{"status":"available","doknr":"OLD270907","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0725.26K1761.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"26 K 1761/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1973 in Varto/Türkei geborene Kläger ist türkischer\nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen\nBekenntnisses. Eigenen Angaben zufolge war er am 17. Oktober 1997 auf dem\nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er Asyl beantragt hatte. Er\nsei wiederholt festgenommen und gefoltert worden, u.a. weil man ihm - teils zurecht,\nteils zuunrecht - die Unterstützung der Guerilla vorgeworfen habe. Mit Bescheid vom\n14. Januar 1998 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge den Asylantrag abgelehnt, jedoch zugunsten des Klägers das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Der Bescheid ist zugunsten\ndes Klägers am 3. Februar 1998 bestandskräftig geworden. Die von ihm selbst\nerhobene Klage, mit der er seine Einreise auf dem Luftweg behauptet hatte, hatte er\nzurückgenommen.\n\n3\n\nMit seit dem 21. April 2004 rechtskräftigem Urteil vom 7. Juli 2003 verurteilte das\nLandgericht E (Schwurgericht, Aktenzeichen KS 000 Js 000/02) den Kläger und zwei\nzur Tatzeit 26 und 31 Jahre alte Cousins wegen Mordes in zwei Fällen, tateinheitlich\nbegangen mit versuchtem Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in einem\nweiteren Fall und - ebenfalls tateinheitlich - wegen gefährlicher Körperverletzung in\neinem weiteren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Der Kläger und seine Cousins\nhatten am 00.0.2002 zur Mittagszeit in einer belebten Geschäftsstraße in E drei\nMitglieder der Großfamilie C mit Schusswaffen angegriffen und davon 2 getötet, ein\nDritter wurde lebensgefährlich verletzt und wird auf Grund erlittener\nQuerschnittslähmung lebenslänglich an den Rollstuhl gefesselt bleiben. Zusätzlich\nwurde durch abirrende Schüsse ein an der zugrunde liegenden Familienfehde\nunbeteiligter Dritter schwer verletzt. Dieser wird Zeit seines Lebens nicht mehr richtig\nlaufen können und erleidet dadurch schwere wirtschaftliche und psychische Folgen,\nweil er seinem Hobby (Sport) nicht mehr nachgehen kann. Ein damals 11 ½ jähriges\nMädchen, welches die Tat beobachtet hat und dessen Mutter einem Querschläger\nnur knapp entging, litt ein Jahr später ebenfalls noch an psychischen\nFolgewirkungen. \n\n4\n\nDer Mittäter D1 hatte nicht selbst geschossen, während der Kläger und D2\njeweils die neun Patronen fassenden Magazine ihrer Pistolen leerschossen und jeder\nvon ihnen mindestens sieben Schüsse abgab. Der Kläger war noch am Abend der\nTat festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden. \n\n5\n\nDer Kläger ist seit 1996 mit einer Cousine verheiratet, die ihm im Juni 2002,\nwenige Wochen vor der Straftat, in die Bundesrepublik Deutschland nachgereist ist.\nSeine Frau ist die Tochter des D3, seines Onkels. Aus der Ehe sind zwei 1997 und\n1998 und ein drittes, in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind\nhervorgegangen. \n\n6\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Vater des Klägers kurze\nZeit nach der Hochzeit von seiner ersten Frau - der Mutter des Klägers - getrennt und\neiner zweiten Frau zugewandt. Der Kläger sei dann im Haus seines Onkels D3\naufgewachsen, der gewissermaßen die Vaterrolle übernommen habe und zu dem\nder Kläger eine besonders intensive Beziehung gehabt habe. Später soll der leibliche\nVater ihn und seine Mutter in das Haus der zweiten Ehefrau nachgeholt haben,\njedoch nur, um diese als Arbeitskräfte auszunutzen. \n\n7\n\nHintergrund der Tat ist eine Fehde zwischen der Großfamilie D, der der Kläger\nentstammt und die ihrerseits Teil des Clans (Sippe) der N1 ist, während die Opfer\nAngehörige der Großfamilie C sind, die ihrerseits Teil des Clans der B ist.\nAngehörige beider Familien, die in der Türkei seit mindestens 1990 verfeindet sind,\nleben sowohl in der Türkei, dort teilweise in Dorfnachbarschaft, als auch in der\nBundesrepublik Deutschland. In der Heimatregion des Klägers fühlte sich die\nGroßfamilie D. von der angeblich nach Köpfen und wirtschaftlich stärkeren\nGroßfamilie der C ständig unterdrückt. Nach den unbelegten Angaben des Klägers\nund der Mittäter soll es in der Türkei wiederholt zu Übergriffen der Familie der C auf\nAngehörige der Familie D. gekommen sein, die staatlicherseits angeblich nie\nsanktioniert wurden. Auf Grund des Konfliktes sollen Angehörige der Familie D. ihr\nDorf aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der C nicht mehr verlassen haben.\nWegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf das Strafurteil verwiesen. Am\n22. Juni 2002 soll in der Türkei eine förmliche Beilegung des zuletzt schwelenden\nKonfliktes („Mädchenstreit\") zwischen den Familien stattgefunden haben. Daraufhin\nsoll sich D3, Onkel aller Angeklagten und zugleich Schwiegervater und Mentor des\nKlägers, am Morgen des 00.0.2002 erstmals nach Jahren wieder in die\nnächstgelegene Stadt W gewagt haben. Dort wurde er durch C1 gegen 7:30 Uhr mit\nzunächst zwei Schüssen niedergeschossen und, als er nicht sofort tot war, durch\nsämtliche restlichen Schüsse aus der Waffe tödlich niedergestreckt. Dieses Ereignis\nwurde telefonisch binnen kürzester Zeit nach Deutschland mitgeteilt und löste die\nweiteren Ereignisse aus. Hinsichtlich des Klägers stellte das Schwurgericht wörtlich\nfest: „Obschon auch er in Deutschland erkannt hatte, dass das System der\nVergeltung die Gefahr ständiger wechselseitiger Verfolgung und Unsicherheit für alle\nBeteiligten beinhaltet, lebte er auch hier in der Vorstellung, dass das System der\nBlutrache auch hier wirksam werden könnte.\"\n\n8\n\nNach den Erwägungen des Schwurgerichts hatte dieses bei den beiden anderen\nTätern - neben dem von allen Tätern verwirklichten Merkmal der Heimtücke - auch\ndas Merkmal „niedrige Beweggründe\" festgestellt, weil diese allein aus Gründen der\nBlutrache gehandelt hätten. Für den Kläger hatte das Schwurgericht dies verneint,\nweil bei diesem nicht die Wiederherstellung der Familienehre im Vordergrund\ngestanden habe. Das Schwurgericht habe „nicht ausschließen können, dass in\nseiner Person die Tat mehr noch aus Hass wegen elementarer persönlicher\nBetroffenheit über den Tod des Onkels in der Türkei begangen wurde\".\n\n9\n\nBereits vor dieser Verurteilung war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland\nstrafrechtlich in Erscheinung getreten.\n\n10\n\n- Am 0.0.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht E wegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von\n30 Tagessätzen, weil er mit einem verfälschten Fahrschein den öffentlichen\nPersonennahverkehr benutzt hatte;\n\n11\n\n-\n\n12\n\n- Am 00.00.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht C2 wegen Beihilfe zum\nVerstoß gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von\n30 Tagessätzen.\n\n13\n\n-\n\n14\n\nUnter dem 16. September 2004 teilte die Ausländerbehörde der Stadt C2 dem\nBundesamt die Verurteilung mit und das beabsichtigt sei, den Kläger auszuweisen\nund dessen Aufenthalt zu beenden, allerdings nur, soweit die Feststellung zu § 51\nAuslG widerrufen werde. Daraufhin leitete das Bundesamt am 15. März 2005 ein auf\nWiderruf der Feststellungen zu § 51 AuslG gerichtetes Verfahren ein und gab dem\nKläger Gelegenheit zur Äußerung, die dieser nicht wahrnahm.\n\n15\n\nMit auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestütztem, am 2. August 2005 zur Post\naufgegebenem Bescheid vom 28. Juli 2005 widerrief das Bundesamt die mit\nBescheid vom 14. Januar 1998 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach\n§ 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht (Ziffer 3) vorliegen. \n\n16\n\nAm 5. August 2005 hat der Kläger bei dem vormals zuständigen\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben.\n\n17\n\nEr trägt vor, der Widerruf sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil nicht von dem\nkraft Gesetz zuständigen Bediensteten und zu spät eingeleitet. Die Ermächtigung\nzum Widerruf sei mit Art. 16a Abs. 1 GG unvereinbar, weil sich der einzig zulässige\nVorbehalt aus Art. 18 GG ergebe, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Der\nWiderruf sei auch deshalb unzulässig, weil sich die ihn allein rechtfertigenden\nVerhältnisse in der Türkei nicht geändert hätten. Zuletzt gehe von ihm auch keine\nWiederholungsgefahr aus, weil er sich in der Haft mit der Tat und ihren\nHintergründen auseinandergesetzt habe und weil er haftbedingt noch erhebliche Zeit\nan Straftaten gehindert sei.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nZiffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und\nFlüchtlinge vom 28. Juli 2005 aufzuheben,\n\n20\n\nhilfsweise;\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung zu Ziffer 3 des Bescheides\ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom\n28. Juli 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7\nAufenthaltsgesetz vorliegen. \n\n22\n\nDie Beklagte verteidigt den Bescheid und beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten des früheren Verfahrens\ndes Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der\nAusländerbehörde sowie auf die auszugsweise beigezogene Strafakte\nverwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2005, mit dem die - mit Bescheid\nvom 14. Januar 1998 erfolgte - Feststellung, dass in der Person des Klägers die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen,\nwiderrufen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl.\n§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n28\n\nBei der Überprüfung des Bescheides stellt das Gericht auf die Sach- und\nRechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab (§ 77 Abs. 1 S. 1\nAsylVfG). Dies gilt abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen\nRegeln auch für Anfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -,\nDVBl 2006, 511ff.\n\n30\n\nIn der dem Bescheid zugrunde gelegten, seit dem 1. Januar 2005 geltenden\nGesetzesfassung lässt § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nach seinem Wortlaut nicht mehr\nden Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nvorliegen, zu. An die Stelle der Angabe \"§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\" ist\nvielmehr die Angabe \"§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\" getreten (Art. 3 Nr. 46\nBuchst. a des Zuwanderungsgesetzes). Allein dadurch wird die\nWiderrufsentscheidung der Beklagten aber nicht rechtswidrig. Die Beklagte ist auch\nnach der neuen Gesetzesfassung zum Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1\nAuslG ermächtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht\nschlechthin auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf deren Voraussetzungen\nabstellt. Die Voraussetzungen des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit sie hier von\nInteresse sind, sind mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch.\n\n31\n\nVgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2005, - 4 K\n553/04.A -, Juris-Dokument Nr. MWRE105000500.\n\n32\n\nErhebliche Verfahrensfehler liegen nicht vor. Ob der Widerruf unverzüglich i.S.v.\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, ist unerheblich, weil die Vorschrift nach\ngefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht dem Schutz des\nbetroffenen Ausländers dient, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der\nalsbaldigen Beseitigung seiner Rechtsposition.\n\n33\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2004, - 2 BvR\n1056/04 -, Juris-Dokument Nr. KVRE324700401 und Marx, AsylVfG, 6 Auflage\n2005 § 73 Rn. 44 bis 46 und 236, m.w.N..\n\n34\n\n§ 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, wonach über den Widerruf der Leiter des\nBundesamtes oder ein von ihm beauftragter Beamter entscheidet, stellt (ebenfalls)\nnur eine Ordnungsvorschrift dar, die nicht dem Schutz des Ausländers dient. Sinn\nund Zweck der Vorschrift ist es vor allem bei generellen Änderungen im\nHerkunftsland eine einheitliche und zugleich effektive sowie zügige\nVerfahrensweisen zu ermöglichen. Hierzu überträgt § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die\nEntscheidung über den Widerruf von dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG\nweisungsungebundenen Einzelentscheider auf den Leiter des Bundesamts oder auf\nvon diesem beauftragte, weisungsgebundene Bedienstete. Damit wird eine\neinheitliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte ermöglicht. Eine Verbesserung\nder Rechtsstellung des Statusinhabers ist dagegen mit der Verfahrensvorschrift\nersichtlich weder bezweckt noch erreicht worden.\n\n35\n\nVgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Dezember 2003, - 4 K 11498/01 -\nJuris-Dokument Nr. MWRE103160400\n\n36\n\nUngeachtet dessen hat die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2006 schlüssig\ndargelegt, dass die Legitimation des verfahrenseinleitenden Beamten ausreichend\nauf den Leiter des Bundesamtes zurückzuführen ist.\n\n37\n\nDer Widerruf ist materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 73\nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.\n\n38\n\nVgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C\n21.04 -, a.a.O.\n\n39\n\nVoraussetzung für den danach bei Vorliegen der tatbestandlichen\nVoraussetzungen ohne Ermessen \n\n40\n\n- der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2 a AsylVfG galt zwar im\nZeitpunkt des Erlasses des Bescheides, begründet eine Überprüfungspflicht für\nAltfälle - wenn überhaupt - jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach seinem\nInkrafttreten, vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. März 2006, - 13a B 05.30749 -,\nJuris-Dokument Nr. JURE060085294, \n\n41\n\nzu verfügenden Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass\nsich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich\nerheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr\ndes Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht\nmaßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender\nSicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung\ndroht.\n\n42\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -,\na.a.O.\n\n43\n\nEine nachträgliche Änderung der Sachlage, die nicht auf eine Veränderung der\nUmstände im Heimat- bzw. Verfolgerstaat beschränkt ist, sondern auch darin liegen\nkann, dass nach Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in der\nBundesrepublik Deutschland neue Tatsachen eintreten, auf Grund derer der\nAusländer als Risiko für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen\nist,\n\n44\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom\n4. Dezember 2003, - 8 A 3766/03.A -, NVWBl 2004, 231f,\n\n45\n\nliegt vor. Nach Rechtskraft des (nunmehr aufgehobenen) Bescheides ist der\nKläger durch Urteil des Landgerichts E vom 0.0.2003 rechtskräftig zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt worden. Damit liegt der erforderliche Widerrufsgrund vor.\nDenn die Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des\n§ 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, dürfte zum heutigen\nZeitpunkt nicht mehr getroffen werden. Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthaltsG\nfindet Absatz 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden\nGründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nanzusehen ist (1. Alternative) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er\nwegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig\nzu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist\n(2. Alternative). Verfassungsrechtliche Bedenken an § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG\nbestehen nicht. Eine vermeintliche Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 16a und\nArt. 18 GG wäre vorliegend unerheblich, weil der Kläger zu keiner Zeit als\nAsylberechtigter anerkannt worden ist. Er ist vielmehr rechtskräftig abgelehnter\nAsylbewerber, zu dessen Gunsten nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG a.F., also die in nationales Recht umgesetzte Flüchtlingseigenschaft\nnach der Genfer Konvention, festgestellt worden war. Dass die Vorschrift des § 60\nAbs. 8 Satz 1 AufenthG, soweit es hier (2. Alt.) auf sie ankommt, mit der\nErmächtigung in Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention übereinstimmt, bezweifelt\nauch der Kläger nicht. Im übrigen geht es entgegen der Auffassung des Klägers\ngerade nicht um „alles oder nichts\". Bei Einschlägigkeit des § 60 Abs. 8 AufenthG ist\nnur dessen Absatz 1 ausgeschlossen; Abschiebungsverbote nach Absatz 2, 3, 5 und\n7 sind grundsätzlich zu beachten.\n\n46\n\nDer Kläger stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil er wegen eines\nVerbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 8 Satz 1,\n2. Alt. AufenthG). Er ist rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt\nworden; das erforderliche Mindestmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe ist daher weit\nüberschritten. Von ihm geht auch eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Aus den\nUmständen seiner Straftat ergibt sich eine konkrete Wiederholungsgefahr zukünftiger\nStraftaten von gleichem oder ähnlichem Gewicht.\n\n47\n\nVgl. zum Erfordernis einer Wiederholungsgefahr und dem - dem\nangefochtenen Bescheid zutreffend zugrunde gelegten - einschlägigen Maßstab\nder „konkreten\" Wiederholungsgefahr: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.\nNovember 2000, - 9 C 6.00 -, BverwGE 112, 185 ff.\n\n48\n\nBei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft\ndroht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen,\ninsbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat,\ndie Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten\nRechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und\nLebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die\nder gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten,\ndie so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei\nJahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko\nverknüpft sind. \n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O.\n\n50\n\nIm Hinblick auf die spezialpräventive Zielsetzung der Vorschrift ist im Einzelfall zu\nprüfen, ob der Ausländer -etwa wegen der Einmaligkeit der Tatsituation, einer\nernsthaften sozialen oder politischen Neuorientierung oder sonstiger Umstände -\nkünftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt.\n\n51\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss\nvom 8. November 2004, - 8 A 4331/04.A -, Juris-Dokument Nr. MWRE204012239,\nzur insoweit inhaltsgleichen früheren Regelung in § 51 Abs. 3 AuslG.\n\n52\n\nDas gegen den Kläger verhängte Strafmaß ist das höchste in der Bundesrepublik\nDeutschland zu verhängende Strafmaß. Die konkrete Tat zeichnet sich als\nbesonders schwere Tat aus auf Grund der extrem brutalen Umstände ihrer\nAusführung. Vom Kläger und seinen Mittätern wurden Menschen auf offener Straße\nregelrecht niedergemetzelt, dies unter sehender Inkaufnahme der Verletzung und\nauch Tötung Unbeteiligter. Dass die Strafkammer keinen ausreichenden (bedingten)\nTötungsvorsatz in Bezug auf die naheliegende Möglichkeit nicht nur der Verletzung,\nsondern auch der Tötung Dritter durch abirrende Geschosse feststellen konnte, ist\nzur vollen Überzeugung der Kammer angesichts der Schilderung der Tat im\nStrafurteil fern liegend und nur dadurch zu erklären, dass die übrigen Tathandlungen\n„ein ausreichendes Strafmaß Gewähr leisteten\". Durch die Tat wurde das\nhöchstwertige Rechtsgut Leben mehrfach zerstört. Darüberhinaus hat die Tat mehr\noder weniger existenzvernichtende Folgen für die überlebenden Beteiligten. Zwei\nMenschen sind körperlich dauerhaft beschädigt und weitere Menschen psychisch\ndauerhaft geschädigt worden. Zuletzt beschwört die Tat die Gefahr, dass Angehörige\nder Opferfamilie nunmehr ihrerseits auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland\nzur Blutrache greifen. Mit Rücksicht auf den Grundsatz, dass das Risiko des\nerneuten Schadenseintritts um so kleiner sein kann, je höher der Wert des bedrohten\nRechtsgutes ist, sind daher an die Wiederholungsgefahr nicht allzu hohe\nAnforderungen zu stellen. \n\n53\n\nSoweit auch die Persönlichkeit des Klägers und seine Entwicklung und\nLebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mit zu\nberücksichtigen sind, bieten die bekannten Umstände insoweit keine hinreichenden\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger zukünftig nicht erneut straffällig wird. \n\n54\n\nAusgehend von den Motiven, die den Kläger zur Tat veranlasst haben\n- Blutrache und persönliche Betroffenheit - ist die Wiederholungsgefahr hinreichend\nkonkret. Nach Auffassung der Kammer liegt der Straftat auch in der Person des\nKlägers das Motiv der Wiederherstellung verletzter Familienehre (= Blutrache)\nzugrunde. Nach den gesamten Umständen der Tat und deren Hintergrund liegt bei\nihm eine Gemengelage der Motive vor, die sich sowohl aus individuell-persönlicher\nRache betreffend den Tod des Onkels als auch aus verletzter Familienehre\nzusammensetzt. Ob das Motiv der Blutrache dabei für den Kläger so stark war, dass\nes die Feststellung des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe\" erlaubte, ist\nordnungsrechtlich unerheblich. Für die Kammer steht zur Überzeugung fest, dass der\nKläger - neben persönlichen Rachegründen - auch „zur Wiederherstellung der\nFamilienehre\" gehandelt hat. Dafür spricht sowohl, dass er sich nicht an dem\nunmittelbaren Täter (Mörder seines Onkels) gerächt hat (allein dies hätte die\nindividuelle Vergeltung des Todes des Onkels geboten) als auch, dass er die Tat\nzusammen mit seinen Cousins begangen hat, die wiederum keinen persönlichen\nBezug zu dem Getöteten hatten, sondern ihrerseits „allein\" aus dem Motiv der\nBlutrache gehandelt haben.\n\n55\n\nBeide Motive - Herstellung der Familienehre und persönliche Betroffenheit -\nbieten die Besorgnis zukünftiger Straftaten durch den Kläger; auf Grund der\nHintergründe der Tat ist die erforderliche Wiederholungsgefahr in der Person des\nKlägers zu bejahen. Die Kammer verweist insoweit auf die zutreffenden\nAusführungen des angefochtenen Bescheides (ebenda Seite 3 Mitte bis Seite 4\nMitte), die sie sich zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO. \n\n56\n\nDer Vortrag des Klägers entkräftet die Annahme einer Wiederholungsgefahr in\nder erforderlichen Höhe im Ansatz nicht. Einen „Sinneswandel\" hat der Kläger nicht\nglaubhaft gemacht. Gegen den behaupteten Sinneswandel spricht wesentlich, dass\nder Kläger ausweislich der Gründe des Strafurteils für sich bereits vor der Tat erkannt\nhatte, dass das System der Vergeltung die Gefahr ständiger wechselseitiger\nVerfolgung und Unsicherheit für alle Beteiligten beinhaltet, er jedoch auch hier in der\nVorstellung lebte, dass das System der Blutrache auch hier wirksam werden könnte.\nEr hatte mithin Einsicht in die Unrechtmäßigkeit der Blutrache und deren\nschrecklichen Folgen für alle Beteiligten durch ständige Perpetuierung von Aktion\nund Reaktion. Wie die Tat belegt, war er jedoch nicht in der Lage, sein Handeln an\nseiner Erkenntnis auszurichten. Es geht daher nicht um die Frage der Erkenntnis\n- diese hatte der Kläger bereits früher -, sondern um die mangelnde Fähigkeit des\nKlägers, sein Handeln und vor allem auch sein Unterlassen auch in extremen\nSituationen an der vorhandenen Erkenntnis auszurichten, was wiederum vor allem\neine Frage der Persönlichkeit und des Charakters ist. Dass sich die Persönlichkeit\nund der Charakter des Klägers durch die Strafhaft und weitere neue Umstände derart\nmassiv zum Positiven geändert haben könnten, dass der Kläger nunmehr in der\nLage sein könnte, sein Handeln auch in extremen Belastungssituationen nach seiner\nErkenntnis auszurichten, kann nicht angenommen werden. Es mag zutreffen, dass\nder Kläger in der Strafhaft seine Allgemeinbildung sowie seine beruflichen\nKenntnisse verbessert, Kontakt mit Menschen außerhalb seiner Großfamilie hat, sich\nvon der Großfamilie D. fern hält und den Ausgleich mit den Opfern sucht, den diese\njedoch bislang ablehnen. All dies belegt unter Berücksichtigung der Schwere der Tat\nund ihren Folgen noch keine Charakter- bzw. Persönlichkeitsänderung von einem\nsolchen Gewicht, wie sie notwendig wäre, um in zukünftigen Belastungssituationen\ndie hinreichende Gewähr zu bieten, dass der Kläger die Rechtsordnung beachtet.\nDer Kläger hat im übrigen durch zwei weitere - wenn auch weder einschlägige noch\nbesonders gewichtige - Vorstrafen belegt, dass er insgesamt wenig Wert auf die\nEinhaltung der staatlichen Rechtsordnung legte, sondern er vielmehr sein\npersönliches Interesse nicht nur in Extremsituationen, sondern bereits in banalen\nAlltagssituationen darüber einordnete. \n\n57\n\nSeine behaupteten Bemühungen um Ausgleich und Versöhnung sowie seine\nLossagung von seiner Großfamilie lassen ungeachtet dessen auch nicht zwingend\nden Schluss auf einen Sinneswandel zu. Sie können naheliegend allein taktisch\nmotiviert sein. Der Kläger will nicht nur den Widerruf abwenden, sondern muss auch\nseine Kernfamilie (Frau und Kinder) bis zu seiner Haftentlassung vor der Rache der\nFamilie der C zu schützen trachten. Anders als durch die Behauptung von\nVersöhnungsbereitschaft kann er dies aus der Haft nicht. \n\n58\n\nUnerheblich sind die familiären Bindungen des Klägers an Frau und Kinder. Sie\nsprechen nicht für, sondern gegen ihn, weil sie ihn bereits in der Vergangenheit nicht\nvon seiner Tat abhalten konnten. Die Folgen der Tat für seine Frau und seine Kinder,\ninsbesondere dass diese lange Jahre ohne regelmäßigen engen Kontakt mit ihm\nleben müssen und abstrakt durch Übergriffe der Familie der C bedroht sein können,\nwaren für ihn ohne weiteres vor der Tat absehbar.\n\n59\n\nDass der Kläger durch die von ihm gegenwärtig verbüßte Strafhaft an\nunmittelbarer Tatbeteiligung an zukünftigen Straftaten noch einige Jahre gehindert\nsein wird, ist ein in die Gesamtwürdigung einzubeziehender Aspekt, der jedoch im\nErgebnis nicht zugunsten des Klägers ausschlägt. Denn der Kläger kann sich aus\nder Haft heraus auch mittelbar an einschlägigen Delikten beteiligen, z.B. indem er\nDritte anstiftet. Im übrigen ist die vom Kläger benannte Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts \n\n60\n\nUrteil vom 5. Mai 1998, - 1 C 17/97 -, BverwGE 106, 351 ff\n\n61\n\nnicht unmittelbar einschlägig, weil ihr ein Fall eines anderen, zugunsten des\ndortigen Ausländers höher anzusetzenden, Maßstabes der Wiederholungsgefahr\nzugrunde liegt. Ungeachtet dessen bezieht sich die hier anzustellende Prognose der\nvon ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr wesentlich auf sein zu erwartendes\nVerhalten in Freiheit.\n\n62\n\nDer Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch\nauf Verpflichtung der Beklagten zu dem Ausspruch, dass in seiner Person in Bezug\nauf die Türkei Abschiebungsverbote vorliegen; Ziffer 3 des angefochtenen\nBescheides ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n63\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Kläger hat mit der Klageschrift den gesamten\nBescheid innerhalb der Klagefrist zur Überprüfung des Gerichts gestellt und damit zu\nverstehen gegeben, dass er die Feststellung des Nichtvorliegens von\nAbschiebungsverboten nicht gegen sich gelten lassen will; Ziffer 3 des\nangefochtenen Bescheides ist daher nicht in Bestandskraft erwachsen. Die insoweit\nin der mündlichen Verhandlung erstmals formulierte Verpflichtungsklage gibt sein\nBegehren zutreffend wieder; soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, lässt die\nKammer diese als sachdienlich zu. Im Rahmen des Widerrufs von Feststellungen zu\n§ 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG ist das Bundesamt auch berechtigt,\nerstmals Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu\ntreffen.\n\n64\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1999, - 9 C 29/98 -,\nInfAuslR 1999, 373f.\n\n65\n\nDas hier allein ernsthaft in Betracht zu ziehende zielstaatsbezogene\nAbschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Dass dem\nKläger bei einer Rückkehr in der Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben droht, kann nicht\nfestgestellt werden, weder auf Grund zu befürchtender Blutrache noch auf Grund des\nSachverhaltes, der damals die Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nAuslG (vermeintlich) rechtfertigte.\n\n66\n\nZwar kommt durchaus in Betracht, dass der Kläger selbst zukünftig Opfer von\nBlutrache durch die Familie C werden wird. Hiervor ist er jedoch in der\nBundesrepublik Deutschland dem Grunde nach ebensowenig sicher wie in der\nTürkei, nachdem er selbst die Blutrache in die Bundesrepublik Deutschland getragen\nhat und nicht nur in der Türkei, sondern auch hier weitere Angehörige der\ngeschädigten Familie leben. Eine zukünftige Abschiebung des Klägers in die Türkei\nbedeutet im Hinblick auf die übrigen, das Risiko begründenden Umstände insoweit\nkeine wesentliche Gefahrerhöhung. Relative Sicherheit bietet dem Kläger derzeit\nnicht der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sondern die Unterbringung\nin der Justizvollzugsanstalt. Ungeachtet dessen hat der Kläger in der Türkei eher die\nMöglichkeit, den Schutz seiner Großfamilie in Anspruch nehmen zu können, als in\nder Bundesrepublik Deutschland. Darauf kann er verwiesen werden, ob er dies selbst\nwill oder nicht. Diese Möglichkeit kompensiert den potentiellen Nachteil, näher an\neinem größeren Teil der Opferfamilie leben zu müssen. \n\n67\n\nDass dem Kläger wegen seiner vermeintlichen Vorverfolgungsgründe heute noch\nin der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben\ndrohen könnte, hat er selbst im Widerrufsverfahren zu keiner Zeit behauptet und\nkann wegen des Zeitablaufs seit seiner Ausreise auch nicht angenommen werden.\nDie Kammer lässt offen, ob die vom Kläger Ende Oktober 1997 beim Bundesamt\nbehaupteten Vorfluchtgründe einer Prüfung auf Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit\nstandhalten. Denn es bestehen Zweifel am Vortrag des Klägers, er sei im Juli 1997\nfür acht Tage festgehalten und mit dem Ziel gefoltert worden, die Bereitschaft zur\nÜbernahme des Dorfschützeramtes zu erklären. Wenn überhaupt, hätte\nnahegelegen, den Kläger zur Erlangung eines Geständnisses einer vermeintlichen\noder tatsächlichen Unterstützung der PKK zwecks anschließender Verurteilung zu\nfoltern, nicht aber zwecks Übernahme des Dorfschützeramtes. Ein solches Verhalten\nentspricht nach der aus vielen Asylverfahren gewonnenen Erfahrung der Kammer\nnicht den damaligen (illegalen) Verhaltensmustern der Sicherheitskräfte. Dem geht\ndie Kammer jedoch nicht näher nach. Denn auch bei Annahme eines wahr\nvorgetragenen Sachverhaltes kann der Kläger heute in die Türkei zurückkehren,\nohne ernsthaft wahrscheinlich befürchten zu müssen, deshalb heute noch Schaden\nan Leib oder Leben zu erleiden. Er war zu keiner Zeit offiziell staatlich verfolgt in dem\nSinne, dass er durch Haftbefehl gesucht wurde. Das Interesse an seiner Person hielt\nsich vielmehr unterhalb der Schwelle des förmlichen Strafverfahrens und war zudem\nregional begrenzt. Stichhaltige Beweise gegen den Kläger hatte man ersichtlich\nnicht, weil er durch die zuständige Staatsanwaltschaft Ende Juli 1997 wieder\nfreigelassen worden war. Bei einer Gesamtwürdigung war der Kläger wohl - wie viele\nandere Dorfbewohner auch - in den Generalverdacht der Unterstützung der PKK\ngeraten. Dass ihm hieraus heute noch, also 9 Jahre später, mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit Schwierigkeiten erwachsen könnten, drängt sich nicht auf, zumal\ner nicht alsbald in die Türkei zurückkehrt, sondern noch einen weiteren, nicht\nunerheblichen Teil seiner Freiheitsstrafe wird verbüßen müssen.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandwert folgt aus § 30 RVG.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-25/26-k-1761-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-25/26-k-1761-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270907","retrieved":"2026-07-09 02:41:01.706458+00:00"}}