{"status":"available","doknr":"OLD270833","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0728.26L1474.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"26 L 1474/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 14. Juli 2006 bei Gericht anhängig gemachte Antrag hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung \neines Rechts eines Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, \ndass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gem. \n§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden \nRechtes (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. So lässt sich der Antragsschrift vom \n11. Juli 2006 bereits kein konkretes Einsichtsbegehren entnehmen, das zum \nGegenstand einer dem Antragsteller günstigen gerichtlichen Entscheidung gemacht \nwerden könnte. Gem. § 5 Abs. 1 S. 3 IFG NRW muss ein Antrag aber hinreichend \nbestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er \ngerichtet ist. Hieran fehlt es bei einem Antrag, der auf Einsicht in „meine(r)\" dort \ngeführten Akten über Vorgänge\" gerichtet ist, zumal die anschließende Aufzählung \nverschiedenster Dienststellen fraglich erscheinen lässt, ob die Vorgänge überhaupt \nsolche des Antragsgegners sind, oder ob der Antragsteller nicht vielmehr Einsicht in \nbei den angeführten Staatsanwaltschaften/Gerichten geführte Akten begehrt. Zu \nletzterem sei lediglich angemerkt, dass gem. § 2 Abs. 2 S. 1 IFG NRW dieses Gesetz \nfür die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur gilt, soweit sie \nVerwaltungsaufgaben wahrnehmen. Akteneinsicht in eventuelle \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten oder gerichtliche Verfahrensakten kann \ndaher allenfalls auf der Grundlage des Strafprozessrechts gewährt werden. Insoweit \nwäre allerdings auch schon der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. \n\n5\n\nAuch ist ein Anordnungsgrund nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Mit der bloßen \nAngabe, weitere rechtliche Schritte seien geplant, ist nicht dargelegt, dass der \nAntragsteller auf eine unverzügliche Erfüllung seines (inhaltlich allerdings nicht \nhinreichend bestimmten) Begehrens angewiesen ist, zumal bei einer stattgebenden \nEntscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde und damit besonders \nstrenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu \nstellen sind. So ist auch unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens in dem \ngegen das Ministerium für Bauen und Verkehr NRW gerichteten Verfahren \n26 L 1402/06 und in seinem weiteren Schriftsatz vom 27. Juli 2006 nicht ersichtlich, \ndass er etwa vom EuGH aufgefordert wäre, zur Begründung seines dort von ihm \n(angeblich) anhängig gemachten Rechtsschutzbegehrens bestimmte Unterlagen \nvorzulegen und ohne deren Vorlage in schützenswerten Rechtspositionen \nbeeinträchtigt sein könnte. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Die \nKammer sieht im Interesse des Antragstellers von der Ansetzung des vollen \nAuffangwertes von 5.000,00 Euro ab, obwohl der Antragsteller eine Entscheidung \nbegehrt, mit der die Hauptsache vorweggenommen würde. Eine Begrenzung auf \netwaige Kopierkosten kommt nicht in Betracht, da dies nicht Streitgegenstand \nist.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-28/26-l-1474-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-28/26-l-1474-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270833","retrieved":"2026-07-09 02:40:55.345193+00:00"}}