{"status":"available","doknr":"OLD270855","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0727.2L1227.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"2 L 1227/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 22. Juni 2006 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, eine der dem Landrat als Kreispolizeibehörde L1 \nfür den Monat Juni 2006 zugewiesenen elf Beförderungsstellen \nder Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nZwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in \nStreit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein \nAnordnungsgrund, da dessen Ernennung zum Kriminaloberkommissar und \nEinweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO das von dem \nAntragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würde.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, www.nrwe.de. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des \nAntragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen ist - im Ergebnis - formell und \nmateriell nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes \nist dabei auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Prüfung des \ngeltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (erforderlichenfalls) derselbe \nMaßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.\n\n9\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 \n- 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom \n5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, www.nrwe.de; Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2006 \n- 2 L 782/06 -, www.nrwe.de. \n\n10\n\nFormelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die \nverfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere \nhat der Personalrat der Kreispolizeibehörde L1 nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 LPVG in der Sitzung vom 20./21. Juni 2006 seine Zustimmung zu der \nBeförderung des Beigeladenen erteilt. \n\n11\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, die sofort besetzbare Stelle der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, erweist sich - im \nErgebnis - auch nicht in materieller Hinsicht als zu Lasten des Antragstellers \nrechtsfehlerhaft. \n\n12\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, \nNVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, \nRiA 2005, 253; Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 225/05 - m.w.N. (juris).\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. \n\n15\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und \nvom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, vom 27. Februar 2004 -\n 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, und vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, \nNVwZ-RR 2002, 594, m.w.N.\n\n17\n\nDie Auswahlentscheidung wurde auf der Grundlage dienstlicher \nRegelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2005 getroffen. Hiernach ist der \nBeigeladene besser qualifiziert, weil er das Gesamturteil „Die Leistung und \nBefähigung (...) übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) erhielt, während der \nAntragsteller lediglich mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) \nentsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) und damit eine Notenstufe \nschlechter beurteilt wurde. \n\n18\n\nDer Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auf diese \nBeurteilungen stützen und den Beigeladenen dem Antragsteller vorziehen. \nInsbesondere dringt der Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen die \nRechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 16. Januar 2006 nicht durch. \nAllerdings vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler \nder dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler \nberücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, \nNWVBl. 2002, 111.\n\n20\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, 465, \nvom 2. März 2000 - 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621, vom 26. Juni 1980 \n- 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, \nBVerwGE 21, 127; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 1989 - 6 A 1905/87 -, \nBeschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, \nDÖD 2000, 161 und 266, und Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, \nDÖD 2001, 261, \n\n22\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen aber nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade \nein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und \nfachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der \nRechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche \nNachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der \nDienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen \nhat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt \nes zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen \nFall zu konkretisieren.\n\n23\n\nDas Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des \nInnenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des \nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, \nnachfolgend: BRL Pol). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen \nVorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus \neigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein \nBeurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt \nunabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 \nBRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein \nGespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für \ndie Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 \nBRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem \nDienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 \nBRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und \nsoll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit \ndem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen.\n\n24\n\nNach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhand \ndes oben dargestellten Maßstabes möglichen Prüfung ist die dienstliche Beurteilung \ndes Antragstellers vom 16. Januar 2006 - im Ergebnis - rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n25\n\nIm Einzelnen: Der Einwand des Antragstellers, es sei bei der Erstellung der \nBeurteilung gegen das Prinzip der vollständigen und richtigen Tatsachengrundlage \nverstoßen worden, greift nicht durch. Die Tätigkeiten des Antragstellers als \nEinsatzbearbeiter in der Leitstelle sind unter Nr. I der Beurteilung \n(Aufgabenbeschreibung) dargestellt und entsprechen den in der Vorbeurteilung \naufgeführten Tätigkeiten, wobei als wesentliche Tätigkeit das Bearbeiten von \nEinsätzen genannt wird. Die unter „insbesondere\" beispielhaft aufgeführten Arbeiten \ndienen lediglich der Illustrierung der Tätigkeit. Sofern der Antragsteller mithin rügt, in \nder Vorbeurteilung seien andere oder mehr Arbeiten aufgeführt worden und es sei \nnunmehr das Bearbeiten bundesweiter E-mail und E-post nicht aufgeführt, führt der \nAntragsgegner zu Recht aus, dass es sich hierbei um Tätigkeiten handelt, die zum \nnormalen Aufgabenbereich eines Beamten in der Leitstelle gehören und damit \nbereits von der Tätigkeitsbeschreibung „Bearbeiten von Einsätzen\" erfasst \nwerden.\n\n26\n\nGleiches gilt für die vom Antragsteller erwähnte Teilnahme an \nFortbildungsveranstaltungen. Nach Angaben des Antragsgegners handelt es sich bei \nden Fortbildungen „Änderungsdienst\" und „Datenpflege\" sowie der Ausbildung \n„Erstsprecher\" um Fortbildungsmaßnahmen, an denen alle Mitarbeiter der Leitstelle \nregelmäßig teilnehmen und die für die Beurteilung keine herausragende Bedeutung \nhaben. Ein im Rahmen des vorliegenden Stellenbesetzungsverfahrens \nberücksichtigungsfähiger Fehler liegt mithin nicht vor. Unbenommen bleibt es den \nBeteiligten allerdings, die Teilnahme an den genannten Fortbildungen zu \nDokumentationszwecken nachträglich in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. \n\n27\n\nDer Einwand des Antragstellers, die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil \nder Erstbeurteiler unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt gewesen sei, greift \nebenfalls nicht durch. Nach Nr. 9.1 BRL Pol beurteilt der Erstbeurteiler unabhängig \nund ist nicht an Weisungen gebunden. Er hat nach eigenen Kenntnissen und \nErfahrungen zu beurteilen. „Unabhängig davon\" - so die BRL Pol - „sind vor der \nErstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den \nErstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll\". Solche Gespräche unter Beteiligung \nvon Vorgesetzten, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt wurden, stellen damit \ngrundsätzlich einen nach den BRL Pol vorgesehenen Verfahrensschritt dar. Es \nbestehen auch keine Bedenken dagegen, wenn sich die Erstbeurteiler schon bei \nsolchen Gesprächen in Anwesenheit eines Vorgesetzten mit dem Ziel der \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe einvernehmlich auf eine unverbindliche \nRangliste verständigen; einen Verstoß gegen die BRL Pol stellt dies nur dar, wenn \ndie Rangfolge nicht von den Erstbeurteilern selbst erstellt wird, sondern auf eine \nentsprechende Weisung des Vorgesetzten zurückgeht. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 B 246/06 - (juris) und vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, 331. \n\n29\n\nFür eine solche Weisung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall an Anhaltspunkten. \n\n30\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Endbeurteiler, Landrat T, an der vom \nAntragsteller gerügten Dienstgruppenleiterbesprechung am 22. September 2005 \nselbst nicht teilgenommen hat, da diese auf der Ebene des Abteilungsstabes \nstattgefunden hat. Das Gespräch war mithin bereits nicht geeignet, über die \nBewertung der Leistungen des Antragstellers und der übrigen Beamten der \nVergleichsgruppe verbindliche Festlegungen zu bewirken, die mit dem Prinzip des \nzweistufigen Beurteilungsverfahrens unvereinbar wären. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 6 B 246/06 - (juris).\n\n32\n\nEine verbindliche Festlegung der Bewertungen der Beamtinnen und Beamten im \ndargelegten Sinne ist darüber hinaus auch weder in einem Gespräch zwischen dem \nErstbeurteiler, PHK W, und dem nächsten Vorgesetzten, EPHK M, noch in der \ngenannten Dienstgruppenleiterbesprechung erfolgt. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nDer Erstbeurteiler des Antragstellers, PHK W, führt in seiner dienstlichen \nStellungnahme vom 28. Juni 2006 aus, er habe seine Erstbeurteilung frei von \nWeisungen erstellt. Es seien keine Ergebnisse vorgegeben worden, die das \nBeurteilungsergebnis beeinflusst hätten. Des weiteren weist EPHK M in seiner im \nZusammenhang mit dem Widerspruch des Antragstellers gegen seine dienstliche \nBeurteilung erstellten dienstlichen Stellungnahme vom 15. März 2006 darauf hin, \ndass PHK W als zuständiger Erstbeurteiler und er in einem Gespräch zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens einvernehmlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass der \naktuelle Leistungsstand des Antragstellers einem Gesamturteil von „3 Punkten\" \nentspreche. Darüber hinaus weist der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die \ndienstliche Stellungnahme des Leiters Abteilungsstab, POR N, vom 28. Juni 2006 \ndarauf hin, dass die Dienstgruppenleiterbesprechung vom 22. September 2005 dem \nZiel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und der Erläuterung des \nBeurteilungsverfahrens gedient habe. Zwar seien dabei auch individuelle Leistungen \neinzelner Beamter - auch des Antragstellers - erörtert worden. POR N habe jedoch \nWert auf die Feststellung gelegt, dass die Erstbeurteiler bei der Erstellung der \nErstbeurteilungen frei von Weisungen seien. Diesen sei insbesondere bewusst \ngewesen, dass eine endgültige Bewertung der Leistung und Befähigung der \nBeamtinnen und Beamten durch den Endbeurteiler erfolge. Entgegen der Ansicht \ndes Antragstellers ist auch nicht erkennbar, dass der Erstbeurteiler, PHK W, sich \ndurch die Vorgaben der Dienstgruppenleiterbesprechung „gebunden\" fühlte. Soweit \nder Antragsteller dies daraus herzuleiten versucht, dass ihm sein Erstbeurteiler kurz \nvor dem Beurteilungsgespräch noch mitgeteilt habe, dass er ihn - den Antragsteller - \nals „4-Punkte-Kandidaten\" sehe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn PHK W hat in \nseiner dienstlichen Stellungnahme dargelegt, dass er dem Antragsteller zu keinem \nZeitpunkt eine „4-Punkte-Beurteilung\" versprochen habe. Vielmehr habe er mit ihm \nim Beurteilungszeitraum mehrmals Kritikgespräche geführt. Im übrigen weist POR N \nin seiner dienstlichen Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass es \nnicht einleuchtend erscheine, dass der Erstbeurteiler vor einer Meinungsbildung der \nErstbeurteiler (etwa im Rahmen einer Maßstabskonferenz) dem Antragsteller eine \nEinschätzung seiner Leistung und Befähigung unter Angabe eines Punktwertes \neröffne. \n\n33\n\nHieraus ergibt sich nicht, dass dem Erstbeurteiler der Eindruck vermittelt worden \nist, er müsse bereits in diesem frühen Verfahrensstadium zu einer abgeschlossenen \nMeinungsbildung kommen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass in den genannten \nBesprechungen die Strukturen der jeweiligen Vergleichsgruppen an Hand harter \nDaten aufgezeigt und die Positionen der jeweils zu beurteilenden Beamten in einer \nWeise dargestellt worden sind, dass es letztlich den Erstbeurteilern lediglich noch \noblegen hätte, ihren Beurteilungsvorschlag so abzufassen, dass aus ihm die bereits \nfestgelegte Notenstufe schlüssig folgte. In der Dienstgruppenleiterbesprechung vom \n22. September 2005 ging es ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des POR N \num einen Vergleich der individuell erbrachten Leistungen der Angehörigen der \nVergleichsgruppe sowie der Erfahrungen der Erstbeurteiler und deren Vorgesetzten. \nDie Erstbeurteiler erhielten dabei neben den eigenen Erkenntnissen aus \nunmittelbaren Arbeitskontakten zusätzliche Informationen für ihre Entscheidung zur \nLeistungseinschätzung. Eine „personenscharfe Festlegung\" der Erstbeurteiler auf \nbestimmte Ergebnisse sei damit nicht verbunden gewesen. Hierdurch vergrößerte \nsich die Tatsachengrundlage, auf die der Erstbeurteiler seinen Beurteilungsvorschlag \nstützte. Dies kommt einer fundierten, leistungsbezogenen Erstbeurteilung zugute und \nist nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei derartigen Informationen \num „eigene Erkenntnisse\" des Erstbeurteilers im Sinne der Nr. 9.1 Abs. 4 BRL Pol. \nDiese müssen sich nämlich nicht ausschließlich aus unmittelbaren, persönlichen \nArbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben. Vielmehr kann sich der Erstbeurteiler \nderartige Kenntnisse daneben in sonst geeigneter Weise, etwa durch Berichte von \ndritter Seite, verschaffen. Nach der Intention des Richtliniengebers der BRL Pol muss \nder Erstbeurteiler sein Urteil lediglich auf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht \nausreichende Anzahl eigener Arbeitskontakte stützen können und dürfen die durch \nDritte vermittelten Kenntnisse nicht die prägende Grundlage für die Erstbeurteilung \nbilden.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1999 - 6 A 1153/98 - und -\n 6 A 1154/98 -, www.nrwe.de, sowie Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, \nIÖD 2001, 254; Urteil der Kammer vom 23. November 2004 - 2 K 1931/03 -, \nwww.nrwe.de, und Beschluss der Kammer vom 9. März 2006 - 2 L 161/06 -.\n\n35\n\nEine Weisung im oben dargestellten Sinne ist mithin nicht erkennbar. \n\n36\n\nSoweit der Antragsteller rügt, das in Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol vorgesehene \nBeurteilungsgespräch sei erst nach der Entscheidungsfindung des Erstbeurteilers \ngeführt worden, so dass er keinen Einfluss mehr auf den Beurteilungsvorschlag habe \nnehmen können, dringt er ebenfalls nicht durch. Hierzu ist festzustellen, dass die \nEinflussmöglichkeiten des Antragstellers sogar größer sind, wenn das Gespräch erst \nnach der Dienstgruppenleiterbesprechung sowie einer Maßstabskonferenz \nstattfindet. Hätte der Erstbeurteiler das Gespräch vorher geführt, wäre zwangsläufig \nlediglich seine anfängliche Einschätzung der Leistung des Antragstellers zur Sprache \ngekommen. Da aber das Beurteilungsgespräch erst am 11. November 2005 und \ndamit nach den genannten (Maßstabs-)Besprechungen geführt wurde, konnten auch \nGesichtspunkte angesprochen werden, die Gegenstand der Vorbesprechungen \ngewesen sind und den Erstbeurteiler veranlasst haben, ein Gesamturteil von \n3 Punkten vorzuschlagen. Hier hatte der Antragsteller also Anlass und die \nMöglichkeit, sich mit ihm nicht genehmen Gesichtspunkten der Beurteilung \nauseinander zu setzen und ggf. seine gegenläufigen Standpunkte einfließen zu \nlassen. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Erstbeurteiler sich bereits vor \ndem Beurteilungsgespräch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abschließend \nentschieden hatte und nicht mehr bereit war, andere, vom Antragsteller eingebrachte \nAspekte zu berücksichtigen.\n\n37\n\nVgl. auch Beschluss der Kammer vom 9. März 2006 - 2 L 161/06 -.\n\n38\n\nEin Verfahrensfehler liegt auch nicht (mehr) in einer vom Antragsteller gerügten \nunzureichenden Begründung der dienstlichen Beurteilung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 \nBRL Pol. Danach gilt Folgendes: Haben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht \npositiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, ist dies im Gesamturteil im Einzelnen zu \nbegründen. Der Antragsteller hat in der aktuellen Beurteilung im Amt eines \nPolizeikommissars ein Gesamturteil erhalten, das schlechter ist als das Gesamturteil \nder Vorbeurteilung ebenfalls im Amt eines Polizeikommissars, so dass eine \nbesondere Begründung erforderlich ist.\n\n39\n\nZwar entspricht die von dem Endbeurteiler in der dienstlichen Beurteilung selbst \ngegebene Begründung dafür, dass der Antragsteller lediglich mit dem Gesamturteil \n„Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) \nbeurteilt wurde, nicht den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien. Diese Begründung \nbeschränkt sich auf den allgemeinen Hinweis, die Lebens- und Diensterfahrung des \nAntragstellers habe sich nicht in der Weise ausgewirkt, dass die erbrachten \nLeistungen im Quervergleich mit den Beamtinnen und Beamten der \nVergleichsgruppe herausragend gewesen wären. Das beinhaltet nicht die nach dem \nWortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol in der dienstlichen Beurteilung vorzunehmende \nBegründung „im Einzelnen\". Damit wird nämlich eine über den Verweis auf den \nQuervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den \nBeurteilten verlangt, aus der er entnehmen kann, an welchen Gründen es im \nEinzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm \nanders als im Regelfall nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. Die von \nder Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine Abweichungsbegründung \nnach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol, deren Grundlage vorrangig in \neinzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa einer im Quervergleich zu wohlwollenden \nBewertung des Erstbeurteilers, liegt, finden hier keine Anwendung. Vielmehr wird \nverlangt, dass dem Beurteilten die Gründe für den leistungsmäßigen „Stillstand\" im \nQuervergleich verdeutlicht werden.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268; \nBeschlüsse vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 -, www.nrwe.de, und vom \n3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -.\n\n41\n\nDie Ausführungen in der Beurteilung des Antragstellers beschränken sich jedoch \ndarauf, dass er im Quervergleich keine bessere Beurteilung habe erhalten können. \nGründe hierfür werden nicht genannt. Das reicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol nicht \naus. \n\n42\n\nDennoch liegt in der unzulänglichen Berücksichtigung von Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol \nkein zur Rechtswidrigkeit der hier zu überprüfenden Auswahlentscheidung führender \nVerstoß. Denn der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2006 \nverbindlich mitgeteilt, dass er die dort wiedergegebene Begründung im laufenden \nWiderspruchsverfahren nachreichen und zum Bestandteil der dienstlichen \nBeurteilung des Antragstellers vom 16. Januar 2006 machen werde, und diese \nergänzenden Erwägungen genügen dem Begründungserfordernis nach Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL Pol.\n\n43\n\nDie Behebung eines in der dienstlichen Beurteilung vorhandenen Mangels der \nBegründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist nachträglich - auch noch im \ngerichtlichen Verfahren - möglich,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268; \nBeschlüsse vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 -, www.nrwe.de, und vom \n3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -,\n\n45\n\nund kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nhinsichtlich der Besetzung einer Beförderungsstelle bereits Berücksichtigung finden. \n\n46\n\nDiese Begründung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen. Der \nEndbeurteiler, Landrat T, hat in der Antragserwiderung vom 29. Juni 006 ausgeführt, \nwelche Gründe für seine Meinungsbildung maßgeblich waren. Er hat ausgeführt, \ndass der Antragsteller im Vergleich zur Vorbeurteilung keine Leistungssteigerung, \nsondern eine Leistungsverschlechterung habe erkennen lassen. Der Antragsteller \nhabe die (von dem Erstbeurteiler, PHK W) angesprochenen Defizite (hauptsächlich \nim Leistungsverhalten) nicht beseitigt. Der Antragsteller sei sicherlich in der Lage, \nbessere Leistungen zu erzielen, sei aber nicht bereit gewesen, dies auch zu tun. \nDies hat der Antragsgegner in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 18. Juli 006 \nnochmals klargestellt. \n\n47\n\nHiernach ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass diese ergänzende \nBegründung der Meinungsbildung des Endbeurteilers entspricht. Es bestehen \nentgegen der Ansicht des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit \nmaßgeblichen Aspekte nicht Gegenstand der Beurteilerbesprechung waren, \naufgrund deren der Endbeurteiler zur Vergabe eines Gesamturteils von 3 Punkten \nkam. Der Umstand, dass die oben genannten Aspekte in der in der Beurteilung \nenthaltenen Begründung nicht im Einzelnen zum Ausdruck gebracht worden sind, \nrechtfertigt für sich gesehen nicht den Schluss, sie seien nicht Gegenstand der \nBeurteilerbesprechung gewesen. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -.\n\n49\n\nVielmehr liegt es nahe, dass der Endbeurteiler dem nicht mit einem \nherausragenden Gesamturteil beurteilten Beamten nicht zusätzliche „Steine in den \nWeg\" legen will, deshalb die dienstliche Beurteilung statt mit einer negativen \ntextlichen Begründung mit einem Hinweis auf den allgemeinen Quervergleich \nversieht und eine umfängliche Begründung für den „leistungsmäßigen Stillstand\" erst \nauf Anforderung eines Beamten nachreicht. \n\n50\n\nDie von dem Endbeurteiler nunmehr ergänzte Begründung lässt auch erkennen, \nwarum der Endbeurteiler dem Antragsteller zum dritten Mal im selben \nstatusrechtlichen Amt ein nur durchschnittliches Gesamturteil zuerkannt hat: Sie \nenthält eine Schilderung leistungsmäßiger Einschränkungen, wonach der \nAntragsteller nicht bereit gewesen sei, die von ihm geforderten und ihm persönlich \nauch möglichen Leistungen tatsächlich zu erbringen. Dies macht die erneute \nVergabe eines bloß durchschnittlichen Gesamturteils nachvollziehbar. Mehr kann \nnicht gefordert werden.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268; \nBeschlüsse vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 -, www.nrwe.de, und vom \n3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -.\n\n52\n\nOhne dass es noch hierauf ankäme, weist die Kammer im Hinblick auf den \nVortrag des Antragstellers zur Klarstellung darauf hin, dass sich aus der Tatsache, \ndass zwei Beamte aus der Vergleichsgruppe des Antragstellers das Gesamturteil \n„4 Punkte\" erhielten, die noch nicht zum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt \nbeurteilt wurden, kein gesteigertes Begründungserfordernis ergibt. Denn das \nBeurteilungsergebnis wird nicht durch das Dienstalter als solches, sondern durch die \nim Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen bestimmt. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n54\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.\n\n55\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-27/2-l-1227-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-27/2-l-1227-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270855","retrieved":"2026-07-09 02:40:57.168437+00:00"}}