{"status":"available","doknr":"OLD270819","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0731.17L361.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-31","aktenzeichen":"17 L 361/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die \nRechtsverfolgung der Antragsteller bietet aus den nachstehend niedergelegten \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die \nOrdnungsverfügungen des Antragsgegners vom \n25. Januar 2006 hinsichtlich der Anordnung zur Durchführung \nvon Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung \nwiederherzustellen sowie hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n5\n\nist unbegründet.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn \ndie Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen \nInteresse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 \nSatz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der \nVollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung \nrichten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß \nden §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag \ndes Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, \nwenn die Behörde das besondere öffentliche Interesse nicht entsprechend den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet hat oder wenn \ndas private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der \nangefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich \nrechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse \ndes Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind \nnicht gegeben.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung seiner Anordnung schriftlich begründet. Die Begründung ist auf den \nEinzelfall bezogen und auch nicht lediglich formelhaft. Der Antragsgegner zieht \nnämlich aufgrund der hohen LCKW-Werte, die bei der orientierenden Untersuchung \ngefunden wurden, in der Sache zutreffend in Betracht, dass Schadstoffe aus dem \nBoden in das nahe Grundwasser eingetragen wurden und sich eine Schadstofffahne \nausgebildet hat, die stetig größer wird.\n\n8\n\nDie angefochtenen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners sind auch nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre \nRechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nBezug genommen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der \nBescheide gerichteten Angriffe gehen fehl.\n\n9\n\nZu Recht hat der Antragsgegner seine Anordnung auf § 9 Abs. 2 \nSatz 1 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde - hier: der \nAntragsgegner - , sofern auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende \nVerdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, \ndass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen \nUntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Konkrete \nAnhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen \nBodenveränderung oder Altlast begründen, liegen gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 1 BBodSchV in der Regel vor, wenn u.a. auf Grund einer Bewertung nach § 4 \nAbs. 3 (Sickerwasserprognose) eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. \nDiese Voraussetzungen für die Anordnung zur Durchführung einer \nGefährdungsabschätzung liegen vor.\n\n10\n\nDas Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, Kreisstraßen, des Kreises W hat unter \ndem 17. Januar 2006 eine Sickerwasserprognose erstellt. Grundlage der Prognose \nwaren die im Gutachten vom 7. Dezember 2004 niedergelegten Ergebnisse von \nBodenluftmessungen auf dem Grundsstück der Antragsteller. Danach waren die \ngemessenen Gehalte an LHKW in der Bodenluft sehr hoch. Der Prüf- und \nMaßnahmenschwellenwert der LAWA war um ein Vielfaches überschritten. Bei \ndiesen Gehalten ist nach fachlicher Einschätzung des Amtes erfahrungsgemäß unter \nBerücksichtigung des Abbau- und Rückhaltevermögens der ungesättigten Zone und \naufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften der Schadstoffe, deren \nKonzentration und des geringen Grundwasserflurabstandes von ca. 3,5 Metern eine \nerhebliche Überschreitung der Prüfwerte für Sickerwasser nach Anhang 1 \nNr. 3.3 BBodSchV am Ort der Beurteilung und eine Grundwasserverunreinigung zu \nerwarten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Prognose sachlich unrichtig \nwäre, sind nicht ersichtlich. Derartige Anhaltspunkte zeigen auch die Antragsteller \ndurch den Hinweis darauf, dass die Schadstoffe vor mehr als 30 Jahren in den \nBoden eingebracht worden waren, nicht auf. Bei der Erstellung der Prognose ist, wie \ndie Bezugnahme auf das Gutachten vom 7. Dezember 2004 verdeutlicht, zutreffend \nberücksichtigt worden, dass Ursache der Bodenverunreinigung die Benutzung der \nReinigungsmaschine einer ehemaligen chemischen Reinigung war. Mithin ist die \nDauer der Ablagerung der Schadstoffe im Boden in die Bewertung des Fachamtes \neingeflossen. Für die Haltlosigkeit der Mutmaßung der Antragsteller, die Schadstoffe \nkönnten sich angesichts der inzwischen vergangenen Zeit verflüchtigt haben, spricht \nim übrigen, dass auch heute noch die Schwellenwerte der LAWA um ein Vielfaches \nüberschritten sind.\n\n11\n\nDer Antragsgegner konnte auch die Antragsteller zur Durchführung von \nUntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verpflichten, weil sie als \nGrundstückseigentümer zum Kreis der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Pflichtigen \ngehören.\n\n12\n\nErmessensfehler bei der Auswahl der Störer sind dem Antragsgegner nicht \nunterlaufen. Zwar dürften die Eheleute T1 als Handlungsstörer anzusehen sein. \nDeren Inanspruchnahme scheitert hingegen an der fehlenden wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit. Nach der Erklärung der Eheleute vom 12. September 2005, die \nkeinen Zweifeln unterliegt, verfügen sie über spärliche Renteneinkünfte und werden \nin nicht unerheblichem Maße von ihrer Tochter unterstützt. Sonstiges Vermögen ist \nnicht vorhanden. Eine Inanspruchnahme der Tochter der Eheleute T1 kommt \nebenfalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie \nGesamtrechtsnachfolgerin ihrer Eltern geworden sein könnte, liegen nicht vor.\n\n13\n\nDer zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Antragsteller zum Zeitpunkt \ndes Grundstückeserwerbs Kenntnis von der Existenz der Bodenverunreinigung \nhatten oder haben konnten, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Die \nBeantwortung der Frage hat nach der obergerichtlichen Rechtsprechung\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1996 - 4 B 205/96 - \n\n15\n\nBedeutung in den Fällen, in denen angesichts der Wertentscheidung des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG zugunsten des Privateigentums darauf zu achten ist, dass ein \nEingriff im öffentlichen Interesse nur so weit gehen darf, als es der Schutz des \nGemeinwohls unter weitestmöglicher Wahrung der Privatnützigkeit zwingend \nerfordert. Die Beachtung dieses Grundsatzes erfordert hier keine Eingrenzung der \nZustandsverantwortlichkeit der Antragsteller. Angesichts der voraussichtlichen \nKosten der geforderten Gefährdungsabschätzung in Höhe von etwa 9.000,00 Euro \nsteht die völlige Entwertung des Grundeigentums der Antragsteller nicht in Frage. Die \nvoraussichtlichen Kosten einer zukünftig erforderlich werdenden Bodensanierung \nkönnen noch nicht in Betracht gezogen werden. Die Bemessung der Höhe dieser \nKosten wäre derzeit spekulativ.\n\n16\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. An der Vollziehung der \nangegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen \nder vorhandenen hohen LCKW-Konzentration und der örtlichen Verhältnisse zu \nbefürchten, dass sich im Grundwasser eine Schadstofffahne ausgebildet hat, die \nständig größer wird. Das macht, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen \nhat, unter Beachtung der vorrangigen Bedeutung des in der Natur nach Menge und \nQualität nur begrenzt vorhandenen und nicht vermehrbaren Wassers ein sofortiges \nEinschreiten zur Bekämpfung der sich aus der schädlichen Bodenveränderung \nergebenden Gefahren erforderlich. Demgegenüber ist das private Interesse der \nAntragsteller an der Nutzung ihres Grundstücks unter ständiger Missachtung der sich \naus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten nicht schutzwürdig.\n\n17\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der Anordnung des Antragsgegners besteht \nkein Anlass, in bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des \nVollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-31/17-l-361-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-31/17-l-361-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270819","retrieved":"2026-07-09 02:40:54.113652+00:00"}}