärz 2006, bei der es gerade um die Frage einer Erteilung eines nationalen Visums \nzwecks Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ging, nicht aber zur Führung \neiner ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden war. Das Visum enthält vielmehr \ndie Anmerkung, dass eine Verlängerung im Inland grundsätzlich ausgeschlossen \nist.\n\n17\n\nEs sind auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls ersichtlich, auf Grund \nderer es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen, \nso dass das dann dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG) dahingehend reduziert wäre, dass allein das Absehen von dem \nVisumverfahren rechtmäßig wäre. \n\n18\n\nDass gegenwärtig im Libanon kriegerische Handlungen stattfinden, mag ggf. \nvorübergehend einen Duldungsgrund i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG bedeuten, es ist \naber bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass deshalb ein Durchlaufen des \nVisumverfahrens vom Libanon aus auf unabsehbare Zeit nicht möglich bzw. \nunzumutbar wäre. \n\n19\n\n2. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, \nso dass keine Veranlassung besteht, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in \nden § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 Satz 1 AG VwGO NRW kein Überwiegen des \nöffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen.\n\n20\n\nDer Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er \nweder einen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt noch ihm ein Aufenthaltsrecht nach \ndem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht. \n\n21\n\nDie Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf \nGrund der Vollziehbarkeit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nauch vollziehbar.\n\n22\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und dem \nAntragsteller ist mit zwei Wochen eine angesichts seines noch nicht fünf Monate \nwährenden Aufenthalts in Deutschland noch angemessene Frist zur freiwilligen \nBefolgung seiner Ausreisepflicht gesetzt worden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG). Zudem \ngibt die Androhung mit dem Libanon den Staat an, in den der Antragsteller \nabgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 1 AufenthG).\n\n23\n\nSchließlich stehen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG weder \nAbschiebungsverbote noch Duldungsgründe i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG dem \nErlass einer Abschiebungsandrohung entgegen, \n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, InfAuslR \n2005, 146, EZAR NF 54 Nr. 1 = DÖV 2005, 430 = NWVBl. 2005, 275.\n\n25\n\nIm Übrigen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. Juli 2006 ausgeführt, \ndass eine etwaige Abschiebung zunächst zurückgestellt würde, falls diese angesichts \nder gegenwärtigen kriegerischen Handlungen nicht möglich wäre. Zudem wäre es \ndem Antragsteller unbenommen, bei Auftreten von Abschiebungsverboten bzw. \nDuldungsgründen einen Abschiebungsschutzantrag zu stellen, falls insoweit keine \nvorherige Abhilfe durch den Antragsgegner erfolgen sollte.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgt. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-01/24-l-1267-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-01/24-l-1267-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270787","retrieved":"2026-07-09 02:40:51.755620+00:00"}}