{"status":"available","doknr":"OLD270832","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0728.9K3675.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"9 K 3675/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks \nI1-Straße 14 in N, das im Südwesten an das im Eigentum des Beigeladenen \nstehende Grundstück I1-Straße 12 angrenzt. Beide Grundstücke liegen im \nGeltungsbereich der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt N \n(Baumschutzsatzung - im Folgenden: BSchS) vom 22. März 1991. Im Bereich des \nVorgartens des Grundstücks des Beigeladenen und in einer Entfernung von \nca. 0,30 m zur Grenze des Grundstücks der Klägerin steht eine dreistämmige \nSäulen-Scheinzypresse (Chamaecyparis lawsoniana), deren Stämme einen Umfang \nvon 0,32 m, 0,49 m und 0,49 m aufweisen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 31. März 2004 forderte die Klägerin den Beigeladenen und \nseine Ehefrau zum Rückschnitt der auf ihr Grundstück herüberragenden Zweige auf. \nDies sei erforderlich, weil sich durch den Baum auf dem Dach ihres Hauses Moos \ngebildet habe, wodurch ein Eindringen von Feuchtigkeit nicht auszuschließen sei. \nAußerdem sei sie durch Lichtentzug, insbesondere im Bereich der Toilette im \nErdgeschoss, und Abfallprodukte des Baumes beeinträchtigt. Unter Bezugnahme auf \ndieses Schreiben fragte der Beigeladene am 7. April 2004 beim Beklagten an, ob der \nBaum beschnitten werden dürfe, wer die Kosten hierfür zu tragen habe und ob die \nBaumschutzsatzung einschlägig sei. Diese Anfrage verfolgte er ausweislich eines \nAktenvermerks eines Mitarbeiters des Beklagten nicht weiter. Nach erneuter \nAufforderung der Klägerin vom 12. Mai 2005, die herüberragenden Zweige des \nBaumes abzuschneiden, bat der Beigeladene unter dem 23. Mai 2005 den Beklagten \num Bestätigung, dass der Baum dem Schutz der Baumschutzsatzung unterliege. Auf \nder Grundlage eines Überprüfungsberichts lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n30. Mai 2005 die von ihm als Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung \nvon den Verboten des § 4 BSchS verstandene Anfrage ab. Zur Begründung führte er \nan, dass die Säulen-Scheinzypresse gesund, wüchsig und standfest sei und weder \nim Stamm- noch im Kronenbereich gravierende Schäden aufweise; von ihr gingen \nauch keine Gefahren für Personen oder Sachen aus. Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 \nlehnte der Beklagte aus denselben Gründen auch die Erteilung einer Ausnahme oder \nBefreiung von den Verboten des § 4 BSchS im Hinblick auf die von der Klägerin \ngeforderten Schnittmaßnahmen ab. \n\n4\n\nGegen den Bescheid vom 1. Juni 2005 erhob die Klägerin am 24. Juni 2005 \nWiderspruch, den sie damit begründete, durch die Zypresse in unzumutbarer Weise \nbeeinträchtigt zu werden. Die gesamte Krone befinde sich inzwischen auf ihrem \nGrundstück. Das Toilettenfenster werde verschattet; zudem führe der Zuflug von \nNadeln, Blüten u.ä. zu einer Verschmutzung des Zugangsweges und zu einer \nvermehrten Schlammbildung in der Regenrinne. Hierdurch und durch die \nMoosbildung auf dem Dach habe sie einen nicht unerheblichen Mehraufwand an \nReinigung und Kosten.\n\n5\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n14. Juli 2005 - zugestellt am 18. Juli 2005 - als unzulässig mit der Begründung \nzurück, der Klägerin fehle es bereits an einer Rechtsverletzung, soweit sie einen an \nden Beigeladenen gerichteten ablehnenden Bescheid angreife. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 17. August 2005 Klage erhoben, mit der sie ergänzend \ngeltend macht, in einer eigenen geschützten Rechtsposition aus § 910 BGB betroffen \nzu sein, soweit ihr eine Beseitigung der überhängenden Äste wegen des \nablehnenden Bescheides nicht möglich sei. Sie müsse auch nicht vorrangig um \nzivilrechtlichen Rechtsschutz nachsuchen: Zum einen habe das Amtsgericht \nMönchengladbach mit Urteil vom 18.05.2005 (4 C 54/05) ihre auf Erstattung der \nKosten für die Dachrinnenreinigung gerichtete Klage abgewiesen, zum anderen sei \nes aus Gründen der Prozessökonomie unsinnig, zunächst ein zivilgerichtliches \nVerfahren zu führen, über das wegen der fehlenden baumschutzrechtlichen \nGenehmigung nur unter Vorbehalt entschieden werden könne. Sie habe einen \nAnspruch auf Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, da die Verschmutzung von \nRegenrinne und Zugangsweg das Maß des Zumutbaren übersteige und daher nicht \nmehr Ausdruck zumutbarer Lebensäußerungen der Natur sei; die zwischenzeitlich \naufgetretenen Braunverfärbungen, auf die der Beklagte hingewiesen habe, seien \nnicht durch Kappung der Wurzeln auf dem Grundstück der Klägerin eingetreten. Sie \nführten allerdings wegen ihres Ausmaßes dazu, dass der Baum nicht mehr \nschutzwürdig sei.\n\n7\n\nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gemäß § 5 BSchS an den Beigeladenen zu verpflichten. Sie \nbeantragt nunmehr,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung gemäß \n§ 5 der Baumschutzsatzung der Stadt N zu erteilen, die auf dem \nNachbargrundstück I1-Straße 12 stehende Säulen-\nScheinzypresse in der Weise zurückzuschneiden, dass keine \nZweige über die Grenze zu ihrem Grundstück ragen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die Klage wegen Vorrangigkeit des zivilgerichtlichen Verfahrens bereits für \nunzulässig, jedenfalls aber wegen fehlender Unzumutbarkeit der von der Klägerin \ngeltend gemachten Beeinträchtigungen für unbegründet. Da der Baum inzwischen im \nBereich des Grundstücks der Klägerin eine Braunfärbung aufweise, sei von einem \nunzulässigen Eingriff durch die Klägerin auszugehen.\n\n12\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n13\n\nEr trägt vor, der Baum sei vor etwa 25 Jahren im Einvernehmen mit der Klägerin \ngepflanzt worden. Dass er nicht aktiv die Beschneidung des Baumes betreibe, sei \nrichtig; denn er halte sich an die Vorgaben der Baumschutzsatzung und der \nBescheide des Beklagten. Da die Zypresse zwischenzeitlich zu etwa 2/3 eine \nBraunverfärbung angenommen habe, dränge sich der Eindruck eines schädigenden \nEingriffs auf.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDie Änderung des Klageantrages ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die \nübrigen Beteiligten ihre Einwilligung durch rügelose Einlassung zur geänderten Klage \nerklärt haben und diese auch sachdienlich ist, weil der Streitstoff im wesentlichen \nderselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Streitbeilegung fördert. \n\n18\n\nDie Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die \nerforderliche potentielle Betroffenheit der Klägerin in einer eigenen geschützten \nRechtsposition ergibt sich aus ihrem Recht als Nachbarin, herüberragende Zweige \nselbst zu beseitigen (§ 910 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Ausübung dieser Rechtsposition \nwird aber durch die Regelungen der Baumschutzsatzung der Stadt N, von deren \nWirksamkeit das Gericht ausgeht, eingeschränkt, wenn nicht hiervon eine Ausnahme \noder Befreiung erteilt wird. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1995 - 7 A 2032/92 -, S. 8 des \nUrteilsabdrucks.\n\n20\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ein nach \n§ 68 Abs. 2 VwGO grundsätzlich erforderliches Vorverfahren im Hinblick auf die nun \nbegehrte Erteilung einer Genehmigung an sie selbst nicht durchgeführt hat. Insoweit \nentspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Vorverfahren dann entbehrlich ist, \nwenn der Beklagte sich - wie hier - in der Sache auf die Klage einlässt und deren \nAbweisung beantragt.\n\n21\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C2/93 -, \nBverwGE 95, 321 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1995, a.a.O..\n\n22\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Beklagten mangelt es der Klage auch nicht \nam erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt nach allgemeiner Auffassung, \nwenn ein Kläger sein Begehren sachgerechter, also insbesondere einfacher, \nschneller, billiger oder umfassender auf anderem Wege erreichen kann. \nEine solche Möglichkeit besteht hier nicht. Sie liegt insbesondere nicht darin, dass \ndie Klägerin gegen den Beigeladenen und seine Ehefrau auch eine zivilgerichtliche \nKlage anstrengen kann. Dies gilt schon deshalb, weil ihr die nach materiellem Recht \neröffnete Wahl, ihr Klageziel auf verschiedenen Rechtswegen zu erreichen, nicht \nprozessual beschnitten werden darf. \n\n23\n\nVgl. hierzu Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Erg.-\nLfg. 2006, vor § 40 Rn. 87 f; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor \n§ 40 Rn. 14.\n\n24\n\nAbgesehen davon ermöglicht der Zivilrechtsweg der Klägerin auch keinen \numfassenderen Rechtsschutz, weil selbst ein stattgebendes zivilgerichtliches Urteil \nauf der Grundlage eines Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB unter dem \nVorbehalt der Erteilung einer behördlichen Genehmigung nach der \nBaumschutzsatzung steht.\n\n25\n\nVgl. BGH, Urteil vom 26. November 2005 - V ZR 83/04 - (Juris).\n\n26\n\nRechtsschutz im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigung ist damit \nausschließlich auf dem Verwaltungsrechtsweg möglich, selbst wenn deren \nAusnutzung gegenüber dem Nachbarn nur im Rahmen des zivilrechtlichen \nNachbarrechts möglich ist.\n\n27\n\nDie Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n28\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erteilung einer \nAusnahme oder Befreiung von den Verboten des § 4 BSchS gemäß § 5 Abs. 1 \nbzw. 2 BSchS zu.\n\n29\n\nDie mehrstämmige Säulen-Scheinzypresse ist ein nach § 1 Abs. 2 Satz 3 BSchS \ngeschützter Baum, weil die Summe der Stammumfänge mehr als 80 cm beträgt und \nsämtliche Stämme einen Mindestumfang von 30 cm aufweisen. Ihre \nSchutzwürdigkeit entfällt nicht deshalb, weil sie nach den übereinstimmenden \nAngaben der Klägerin und des Beigeladenen zwischenzeitlich in erheblichem \nUmfang eine Braunfärbung angenommen hat. § 1 BSchS differenziert nämlich nicht \nzwischen gesunden und erkrankten Bäumen. Wie sich aus dem in § 5 Abs. 1 Nr. 4 \nBSchS normierten Anspruch auf Ausnahmeerteilung im Umkehrschluss ergibt, \nunterfallen auch kranke Bäume grundsätzlich dem Geltungsbereich der Satzung und \ndürfen unter den dort geregelten Voraussetzungen ausnahmsweise beschnitten oder \nentfernt werden.\n\n30\n\nDamit ist es verboten, die Zypresse in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern, \nnämlich in die Krone oder den Wurzelbereich (z.B. durch Abschneiden von Ästen \noder Wurzeln) einzugreifen und dadurch das charakteristische Aussehen wesentlich \nzu verändern oder das Wachstum zu beeinträchtigen, § 4 Abs. 1 und 3 BSchS. Ihrem \nAntrag zufolge ist es das Ziel der Klägerin, sämtliche Äste, die über die Grenze zu \nihrem Grundstück ragen, zurückzuschneiden. Da sich ausweislich der dem Gericht \nvorliegenden Lichtbilder ein erheblicher Teil der Baumkrone und etwa die Hälfte der \nÄste des Baumes auf dem Grundstück der Klägerin befinden, würde durch die \nBeschneidungsmaßnahmen ein erheblicher Teil des Baumes beseitigt, so dass er \ndas ihm charakteristische, naturgewachsene Aussehen auf der Seite des \nklägerischen Grundstücks einbüßen würde.\n\n31\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot steht der \nKlägerin nicht zu. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden \nAusnahmetatbestände der § 5 Abs. 1 Nrn. 3, 4 oder 5 BSchS sind nicht \ngegeben.\n\n32\n\nOb die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BSchS nur eingreift, wenn die \nEntfernung eines kranken Baumes beantragt ist oder auch dann, wenn er (lediglich) \nbeschnitten werden soll, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zwar spricht \nschon der Wortlaut der Norm dafür, dass es hier um eine Fällmaßnahme geht, weil \ndie Erhaltungsmöglichkeit des Baumes und deren Zumutbarkeit (für dessen \nEigentümer, nicht für den Nachbarn) zu prüfen ist. Selbst wenn die Vorschrift aber \nauch die weniger einschneidende Beseitigung von Ästen umfasst, hat die Klägerin \nnicht substantiiert dargelegt, dass der Baum derart krank ist, dass er mit zumutbarem \nAufwand nicht erhalten werden kann. Dies drängt sich auch angesichts der \nBraunfärbung nicht auf. Gerade Nadelholzgewächse können sich abhängig von \nJahreszeit und Pflege gelegentlich verfärben, ohne dass dies zur Erkrankung oder \ngar zum Absterben führt. Da Koniferen trockenheitsempfindlich sind, kann es sich \nderzeit um eine vorübergehende Folge der hochsommerlichen Temperaturen \nhandeln. Weil indes bereits die Klägerin nichts Substantielles für eine nachhaltige \nErkrankung vorgetragen hat, ist eine weitere gerichtliche Aufklärung entbehrlich.\n\n33\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme kann auch nicht auf den Tatbestand \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 5 BSchS gestützt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass \nder Baum die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar \nbeeinträchtigt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass durch die Säulen-Scheinzypresse \nzeitweise ein Schattenwurf auf das Fenster der Erdgeschosstoilette erfolgt. Dieser \nüberschreitet jedoch nicht die Grenze des Zumutbaren. Durch die konstruktive \nAusgestaltung des Fensters in Form kleinteiliger Klinkeröffnungen wird der Einfall \ndes Tageslichts bereits erheblich eingeschränkt. Überdies ist der Lichteinfall durch \ndie Lage des Fensters in nordwestlicher Richtung während eines Großteils des \nTages ohnehin beschränkt. Schließlich ist eine etwaige Verschattung auch \ndeswegen nicht unzumutbar, weil sich die Zypresse nicht vor dem Fenster etwa des \nWohnzimmers oder der Küche befindet; diese Räumlichkeiten sind eher als eine \nGästetoilette auf gute Lichtverhältnisse angewiesen, während Badezimmer oder \nToiletten vielfach über keinerlei Fenster und damit nicht über Tageslicht \nverfügen.\n\n34\n\nAuch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BSchS sind nicht erfüllt. \nHiernach müssen von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, die \nnicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Eine Gefahr \nin diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist. \n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NVwZ-RR 1994, \n256 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, NuR 2003, 575 ff..\n\n36\n\nAn hinreichenden Anhaltspunkten für einen Schadenseintritt fehlt es. Der Vortrag \nder Klägerin, die Abfallprodukte des Baumes führten zu einer Verschmutzung des \nZugangsweges, woraus eine erhöhte Unfallgefahr resultiere, ist bereits nicht \nhinreichend substantiiert. Im Bereich des Vorgartens, der ausweislich der in der Akte \nvorhandenen Lichtbilder durch unterschiedliche Pflanzen begrünt ist, ist nicht \nnachzuvollziehen, ob und inwieweit die vorhandene Verschmutzung auf die Zypresse \nzurückzuführen ist und diese allein und ohne Berücksichtigung etwa auch des \nBodenbelags zu einer Unfallgefahr führt. Auch wenn dies zu Gunsten der Klägerin \nunterstellt wird, so stellt sich die durch das von ihr eingereichte Foto dokumentierte \nLaubbildung nicht als derart gravierend dar, dass die Behebung der Gefahrenlage \nnicht auf andere Weise, insbesondere durch regelmäßige Reinigung, in zumutbarer \nWeise zu beheben wäre. Grundstückseigentümer haben grundsätzlich unter \nBeachtung der in § 1 Abs. 1 BSchS geregelten Schutzzwecke Beeinträchtigungen \nihres Eigentums durch geschützte Bäume hinzunehmen, soweit das Grundstück \nnicht unverhältnismäßig und damit unzumutbar belastet wird. Die Prüfung der \nZumutbarkeit erfordert eine Abwägung zwischen der Bedeutung des Baumes und \ndem daraus folgenden öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung und den \nwirtschaftlichen Folgen der Versagung einer Ausnahme oder Befreiung für den \nBetroffenen. \n\n37\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993, a.a.O..\n\n38\n\nDiese Abwägung geht zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Erhaltung \nder Säulen-Scheinzypresse aus. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen \ngehören zu den typischen Lebensäußerungen der Natur. Die Beseitigung von Laub- \nund anderen Abfallprodukten von Bäumen ist den betroffenen \nGrundstückseigentümern, also auch der Klägerin als Nachbarin,\n\n39\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1995, a.a.O., S. 10 des \nUrteilsabdrucks,\n\n40\n\nals notwendige Folge des mit der Baumschutzsatzung bezweckten Schutzes, \ninsbesondere auch des Nebeneinanders von Bäumen und Wohnnutzung, \nregelmäßig - so auch hier - zuzumuten.\n\n41\n\nSoweit die Klägerin auf die Verstopfung der Dachrinne und den vermehrten \nMoosbefall des Daches hinweist, ist auch daraus keine Gefahr i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 \nBSchS herzuleiten. Selbst wenn unterstellt wird, dass sich gerade durch die \nZypresse die Moosbildung auf dem Dach verstärkt hat, so kann die mögliche Gefahr \neines Feuchtigkeitseintritts in das Haus durch regelmäßige Beseitigung der \nVermoosung in zumutbarer Weise behoben werden. Entsprechendes gilt für die von \nder Klägerin vorgebrachte Gefahr der Verstopfung der Dachrinne durch \nAbfallprodukte des Baumes. \n\n42\n\nDie Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 \nAbs. 2 BSchS. Diese Bestimmung vermittelt nur einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung, deren Voraussetzungen hier schon nicht \nvorliegen. Der einzig in Betracht kommende Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 2 \nNr. 1 BSchS setzt voraus, dass das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führt \nund die Befreiung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Eine Befreiung kommt \nregelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden \nBelastungen, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte \nHärte liegt danach allenfalls vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, \nmit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die \njeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird.\n\n43\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003. a.a.O..\n\n44\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte vermehrte Reinigungsaufwand sowie die \ndadurch verursachten Kosten stellen aus den vorstehenden Gründen keine \nbesondere Härte dar. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-28/9-k-3675-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-28/9-k-3675-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270832","retrieved":"2026-07-09 02:40:55.264787+00:00"}}