{"status":"available","doknr":"OLD270878","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0726.15K191.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-26","aktenzeichen":"15 K 191/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1968 in der Türkei geborene Kläger ist seit dem Jahr 2000 als \nangestellter Lehrer im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt.\n\n3\n\nNach dem Erwerb der mittleren Reife an einer Realschule in Q besuchte der \nKläger in der Türkei mit Erfolg die Oberschule (B). Im Anschluss an eine 4-jährige \ntheoretische und praktische Ausbildung und am 27. Januar 1992 bestandenen \nAbschlussprüfungen verlieh ihm die Universität I (Ankara) das \"Lizenzdiplom der \nwissenschaftlichen Fachrichtung für die deutsche Sprache\" (Lisans Diplomasi). Nach \neiner am 17. Mai 1999 ausgestellten Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats \nin E1 berechtigt der Hochschulabschluss den Klägerin in der Türkei zur Erteilung von \nUnterricht in der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 23. Juli 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die \nAnerkennung seines in der Türkei erworbenen Lehramtsabschlusses als \nLehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Türkisch \nund Deutsch. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 ab \nund wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch des Klägers mit \nBescheid vom 14. Dezember 2004 als unbegründet zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 14. Januar 2005 Klage erhoben.\n\n6\n\nEr ist der Auffassung, ihm stehe die beantragte Anerkennung seines türkischen \nHochschulabschlusses als Befähigung für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen zu. \nDie Begründung seines Widerspruchs wiederholend und vertiefend macht er im \nWesentlichen geltend, angesichts seiner schulischen Vorbildung, der in der Türkei \nbetriebenen Studien im Hauptfach Germanistik sowie in Pädagogik sei die ihm dort \nzu Teil gewordene Lehrerausbildung jedenfalls unter Berücksichtigung seiner \nzwischenzeitlich gewonnenen Berufserfahrung derjenigen für die Sekundarstufe I in \nNordrhein-Westfalen vergleichbar. Zudem ergebe sich ein Anerkennungsanspruch \nauch aus dem Recht der Europäischen Union über die Anerkennung von \nHochschuldiplomen. Dementsprechend sei ihm in Nordrhein-Westfalen ministeriell \nauch die Erlaubnis erteilt worden, den in der Türkei erwobenen Diplomgrad in der \nOriginalform führen zu dürfen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n14. Oktober 2004 und der Widerspruchsentscheidung vom \n14. Dezember 2004 zu verpflichten, das ihm von der Universität I \n(Ankara) verliehene \"Lizenzdiplom der wissenschaftlichen \nFachrichtung für die deutsche Sprache\" (Lisans Diplomasi) als \nLehrbefähigung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen rückwirkend zum 1. Juli 2004 \nanzuerkennen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe dem \nKläger nicht zu. Wie schon zur Begründung der angefochtenen Bescheide \nausgeführt, ist sie der Ansicht, der vom Kläger erworbene Hochschulabschluss sei \nnicht gleichwertig mit einem Lehramt in Nordrhein-Westfalen. Dies gelte schon \ndeshalb, weil sich die schulische Vorbildung, die der Kläger in der Türkei vor \nAufnahme seines Lehramtsstudiums erhalten habe, nach Dauer und Inhalt \nwesentlich von derjenigen unterscheide, die in Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme \neines entsprechenden Studiums berechtige. Abgesehen davon fehle es für eine \nAnerkennungsentscheidung nicht nur an einem Studium des Klägers, das nach \nseiner Dauer einem Lehramtsstudium nach nordrhein-westfälischem Recht \nentspreche, sondern auch an dem Studium eines zweiten Unterrichtsfachs. Darüber \nhinaus habe der Kläger in der Türkei Germanistik als Fremdsprache studiert. Der \nInhalt dieses Studiums unterscheide sich aber wesentlich von einem \nGermanistikstudium, das in Nordrhein-Westfalen auf die Übernahme eines \nLehramtes vorbereite. Zum Fach Germanistik fehle es zudem an einem \nausreichendes pädagogischen Begleitstudium. Im Übrigen schließe das türkische \nLehramtsstudium auch nicht mit einer Prüfung ab, die der nordrhein-westfälischen \nzweiten Staatsprüfung für ein Lehramt entspreche.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nÜber das Klagebegehren entscheidet der Einzelrichter gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich \nschriftsätzlich übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt \nhaben.\n\n16\n\nMit Blick auf die Klagebegründung (§ 88 VwGO), den wörtlich formulierten \nKlageantrag und das der Klageerhebung vorangegangene Verwaltungsverfahren war \nüber die Klage in Gestalt des vorstehend wiedergegebenen Antrags zu befinden. \nEinem Klagebegehren gerichtet auf die Anerkennung des in der Türkei erworbenen \nLehramtsabschlusses als Lehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I \nwäre der Erfolg schon deshalb zu versagen gewesen, weil das nordrhein-\nwestfälische Lehrerausbildungsrecht schulstufenbezogene Lehrämter, zu denen das \nLehramt für die Sekundarstufe I begrifflich zählt, seit dem 1. Oktober 2003 nicht mehr \nkennt. § 5 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen \n(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt \ngeändert durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. \n102), hat gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 LABG zu diesem Zeitpunkt diese Lehrämter (vgl. \n§ 4 LABG a. F.) durch schulformbezogene Lehrämter ersetzt. Damit ist das auf die \nAnerkennung als Lehrbefugnis für ein Lehramt gerichtete Klageziel als Begehren \nauszulegen, den türkischen Hochschulabschluss als Lehrbefähigung für das Lehramt \nfür Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LABG) anzuerkennen, weil die Übergangsregelung \ndes § 30 Abs. 2 S. 2 LABG, die den Erwerb schulstufenbezogener Lehrämter auch \nnach dem 1. Oktober 2003 ermöglicht, auf den Kläger offensichtlich keine \nAnwendung findet und das vorbezeichnete schulformbezogene Lehramt angesichts \nder mit ihm einher gehenden Lehrberechtigung am ehesten demjenigen der \nLehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I entspricht (vgl. § 28 Abs. 1 \nNr. 2 bis 5 LABG).\n\n17\n\nDas so verstandene Klagebegehren bleibt erfolglos. Die Klage ist zwar als \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen \nzulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Ablehnungsentscheidung der \nBeklagten vom 14. Oktober 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom \n14. Dezember 2004 sind rechtmäßig; der geltend gemachte Anerkennungsanspruch \nsteht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nGemäß § 20 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 LABG i. V. m. § 2 Abs. 2 lit. b) S. 1 in der zum \n1. Oktober 2003 durch Artikel 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung vom 7. August 2003 \n(GV.NRW S. 516) geänderten Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur \nAnerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und \nHochschulabschlüssen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999 (GV. \nNRW S. 565) kann die Beklagte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und \nsonstige Hochschulabschlussprüfungen, die - vorbehaltlich der hier nicht \neinschlägigen Regelung nach § 2 Abs. 2 lit. b) S. 1 der Zuständigkeitsverordnung - \nnicht in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt oder erworben worden sind, als \nBefähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne des LABG anerkennen. Die \nfür eine solche Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Voraussetzungen liegen \nnicht vor. Dies gilt schon deshalb, weil das Lisans Diplomasi bereits einer ersten \nStaatsprüfung für ein Lehramt nicht gleichwertig ist. Hierzu hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in \nAnwendung der § 20 Abs. 4 LABG entsprechenden Regelungen des § 19 LABG . F. \nzur Gleichwertigkeit dieses türkischen Hochschulabschlusses mit der ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in seinem Urteil vom \n20. Mai 2000 (19 A 1731/98) unter anderem ausgeführt:\n\n19\n\n\"... Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal \"entsprechendes \nLehramt\" in § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 LABG ist nur dann erfüllt, wenn sich die \nAnforderungen an die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte \nLehramtsprüfung und die Anforderungen an die Lehramtsprüfung nach nordrhein-\nwestfälischem Recht inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung \nerfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum \nErwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. \nSie müssen der Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen auch nicht \nvollständig gleichwertig sein.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A 3537/92 -.\n\n21\n\nAusreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an \nÜbereinstimmung.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, \nm.w.N.\n\n23\n\nFehlt es daran, so kann die Anerkennung nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 LPO \nmit Einschränkungen ausgesprochen oder mit Auflagen verbunden werden. \nEinschränkungen und Auflagen dienen nämlich nicht dazu, fehlende Kenntnisse \nund Fähigkeiten, die der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-\nWestfalen erworbenen Lehramtsbefähigung entgegenstehen, auszugleichen. In \ndiesem Fall verbleibt allein die Möglichkeit, die im Ausland erbrachten \nStudienleistungen bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung anzurechnen (§ 18 \nAbs. 2 LABG i.V.m § 60 Abs. 1 Satz 1 LPO).\n\n24\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht die vom Kläger in der Türkei \nabsolvierte Hochschulausbildung nicht der für die Zuerkennung einer Ersten \nStaatsprüfung für ein Lehramt im Sinne des nordrhein-westfälischen \nLehrerausbildungsgesetzes vergleichbaren Ausbildung. Dabei kann dahinstehen, \nob die türkische Schulausbildung des Klägers von Dauer und Inhalt der nordrhein-\nwestfälischen Schulausbildung wesentlich abweicht und ob er ein hinreichendes \nerziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen hat oder - sollte der \nNachweis nicht geführt sein - der fehlende Nachweis eines (ausreichenden) \nerziehungswissenschaftliches Studiums entsprechend der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts mit Blick auf § 19 Abs. 2 Satz 1 LABG, § 60 Abs. 1 Satz 2 \nLPO der begehrten Anerkennung des türkischen Hochschulabschlusses nicht \nentgegensteht. Die für die vom Kläger erworbenen Abschlüsse in der Türkei \nvorgesehene Hochschulausbildung ist schon deshalb einer Ersten Staatsprüfung \nfür das Lehramt der Sekundarstufe II nicht vergleichbar, weil nicht ersichtlich ist, \ndass die vom Kläger abgelegten Prüfungen nach Umfang und Inhalt einer Ersten \nStaatsprüfung in Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen gleichwertig sind.\n\n25\n\nNach § 16 Abs. 1 LABG, § 3 Abs. 2 LPO dient die Erste Staatsprüfung dem \nNachweis der erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und \nfachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung des \nLehrerberufs erforderlich sind. Die vor einem Staatlichen Prüfungsamt \nabzulegende (§ 9 Abs. 1 LPO) Prüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit \nin einem Fach (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LABG, § 4 Abs. 1 Nr. l LPO), in der ein auf das \nLehramtsstudium bezogenes Thema selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten \nist (§ 17 Abs. 1 LPO), sowie aus schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und \nmündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in den - mindestens zwei - \nFächern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LPO). Sämtliche Prüfungsleistungen sollen \nvon Studierenden, die das Lehramt der Sekundarstufe II vor dem Wintersemester \n1994/95 begonnen haben, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der \nRegelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LPO). Studierende, die das \nStudium des Lehramtes der Sekundarstufe II im Wintersemester 1994/95 oder \ndanach begonnen haben, sollen die schriftliche Hausarbeit spätestens im achten \nSemester anfertigen und die übrigen Prüfungsleistungen innerhalb eines \nSemesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbringen (§ 4 Abs. 3 Sätze l \nbis 3 LPO in der für Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das \nStudium begonnen haben, geltenden Neufassung). Anders als in \nsemesterabschließenden Prüfungen, bei denen nur ein begrenzter Lehrstoff \npräsent sein muss und der jeweilige Prüfungsstoff für das weitere Studium \nabgeschichtet werden kann, muss der Prüfling demnach im Ersten Staatsexamen \nüber wesentlich umfangreichere erziehungswissenschaftliche, \nfachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten \nverfügen.\n\n26\n\nDass der Kläger eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, ist nicht erkennbar. \nIn der Türkei ist zwar in der Regel am Ende des Semesters eine Prüfung \nabzulegen und wird darüber hinaus das Studium am Ende des letzten Semesters \nmit einer Prüfung abgeschlossen. Nach Auskunft der ZAB sind diese Prüfungen \njedoch mit einer Studienabschlussprüfung nach deutschem Verständnis in Umfang \nund Wissenschaftlichkeit nicht vergleichbar. Für das Lisans Diplomasi ist \ninsbesondere eine der schriftlichen Hausarbeit (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LABG, § 4 Abs. \nl Nr. l LPO) vergleichbare eigenständige wissenschaftliche Abschlussarbeit \nnicht,\n\n27\n\nvgl. ZAB, Ausländische Hochschulsysteme - Darstellung und \nVergleichsempfeh-lungen -/Bd. III, Stichwort Türkei, Nr. 2.1, S. 2,\n\n28\n\nbzw. in der Regel nicht,\n\n29\n\nZAB, a.a.O., Nr. 4.l, S. 2,\n\n30\n\ngefordert. Erst bei einem weiterführenden Studium, das mit dem Erwerb des \nYüksek Lisans abschließt, ist von höheren wissenschaftlichen Anforderungen \nauszugehen als in den grundständigen Studiengängen, die mit dem Lisans \nDiplomasi abgeschlossen werden.\n\n31\n\nZAB, a.a.O. Nr. 2.1, S. 2\n\n32\n\nDementsprechend kann auch nicht schon mit dem Erwerb des Lisans \nDiplomasi, sondern regelmäßig erst nach dem Erwerb des Yüksek Lisans ein \nPromotionsstudium in der Türkei aufgenommen werden,\n\n33\n\nZAB, a.a.O., Nr. 3, S. l, und Nr. 4.1, S. 2,\n\n34\n\nwährend das nach einer Regelstudienzeit von 8 Semestern abzulegende Erste \nStaatsexamen für das Lehramt der Sekundarstufe II bereits zur Promotion \nberechtigt (§ 97 Abs. 2 a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen).\n\n35\n\nAuch aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen \nergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm \nabgelegten Prüfungen nicht etwa nur den Charakter studienbegleitender \nLeistungskontrollen haben, sondern weitergehend den im Rahmen der Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II abzulegenden Prüfungen \nvergleichbar wären. Nähere Angaben zu Art und Inhalt der abgelegten Prüfungen \nan der Universität Ankara lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch den \nvon ihm vorgelegten Unterlagen entnehmen.\n\n36\n\nIn dem Text des Lisans Diplomasi heißt es lediglich, der Kläger habe \"die \nPrüfungen mit Erfolg bestanden\". Der Vermerk der Universität Ankara vom \n19. August 1974 auf der Rückseite des Lisans Diplomasi ist ebenfalls nicht \naussagekräftig. Dort heißt es lediglich, \"der Besitzer dieses Diploms hat \nPädagogik studiert und die entsprechenden Prüfungen bestanden\", bzw. nach \neiner anderen Übersetzung, \"der Besitzer dieses Diploms hatte die pädagogische \nUrkunde bekommen\". Aus den Bescheinigungen des Dekanats der Fakultät für \nSprache, Geschichte und Geografie an der Universität Ankara vom 11. April 1979 \nund 16. Oktober 1997 geht zwar hervor, dass dem Kläger während seines \nStudiums Zensuren erteilt worden sind. Welche Leistungsanforderungen hierfür zu \nerbringen waren, lässt sich demgegenüber den Bescheinigungen nicht \nentnehmen. Soweit es in den Bescheinigungen vom 11. April 1979 und 16. \nOktober 1997 sowie der weiteren Bescheinigung des Dekanats für Sprache, \nGeschichte und Geografie vom 4. Juli 1973 heißt, der Kläger habe das \n\"Staatsexamen\" bzw. das \"Abschlussexamen\" mit Erfolg bestanden, fehlen \nebenfalls nähere Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche \nPrüfungsleistungen der Kläger zu erbringen hatte ...\".\n\n37\n\nDiese tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Kammer teilt,\n\n38\n\nvgl. rechtkräftiges Urteil vom 19. März 2003, 15 K 8429/00,\n\n39\n\nerweisen sich nach Auffassung des Einzelrichters nach erneuter Überprüfung als \nweiterhin zutreffend und tragen zugleich auch die Annahme, dass das Lisans \nDiplomasi im Fall des Klägers nicht mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt für \nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen im Wesentlichen übereinstimmt. Abgesehen davon fehlt es für die \nAnnahme einer solchen Entsprechung im Fall des Klägers ferner an dem Studium \neines zweiten Unterrichtsfachs aus dem Fächerkatalog von § 33 Abs. 3 Nr. 1 bzw. \nNr. 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen \n(Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182) in der \nzuletzt durch Art. 56 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351) geänderten \nFassung. Allein der Umstand, dass das Türkische die Muttersprache des Klägers \nvermag eine Anerkennung als erste Staatsprüfung in diesem Unterrichtsfach \nrechtfertigen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist hierfür ebenso wenig ersichtlich wie \nein sachlicher Grund für eine solche Regelung.\n\n40\n\nFür die Anerkennung seiner in der Türkei abgelegten Lehramtsprüfung als \nLehrbefähigung für ein nordrhein-westfälisches Lehramt fehlt es der vom Kläger \ndurchlaufenen Ausbildung schließlich auch an Ausbildungs- und Prüfungselementen, \ndie einem Vorbereitungsdienst (§ 3 LABG) und einer diesen abschließenden zweiten \nStaatsprüfung (§ 18 LABG) im Wesentlichen entsprechen. Dass der Kläger \nzwischenzeitlich über eine mehrjährige berufspraktische Erfahrung als Lehrer an \nnordrhein-westfälischen Schulen verfügt, gleicht dieses Ausbildungsdefizit nicht aus. \nAuch hierfür bieten die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu Recht keine \nRechtsgrundlage, weil der Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 2 LABG der \nwissenschaftlich fundierten Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit dient und in \nder zweiten Staatsprüfung gemäß 18 Abs. 1 LABG nachzuweisen ist, ob dieses Ziel \nauch erreicht ist. Hinter diesen Zielsetzung bleibt die schlichte Berufsausübung \nzurück.\n\n41\n\nSchließlich kann der Kläger sein Anerkennungsbegehren mit Erfolg auch nicht \nstützen auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom \n21. Dezember 1988 (89/48/EWG) über eine allgemeine Anerkennung der \nHochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen \n(Abl. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16) in der Fassung der Änderungsrichtlinie \n2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (Abl. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1). Die Türkei ist \nbislang nicht Mitglied der Europäischen Union. Dies hat zur Folge, dass sich auf \nderen Rechtsakte und die sich aus ihnen etwa ergebenden Rechte und Pflichten \nBürger der Türkei nur dann berufen können, wenn und soweit zwischen der \nEuropäischen Union und der Türkei die Anwendung dieser Rechtsakte vertraglich \nvereinbart ist. Schon eine derartige vertragliche Vereinbarung ist hier nicht \nersichtlich. Zudem ist die Richtlinie 89/48/EWG nicht unmittelbar geltendes \nnationales Recht, sondern nach ihrem Artikel 14 an die Mitgliedsstaaten gerichtet, die \nzur Umsetzung ihrer Vorgaben verpflichtet sind (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Richtlinie \n89/48/EWG). Damit ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich ein \nGleichstellungsanspruch des Klägers auch aus der nach Maßgabe der Richtlinie \n89/48/EWG in Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung zur Umsetzung der EU-\nRichtlinie zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich (AVO-EU) vom \n21. Mai 1999 (GV. NRW. S. 246) in der zuletzt durch die Verordnung vom \n12. August 2005 (GV. NRW. S. 738) geänderten Fassung ergeben dürfte, weil nach \ndiesen Rechtsvorschriften eine Gleichstellung ohne Anpassungslehrgang (§ 2 AVO-\nEU) oder einer Eignungsprüfung (§ 3 AVO-EU) wohl nicht in Betracht zu ziehen ist, \nwenn sich das Diplom nach § 1 Abs. 1 S. 2 der vorgenannten Verordnung nicht auf \nzwei der nach der LPO erforderlichen Unterrichtsfächer erstreckt.\n\n42\n\nSo jedenfalls wohl: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2005, \n4 K 1477/03, zitiert nach juris.\n\n43\n\nWie ausgeführt, erfüllt das Lisans Diplomasi des Klägers diese Voraussetzung \naber gerade nicht.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und §§ \n708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-26/15-k-191-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-26/15-k-191-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270878","retrieved":"2026-07-09 02:40:59.387919+00:00"}}