{"status":"available","doknr":"OLD271028","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0718.8L2419.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"8 L 2419/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 37.209,37 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 28. Dezember 2005 gestellte und von der Antragstellerin unter\nBerücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides\nangepasste Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der am 4. Juli 2006 erhobenen\nKlage (VG Düsseldorf, 8 K 3983/06) gegen den\nVorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 28.\nNovember 2005 (Az.: 00 00/00) in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 (Az.: 00.0/000000 00)\nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der\naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die\nfestgesetzten Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt für das\nVeranlagungsjahr 2005 als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nVwGO, \n\n6\n\nso bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 -, unter\nHinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -,\nNVwZ 1984, 394,\n\n7\n\nist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur\ndann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des\nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den\nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche\nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n8\n\nDer Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle besteht dabei in einer\nPrognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die\nnotwendiger Weise nur vorläufigen und summarischen Charakter hat, da sie mit den\nbegrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. \n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, von\ndenen erst dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin bei der im einstweiligen\nRechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich\nobsiegen würde, \n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris sowie\nvom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom\n25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, letzterer abgedruckt in NWVBl 1990, 16,\n\n11\n\nbestehen nicht. \n\n12\n\nRechtsgrundlage für die in dem Vorauszahlungsbescheid vom 28. November\n2005 erfolgte Festsetzung ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes\nfür die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz -\nWasEG). Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume\nVorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich\ndie Höhe der Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 nach\nder für das Vorjahr gem. § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 Satz\n2 WasEG).\n\n13\n\nDie Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1\nAbs. 1 Nr. 2 WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus\noberirdischen Gewässern erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung\nzugeführt wird. \n\n14\n\nDie Antragstellerin entnimmt aus einem oberirdischen Gewässer, nämlich aus\nden jeweils infolge einer Nassauskiesung auf dem Grundstück G1, diverse\nFlurstücke (Abgrabung X) sowie auf dem Grundstück G2 (Abgrabung E)\nhergestellten Auskiesungsseen Wasser zum Zwecke der Kieswäsche. \n\n15\n\nVgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die infolge von\nNassauskiesungen entstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, §\n31 Rn 18 m.w.N.\n\n16\n\nAnhaltspunkte für einen gem. § 1 Abs. 2 WasEG geregelten entgeltfreien\nTatbestand bestehen nicht. \n\n17\n\nVgl. dazu bereits VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Mai 2006 - 8 L 1661/05 -\nund vom 19. Mai 2006 - 8 L 1426/05 - sowie - 8 L 1796/05 -, jeweils zur\nKieswäsche.\n\n18\n\nInsbesondere entfällt die Entgeltpflichtigkeit nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG.\nDanach wird ein Entgelt unter anderem nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen\nim Sinne des § 24 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG,\nauf den sich die Antragstellerin beruft und der den Eigentümergebrauch regelt, ist\neine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen\nGewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen\nBedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige\nVeränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der\nWasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu\nerwarten sind. Eine Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner\nLebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur\nnach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemeine\nGefährdungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise\nauszugehen. \n\n19\n\nVgl. zur Auslegung des Begriffs \"zu erwarten\": Czychowski/Reinhardt,\nKommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, § 6 Rn 25. \n\n20\n\nIm Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote\nmit Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für\nden in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen\ninsoweit Zweifel, bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein\nFall des Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den\ngesetzlich gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen\ndarzulegen (und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113. \n\n22\n\nOb sich die hier streitige Benutzung der Entnahme von Wasser aus dem\nAuskiesungssee zum Zwecke der Kieswäscherei und das anschließende\nWiedereinleiten des Waschwassers in den Kiessee noch in den Grenzen des in § 24\nAbs. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauchs hält, begegnet Zweifeln. \n\n23\n\nDie Wasserentnahme und Wiedereinleitung des Wassers sind, worauf für die\nAbgrabung E im Übrigen auch der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid der ehemals\nzuständigen unteren Wasserbehörde des Kreises O (ehemals OKD) vom 7. Juli 1983\nabstellt, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu\ntrennender Vorgang anzusehen. \n\n24\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, Buchholz 445.4\n§ 2 WHG Nr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - 1 A\n36/73 -). \n\n25\n\nEine differenzierte Betrachtungsweise des Waschvorgangs ist auch nicht etwa\ndeswegen veranlasst, weil sich die Wiedereinleitung des Kieswaschwassers im\nHinblick auf die beiden Abgrabungen zugrunde liegenden\nPlanfeststellungsbeschlüsse (Abgrabung E: Planfeststellungsbeschluss des\nRegierungspräsidenten E1 vom 30. Juni 1986; Abgrabung X:\nPlanfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidenten E1 vom 21. Dezember 1990)\nals eine behördlich angeordnete Benutzung darstellt mit der Folge, dass eine\nEntgeltpflicht schon nach dem Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG\nentfiele. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die in den\nPlanfeststellungsbeschlüssen bestimmte Verpflichtung zur Herstellung von\nFlachwasserzonen bzw. Schwemmsandfächern beruft, deren Entstehung durch die\nWiedereinleitung des Waschwassers bewirkt oder zumindest unterstützt werden,\nsteht dies einer Anordnung der Benutzung im Sinne der von der Entgeltpflicht\nbefreienden Norm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG) nicht gleich. Nach Sinn und Zweck des\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG soll ein Wasserentnahmeentgelt nur dann nicht gefordert\nwerden, wenn schon die wasserrechtliche Benutzung als solche im\nAllgemeinwohlinteresse durch eine Behörde angeordnet worden ist. \n\n26\n\nVgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30\n\n27\n\nDafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die hier in Rede stehende\nAuflage dient nicht etwa dem Allgemeinwohlinteresse, sondern - gegebenenfalls im\nVerbund mit anderen Auflagen - allein dazu, den im wirtschaftlichen Interesse der\nAntragstellerin liegenden Kiesabbau überhaupt erst zu ermöglichen. Sie betrifft\nRekultivierungsmaßnahmen, die begleitend zur Abgrabung oder nach deren\nAbschluss durchzuführen sind. Ohne entsprechende Auflagen hätten die jeweiligen\nPlanfeststellungsbeschluss gar nicht ergehen können. \n\n28\n\nUngeachtet der weiteren Frage, ob die zum Zwecke der Kieswäsche\nentnommene Wassermenge noch dem eigenen Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1\nWHG dient, \n\n29\n\nvgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn\n4 m.w.N., \n\n30\n\nwird der Eigentümergebrauch jedenfalls durch die Erfordernisse des\nWasserhaushalts begrenzt. \n\n31\n\nGegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen Benutzungen spricht im Hinblick\nauf die Abgrabung E bereits, dass die vormalige Pächterin und frühere\nTochtergesellschaft der Antragstellerin (S1 GmbH &Co KG) bei der zuständigen\nWasserbehörde im Jahre 1983 eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Vorgang der\nKieswäsche beantragt hat (vgl. hierzu Bescheid des Kreises O vom 7. Juli 1983). Sie\nist damit offenbar selbst davon ausgegangen, dass mit der Kieswäsche beachtliche\nim Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu bewertende\nVeränderungen der Wassergüte mit einhergehen. Dafür, dass diese Einschätzung\nnicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen soll, bestehen nach\nsummarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. \n\n32\n\nDie in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG unter anderem angeführte nachteilige Veränderung\nder Eigenschaft des Wassers spricht die Wassergüte an. Auf welche Weise das\nWasser verändert wird, spielt hierbei keine Rolle. Die Veränderung der Eigenschaft\ndes Wassers ist gleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, chemischen\noder biologischen Beschaffenheit des Wassers. Sie umfasst auch eine Veränderung\nin hygienischer oder geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung der\nSchwebstoffe im Wasser. Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften\ndes Wassers durch die Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs)\ngegenüber dem vorherigen Zustand oder dem normalen Zustand verschlechtert\nwerden, sei es auch nur graduell im geringsten Ausmaß. Entscheidend ist, dass und\nwie sich die Gewässereigenschaften auf die Gewässergüte auswirken. \n\n33\n\nDer Umstand, dass das Kieswaschwasser unter den Begriff des Abwassers fällt\n(vgl. §§ 51 Abs. 1, 52 LWG, § 7 a WHG) ist vorliegend für die Frage der\nNachteiligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht weiterführend. Zwar wird\ndas Waschwasser in Anhang 26 lit. A, Abs. 2 Nr. 1 der auf der Grundlage von § 7 a\nWHG erlassenen Abwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das\nEinleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.\nJuni 2004, BGBl. I, S. 1108, 2625) ausdrücklich als \"Abwasser\" eingestuft mit der\nFolge, dass für die Einleitung des Abwassers in ein Gewässer eine Erlaubnis im\nSinne von § 7 a WHG erforderlich ist. Die Abwasserverordnung enthält auch keine\npauschale \"Unbedenklichkeitsbescheinigung\" für den Vorgang der Kieswäsche.\nAnhang 26 der Abwasserverordnung befreit das Abwasser, das in ein - wie hier -\nbeim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer\neingeleitet wird, lediglich von der Einhaltung der dort geregelten\nSchadstoffgrenzwerte, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen\nErzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und\nsoweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen. Im\nÜbrigen gelten für das abwasserrechtliche Erlaubnisverfahren die allgemeinen\nAnforderungen, wie sie sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 AbwV ergeben. Danach\ndarf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden,\nwenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering\ngehalten wird, wie dies nach Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und\nReinigungsvorgängen, Indirektkühlung und dem Einsatz von schadstoffarmen\nBetriebs- und Hilfsstoffen möglich ist. Es kommt danach auf eine einzelfallbezogene\nPrüfung und Bewertung der Auswirkungen (Schadstofffracht) des in ein Gewässer\nabgeleiteten Abwassers an. Eine solche Prüfung ist hier nicht erfolgt. Dass das\nWaschwasser, wie dargestellt, mit dem Begriff des Abwassers belegt ist, bietet -\nallein - noch keine konkreten Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage, ob die\nGrenze des Eigentümergebrauchs überschritten wird. Ob und wie sich die Entnahme\nund Wiedereinleitung des Waschwassers auf die in Rede stehenden Gewässer\nauswirkt - und ob insoweit keine Erlaubnis erforderlich ist - bleibt folglich allein der\nweiteren, an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 WHG\nausgerichteten Prüfung vorbehalten. \n\n34\n\nDie in der Vergangenheit umstrittene Frage, ob bei der Beurteilung der\nNachteiligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nur die Wasserbeschaffenheit\noder auch die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen zu berücksichtigen sind,\n\n35\n\nvgl. zu diesem Streit: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 5;\nTheisinger, ZfW 1987, 137 (142).\n\n36\n\nist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für\nMaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog.\nWasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf\nder Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz\nvom 18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu\nbeantworten. \n\n37\n\nVgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711; danach\nBekanntmachung der Neufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I S.\n3245.\n\n38\n\nDie durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1 a\nWHG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass nicht mehr nur das Wasser selbst,\nsondern auch der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1 a\nWHG verlangt, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als\nLebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind und darüber hinaus so zu\nbewirtschaften sind, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen\nFunktionen unterbleiben. \n\n39\n\nDas zur Kieswäsche gebrauchte Wasser erfährt dadurch, dass es bei dem\nWaschvorgang mit dem abgewaschenen Schmutz durchsetzt wird, eine\nVeränderung. Durch die Ausspülung der Feinkornanteile Schluff und Ton wird der\nSchwebstoff- und Feststoffgehalt des Wassers erhöht und das Wasser in seiner\nphysikalischen Beschaffenheit verändert. Es spricht überwiegendes dafür, dass die\nWiedereinleitung des Waschwassers unter Berücksichtigung der im Schmutzwasser\nbefindlichen erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall mit einer\nTrübung des Seewassers einhergehen wird. Im Hinblick auf Art und Ausmaß dieser\näußerlich wahrnehmbaren Veränderung liegt es ferner im Bereich naher\nWahrscheinlichkeit, dass die vom Antragsgegner beschriebenen nachteiligen\nAuswirkungen auf die vorhandene sowie entstehende Biozönose des Sees eintreten\nwerden, indem sich einerseits die Schwebstoffe auf der Oberfläche der Makrophyten\nabsetzen bzw. durch die Trübung des Wassers die Lichtintensität im Seewasser\nabnimmt und andererseits das Verhältnis von organischer Substanz zu\nMineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr klein wird und damit\nfiltrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage entzogen wird.\n\n40\n\nDie Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel\nan der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit der Kieswäsche zu entkräften.\n\n41\n\nAus den auf der Grundlage von § 31 WHG ergangenen\nPlanfeststellungsbeschlüssen vom 30. Juni 1986 (Abgrabung E) und vom 21.\nDezember 1990 (Abgrabung X) zur Zulässigkeit der von der Antragstellerin\nbetriebenen Abgrabungen lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts weiter\nherleiten. Zum einen betreffen beide Beschlüsse nicht das hier relevante\nVeranlagungsjahr 2005 und berücksichtigen damit nicht die inzwischen gem. § 1 a\nWHG beachtlichen ökologischen Gewässerfunktionen sowie die in diesem\nZusammenhang durch § 25 b Abs. 1 i.V.m Abs. 4 Nr. 1 WHG eingeführten\nBewirtschaftungsziele und -anforderungen für künstliche oberirdische Gewässer.\nDarüber hinaus enthalten beide Beschlüsse keine substantiierten und fachlich\nfundierten Aussagen zu den zuvor genannten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz\n1 WHG. Davon abgesehen ist der Antragsgegner als Festsetzungs- und\nEinziehungsbehörde für das Wasserentnahmeentgelt ausweislich des Wortlautes des\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG (\"erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17 a, 23, 24\nund 33 des Wasserhaushaltsgesetzes\") auch nicht an die Feststellungen in den\nPlanfeststellungsbeschlüssen gebunden, sondern beurteilt das Vorliegen der\nmateriellen Voraussetzungen selbst. \n\n42\n\nDas von der Antragstellerin im Bescheid des Regierungspräsidiums M vom\n18. Dezember 2002 angeführte Gutachten des Staatlichen Umweltamtes M vom\n26. Mai 1999, wonach für den im dortigen Verwaltungsverfahren gegenständlichen\nKiessee infolge der Kieswäsche keine nachteiligen Veränderungen des Wassers\nfestgestellt worden sind, enthält über den untersuchten Einzelfall hinaus keine\nverallgemeinerungsfähigen Aussagen. Die gutachterliche Überprüfung war\nausweislich der Angaben im vorgenannten Bescheid zudem ausschließlich auf die\nQualität der Wasserbeschaffenheit beschränkt. Die ökologischen\nGewässerfunktionen im Übrigen, auf die es nach Umsetzung der europäischen\nWasserrechtsrahmenrichtlinie bei der Frage, wie sich die Gewässereigenschaften auf\ndie Gewässergüte auswirken, ebenfalls ankommt, waren ersichtlich nicht\nGegenstand der (noch vor der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz erfolgten)\nBegutachtung. \n\n43\n\nDie Behauptung der Antragstellerin, das wiedereingeleitete Waschwasser führe\njedenfalls wegen der Vorschaltung eines Absetzpolders zu keinen Veränderungen\nder Wassergüte, ist zum einen nicht belegt und zum anderen für die Frage der\nReichweite des Eigentümergebrauchs ohne Belang. \n\n44\n\nEs liegen schon keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, dass der hier in Rede\nstehende Absetzpolder die eingangs beschriebenen Veränderungen der\nGewässerkomponenten vollständig verhindern kann. Da - wie dargestellt - bereits\nVerschlechterungen geringsten Ausmaßes ausreichen, lässt sich eine relevante\nnachteilige Veränderung des Gewässerzustandes auch insoweit nicht ausschließen.\n\n45\n\nDie Wiedereinleitung des Waschwassers über einen Absetzpolder bei der\nAbgrabung E geht im Übrigen auf die der Antragstellerin mit Bescheid vom\n7. Juli 1983 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises M zurück. Der Einsatz\ndes sogenannten Absetzpolders ist der vormaligen Pächterin S1 als\nNebenbestimmung (Ziffer 6) aufgegeben worden. Die Erteilung einer\nwasserrechtIichen Erlaubnis mit Nebenbestimmungen ist in solchen Fällen, in denen\ndie Nebenbestimmungen - wie hier - zum Schutze des Gewässers beigefügt worden\nsind, jedenfalls ein erhebliches Indiz dafür, dass der gesetzliche Rahmen des\nEigentümergebrauchs durch die beabsichtigte Gewässernutzung überschritten wird.\n\n46\n\nDie weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Antragstellerin liegen\nebenfalls vor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG\nrichtige Adressatin des Vorauszahlungsbescheides. Gegen die Höhe des in dem\nVorauszahlungsbescheid festgesetzten Betrages werden keine Einwände geltend\ngemacht. Unter Berücksichtigung der entnommenen Wassermengen und der in § 2\nAbs. 1 Satz 1 WasEG festgelegten Entgeltsätze ist hiergegen auch nichts zu\nerinnern. \n\n47\n\nEine Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich auch nicht unter dem\nGesichtspunkt einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO\nin Betracht. Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung\nwirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und\ndie nicht bzw. kaum wieder gut zu machen sind, etwa wenn die Zahlung die\nInsolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dass\ninsbesondere letzteres drohen würde, ist von der Antragstellerin weder dargelegt\nnoch behauptet worden. Sie hat beim Antragsgegner weder eine\nZahlungserleichterung (z. B. durch Stundung oder Ratenzahlung) beantragt noch\nhinreichenden Unterlagen über ihre betriebswirtschaftliche Ausgangslage (Umsätze)\nvorgelegt. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris.\n\n49\n\nIhr Vorbringen erschöpft sich vielmehr darin, dass die im Streit befindlichen\nBescheide zu einer empfindlichen Schädigung ihrer wirtschaftlichen Lage führen\nwürden. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n51\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG\nund wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Viertel der\nstreitigen Forderung bestimmt, \n\n52\n\nvgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-18/8-l-2419-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-18/8-l-2419-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271028","retrieved":"2026-07-09 02:41:11.134066+00:00"}}