{"status":"available","doknr":"OLD270970","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0720.13L604.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"13 L 604/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \n der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \n trägt.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller steht als Regierungsoberrat (A 14 Bundesbesoldungsordnung \n(BBesO)) im höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst des Landes Hessen. \n\n4\n\nEr bewarb sich auf die Stelle eines Regierungsdirektors/Leiters der \nJustizvollzugsanstalt C (A 15 BBesO), die im Justizministerialblatt Nordrhein-\nWestfalen Nr. 00 vom 00. x 2004 ausgeschrieben war. \n\n5\n\nNeben dem Antragsteller bewarben sich zunächst zwei im Dienst des \nAntragsgegners stehende Regierungsräte auf diese Stelle, unter anderem der \nBeigeladene. Dieser trat 1973 in den Landesdienst ein und legte 1976 die Prüfung \nfür den gehobenen Dienst ab. Er ist seit dem 1. September 2000 in der \nJustizvollzugsanstalt C tätig und wurde am 8. April 2004 zum Regierungsrat (A 13 \nBbesO h.D.) befördert. Er war er dort als Verwaltungsleiter und ständiger Vertreter \ndes Anstaltsleiters eingesetzt.\n\n6\n\nEr wurde durch den ehemaligen Leiter der Justizvollzugsanstalt C zuletzt am \n8. November 2004 beurteilt und zwar mit der Leistungsnote „sehr gut\". Weiterhin \nwurde er für das Amt des Leiters der Justivollzugsanstalt C als „hervorragend \ngeeignet\" bewertet. In der Überbeurteilung vom 11. November 2004 setzte der \nPräsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen die Leistungsnote auf \n„gut (obere Grenze)\" herab, attestierte ihm jedoch ebenfalls, aufgrund „profunder \nKenntnisse\" und „umfangreicher Kenntnisse bei der Leitung dieser Anstalt\" für eine \nBeförderung zur Anstaltsleitung „hervorragend geeignet\" zu sein.\n\n7\n\nDer weitere Bewerber zog seine Bewerbung später zurück.\n\n8\n\nDer Antragsgegner fasste Ende 2004 den Entschluss, den Beigeladenen zum \n1. Februar 2005 mit den Aufgaben des Leiters der Justizvollzuganstalt C zu betrauen \nund ihn nach Ablauf der für die Stelle damals bestehenden Beförderungssperre zum \n1. August 2006 zum Oberregierungsrat (A 14 BBesO) zu befördern. Dem \nAntragsteller teilte der Antragsgegner durch Schreiben vom 26. Januar 2005 mit, \ndass seine Bewerbung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne, weil \nes sich hierbei wegen der Realisierung von kw-Vermerken lediglich um eine \n„Beförderungsstelle\" handele, so dass der Bewerberkreis auf Personen beschränkt \nsei, die in der Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes des Landes \nNordrhein-Westfalen eine Planstelle inne hätten.\n\n9\n\nGegen die geplante Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen suchte \nder Antragsteller am 7. Februar 2005 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Diesen \nAntrag lehnte die 2. Kammer des Gerichts durch Beschluss vom 11. März 2005 \n- 2 L 230/05 - ab. \n\n10\n\nUnter dem 29. März 2005 erhob der Antragsteller Klage - 13 K 1394/05 - mit dem \nZiel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn am Auswahlverfahren zu beteiligen, und \nggfs. Schadenersatz zu erhalten.\n\n11\n\nWeiterhin legte er am 7. Mai 2005 Widerspruch gegen die Ablehnung seiner \nBewerbung ein. Seiner Auffassung nach erfüllt der Beigeladene nicht die \nVoraussetzungen des § 156 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), denn danach sei \ndie Stelle des Anstaltsleiters - im höheren Dienst - entweder mit einem Volljuristen zu \nbesetzen oder aber mit einem Laufbahnbeamten aus einem Fachbereich.\n\n12\n\nMit Verfügung vom 19. Mai 2005 beauftragte der Präsident des \nLandesjustizvollzugsamtes den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Geschäfte \ndes Leiters der Justizvollzugsanstalt C und wies ihn gleichzeitig (in Unterbesetzung) \nin die Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 des höheren Vollzugs- und \nVerwaltungsdienstes bei der Anstalt ein. Ihm wurde mitgeteilt, dass ihm die Stelle \nübertragen werden solle, wenn die persönlichen und stellenmäßigen \nVoraussetzungen vorlägen und seine Eignung für den höher bewerteten \nDienstposten festgestellt worden sei. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller \ndarauf hin mit, dass er davon ausgehe, dass dessen Begehren damit \ngegenstandslos geworden sei.\n\n13\n\nAm 4. April 2006 hat der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Er wendet sich nunmehr gegen die nach dem Vorstehenden geplante \nBeförderung des Beigeladenen. Zur Begründung macht er geltend, der Beigeladene \nsei für die Beförderung nicht qualifiziert, da er nach seiner Beförderung im Jahr 2004 \nweiterhin nur die Stelle des Verwaltungsleiters und damit eine dem gehobenen \nDienst zugeordnete Tätigkeit ausgeübt habe. Deshalb sei er kein geeigneter \nBewerber und sei sein - des Antragstellers - Ausschluss aus dem \nBewerbungsverfahren rechtswidrig. Wäre eine Einbeziehung erfolgt, hätte er als der \neinzige befähigte Bewerber berücksichtigt werden müssen bzw. sei ihm unter \nEignungs- und Leistungsgesichtspunkten der Vorrang zu geben. Sein Begehren \nhabe sich durch die Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der \nGeschäfte und die Einweisung in die Planstelle auch nicht erledigt. Dies sei erst mit \nder endgültigen Ernennung der Fall. Es werde weiterhin gegen die Vorgaben des \n§ 156 StVollzG verstoßen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sich der Beigeladene im \nSinne des Beschlusses der Landesregierung vom 14. Dezember 1976 im höher \nbewerteten Amt bewährt habe bzw. für das Amt geeignet sei. Insoweit sei die \nBeurteilung, die eine solche Eignung bereits nach ca. einem halben Jahr \nausgesprochen habe, rechtswidrig.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, den Beigeladenen in der im Justizministerialblatt \nNr. 00 vom 00. x 2004 ausgeschriebenen Stelle des Leiters der \nJustizvollzugsanstalt C (A 15 Bundesbesoldungsordnung) zu \nbefördern, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter \nEinbeziehung der Bewerbung des Antragstellers und unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen \nworden ist.\n\n16\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nEr ist der Auffassung, die Rechtskraft des Beschlusses der 2. Kammer des \nVerwaltungsgerichts vom 11. März 2005 - 2 L 230/05 - stehe dem Erfolg des jetzigen \nAntrags entgegen. Im Übrigen habe sich das Verfahren durch Übertragung des \nDienstpostens und die Einweisung des Beigeladenen in die Planstelle erledigt. \nJedenfalls ergebe sich aus den Gründen des vorgenannten Beschlusses, dass das \nVerfahren in zulässiger Weise auf Beförderungsbewerber aus Nordrhein-Westfalen \nbeschränkt worden und die Auswahlentscheidung rechtmäßig sei. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten - 13 K 1394/05 - und -\n 2 L 230/05 - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nBezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. \n\n22\n\n1. Der Zulässigkeit des Antrags steht zunächst nicht entgegen, dass der \nAntragsteller bereits im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen \nAuswahlverfahren eine (ablehnende) gerichtliche Entscheidung (Beschluss der 2. \nKammer des Gerichts vom 11. März 2005 - 2 L 230/05 -) im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erwirkt hat \nund diese rechtskräftig geworden ist.\n\n23\n\nDies gilt bereits deswegen, weil der Streitgegenstand im vorherigen Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit dem im vorliegenden identisch ist. Denn \ndas genannte frühere Verfahren hatte die Besetzung des Dienstpostens und nicht \n- wie hier - die Beförderung zum Gegenstand. Damit wurde über die im vorliegenden \nVerfahren rechtshängig gemachte Frage nicht bereits im Sinne des entsprechend \nanwendbaren § 121 Nr. 1 VwGO entschieden. \n\n24\n\nDer Antrag ist auch nicht unwirksam bzw. unzulässig im Hinblick auf die \nBevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Eine den \nVoraussetzungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Vollmacht für das \nvorliegende Verfahren ergibt sich aus der Antragsschrift (Blatt 8 der Gerichtsakte), \ndie allerdings dem Antragsgegner mangels Abdrucks in der diesem übersandten \nAusfertigung nicht übermittelt wurde.\n\n25\n\nSchließlich scheitert die Zulässigkeit nicht am Wegfall des \nRechtsschutzbedürfnisses. Das Besetzungsverfahren hat sich aus Sicht des \nAntragstellers noch nicht „erledigt\".\n\n26\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die im Mai letzten Jahres erfolgte \nDienstpostenübertragung auf den Beigeladenen. Denn eine rechtswidrige \nAuswahlentscheidung bezüglich der Besetzung des Dienstpostens kann durch eine \nneue ersetzt, die Übertragung des Dienstpostens auf den Mitbewerber rückgängig \ngemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden.\n\n27\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, veröffentlicht in NRWE; unter Bezugnahme auf \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, NVwZ-\nRR 2002, 47; ebenfalls Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1989 -\n 2 C 4/87 -, DVBl. 1989, 1150.\n\n28\n\nEin mit der Ausschreibung und der Übertragung eines \nBeförderungsdienstpostens begonnenes und fortgeführtes \nStellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich erst mit der Ernennung bzw. mit der \nendgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle beendet und die Entscheidung, mit \nder die Bewerbung eines nicht berücksichtigten Beamten abschlägig beschieden \nwird, erst dann „erledigt\".\n\n29\n\nSt. Rspr. vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1989 -\n 2 C 4/87 -, DVBl. 1989, 1150; Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE, \n115, 58; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 1990 -\n 11 S 50/89 -, zitiert nach JURIS.\n\n30\n\nWeiter hat sich das Verfahren auch noch nicht mit der unterwertigen Einweisung \ndes Beigeladenen in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 des höheren \nVollzugs- und Verwaltungsdienstes bei der JVA C (Stelle „N\") durch Verfügung vom \n19. Mai 2005 „erledigt\". Denn hier ist noch keine Maßnahme durchgeführt worden, \ndie dem Erfolg des Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren endgültig \nentgegen steht.\n\n31\n\nZwar ist mit der Einweisung in die Planstelle eine der tatbestandlichen \nVoraussetzungen des von dem Konkurrenten geltend gemachten \nBeförderungsanspruchs entfallen, \n\n32\n\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, 2005, Rn. 73,\n\n33\n\ndenn ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare \nPlanstelle verliehen werden (§ 49 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-\nWestfalen - LHO). \n\n34\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62/85 -, \nBverwGE 80,127.\n\n35\n\nAuch ist die ausgeschriebene Planstelle nach der Einweisung des Beigeladenen \nderzeit nicht mehr frei und besetzbar. Dies gilt trotz der Tatsache, dass hier eine \nEinweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 „in Unterbesetzung\" \nnämlich mit dem Beigeladenen, der der Besoldungsgruppe A 13 angehört, und damit \neine unterwertige Besetzung erfolgt ist. \n\n36\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1988 \n- 2 C 62/85 -, BverwGE 80,127, für den Fall der Beförderung eines Beamten in ein \nAmt einer niedrigeren Besoldungsgruppe; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 31. Oktober 1973 - 2 B 21.73 -, Buchholz 235.12 § 22 LBesG; vgl. auch \nNr. 2.3.2 zu § 49 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV \nzur LHO) gemäß Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003, \nzuletzt geändert durch Runderlass vom 25. Oktober 2004.\n\n37\n\nJedoch kann diese Maßnahme im vorliegenden Fall anders als nach der \nErnennung bzw. Beförderung eines Konkurrenten,\n\n38\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. August 2003, - 2 C 14/02 -, \nBverwGE 118, 370 unter Verweis auf die st. Rspr.; Schnellenbach, Beamtenrecht \nin der Praxis, Rn. 73,\n\n39\n\n- in dem Fall, dass sich die Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen \nsollte - wieder rückgängig gemacht werden. Die nach der Ernennung bzw. \nBeförderung einschlägigen Gründe, die deren Rückgängigmachung ausschließen, \ngreifen hier noch nicht. Zum einen wurde der Beigeladene bisher nicht befördert \n(auch nicht nach A 14 BBesO). Damit gibt es noch keine Maßnahme, auf die die \nabschließende Aufzählung der Unwirksamkeits-/Nichtigkeitsgründe einer \nbeamtenrechtlichen Ernennung und der Grundsatz der Ämterstabilität Anwendung \nfinden, die ihrerseits grundsätzlich ausschließen, dass eine solche Maßnahme \nwieder rückgängig gemacht werden kann. \n\n40\n\nZum zweiten ist noch eine besetzbare Planstelle, nämlich die ursprünglich vom \nBeigeladenen besetzte, vorhanden, auf die dieser mangels Beförderung zurück \ngesetzt werden könnte. Die Stelle ist nach Auskunft des Antragsgegners weder in \nRealisierung eines kw-Vermerks weggefallen noch derzeit neu besetzt. \n\n41\n\nEiner solchen Maßnahme stünde auch nicht der Einwand entgegen, hinsichtlich \nder vom Beigeladenen früher besetzen Stelle würde es sich um eine andere \nPlanstelle handeln, hinsichtlich derer ein eigenes Auswahlverfahren durchzuführen \nwäre. \n\n42\n\nSo für den Regelfall Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1989 -\n 2 C 4/87 -, DVBl. 1989, 1150 in Bezug auf den konkreten Dienstposten; ebenfalls \nUrteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BverwGE 119, 370.\n\n43\n\nDem Dienstherren ist nämlich eine Versetzung eines Beamten auf eine \ngleichwertige Planstelle als Maßnahme, die von seiner Personalhoheit gedeckt ist, \nohne Durchführung eines Auswahlverfahrens möglich.\n\n44\n\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 68.\n\n45\n\nDer Antragsgegner kann sich damit nicht auf den endgültigen Wegfall der für \neinen Erfolg des Antragstellers - jedenfalls auch - notwendigen freien Planstelle \nberufen.\n\n46\n\nDamit ist eine zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führende „Erledigung\" \nnoch nicht eingetreten. Auch im Übrigen liegen keine Gründe vor, die der \nZulässigkeit des Antrags entgegenstehen.\n\n47\n\n2. Der Antrag ist aber unbegründet.\n\n48\n\nDer Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht.\n\n49\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung und \ninsbesondere die Nicht-Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers zu seinen \nLasten rechtsfehlerhaft ist.\n\n50\n\nDie Begrenzung des Bewerberkreises auf solche Bewerber, die bereits im \nhöheren Verwaltungs- und Vollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen, \nbegegnet keinen rechtlichen Zweifeln. Da der Antragsteller insoweit keine neuen \nrechtserheblichen Gesichtspunkte angeführt hat, wird zur Vermeidung von \nWiederholungen zur Begründung auf den Beschluss der 2. Kammer des Gerichts \nBezug genommen. Den dort dargelegten Erwägungen schließt sich die Kammer \nan.\n\n51\n\nAuch aus der danach ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n52\n\n Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, veröffentlicht in NRWE,\n\n53\n\nergibt sich nichts anderes, da die Stellenausschreibung hier von vorneherein zur \nErwirtschaftung von „kw-Stellen\" auf „interne\" Beförderungsbewerber beschränkt war. \nEs handelt sich also - anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen \nFall - nicht um eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises. Dass dies \ntrotz der offenen Fassung der Ausschreibung der Fall war, hat die 2. Kammer des \nGerichts unter Erläuterung der dem Antragsteller bekannten Praxis des Landes für \ndie Besetzung von Stellen im höheren Verwaltungs- und Vollzugsdienst eingehend \ndargelegt. Dieser Begründung folgt das Gericht. Ob der Antragsgegner hier auch zu \neiner nachträglichen Beschränkung des Bewerberkreises berechtigt gewesen wäre, \nwas unter Beachtung der Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG hätte erfolgen müssen, \nkann dementsprechend offen bleiben. \n\n54\n\nIn diesem Zusammenhang kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg \ndarauf berufen, dass dem Beigeladenen die erforderliche Eignung fehle und er selbst \ndeswegen als einziger geeigneter Bewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen \nwäre.\n\n55\n\nDabei kann hier offen bleiben, ob sich aus einer etwaigen fehlenden Eignung des \nBeigeladenen angesichts der obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der \nBeschränkung des Bewerberkreises auf Beamte des Landes überhaupt ein Recht \ndes Antragstellers auf Einbeziehung ergeben könnte. Die Einwände des \nAntragstellers gegen die Eignung des Beigeladenen greifen jedenfalls nicht \ndurch.\n\n56\n\nAuch insoweit wird zunächst zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss \nder 2. Kammer des Gerichts Bezug genommen. Die dortigen Erwägungen hält das \nGericht weiterhin für zutreffend und folgt ihnen. Dies betrifft auch die erneut \nangeführte - nicht näher dargelegte - Aufforderung an den Beigeladenen, sich auf die \nausgeschriebene Stelle zu bewerben.\n\n57\n\nSoweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, erst nach der \nBeschlussfassung im damaligen Rechtsschutzverfahren davon Kenntnis erlangt zu \nhaben, dass der Beigeladene nicht nach dem Überleitungsgesetz vom \n19. Dezember 2001 zum Regierungsrat befördert worden sei, keine zweijährige \nErprobungs- und Bewährungszeit im höheren Dienst absolviert habe und ihm bereits \n- entgegen der Beschlüsse der Landesregierung - nach sieben Monaten bescheinigt \nworden sei, für die Tätigkeit des Anstaltsleiters hervorragend geeignet zu sein, ergibt \nsich daraus nichts anderes.\n\n58\n\nWie schon im Beschluss der 2. Kammer ausgeführt, besetzt der Beigeladene seit \ndem 8. April 2004 als Regierungsrat eine Planstelle des höheren Dienstes, so dass \nseine diesbezügliche laufbahnrechtliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle \nunzweifelhaft gegeben ist. Ebenso erfüllt der Beigeladene damit das \nAnforderungsprofil.\n\n59\n\nDie Eignung des Beigeladenen besteht auch mit Blick auf die weiteren \nlaufbahnrechtlichen Vorgaben. Wie der Antragsteller selbst ausführt, ist nach den \nBeschlüssen der Landesregierung vom 14. Dezember 1976 (MBl. NRW. 1977, 16) \nund vom 26. Januar 1993 (MBl. NRW S. 565) eine Beförderung des Beigeladenen \nzum Oberregierungsrat (A 14 BBesO) zwei Jahre nach seiner Beförderung zum \nRegierungsrat zulässig. Dass mit einer solchen Beförderung des Beigeladenen die \nstreitige Planstelle zunächst weiterhin unterwertig besetzt würde, ist jedenfalls in \nBezug auf die subjektiven Rechte des Antragstellers unproblematisch. Die \npersonalpolitische und organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn schließt \nes nämlich ein, einen Beamten zumindest vorübergehend im Wege der \nUnterbesetzung auf einer im Haushaltsplan ausgebrachten höherwertigen Planstelle \nzu führen.\n\n60\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n27. Juni 2003 - 1 B 442/03 - , NWVBl. 2004, 60.\n\n61\n\nDass eine mögliche künftige weitere Beförderung des Beigeladen zum \nRegierungsdirektor (A 15 BBesO) rechtlich unmöglich wäre, hat der Antragsteller \nauch unter Verweis auf die Beschlüsse der Landesregierung nicht dargelegt. Eine \nsolche Unmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 4 Landesbeamtengesetz \nNordrhein-Westfalen bzw. § 10 Abs. 4 Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen. \nDamit ist nicht davon auszugehen, dass eine dauerhafte Unterbesetzung angestrebt \nwird.\n\n62\n\nSoweit der Antragsteller davon ausgeht, dass das Eignungsurteil in der \nBeurteilung des Beigeladenen vom 8. November 2004 rechtswidrig und damit \nunbeachtlich sei, weil damit gegen o.g. Beschlüsse der Landesregierung verstoßen \nworden sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Die genannten Regelungen betreffen \nlediglich die Frage des Zeitpunktes der Beförderung und treffen keine Regelungen in \nBezug auf entsprechende Beurteilungen. Beide Fragen sind von einander zu \ntrennen.\n\n63\n\nSchließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 156 StVollzG vor. Der Beigeladene \nist nach seiner Beförderung zum Regierungsrat im Jahr 2004 - wie von § 156 Abs. 1 \nSatz 1 StVollzG vorausgesetzt - Beamter des höheren Dienstes. Weitere \nAnforderungen ergeben sich aus dem Gesetz nicht und können auch nicht aus einer \n(in Nordrhein-Westfalen nicht maßgeblichen) abweichenden Praxis in Niedersachsen \nhergeleitet werden. Dass im Übrigen ein Aufstiegsbeamter, der seit ca. 5 Jahren in \nleitender Position (Verwaltungsleiter und ständiger Vertreter des Anstaltsleiters) in \neiner Justizvollzugsanstalt (mit Sonderzuständigkeiten) tätig war, auch eine Fachkraft \nim Sinne der Kommentierung ist, steht für das Gericht außer Zweifel.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n65\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-20/13-l-604-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-20/13-l-604-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270970","retrieved":"2026-07-09 02:41:06.498782+00:00"}}