{"status":"available","doknr":"OLD270994","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0719.5K3104.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"5 K 3104/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist georgischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit. Er \nreiste nach eigenen Angaben am 23. April 2001 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02. Mai 2001 erstmals einen \nAsylantrag.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. Mai 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im \nFolgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass \nweder die Voraussetzungen des damaligen § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger \nunter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der \nUnanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Die dagegen \nerhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Minden (Urteil v. 21. Januar 2002 - 3 \nK 1554/01.A) als offensichtlich unbegründet abgewiesen. \n\n4\n\nAm 08. Februar 2002 stellte der Kläger einen ersten Folgeantrag, der mit \nBescheid vom 04. März 2003 abgelehnt wurde. Die dagegen beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil v. 30. April 2004 \n- 25 K 2248/03.A); der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde \nabgelehnt (OVG NRW, Beschluss v. 09. Juni 2006 - 11 A 2219/04.A).\n\n5\n\nAm 09. März 2006 stellte der Kläger schließlich einen zweiten Folgeantrag, \nbeschränkt auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gem. § \n60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Zur Begründung legte er mehrere Bescheinigungen des \nArztes für Psychiatrie und Psychotherapie, D sowie zwei Stellungnahmen der S \nKliniken N vor. Im Wesentlichen wurden dem Kläger darin eine posttraumatische \nBelastungsstörung (im Folgenden: PTBS) sowie eine schwere depressive \nSymptomatik attestiert. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. April 2006 \nlehnte das Bundesamt die Abänderung seiner vormaligen Entscheidung zu § 53 \nAuslG a.F. ab.\n\n6\n\nDagegen hat der Kläger am 05. Mai 2006 Klage erhoben und sein Vorbringen \nvertieft. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte ein weiteres \nAttest der S Kliniken N vom 06. Juli 2006 überreicht. \n\n7\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nbestehen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf das Sitzungsprotokoll, den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat \nauf den Folgeantrag des Klägers hin die Abänderung des Bescheides vom 11. Mai \n2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG (nunmehr i.W. § 60 Abs. 2-7 \nAufenthG) zu Recht im Bescheid vom 19. April 2006 abgelehnt. Demgemäß hat der \nKläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.\n\n15\n\nDas Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der Begründung der \nangefochtenen Entscheidung des Bundesamtes vom 19. April 2006 und nimmt \ngemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den im Wesentlichen zutreffenden Bescheid Bezug \n(mit Ausnahme Seite 6 des Bescheides dort 4. Absatz). Anhaltspunkte, die geeignet \nwären hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten einen von der vormals \nvom Bundesamt getroffenen Entscheidung zu § 53 AuslG a.F. abweichenden \nAusspruch zu rechtfertigen, bestehen nicht. \n\n16\n\nDie Kammer merkt dazu ergänzend an: Insbesondere ist bei dem Kläger kein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich. Die Vorschrift des § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit des Klägers voraus. Dabei gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen \ndieser Vorschrift der gleiche Prognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der \nBeurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung aufgestellt hat, \n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2001 - 1 B 83.01; BVerwG, Beschl. v. 18. Juli \n2001 - 1 B 71.01; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N. \n\n18\n\nErforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht \naus. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein \ngrößeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der \nSchadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich \nist,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 32.87, BVerwGE 79, 143, 150f.; \nBVerwG, Urt. v. 05. November 1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 169f.\n\n20\n\nDie Rechtsgutgefährdung im Sinne dieser Vorschrift muss dabei „erheblich\" sein, \nd.h. eine Gefährdung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist \ninsbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" ist die \nGefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in ihr \nHeimatland einträte, da sie dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung \ndes Leidens hätte und anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen \nkönnte, \n\n21\n\nvgl. BVerwG Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383; \nBVerwG Urt. v. 27. April 1998 - 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973. \n\n22\n\nMaßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang allein auf so genannte \n„zielstaatsbezogene\" Abschiebungsverbote, die sich der Sache nach aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und \ndamit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die \nAusländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und \ndabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen \ntatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig.\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 m.w.N.\n\n24\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr nach \nGeorgien eine erhebliche konkrete Gefahr für ein Rechtsgut i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG (vgl. § 53 Abs. 6 AuslG a.F.) drohte, ist nicht feststellbar. Der Kläger hat \nweder glaubhaft gemacht, dass ein traumaauslösendes Ereignis stattgefunden hat \n(I.) noch, dass die in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen festgestellte PTBS \nihm zugeschrieben werden kann (II.). Selbst wenn er wie vorgetragen erkrankt wäre, \nkönnte er in Georgien behandelt werden (III.). Kann der Kläger die zu seiner \nBehandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen, führte die zu \nkeinem anderen Ergebnis, da ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \ninsoweit auf Grund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe \n(IV.). \n\n25\n\nI.\n\n26\n\nZunächst ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger \nüberhaupt an einem durch die vermeintlichen Geschehnisse im Heimatland erlittenen \nTrauma leidet. Denn ist ein traumaauslösendes Ereignis bereits nicht glaubhaft \ngemacht, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine darauf beruhende \nPTBS mit der Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr in das Heimatland nicht \nbestehen. Ein Wiedererleben von traumatischen Ereignissen setzt insoweit voraus, \ndass diese tatsächlich stattgefunden haben. Das ist hier nicht der Fall. Sowohl der \nVortrag des Klägers im Erstverfahren als auch im 1. Folgeverfahren wurde als völlig \nunglaubhaft qualifiziert. Insoweit wird auf die entsprechenden Urteile des VG Minden \nvom 21. Januar 2002 (3 K 1554/01.A) und des VG Düsseldorf vom 30. April 2004 (25 \nK 2248/03.A) verwiesen, die zu der Überzeugung gelangt sind, dass die vom Kläger \ngeschilderten fluchtauslösenden Ereignisse nicht geschehen sind. Dem hat der \nKläger nichts entscheidungserhebliches mehr entgegengesetzt. Schon allein deshalb \nkann ihm eine durch die vermeintlichen Geschehnisse im Heimatland verursachte \nangebliche posttraumatische Belastungsstörung nicht geglaubt werden. \n\n27\n\nII.\n\n28\n\nUngeachtet dessen kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon \nausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung (im Folgenden: PTBS) mit der Gefahr einer Retraumatisierung im \nFalle seiner Rückkehr in die Heimat leidet. Die zum Nachweis einer solchen \nErkrankung vorgelegten acht „ärztlichen Atteste\" des Arztes für Psychiatrie und \nPsychotherapie, D, vom 18. Januar, 26. Juli, 23. September, 25. Dezember 2004, \nvom 15. April, 07. Juli, 27. September 2005 und vom 30. Januar 2006 sowie die drei \nBescheinigungen der S Kliniken N vom 27. Februar, 13. März sowie 06. Juli 2006 \ngenügen nicht den wissenschaftlichen Mindestanforderungen an ein PTBS \nfeststellendes ärztliches Gutachten.\n\n29\n\nBei der „posttraumatischen Belastungsstörung\" handelt es sich um ein \nkomplexes psychisches Krankheitsbild. Nach den international anerkannten \nQualitätsstandards, wie sie insbesondere im Standard ICD-10 (Internationale \nStatistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) \nder Weltgesundheitsorganisation oder dem DSM (Diagnostic and Statistical Manual \nof Mental Disorders) der American Psychiatric Association festgelegt sind, entsteht \neine als PTBS bezeichnete Erkrankung durch eine verzögerte protrahierte Reaktion \nauf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit \naußergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem \neine tiefe Verzweifelung hervorrufen würde (vgl. ICD-10 Kap. V, Ziff. F43.1; DSM-IV \nZiff. 309.81). Angesichts der Eigenart der PTBS als einer schweren psychischen \nErkrankung ist sie nicht allein auf Grund äußerlich feststellbarer objektiver \nBefundtatsachen zu diagnostizieren. Als inner-psychisches Erlebnis entzieht sie sich \nvielmehr äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend. Entscheidend kommt es \ndeshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren \nErlebens und der zu Grunde liegenden faktischen Erlebnistatsachen an. \n\n30\n\nEs bestehen demgemäß entsprechende Anforderungen an das ärztliche \nVorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, die von vornherein \ngrundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie oder Fachärzte für Psychotherapeutische \nMedizin erfüllen können. Das bedeutet indes nicht, dass die gestellte ärztliche \nDiagnose einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Vielmehr kann sie nur dann \nGrundlage der Rechtsanwendung werden, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus \ndem gesamten Verfahren gewonnenen, Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. § \n108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mithin sind ärztliche Atteste mit dem gerichtlichen \nSachverstand auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dies gilt in besonderem Maße für \ndie Diagnose solcher Krankheitsbilder -wie der PTBS-, deren Symptome sich der \nNatur der Sache nach nur schwer objektiv verifizieren lassen und nicht immer \neindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Gerade sie eröffnen damit die \nMöglichkeit, sich gegenüber Ärzten missbräuchlich auf bestimmte Ursachen oder \nKrankheitssymptome zu berufen und damit auf die vermeintliche Existenz einer aus \nihr ableitbaren Erkrankung. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle ist \ndaher die Feststellung einer PTBS zu unterziehen, da gerade ihre Symptome \nfachwissenschaftlich nur eingeschränkt objektivierbar sind. \n\n31\n\nDie Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen \nKrankheitsbildes PTBS erfordert daher zunächst einen längeren Zeitraum der \nBefassung des Arztes mit dem Patienten, da tragfähige Aussagen zur \nTraumatisierung regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit \nmöglich sind. Im Anschluss daran ist ein detailliertes Gutachten vorzulegen, welches \nanhand der Kriterien des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und \nAuswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie diagnostische \nFeststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung enthält. Die Befundtatsachen \nmüssen zunächst getrennt von ihrer Interpretation dargestellt werden. Bei \nInterpretationen und Schlussfolgerungen aus den erhobenen Informationen muss \nangegeben werden, auf welche Befundtatsachen sie sich stützen. Erforderlich ist \nauch eine Verschriftlichung des Explorationstextes, da nur auf dieser Grundlage eine \nsorgfältige inhaltsanalytische Bearbeitung möglich ist. Wesentlicher Bestandteil der \nBegutachtung ist weiterhin die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen \nAussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von \nGlaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse darf nicht schematisch erfolgen, \netwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter \nGlaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. \nVielmehr muss die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in \nBezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten eines \nPatienten. \n\n32\n\nEs muss zudem eine Konstanzanalyse stattfinden. Sie bezieht sich auf den \nVergleich von Aussagen, die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über \ndenselben Sachverhalt gemacht hat. Beim Vergleich müssen im Einzelnen \nÜbereinstimmungen zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, \nAuslassungen und Ergänzungen festgestellt werden. Abweichungen zwischen den \nAussagen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie sich auf Grund \ngedächtnispsychologischer Erkenntnisse auch dann erwarten ließen, wenn die \nAussage erlebnisfundiert ist. \n\n33\n\nMit der Kompetenzanalyse wird das Niveau der für eine Aussage relevanten \nkognitiven Funktion eines Patienten erfasst. Zu berücksichtigen ist die allgemeine \nund die sprachlich intellektuelle Leistungsfähigkeit, das autobiographische \nGedächtnis, die Phantasieleistung sowie der persönliche Darstellungsstil eines \nPatienten. Erst wenn die Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen bekannt ist, kann die \nQualität einer Aussage angemessen beurteilt werden, wobei die Klärung der \nAussageentstehung und Aussageentwicklung einen weiteren wichtigen Bestandteil \nder Begutachtung bildet. \n\n34\n\nBei der Motivationsanalyse geht es schließlich darum, zu rekonstruieren, welche \nMotivation den Patienten zu seinem Vorbringen veranlasst hat. Wesentlich sind dabei \nmethodische Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen und \nAngaben des Patienten im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt in \nDeutschland.\n\n35\n\nDie vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügen den dargelegten \nMindestanforderungen an die Feststellung einer PTBS nicht. \n\n36\n\nEs wird zur Begründung zunächst Bezug genommen auf die im Wesentlichen \nzutreffenden Aussagen im Bundesamtsbescheid vom 19. April 2006. Die \nerforderliche Konstanzanalyse im Aussageverhalten, die Klärung der \nAussageentstehung und Aussageentwicklung sowie die Motivationsanalyse sind \nvöllig ungenügend. Dass sich die behandelnden Ärzte überhaupt mit den bisherigen \nAussagen des Klägers beim Bundesamt und in den jeweiligen gerichtlichen \nVerfahren auseinandergesetzt haben, ist nicht erkennbar. \n\n37\n\nEs ist bereits auffällig, dass bei dem Kläger, der laut ärztlicher Bescheinigung \nvom 30. Januar 2006 seit dem 15. Januar 2004 in psychiatrischer Behandlung sein \nsoll, kurz nach der Erstvorstellung und offenbar nach nur einer \npsychotherapeutischen Sitzung mit Attest vom 18. Januar 2004 schon eine \nposttraumatische Belastungsstörung durch D attestiert wurde. Eine Festlegung auf \nein solches komplexes psychisches Krankheitsbild dürfte aber regelmäßig erst nach \neiner sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Exploration möglich sein. \n\n38\n\nAbgesehen davon fehlt den ärztlichen Bescheinigungen auch eine \nAuseinandersetzung damit, warum sich im vorliegenden Falle eine vermeintliche \nPTBS erst fast drei Jahre nach der Ausreise manifestierte. Nach den diagnostischen \nLeitlinien und Kriterien zum ICD 10 (Kap. V, Ziff. F43.1) tritt eine PTBS regelmäßig -\nvon ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen- innerhalb von sechs Monaten \nnach einem traumatisierenden Ereignis von außergewöhnlicher Schwere ein. Der \nKläger hat sich hier allerdings erst fast drei Jahre nach den angeblichen Vorfällen im \nHeimatland in entsprechende nervenärztliche Behandlung begeben. Es bleibt in den \närztlichen Bescheinigungen nicht nur offen, warum der Kläger erst heute eine solche \nStörung aufweist, sondern die Bescheinigungen sind auch inhaltlich weitgehend \ndeckungsgleich. Im Übrigen geht bereits das erste Attest des Arztes D vom 18. \nJanuar 2004 von unzutreffenden anamnetischen Tatsachen aus, so ist etwa der \nKläger nicht 1993 nach Moskau ausgereist, sondern schon - nach eigenem \nBekunden im Erstverfahren - 1991. Auch ist er von Moskau nicht „weiter nach \nDeutschland gereist\", sondern im Jahre 2000 (bis zu seiner Ausreise im April 2001) \nwieder nach Georgien zurückgekehrt. Insoweit fehlt es letztlich an einer Konstanz-, \nKompetenz- und Motivationsanalyse. Den Bescheinigungen ist ferner nicht zu \nentnehmen, dass die Angaben des Klägers über die Vorfälle in seinem Heimatland \nauf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden sind, um so der Gefahr einer \nInstrumentalisierung des Arztes im Rahmen des Asylverfahrens bzw. der \nFeststellung von Abschiebungsverboten zu begegnen. Schließlich haben die \nGutachten die dafür nächstliegenden Erkenntnisquellen, nämlich die klägerischen \nAussagen vor dem Bundesamt und dem Gericht im Erstverfahren schon gar nicht zur \nKenntnis genommen, geschweige denn, einer kritischen Bewertung im Hinblick auf \ndas aktuelle Vorbringen unterzogen. \n\n39\n\nWeiterhin fehlen sämtlichen ärztlichen Bescheinigungen -auch denjenigen der S \nKliniken N- fundierte und nachvollziehbare Angaben zum Krankheitsverlauf bzw. zum \nErfolg der Therapie. Die Atteste des D schildern überwiegend gleichlautend lediglich \nisoliert die angeblichen PTBS-Symptome die der Kläger zeigen soll. Es ist fast stets \ndavon die Rede, es sei mit einer Langzeittherapie zu rechnen. Dabei fehlen \nAussagen dazu, warum sich der Behandlungszustand trotz Therapie offenbar bisher \nnicht gebessert haben soll. Es wird lediglich konstatiert, dass es dem Kläger \nschlechter gehe. Aussagen über einen prognostischen Behandlungsverlauf fehlen \nebenfalls. Zudem genügt die bloße Behauptung im Attest der S Kliniken N vom 27. \nFebruar 2006 bzw. vom 06. Juli 2006, es liege eine PTBS bzw. eine „paranoid-\nhalluzinatorische Psychose ... im Rahmen einer posttraumatischen \nBelastungsstörung\" gem. den ICD 10 Kriterien vor, den an eine entsprechende \nDiagnose zu stellenden Anforderungen ebenso wenig, wie die „ärztliche \nBescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde\" vom 13. März 2006. Das in \nder mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten überreichte ärztliche \nAttest der S Kliniken N vom 06. Juli 2006 stellt im Übrigen der Sache nach lediglich \neinen Nachweis darüber dar, dass der Kläger momentan stationär behandelt wird \nund daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. \n\n40\n\nAuf Grund der vorstehenden Darlegungen können die ärztlichen Bescheinungen \ndaher keine PTBS bei dem Kläger belegen. Es fehlt für die Diagnose eine tragfähige \nGrundlage. Eine PTBS ist demnach bei ihm nicht überwiegend wahrscheinlich. \n\n41\n\nAngesichts der dargelegten Umstände ist auch die Bedeutung der Ausführungen \nin den jeweiligen Attesten zu einer Depression sowie einer angeblichen paranoiden \nPsychose zu relativieren, da die sie auslösende PTBS gerade nicht glaubhaft \ngemacht worden ist. \n\n42\n\nDemnach kann allenfalls vom Vorliegen einer nicht auf einem traumatischen \nErlebnis beruhenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen \nausgegangen werden. Diese Krankheit ist bei einer Rückkehr des Klägers nach \nGeorgien jedoch grundsätzlich behandelbar, so dass ihm keine der in § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG beschriebene Gefahren drohen (siehe III.).\n\n43\n\nIII.\n\n44\n\nSofern ungeachtet der obigen Feststellungen davon ausgegangen würde, dass \nder Kläger dennoch unter einer PTBS und der damit verbundenen angeblichen \nPsychose litte, ist diese Krankheit bei Rückkehr nach Georgien grundsätzlich \nbehandelbar, so dass ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen \nGefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt auch für eine schwere \ndepressive Störung mit psychotischen Symptomen. \n\n45\n\nIn Georgien bestehen durchaus medizinische Behandlungsmöglichkeiten. Zwar \nbefindet sich das Gesundheitswesen nach wie vor in einer schwierigen Lage, es ist \njedoch durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, \n\n46\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 24. April 2006, S. 17.\n\n47\n\nInsbesondere kann die Behandlung von Patienten mit PTBS und depressiven \noder sonst wie psychischen oder psychiatrisch - psychotischen Erkrankungen \ndurchgeführt werden. Behandlungsmöglichkeiten sind sowohl im diagnostischen \nBereich als auch im Hinblick auf psychiatrisch-therapeutische Gespräche gegeben. \nIn mehreren über Georgien verteilten Krankenhäusern stehen bis zu 1000 Plätze für \neine stationäre Behandlung psychisch Kranker zur Verfügung deren Erkrankung sehr \nschwer ist. Die medizinische Versorgung ist in diesem Falle kostenlos, \n\n48\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 24. April 2006, S. 17.\n\n49\n\nGleiches gilt bei einer akuten Stressreaktion. Eine entsprechende Therapie \norientiert sich an deutschen Modellen. Die Behandlung chronischer PTBS mit \nNeigung zu psychotischen Elementen ist insbesondere in der psychiatrischen und \npsycho-neurologischen Klinik in Tiflis gegeben. Arbeitslose und sozial schwache \nwerden unabhängig vom Krankheitsbild kostenlos behandelt. Eine ambulante \nBehandlung, auch chronisch Erkrankter, ist oftmals kostenpflichtig; soll sie \nannähernd nach westlichen Standards durchgeführt werden, ist dies möglich, muss \njedoch teuer vom Patienten bezahlt werden. Begleitende medikamentöse Therapien \nsind generell gewährleistet. Notwendige Medikamente gegen Depressionen sind \nvorhanden und werden z.T. kostenlos ausgegeben. Jedoch ist die Verfügbarkeit von \nMedikamenten in den staatlichen Einrichtungen zuweilen beschränkt, so daß trotz \nder grundsätzlich vorgesehenen Kostenfreiheit der Patient oftmals für Medikamente \nselbst aufkommen muss. Über einen Ausschluss oder erschwerten Zugang zur \nBehandlung für bestimmte Personengruppen ist nichts bekannt, \n\n50\n\nvgl. zum Ganzen: Auskunft der dt. Botschaft v. 23. Oktober 2003, 18. Juli 2001, \n14. Juli 1999; Auskunft des Auswärtiges Amtes v. 14. Juli 2004, 08. Februar \n1999.\n\n51\n\nEs ist hiernach nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner \nAbschiebung eine wesentliche Verschlimmerung der behaupteten Krankheit allein \naus Gründen einer unzureichenden Behandelbarkeit der angeblichen Erkrankungen \ndroht. \n\n52\n\nIV.\n\n53\n\nSofern der Kläger -ungeachtet etwaiger kostenloser Behandlungsmöglichkeiten \nseiner vorgetragenen Erkrankungen in Georgien (siehe III.)- mangels ausreichender \nfinanzieller Mittel keine Möglichkeit hätte, eine ggf. erforderliche kostenpflichtige \nBehandlung in Georgien zu finanzieren, vermittelte ihm dies schließlich auch keinen \nAnspruch auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \n\n54\n\nDenn die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird insoweit durch § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG „gesperrt\". Nach dieser Vorschrift werden Gefahren, in dem \nAbschiebestaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein bei Entscheidungen nach § 60a \nAbs. 1 AufenthG berücksichtigt. Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1 \nAufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung \npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die \nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen \nAusländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens 6 Monate \nausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens \nmit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem \nWillen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr \nder ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden \nBevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder \nNichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der \npotentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des \nInnenministeriums befunden wird, \n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. \nOktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 \n- 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n56\n\nAllgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher \nauch dann nicht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, \nwenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Denn \nsolche individuellen Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne \ndes § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als \nAbschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt \nwerden, wenn sie zwar durch Umstände in der Person oder in den \nLebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber \ngleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage \nsind. In Anknüpfung hieran darf der Einzelne mithin nicht aus der Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und damit aus dem \nErmessens- und Entscheidungsvorbehalt der obersten Ausländerbehörden \nherausgenommen werden, \n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. \nOktober 1995 - 9 C 9.95; BVerwG, Urt. v. 29. März 1996 - 9 C 116.95.\n\n58\n\nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers \n„gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht, \n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. 27. April \n1998, - 9 C 13.97. \n\n60\n\nDies ist hier der Fall, da die Gefahr einer allein aus finanziellen Gründen nicht \nmöglichen medizinischen Behandlung grundsätzlich der gesamten \nBevölkerungsgruppe der mittellosen Kranken in Georgien allgemein droht, d.h. \nderjenigen, die dort die erforderlichen Behandlungskosten für ihre behandelbare \nKrankheit nicht aufbringen können. Die derart verstandene (nach sozialen \nMerkmalen bestimmte) Gruppe bildet -ungeachtet der Frage, wie umfangreich die \nGruppe der psychisch Kranken in Georgien ist- eine eigene Bevölkerungsgruppe \ni.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, \n\n61\n\nvgl. -zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer \nHeilbehandlung hat- BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59/02; BVerwG Urt. v. \n08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 \n- 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n62\n\nGeorgien ist nach wie vor mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von \netwa 600 US-Dollar pro Jahr als armes Land zu bezeichnen. Der \nTransformationsprozess der Volkswirtschaft nach dem Zusammenbruch der \nSowjetunion ist in absehbarer Zeit noch nicht abgeschlossen. Das \nBruttosozialprodukt liegt immer noch weit unter dem Wert von 1989. 1997 lebten 46 \nProzent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, 2002 waren es 52 Prozent, \n2003 bereits 54,5 Prozent, \n\n63\n\nvgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, \nwww.bmz.de/de/laender/partnerlaender/georgien/zusammenarbeit.html, \naufgerufen am 23. Mai 2006; Info-Brief der Wissenschaftlichen Dienste des \nDeutschen Bundestages v. 29. Juli 2005, \n/www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_07_29.pdf, aufgerufen am 26. Mai \n2006; EU-Länderbericht Georgien vom 02. März 2005, S. 17.\n\n64\n\nIn dieser wirtschaftlichen und sozialen Situation im Heimatland des Klägers ist \nfestzustellen, dass die Gefahr, notwendige medizinische Hilfe aus finanziellen \nGründen nicht in Anspruch nehmen zu können, bei einem nennenswert großen Teil \nder dortigen Bevölkerung -nämlich der (nach sozialen Merkmalen bestimmten) \nBevölkerungsgruppe der Kranken, die die mögliche und erforderliche medizinische \nBehandlung mangels Finanzkraft nicht erlangen können- in gleicher Weise besteht. \nDenn die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen \nMangelerscheinungen, wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder \nunzureichende medizinische Versorgung drohen grundsätzlich der benannten \nBevölkerungsgruppe allgemein. Da die Gefahr, auf Grund der unzureichenden \nmedizinischen Versorgungslage einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt zu \nsein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich eine Vielzahl weiterer Personen in \nGeorgien betrifft, ist für den mittellosen Kläger der Anspruch des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG auf Grund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG „gesperrt\".\n\n65\n\nDiese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu \nrespektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten \nGruppe angehören, für die -wie hier- ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 \nAufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der \nAbschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG \nzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde. \nDas ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen \nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, daß er im Falle seiner Abschiebung \ndorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. \n2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, § 60a Abs. 1 AufenthG \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, \n\n66\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. \nOktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N.\n\n67\n\nFür eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Falle des Klägers indes \nkeinerlei Anhaltspunkte. Dass ihm bei seiner Rückkehr nach Georgien alsbald der \nsichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit \ndrohten, ist nicht ersichtlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein aus dem \nGesundheitszustand des ausreisepflichtigen Klägers möglicherweise folgendes \nAbschiebungshindernis als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis Sache der \nAusländerbehörde ist und dort geltend gemacht werden muss, \n\n68\n\nvgl. BVerfG, Beschl. v. 16. April 2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ-Beil. I 8/2002, \n91.\n\n69\n\nDies gilt insbesondere auch für den Fall, dass etwa ein diverser Vorrat an \nMedikamenten zunächst mitgenommen werden muss, um eine erforderliche \nBehandlung ununterbrochen fortführen zu können oder, dass eine etwaige \nvorübergehende Reiseunfähigkeit aus einer vermeintlichen Suizidgefahr geltend \ngemacht wird (vgl. Attest v. 27. September 2005 und v. 13. März 2006). Im Übrigen \nist die Frage, ob einem psychisch erkrankten Ausländer, dessen Begehren in der \nBundesrepublik Deutschland Asyl zu erlangen gescheitert ist, bei seiner Rückführung \nin das Heimatland eine Suizidgefährdung droht, ein ungewisses Ereignis der Zukunft, \ndas auch ein Arzt nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostizieren kann,\n\n70\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 20. August 2004 - 13 A 3245/04.A.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-19/5-k-3104-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":22},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-19/5-k-3104-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270994","retrieved":"2026-07-09 02:41:08.467318+00:00"}}