{"status":"available","doknr":"OLD270993","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0719.8L1143.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"8 L 1143/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer am 14. Juni 2006 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nvorläufig zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller\nauszusetzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Oberbürgermeister der Stadt F lehnte es mit Ordnungsverfügungen vom\n2. Dezember 2005 ab, die Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller zu verlängern.\nGleichzeitig forderte er sie zur Ausreise innerhalb von drei Monaten nach Zustellung\nauf und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung an. Den hiergegen erhobenen\nWiderspruch nahmen die Antragsteller am 28. Februar 2006 zurück. Seit diesem Tag\nsind sie bestandskräftig ausreisepflichtig. Auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit\nkommt es nach der erfolgten Abstimmung der beteiligten Behörden nach § 3 Abs. 3\nVwVfG NRW und dem Eintritt der Bestandskraft nicht mehr an. Eine Nichtigkeit der\nOrdnungsverfügung nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW scheidet offensichtlich aus,\nweil kein Fall des § 3 Abs. Nr. 1 VwVfG NRW gegeben ist.\n\n6\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend\ngemachte Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht (§§ 123 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes zugrunde zu legenden Sachlage haben sie keinen Anspruch auf\nAbschiebungsschutz gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG im Wege der\nErteilung einer Duldung glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nEine Duldung ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, wenn sie aus\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis\nerteilt wird. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) folgt daraus aber nicht, dass sie\nwegen einer sich aus Art. 6 GG ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit ihrer\nAbschiebung zu dulden ist. Denn es fehlt nach der im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutz möglichen Sachaufklärung an einer ehelichen Lebensgemeinschaft, für\nderen Vorliegen die Antragstellerin zu 1) darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht die bloße\nTatsache des (förmlichen) Verheiratetseins maßgeblich für aufenthaltsrechtliche\nFolgen, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft. Bezweckt die Eheschließung\nallein, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu\nverschaffen, bildet eine solche \"Scheinehe\" keinen Grund, ihn vom Vollzug der\nAusreisepflicht auszunehmen.\n\n8\n\nVgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, in: BVerwGE 65,\n174 (179-181).\n\n9\n\nNach dem antragstellerischen Vortrag und dem Inhalt der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge hat die - darlegungsbelastete - Antragstellerin nicht glaubhaft\ngemacht, dass zwischen ihr und Herrn I1 eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.\n\n10\n\nEin Anhaltspunkt für die Scheinehe ist der enge zeitliche Zusammenhang\nzwischen der Nichtverlängerung der seit dem Jahr 2003 geltenden\nAufenthaltserlaubnis und den Aktivitäten, die schließlich zur Eheschließung führten:\n\n11\n\n- Im Mai 2005 erfuhr die Antragstellerin zu 1), dass die Verlängerung der\nzweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis wegen mangelnden wirtschaftlichen\nErfolgs ihrer Handelsgesellschaft sehr fraglich sein würde. Drei Wochen\nspäter ließ sie sich notariell von ihrem chinesischen Ehemann scheiden. \n\n12\n\n-\n\n13\n\n- Der abgelehnte Verlängerungsantrag mit der Abschiebungsandrohung\nwurde den Antragstellern am 8. Dezember 2005 zugestellt. Weniger als einen\nMonat später heiratete sie Herrn I1.\n\n14\n\n-\n\n15\n\nAuch die Umstände der Heirat lassen Rückschlüsse auf das Bestehen einer\nScheinehe zu. Die Heirat fand nicht in Deutschland statt, sondern in Dänemark,\neinem Land, in dem die Eheschließung bekanntermaßen besonders schnell und\nohne tiefgehendere Prüfungen vonstatten geht. Touristische Gründe für die\nEheschließung in dem rund 600 km von E entfernten, aber gleichwohl unmittelbar\nhinter der deutschen Grenze gelegenen Ort (M) sind nicht erkennbar. Der Ort gibt\numso mehr Anlass zu Zweifeln am Willen zur tatsächlichen Herstellung der ehelichen\nLebensgemeinschaft, weil eine auswärtige Hochzeit weder in den Lebenszuschnitt\nder Antragstellerin mit einem Bruttogehalt von 1.500 Euro bei Unterhaltspflichten für\nden Antragsteller zu 2) noch in den des seit längerem arbeitslosen Herrn I1\npasst.\n\n16\n\nAuch der Abschluss des Mietvertrages für die Wohnung C Straße 00 in E nährt\nden Verdacht einer Scheinehe. Der Makler, der den Mietvertrag für die Vermieter\nabgeschlossen hat, hat angegeben, dass nur die Antragstellerin zu 1) in seinem Büro\nden Vertrag unterzeichnet habe, aber Herr I1 nicht. Dem entspricht, dass der\nMietvertrag ausweislich der Vertragsurkunde nur die Antragstellerin zu 1) mit ihrer\nAdresse als Mieterin aufführt, nicht aber auch Herrn I1, dessen Unterschrift der\nVertrag ebenfalls trägt. \n\n17\n\nWeiterhin ist unstimmig, dass die Antragstellerin zwar vorträgt, bereits seit\nOktober 2004 mit Herrn I1 liiert gewesen zu sein, dieser aber gegenüber dem\nAntragsgegner am 28. April 2006 angegeben hat, über die Umzugsgründe der\nAntragstellerin zu 1) nichts zu wissen, da dies \"vor seiner Zeit\" gewesen sei (Beiakte\nHeft 2 Bl. 248). \n\n18\n\nFür das Vorliegen einer Scheinehe spricht außerdem, dass Herr I1 die aus seiner\nSicht unmittelbar bevorstehende Trennung von seiner soeben geheirateten Frau\nnach den Feststellungen des Antragsgegners, denen nicht widersprochen wurde,\nnicht nur nahezu unbewegt hinnahm, sondern sich vielmehr in erster Linie für den\nweiteren Bezug seines Arbeitslosengeldes interessierte.\n\n19\n\nGegen eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft spricht weiterhin, dass die\nAntragstellerin zu 1) die Abwesenheit von Herrn I1 bei der Wohnungsbesichtigung\nam 18. April 2006 zunächst damit erklärte, dass dieser seinen kranken Bruder in L\nmehrtägig pflegen müsse und deswegen viele Kleidungsstücke und persönliche\nUtensilien aus der gemeinsamen Wohnung mitgenommen habe (Beiakte Heft 2 Bl.\n232). Später gab sie im Widerspruch dazu an, Herr I1 sei bei seiner Schwester in L\ngewesen und habe dort beim Möbelaufbau geholfen (Anlage K3 der Antragsschrift).\n\n20\n\nNach Auffassung des Gerichts haben die Zweifel sich zu einer für das Verfahren\ndes einstweiligen Rechtsschutzes genügenden Gewissheit schließlich durch die\nWohnungsbesichtigung in der C Straße 00 verdichtet. Die dort vorgefundenen\nKleidungsstücke, die teilweise noch verpackt waren bzw. unterschiedliche Größen\naufwiesen, die Abwesenheit von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs sowie\nvon persönlichen Briefen, Rechnungen u. ä. lassen nur den Schluss zu, dass dort\nzwar die Antragsteller wohnen, nicht aber Herr I1.\n\n21\n\nGegenüber diesen Indizien kommt den eidesstattlichen Versicherungen der\nAntragstellerin zu 1) und des Herrn I1 keine entscheidende Bedeutung zu.\nUnerheblich ist auch die Bestätigung der Vermieter, dass beide die Wohnung C\nStraße 00 gemietet hätten. Die Miete einer Wohnung lässt eine tatsächliche\nLebensgemeinschaft nicht entstehen.\n\n22\n\nDer Antragsteller zu 2) hat einen Duldungsanspruch gegen den Antragsgegner\nnicht glaubhaft gemacht, weil eine familiäre Lebensgemeinschaft mit Herrn I1 nicht\nbesteht und dieser nicht sein Vater ist. Eine Trennung von der Antragstellerin zu 1)\nscheidet aufgrund der zu erwartenden gemeinsamen Ausreise/Abschiebung beider\nebenfalls aus.\n\n23\n\nFür beide Antragsteller ist auch die weitere Voraussetzung des § 60 a Abs. 2\nAufenthG erfüllt, dass ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt \"wird\",\n\n24\n\nvgl. so OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -,\n\n25\n\nweil der Antragsgegner sich gerade weigert, die formal geschlossene Ehe als\neheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft anzuerkennen und daher die Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für ihn derzeit\nausscheidet.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und beträgt in einem auf die\nErteilung einer Duldung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein\nViertel des Regelwertes, mithin 2 x 1.250,- Euro = 2.500,- Euro. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2005 - 18 E 2/05 -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-19/8-l-1143-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-19/8-l-1143-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270993","retrieved":"2026-07-09 02:41:08.387212+00:00"}}