{"status":"available","doknr":"OLD270856","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0727.7L1477.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"7 L 1477/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 VwGO zu verpflichten, die für den 1. August 2006 \nbeabsichtigte Abschiebung der Antragstellerin bis zur \nunanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nauszusetzen und eine Duldungsbescheinigung \nauszustellen,\n\n4\n\nist nicht begründet. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße \nGlaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die \ntatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden \nvollen Rechtsprüfung auf den Anspruch führen.\n\n5\n\nVgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 294 \nRdnr. 1, § 920 Rdnr. 11 f.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsgegner ist gemäß § 58 \nAbs. 1 AufenthG verpflichtet, die Antragstellerin, eine serbische Staatsangehörige, in \nihr Herkunftsland abzuschieben. Diese ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise \nverpflichtet, da sie nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nerforderlichen Aufenthaltstitels ist. Die Ausreisepflicht der Antragstellerin ist gemäß \n§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil die sie betreffenden Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom 11. September 1990 (mit \ndem ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde) sowie vom \n22. März 1994 und 9. August 2002 (mit denen ihre Anträge auf Durchführung \nweiterer Asylverfahren abgelehnt wurden) vollziehbar (bestandskräftig) sind. Die \nAusreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der \nÜberwachung, da die Antragstellerin nicht innerhalb der ihr vom Bundesamt mit \nletztgenanntem Bescheid gesetzten Frist ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) \nund durch Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde vom 8. Mai 2006 zu erkennen \ngegeben hat, dass sie nicht bereit ist, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen (Nr. 7 der \nVorschrift).\n\n7\n\nEinen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) hat \ndie Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Nach der insoweit nur in Betracht \nkommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines \nAusländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen \nunmöglich ist. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.\n\n8\n\nDafür, dass die Abschiebung der Antragstellerin aus tatsächlichen Gründen \nunmöglich ist, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Rechtliche \nGründe stehen der Abschiebung ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere kommt eine \nDuldung der Antragstellerin nicht zur Sicherung der durch ihren \nProzessbevollmächtigten am 25. Februar 2005 beantragten Aufenthaltserlaubnis \nzum Familiennachzug in Betracht. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob ein derartiger \nAnspruch überhaupt im Verfahren nach § 123 VwGO sicherungsfähig ist, oder ob der \nErlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung bereits aus \ngesetzessystematischen Gründen ausscheidet, weil vorläufiger Rechtsschutz \ninsoweit auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beschränkt ist und sich dies \nauch dann nicht ändert, wenn, wie hier, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels \nFiktionswirkung des Aufenthaltserlaubnisantrages unzulässig ist.\n\n9\n\nIn letzterem Sinne die ständige Rechtsprechung des OVG NRW (soweit \nes um Aufenthaltsgenehmigungsansprüche außerhalb von Anordnungen nach \n§ 32 AuslG geht), vgl. etwa Beschluss vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -, \nNWVBl. 2004, 291 f.\n\n10\n\nDenn es spricht gegenwärtig alles dafür, dass die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 10. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E1 vom 3. Juli 2006, mit welcher der Aufenthaltserlaubnisantrag \nabgelehnt wurde, rechtmäßig ist. \n\n11\n\nEinem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist \nnach § 32 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die \ndeutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund \nseiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in \nder Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, wenn beide Eltern oder der allein \npersonensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder \nNiederlassungserlaubnis besitzen. Zwar erfüllte die am 20. Juni 1987 geborene \nAntragstellerin im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am \n25. Februar 2005 die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift. Insbesondere \nwar sie noch minderjährig; erst knapp vier Monate nach Antragstellung vollendete sie \ndas 18. Lebensjahr. Einem Anspruch stand (und steht) jedoch § 10 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag - wie bei der \nAntragstellerin - unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag \nzurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des \nAbschnitts fünf, das heißt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen \nGründen erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug, \num die es hier geht, ist nicht in Abschnitt fünf, sondern im sechsten Abschnitt des \nzweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelt. \n\n12\n\nKeine Anwendung findet § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur im Falle eines \nAnspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Satz 3 der Vorschrift). Ein Anspruch \nliegt hier jedoch nicht vor, weil die Antragstellerin die Regelerteilungsvoraussetzung \nder Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) nicht \nerfüllt. Da sie während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz bezog, hängt die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis davon ab, dass - erstens - ein atypischer, das Gewicht der \ngesetzlichen Regelvoraussetzung beseitigender Fall vorliegt und - zweitens - der \nAntragsgegner sein dann eröffnetes Ermessen entsprechend ausübt. In einem \nderartigen Fall besteht kein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels, sondern \nlediglich auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. \n\n13\n\nVgl. Nieders. OVG, Urteil vom 27. April 2006 - 5 LC 1190/05 -, juris.\n\n14\n\nDa von einer Ermessensreduzierung auf Null hier nicht auszugehen ist, kommt \nes auf die umstrittene Frage, ob als Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 \nAufenthG auch ein Rechtsanspruch genügt, der dadurch entsteht, dass die Behörde \ninfolge einer Ermessensreduzierung zur Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet \nist,\n\n15\n\nverneinend Discher, in: GK-AufenthG, Stand Mai 2006, § 10 Rz. 171 ff.; \nRenner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 10 AufenthG Rz. 10; Vorläufige \nAnwendungshinweise des Bundesministerium des Innern vom 22. Dezember \n2004, 10.3.1 zu § 10; bejahend Dienelt, ZAR 2005, 120 ff. (122 f); Hailbronner, \nAusländerrecht, Stand Juni 2006, § 10 AufenthG Rz. 16,\n\n16\n\nnicht an. \n\n17\n\nDie Antragstellerin kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf \nder Grundlage des - nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossenen - § 25 \nAbs. 5 AufenthG verlangen. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nunmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht \nzu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn (zusätzlich) \ndie Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Eine Aufenthaltserlaubnis \ndarf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert \nist; ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche \nAngaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder \nzumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt \n(Sätze 3 und 4 der Vorschrift). \n\n18\n\nDie hiernach für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Für die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise, die \nhier allenfalls in Betracht kommt, ist maßgeblich, ob es dem Ausländer aus \nRechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Dabei kann sich die \nrechtliche Unmöglichkeit insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem \nRecht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und Art. 8 EMRK ergeben.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - 18 E 1596/05 -, n.v., \n27. März 2006 - 18 B 787/05 - und vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, \njeweils www.nrwe.de\n\n20\n\nDabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 \nEMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem \ndas Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu \nanderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, \n\n21\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 13. Februar 2003 - 42326/98 -, NJW 2003, 2145; \nOVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -, juris,\n\n22\n\nund damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen \nBindungen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -, juris.\n\n24\n\nDie Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann aber nicht so ausgelegt werden, als \nverbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur \ndeswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragstaates \naufgehalten hat. \n\n25\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, \n1046.\n\n26\n\nEntscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive \npersönliche und familiäre Bindungen verfügt.\n\n27\n\nEGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349.\n\n28\n\nDementsprechend ist maßgeblich in diesem Zusammenhang nicht die \ntatsächliche Möglichkeit einer Ausreise, sondern ob es dem Ausländer aus \nRechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen.\n\n29\n\nDie danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt nicht, dass der \nAntragstellerin die Ausreise unzumutbar ist. Insoweit fällt zunächst ins Gewicht, dass \nsie bereits 19 Jahre alt, also volljährig ist. Es entspricht der im Aufenthaltsgesetz \n(vgl. § 32 AufenthG) zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den \nerwachsenen Kindern von Ausländern der Zuzug zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht werden soll. Ausnahmen \nsind allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls \neine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die \nLebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist,\n\n30\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, \n213; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, InfAuslR 1999, 345 \n(349), \n\n31\n\nwofür hier indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Ferner ist zu \nberücksichtigen, dass die Antragstellerin in Serbien nicht auf sich allein gestellt sein \nwird, sondern über familiäre Bindungen verfügt. Ihr in E lebender Vater - die Mutter \nist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und im Besitz einer Duldung - \nist ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig, sodass er seiner Tochter nach Serbien \nfolgen und sie unterstützen kann. Nach eigenen Angaben leben dort außerdem noch \nGeschwister der Mutter, die der Antragstellerin als Anlaufstelle dienen mögen. Soweit \nsie sich auf den langjährigen Aufenthalt und die Verwurzelung in Deutschland beruft, \nist zu sehen, dass die Antragstellerin sich seit dem erfolglosem Abschluss des \nAsylverfahrens im Januar 1995 nur geduldet im Bundesgebiet aufhält. Die Familie \nwurde durch die Ausländerbehörde immer wieder auf die bestehende Ausreisepflicht \nsowie die Notwendigkeit einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts \nhingewiesen. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, auf Dauer im Bundesgebiet \nbleiben zu dürfen, konnte vor diesem Hintergrund nicht entstehen. Im Übrigen ist \ndavon auszugehen, dass die in einem rein serbischen Elternhaus aufgewachsene \nAntragstellerin die serbokroatische Sprache beherrscht und in der Lage ist, sich - \ngegebenenfalls mit Hilfe des Vaters und ihrer in Serbien lebenden Verwandten - im \nHerkunftsland zurechtzufinden, auch wenn dies in der Anfangszeit mit \nSchwierigkeiten verbunden sein mag. \n\n32\n\nDer Einwand der Antragstellerin, ihr hätte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden \nmüssen, als sie noch minderjährig gewesen sei, der Antragsgegner habe die \nEntscheidung pflichtwidrig hinausgezögert, führt nicht weiter. Der Antrag auf \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde knapp vier Monate vor Eintritt der \nVolljährigkeit durch den Prozessbevollmächtigen gestellt. Nachweise, etwa über die \nSicherung des Lebensunterhalts, waren nicht beigefügt. Auf die unter dem 4. März \n2006, eine Woche nach Antragseingang, erfolgte Bitte des Antragsgegners, (im \neinzelnen bezeichnete) Nachweise vorzulegen, erfolgte eine Antwort erst mit \nSchreiben vom 9. Mai 2005. Dabei wurde ein Arbeitsvertrag der Mutter vorgelegt, der \nbis zum 31. August 2005 befristet war. Ein verlängerter Arbeitsvertrag wurde erst \nunter dem 8. August 2005 übersandt, als die Antragstellerin bereits volljährig vor. Bei \ndiesem zeitlichen Ablauf ist der Vorwurf einer verzögerten Bearbeitung durch den \nAntragsgegner nicht haltbar. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des § 25 Abs. 5 \nSatz 1 AufenthG nicht erfüllt war, weil mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses (der \nMinderjährigkeit) in absehbarer Zeit zu rechnen war. Doch selbst wenn es zur \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis gekommen wäre, als die Antragstellerin noch \nminderjährig war, wäre eine Verlängerung gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG \nausgeschlossen, so dass sich an der aufenthaltsrechtlichen Situation im Ergebnis \nnichts geändert hätte.\n\n33\n\nSonstige Duldungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. \n\n34\n\nMangels eines Anspruchs auf (weitere) Aussetzung der Abschiebung kann die \nAntragstellerin auch eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG nicht \nverlangen. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG in der Fassung \ndes Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5. Mai 2004. \nDas für die Bemessung des Streitwerts maßgebende Interesse der Antragstellerin an \nder vorläufigen Aussetzung seiner Abschiebung bewertet das Gericht gemäß seiner \nständigen Praxis in Verfahren dieser Art mit einem Viertel des gesetzlichen \nAuffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- Euro. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-27/7-l-1477-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-27/7-l-1477-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270856","retrieved":"2026-07-09 02:40:57.256823+00:00"}}