{"status":"available","doknr":"OLD271030","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0718.2K2694.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"2 K 2694/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 00.0.1968 in Teheran geborene Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger) und die \nam 0.00.1970 in Rasht geborene Klägerin zu 2. (nachfolgend: Klägerin) sind die \nEltern der 1991 bzw. 2001 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kläger sind iranische \nStaatsangehörige. \n\n3\n\nDie Kläger zu 1. und 3. meldeten sich am 21.09.1999 bei der Zentralen \nAusländerbehörde in L als Asylsuchende. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) gab der Kläger an: Er werde im Iran politisch \nverfolgt. Er habe lange Jahre auf der Poststelle der B-Universität in U gearbeitet und \nauch in der Vstraße gewohnt. Er habe seit etwa vier Jahren mit einigen befreundeten \nStudenten zusammengearbeitet, die Anhänger der Volksmodjahedin gewesen seien. \nEr habe Postsendungen, die an die Adresse der Universität geschickt worden, aber \nfür diese Studenten bestimmt gewesen seien, entgegengenommen und ohne \nRegistrierung an sie weiter geleitet zu haben. Diese Eigenmächtigkeiten seien aber \nnicht aufgefallen. Vor einigen Jahren habe er an einer Demonstration in Eslamshar \nteilgenommen. Seine Ausreise aus dem Iran stehe mit den \nStudentendemonstrationen ab dem 18. Azar 1378 (10.07.1999) im Zusammenhang, \nan denen er zusammen mit seinem Schwager teilgenommen habe. Er sei hierbei \noffenbar von den Sicherheitskräften erkannt worden. Als sein Schwager am zweiten \nTag kurz zu seiner - des Klägers - Wohnung gegangen sei, sei er beim Öffnen der \nHaustür verhaftet worden, weil man seinen Schwager mit ihm verwechselt habe. \nDarüber hinaus sei sein Haus gestürmt worden. Bei dieser Gelegenheit sei sicher \nauch ein Film gefunden worden, in dem eine Steinigung gezeigt worden sei. Er habe \nsich daraufhin sofort in den Norden des Iran zu Verwandten begeben, wo sich auch \nseine Ehefrau aufgehalten habe. Er habe sich dann um die Ausreise bemüht. Am \n19.09.1999 seien er und sein Sohn zusammen mit einer Fluchthelferin von Teheran \naus nach Frankfurt/Main geflogen. Mit Bescheid vom 18.01.2000 lehnte das \nBundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und \nforderte die Kläger zu 1. und 3. unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur \nAusreise auf. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb \ndie iranischen Behörden den Kläger wegen der Teilnahme an der Demonstration in \nTeheran hätten verfolgen sollen. Der Kläger sei allenfalls ein Mitläufer in der Menge \nder Demonstranten gewesen. Die Kläger zu 1. und 3. erhoben hiergegen Klage bei \ndem VG Aachen (5 K 193/00.A) und trugen ergänzend vor: Der Kläger habe früher \nhäufiger Probleme mit den Bassidj gehabt, die ihn mehrfach geschlagen und ihm \nauch ein Bein gebrochen hätten. Bei der Demonstration in Eslamshar im Jahre 1995 \nhabe er eine Kopfverletzung davongetragen, die heute noch sichtbar sei. Er gehe \ndavon aus, dass er bei der Demonstration am 10.07.1999 in Teheran von \nMitarbeitern der Sicherheitskräfte erkannt worden sei, weil er als Anwohner des \nViertels um die Vstraße, in dem auch zahlreiche höchste Repräsentanten des \nStaates lebten, unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Den Film über die \nSteinigung habe er von einem staatlichen Bediensteten erhalten. Er habe den Film \nvervielfältigt und an Personen verteilt, denen er habe vertrauen können. Er habe \ndamit zeigen wollen, wie verbrecherisch das Regime sei. In Deutschland betätige er \nsich aktiv gegen das iranische Regime, insbesondere für die Volksmodjahedin. Er \nhabe bei der Vorbereitung des Demonstrationszuges gegen den Besuch des \nStaatspräsidenten Chatami im Juli 2000 in C mitgewirkt und sei an der Spitze des \nDemonstrationszuges mitmarschiert. Im August 2000 habe er sich in C1 an einer \nProtestaktion gegen die Niederschlagung der Studentenproteste in Teheran beteiligt. \nIm April 2001 habe er in C2 an einer Demonstration der Volksmodjahedin \nteilgenommen. In der Zeitung „N3\" seien u.a. Fotos hierüber veröffentlicht worden, \nauf denen er eindeutig zu erkennen sei. Das gleiche gelte für eine Veranstaltung in L, \nüber die ebenfalls in „N3\" berichtet worden sei. In den „B1ner Nachrichten\" sei am \n00.0.2003 ein Artikel mit einem Foto über eine Protestaktion gegen das iranische \nRegime erschienen, auf dem er als Teilnehmer zu erkennen sei. In der mündlichen \nVerhandlung vom 29.07.2003 legte der Kläger eine Reihe von Fotos vor, die ihn als \nTeilnehmer von Demonstrationen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2003 \nzeigten.\n\n4\n\nDie Klägerin reiste nach eigenen Angaben im September 2000 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag mit im Wesentlichen \nfolgender Begründung: Sie habe sich nach der Ausreise ihres Ehemannes von Rasht \nnach Teheran zu Freunden begeben, bei denen sie sich versteckt habe. Sie sei \nschließlich ausgereist, weil sie Angst gehabt habe, wegen ihres Mannes \nfestgenommen zu werden. Ihr Mann habe politische Aktivitäten gehabt. Er habe zu \nHause Videofilme, die Steinigungen und Folterungen von politischen Gefangenen \nzum Inhalt gehabt hätten, vervielfältigt und an Studenten weitergegeben. Er sei auch \nanlässlich der Demonstrationen im Juli 1999 verfolgt worden. Ihr Bruder sei an Stelle \nihres Mannes festgenommen und erst nach vier Monaten gegen Zahlung von \n2 Mio. Tuman freigelassen worden. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers, der einen auf \nihren Namen ausgestellten Pass besorgt habe, von Teheran auf dem Luftweg nach \nFrankfurt/Main gelangt. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit \nBescheid vom 08.01.2001 ab. Die Klägerin erhob hiergegen Klage bei dem VG \nAachen - 5 K 226/01.A -. Dieses Verfahren wurde mit dem Verfahren der Kläger zu 1. \nund 3. verbunden und unter dem Aktenzeichen - 5 A 193/00.A - fortgeführt.\n\n5\n\nDas VG Aachen wies diese Klagen durch das 19.08.2003 verkündete Urteil mit \nfolgender Begründung ab: Die Vorfluchtgründe des Klägers seien nicht glaubhaft. \nSein Vorbringen etwa zur Herstellung und Verteilung des Videofilms sei \nwidersprüchlich und gesteigert. Zudem lasse der Besitz eines solchen Films nicht auf \neine besondere Gegnerschaft zum Regime schließen. Es sei auch nicht ersichtlich, \nwieso die Sicherheitskräfte den Kläger wegen seiner Teilnahme an den \nDemonstrationen im Juli 1999 für einen ernst zu nehmenden Regimegegner hätten \nhalten sollen. Das gelte auch für die exilpolitische Betätigung des Klägers in \nDeutschland, mit der er sich nicht von der Vielzahl seiner Landsleute abhebe. Den \nhiergegen gerichteten Antrag der Kläger zu 1. bis 3. auf Zulassung der Berufung \nwies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit \nBeschluss vom 29.10.2003 - 5 A 4051/03.A - zurück.\n\n6\n\nMit dem ebenfalls am 19.08.2003 verkündeten Urteil - 5 K 2063/01.A - wies das \nVG Aachen zudem die Asylklage der in Deutschland geborene Klägerin zu 4. ab, \nwelche nach Ablehnung ihres Asylantrags durch Bescheid des Bundesamtes vom \n24.10.2001 erhoben worden war. Zur Begründung des Asylantrags war u.a. \nvorgetragen worden, der Klägerin drohe wegen der von den Eltern für sie gewählten \nchristlichen Religion politische Verfolgung.\n\n7\n\nAm 10.08.2004 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag. Sie bezogen sich dabei \nauf einen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2004, in dem \nausgeführt ist: Der Kläger habe seine exilpolitische Betätigung in verstärktem Maße \nfortgeführt. Er habe an Demonstrationen der Volksmodjahedin im Jahre 2003, am \n0.0.2004 in C, am 00.0.2004 in L, am 00.0.2004 in C2 und am 0.0.2004 wiederum in \nL teilgenommen. Berichte und Fotos, auf denen er abgebildet sei, seien in einer \nlokalen B1er Zeitung sowie in den Ausgaben Nr. 000, 000 und 000 der Zeitung „N3\" \nund teilweise auch im Internet veröffentlicht worden. Zudem organisiere er \nmonatliche Treffen der Anhänger der Volksmodjahedin im Raum T. Vorgelegt wurden \nferner in Fotokopie Auszüge aus dem Taufregister der römisch-katholischen \nPfarrkirche St. M in T vom 14.11.2001 bzw. 08.05.2003, ausweislich derer die Kläger \nzu 3. und 4. am 14.11.2001 und die Kläger zu 1. und 2. am 01.05.2003 das hl. \nSakrament der Taufe erhalten haben. Überreicht wurde ferner die erste Seite einer \nan die Ausländerbehörde gerichteten „Fachpsychologischen Bescheinigung\" der \nDipl. Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin B2 vom 05.07.2004 mit \nfolgendem Inhalt: Die Klägerin befinde sich seit September 2003 in ihrer \npsychotherapeutischen Behandlung einer tiefenpsychologisch fundierten \nEinzeltherapie, bei der bisher 10 Sitzungen durchgeführt worden seien. Bei der \nKlägerin bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung nach schweren \ntraumatischen Erlebnissen (ICD 10: F 43.1) mit sekundärer Anpassungsstörung \n(ICD 10: F 43.2). Die Kläger legten mit Schreiben vom 10.09.2004 ferner eine unter \ndem 23.08.2004 in L erstellte „Augenzeugenerklärung\" eines Herrn B3 vor, in der \ndieser ausführt: Er sei ein Freund des Klägers und habe diesen anlässlich einer \nGeschäftsreise in Deutschland getroffen. Er sei anlässlich der \nStudentendemonstrationen im Juli 1999 festgenommen worden. Bei seinen Verhören \nsei er auch zum Aufenthaltsort des Klägers befragt worden. Nach seiner Entlassung \nim Jahre 2003 habe ihm der gemeinsame Freund L1 davon berichtet, dass er \nmehrmals dem Informationsministerium vorgeführt und zum Kläger befragt worden \nsei. Ähnliches sei anderen Freunden des Klägers passiert. Er - B3 - habe im \nFernsehen und in Zeitungen den Kläger mehrmals als Demonstrationsteilnehmer \nabgebildet gesehen. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 11.10.2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung der \nBescheide vom 18.01.2000, 08.01.2001 und 24.10.2001 bezüglich der Feststellung \nzu § 53 AuslG ab. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG sei ein weiteres Asylverfahren nur \ndurchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien. \nDaran fehle es bereits. Die „Augenzeugenerklärung\" sei kein taugliches (neues) \nBeweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, zumal sie im Wesentlichen nur \neine Erklärung vom Hörensagen beinhalte und auch erst fünf Jahre nach den \nEreignissen vorgelegt worden sei. Die exilpolitische Betätigung führe nicht zu einer \nÄnderung der Sachlage, weil sie nach wie vor nicht exponiert sei. Der Übertritt zum \nchristlichen Glauben sei im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG verspätet geltend \ngemacht worden und begründe als solcher auch nicht eine hinreichende \nVerfolgungsgefahr. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 53 AuslG \nseien ebenfalls nicht gegeben. Die angebliche PTBS werde durch die vorgelegte \nBescheinigung nicht belegt, zumal die Erkrankung erst nach fast dreijährigem \nAufenthalt in Deutschland aufgetreten sein solle und auch ein traumatisches Erlebnis \nder Klägerin im Heimatland nicht erkennbar sei. Jedenfalls sei auch eine Behandlung \nim Iran gewährleistet. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 22.10.2004 beim damals zuständigen VG Aachen unter \ndem Aktenzeichen - 5 K 4033/04.A - Klage erhoben. Das Verfahren ist durch das \n12. Gesetz zur Änderung des AG VwGO NRW mit Wirkung vom 01.04.2006 dem VG \nDüsseldorf und durch Beschluss des Präsidiums des VG Düsseldorf vom 27.03.2006 \nder 2. Kammer zugewiesen worden. \n\n10\n\nZur Begründung verweisen die Kläger auf ihr Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren. Der Kläger macht ergänzend geltend: Er habe am 00.0.2004 \nan einer Protestaktion der Volksmodjahedin in C2 gegen die Aufnahme der \nOrganisation in die „Liste terroristischer Organisationen\" durch die Europäische \nUnion teilgenommen. Er sei während der Veranstaltung auch für den Sender der \nVolksmodjahedin interviewt worden. Mit Schriftsatz vom 19.06.2006 trug er weiter \nvor: Er habe vor etwa fünf bis sechs Monaten einem Mitarbeiter des in den USA \nansässigen Fernsehsenders „B4\" ein Interview gegeben. Der Sender sei über Satellit \nauch im Iran zu empfangen. Das Interview sei insgesamt dreimal gesendet worden. \nEr habe in dem Gespräch ausgeführt: Sein Asylverfahren sei erfolglos geblieben, \nobwohl er sich in Deutschland gegen den iranischen Staat betätigt habe und hierüber \nauch in der Presse berichtet worden sei. Er sei Christ geworden, weil er vom Islam \naußer Brutalität, Krieg und Unterdrückung nichts gesehen habe. Wegen des \nReligionswechsels sei er von Folter, Steinigung und Todesstrafe bedroht. Die \nSituation in Deutschland sei für ihn und seine Familie trüb und unklar. Er und \ninsbesondere seine Ehefrau befänden sich in einem sehr schlechten \npsychologischen Zustand. Er besitze keine Arbeitserlaubnis und könne daher seine \nFamilie nicht selbst ernähren. Sie müssten mit 200 Euro monatlich auskommen. Ihr \nSchicksal solle den Landsleuten im Iran eine Lehre sein, dass die Flucht aus dem \nIran, wo es keine Menschenrechte gebe, die Probleme nicht löse, sondern lediglich \nverändere. Die Kläger legten ein Videoband mit der Aufzeichnung des Interviews \nvor.\n\n11\n\nDie Kläger sind in der heutigen mündlichen Verhandlung zu den geltend \ngemachten Asylgründen angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 11.10.2004 zu verpflichten, sie, die Kläger, als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nhinsichtlich des Iran vorliegen,\n\n14\n\nhilfsweise, \n\n15\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer \nPerson Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nhinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 30.05.2006 den Rechtsstreit dem \nVorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, der Gerichtsakten VG Aachen - 5 K 193/00.A -, - 5 K 226/01.A - und \n- 5 K 2063/01.A - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2004 erweist sich jedenfalls im \nErgebnis als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach wie vor keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG und darauf, dass die Beklagte \nbei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 \nAbs. 1 AuslG) oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: \n§ 53 AuslG) hinsichtlich des Iran feststellt.\n\n23\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag \n(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bei dem von den Klägern \nam 10.08.2004 gestellten Asylantrag handelt es sich um ihren zweiten Asylantrag. \nDie ersten Asylanträge vom 22.09.1999 (Kläger zu 1. und 3.), 04.10.2000 (Klägerin) \nund 23.10.2001 (Klägerin zu 4.) waren durch Bescheide des Bundesamtes vom \n18.01.2000, 08.01.2001 und 24.10.2001 abgelehnt und die hiergegen gerichteten \nKlagen waren mit Urteilen des VG Aachen vom 19.08.2004 - 5 K 193/00.A - und \n5 K 2063/05.A - abgewiesen worden.\n\n24\n\nGrund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens kann zum einen eine \nnachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen sein \n(§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, muss \nsich aus dem Vorbringen aber schlüssig ergeben, dass die neuen Tatsachen für eine \ndem Folgeantragsteller günstigere Entscheidung geeignet sind. Der \nTatsachenvortrag muss glaubhaft und substantiiert sein. Er muss in sich stimmig, \nnachvollziehbar und einleuchtend sein, so dass bei verständiger Würdigung gerade \njetzt die Befürchtung besteht, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat werde der \nBetroffene politischer Verfolgung ausgesetzt sein. Gleiches gilt für neue Beweismittel \n(§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.06.1987 \n- 9 C 251/86 -, BverwGE 77, 323; Urteil vom 25.06.1991 - 9 C 33/90 -, \nDVBl. 1991, 1102.\n\n26\n\nDer Antrag ist zudem nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes \nVerschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren \nVerfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 \nVwVfG). Der Antrag muss schließlich binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem \nder Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 \nAbs. 3 VwVfG). Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \nnach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor, so hat das Gericht zu prüfen, ob ein Asylanspruch \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG und ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben ist. \n\n27\n\nHiernach verhilft das neue Vorbringen der Kläger der Klage aber nicht zum \nErfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag teilweise bereits deshalb unbegründet, weil \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind. \n\n28\n\nDas gilt zunächst insoweit, als der Kläger versucht, durch Vorlage der \n„Augenzeugenerklärung\" eines Landsmannes vom 23.08.2004 die im Urteil vom \n19.08.2003 (VG Aachen - 5 K 193/00.A -) zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit der von ihm im Erstverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe \n(Suche nach ihm wegen Teilnahme an Demonstrationen im Iran und Auffindens \neines Hinrichtungs-Videos) zu zerstreuen. Mit dieser „Zeugenerklärung\" hat der \nKläger bereits nicht einen beachtlichen Wiederaufgreifensgrund gemäß § 71 Abs. 1 \nAsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, insbesondere ein neues Beweismittel \neingeführt, das eine ihm günstigere Entscheidung herbeiführen könnte (vgl. § 51 \nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG). Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Beweismittel während \nder Anhängigkeit des ersten Asylverfahrens nicht vorgelegt worden war und daher \nweder vom Bundesamt noch vom Gericht verwertet wurde, wenn es in einem Bezug \nzu dem im ersten Verfahren vorgetragenen und entschiedenen Sachverhalt steht und \nwenn es die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnet. \n\n29\n\nVgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-Asyl), § 71 Rn. 102, \n105, 106, 106.1, 110, m.w.N.\n\n30\n\nWährend die erstgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Erklärung auch \ninnerhalb von drei Monaten nach ihrer Abgabe in das (bereits laufende) \nFolgeverfahren eingeführt worden ist (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), fehlt es aber daran, \ndass diese Erklärung kein taugliches Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 \nVwVfG ist, d.h. geeignet sein kann, die im Urteil vom 19.08.2003 gegen die \nGlaubhaftigkeit der von dem Kläger geltend gemachten Vorfluchtgründe erhobenen \nBedenken in Frage zu stellen. Auch wenn man „Privaturkunden\" dieser Art eine \nGeeignetheit nicht grundsätzlich abspricht,\n\n31\n\nvgl. in diesem Sinne GK-Asyl, § 71 Rdn. 110,\n\n32\n\nergibt sich die Unbeachtlichkeit der „Augenzeugenerklärung\" aus den näheren \nUmständen ihrer Entstehung, insbesondere aus dem Zeitpunkt, der Art und Weise \nihrer Abfassung und nicht zuletzt ihrem Inhalt. Es handelt sich in der Sache lediglich \num eine formlose Erklärung eines Freundes bzw. (weitläufigen) Verwandten, die \n- ebenso wie Briefe von Angehörigen aus der Heimat - in der Absicht abgegeben \nworden ist, dem Kläger im Asylverfahren behilflich zu sein. Aus den im Bescheid des \nBundesamtes vom 11.10.2004 (dort S. 4 bis 5) dargelegten Gründen, die sich das \nGericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zu eigen macht, kann diese Erklärung nur als \nGefälligkeitsschreiben angesehen werden. Insbesondere erweist es sich als nicht \nschlüssig, aus welchen Gründen die iranischen Stellen diesen Verwandten kurze Zeit \nnach den Studentendemonstrationen von Juli 1999 im Gefängnis hätten vorführen \nsollen, um von ihm Informationen zum möglichen Aufenthaltsort des Klägers zu \nerhalten. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung befand \nsich Herr B3 damals bereits seit vielen Jahren - insgesamt zehn Jahre - im \nGefängnis. Es gibt daher keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass die \niranischen Stellen diesen als taugliche Auskunftsperson hätten ansehen können. Die \nvom Kläger angebotene Erklärung, sie hätten möglicherweise angenommen, B3 \nhabe durch neu eingelieferte Gefangene Kenntnis über seinen - des Klägers - \nVerbleib erhalten, erscheint eher abwegig. Soweit B3 ausgeführt hat, er habe nach \nseiner Freilassung aus dem Gefängnis im Jahre 2003 in einem Gespräch mit dem \ngemeinsamen Bekannten L1 erfahren, dass dieser mehrfach intensiv zu seinen \nKenntnissen über die Flucht und den Aufenthaltsort des Klägers verhört worden sei, \nhandelt es sich zum einen um eine bloße Erklärung vom Hörensagen, die bereits als \nsolche schwerlich geeignet ist, die Würdigung des Vorbringens des Klägers im \nAsylerstverfahren in Frage zu stellen. Dies vermag sie zudem von ihrem Inhalt her \nnicht. Ein derart starkes Interesse an der Person des Klägers auch noch vier Jahre \nnach dessen angeblicher Teilnahme an einer regimefeindlichen Demonstration ist \nnicht nachvollziehbar. Wegen der Unruhen von Juli 1999 wurden lediglich einige \nStudentenführer längere Zeit inhaftiert. Die meisten der vorläufig festgenommenen \nDemonstrationsteilnehmer wurden bereits nach wenigen Tagen wieder freigelassen. \nIm Jahre 2002 befand sich von den Demonstrationsteilnehmern niemand mehr in \nHaft und es wurde auch keine nachwirkende Verfolgung wegen dieser Ereignisse \nmehr betrieben (Deutsches Orient-Institut (DOI), Gutachten vom 19.02.2002 \n(403)).\n\n33\n\nDie Ergänzung bzw. Vertiefung des Vorbringens der Kläger zu \nNachfluchttatbeständen (Konversion zum Christentum und gesteigerte \nexilpolitische Betätigung) verhilft ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten \nKlagebegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. \n\n34\n\nSoweit die Kläger mit der Vorlage der Taufbescheinigungen geltend machen, im \nFalle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung wegen ihrer Konversion zum \nchristlichen Glauben befürchten zu müssen, liegen bereits die Voraussetzungen für \nein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Bezüglich der Klägerin zu 4. handelt \nes sich schon nicht um einen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beachtlichen neuen \nUmstand. Denn ihre christliche Religionszugehörigkeit war bereits zur Begründung \nihres ersten Asylantrags vorgetragen und im Urteil vom 19.08.2003 - 5 K 2063/01.A - \nberücksichtigt worden. Bezüglich der Kläger zu 1. bis 3. erweist sich dieses \nVorbringen als nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG unbeachtlich. Diese haben erstmalig \nmit der persönlichen Stellungnahme des Klägers vom 10.08.2004 auf ihren \nReligionswechsel hingewiesen und Auszüge aus dem Taufregister der röm.-kath. \nPfarrkirche St. M in T vorgelegt (Bl. 58 bis 62 der Beiakte Heft 2). Ausweislich dieser \nAuszüge waren aber der Kläger zu 3. - zusammen mit der Klägerin zu 4. - bereits am \n14.11.2001 und die Kläger zu 1. und 2. am 01.05.2003 getauft worden. Es sind keine \nGründe dafür ersichtlich, warum die Kläger „ohne grobes Verschulden\" außerstande \ngewesen wären, ihre christliche Konfession bereits in das Asylerstverfahren \neinzubringen, in dem die mündliche Verhandlung erst am 29.07.2003 stattfand. \nSofern der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die \nTaufbescheinigungen sofort nach Erhalt an seinen damaligen \nProzessbevollmächtigten weitergeleitet hat, müssten sich die Kläger dessen \nVerhalten - die unterbliebene Vorlage im laufenden Gerichtsverfahren - wie eigenes \nVerschulden zurechnen lassen. Darüber hinaus erweist sich dieses Vorbringen der \nKläger zu 1. bis 3. gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG als unbeachtlich, weil diese ihre \nZugehörigkeit zur röm.-kath. Kirche nicht innerhalb von drei Monaten nach \nKenntniserlangung geltend gemacht haben. \n\n35\n\nDie Beachtlichkeit des auf die Taufe bezogenen Vorbringens im Folgeverfahren \nscheitert bezüglich der Kläger zu 1. bis 3. sowohl mit Blick auf Art. 16 a Abs. 1 GG \nals auch auf § 60 Abs. 1 AufenthG zudem daran, dass dieser Nachfluchtgrund \nbereits nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG aus rechtlichen Gründen eine für den Kläger \npositive Entscheidung nicht ermöglicht. Bei derartigen subjektiven \nNachfluchttatbeständen kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig \nnur dann in Betracht, wenn der Entschluss hierzu einer festen, bereits im \nHerkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG), wenn die nach der Ausreise selbstgeschaffenen Tatbestände mithin als \nnotwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach \naußen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. \n\n36\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26.11.1986 -\n 2 BvR 1058/85 -, BverfGE 74, 51 (64 f.).\n\n37\n\nDiese Maßstäbe gelten für subjektive Nachfluchtgründe, die - wie hier - in einem \nAsylfolgeverfahren geltend gemacht werden, auch dann, wenn es um ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG geht. Zwar ist der Wortlaut der \ndiesen Fall regelnden Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf den ersten Blick nicht \neindeutig. Diese Bestimmung knüpft aber ersichtlich an die in Abs. 1 getroffene \nUnterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise \nbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen an und übernimmt die insoweit \nentwickelten Maßstäbe für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. \nAbschiebungsschutz wegen eines im Folgeverfahren geltend gemachten subjektiven \nNachfluchttatbestandes ist also gleichfalls nur dann (ausnahmsweise) zu gewähren, \nwenn der Entschluss hierzu einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar \nbetätigten Überzeugung entspricht.\n\n38\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 12.07.2005 - 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 422; OVG Koblenz, Beschluss vom \n05.01.2006 - 6 A 10761/05 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE 103740600; Urteil \nder Kammer vom 09.05.2006 - 2 K 3858/06.A -.\n\n39\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kommt im Hinblick auf die in Deutschland \nerfolgte Hinwendung der Kläger zu 1. bis 3. zum christlichen Glauben ein Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, weil diese selbst nicht \nbehauptet haben, sich bereits im Iran vom Islam abgewandt und dem Christentum \nzugewandt zu haben. Der Umstand allein, dass der Kläger sich angesichts seiner \nErfahrungen mit der Islamischen Republik Iran dem Islam innerlich entfremdet hatte, \nohne zugleich Zugang zum christlichen Glauben gehabt zu haben, reicht nicht aus, \num den in Deutschland vollzogenen Übertritt zum Christentum als notwendige \nKonsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen \nkundgegebenen Lebenshaltung erscheinen zu lassen. \n\n40\n\nZudem hätten die Asylklage und die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit sie auf die christliche Konfession gestützt sind, \nselbst dann keinen Erfolg, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 \nAsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unterstellt und eine Prüfung in der Sache \nvorgenommen würde. Denn den Klägern drohte wegen ihrer christlichen Taufe und \nder Teilnahme an Gottesdiensten der katholischen Kirchengemeinde in T im Falle \nder Rückkehr in den Iran politische Verfolgung nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit. \n\n41\n\nDurch das Asylrecht geschützt ist lediglich das sog. religiöse Existenzminimum. \nDieses umfasst die religiöse Überzeugung und die Religionsausübung abseits der \nÖffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man \nsich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber \nGlaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit.\n\n42\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, \n16.\n\n43\n\nEine derartige religiöse Betätigung ist auch für Konvertiten im Iran gewährleistet. \nPolitische Verfolgung ist nur dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn der Konvertit \nüber diesen geschützten Bereich hinaus eine missionarische Tätigkeit in \nherausgehobener Position entfaltet, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit \nErfolg ausgeübt wird.\n\n44\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 24.03.2006, S. 19, und \nAuskunft vom 15.12.2004 (40463); DOI, Gutachten vom 06.12.2004 (585). So \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom \n03.08.1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29.05.1996 - 9 A 4428/95.A - und vom \n22.08.1997 - 9 A 3289/97.A -; ferner OVG Hamburg, Urteil vom 29.08.2003 -\n 1 Bf 11/98.A -, sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss \nvom 05.03.1999 - 19 ZB 99.30678 -. \n\n45\n\nEine derartige Form der Religionsausübung haben die Kläger weder in \nDeutschland praktiziert noch beabsichtigen sie diese für den Fall einer Rückkehr in \nden Iran. Damit in Einklang steht, dass die röm.-kath. Kirche, anders als bestimmte \nevangelische Freikirchen, nicht zu den Religionsgemeinschaften gehört, die im Iran \nMissionsarbeit betreiben. Soweit die Kläger geltend machen, ihnen - insbesondere \nder vierjährigen Tochter, die besonderen Gefallen an den Gottesdiensten in der \nKirche gewonnen habe - genüge es nicht, ihren Glauben möglicherweise im privaten \nRahmen leben zu müssen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das asylrechtlich \ngesicherte religiöse Existenzminimum gerade keine weitergehenden Ansprüche \nbegründet.\n\n46\n\nDie weitere exilpolitische Betätigung des Klägers führt - als subjektiver \nNachfluchtgrund - bereits deshalb nicht zur Beachtlichkeit des Folgeantrags gemäß \n§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG, weil der Kläger aus den im Urteil des \nVG Aachen vom 19.08.2001 - 5 K 193/00.A - dargelegten Gründen nicht zur \nÜberzeugung des Gerichts hat darlegen können, dass er sich vor seiner Ausreise \naus dem Iran erkennbar gegen das dortige Regime betätigt hat. Hiernach stellen sich \nseine exilpolitischen Aktivitäten nicht als zwangsläufige Fortführung eines schon im \nIran gegebenen und dokumentierten politischen Bekenntnisses dar (§ 28 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 AsylVfG). \n\n47\n\nDas mit dem Hauptantrag geltend gemachte Klagebegehren hätte unter dem \nGesichtspunkt der exilpolitischen Betätigung aber auch dann keinen Erfolg, wenn \ninsoweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG bejaht und in eine Sachprüfung eingestiegen würde. Denn es ist \nnicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran \nwegen seiner in Deutschland bekundeten Gegnerschaft zum iranischen Regime \npolitische Verfolgung droht. \n\n48\n\nHierfür reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein \nnach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes \nAuftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit \ngestellt werden müssen, damit diese als „exponiert\" in diesem Sinne anzusehen ist, \nlässt sich allerdings nicht allgemein beantworten. Vielmehr wird eine derartige \nTätigkeit durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände \ndes Einzelfalles geprägt. Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung \nzwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und \nbeachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche \nOrganisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in \nder Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen. Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner \nnamentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den \niranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, \ndass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach \nnicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an \nden Tag gelegt wird, \n\n49\n\nVgl. AA, Auskünfte an das VG Trier vom 08.02.2000 (35636) und an das VG \nAachen vom 27.07.2005 (43365) sowie Lageberichte vom 03.03.2004, S. 23, und \nvom 24.03.2006, S. 26; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskünfte an das VG \nAnsbach vom 02.07.1999, an das VG Leipzig vom 23.08.2000, an das VG Köln \nvom 11.12.2000 und an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom \n28.01.2003; DOI, Stellungnahmen vom 26.05.2003 (453 und 471), 07.06.2005 \n(589) und 03.02.2006 (636). \n\n50\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und \naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die \ndiejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die \nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste \nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den \njeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen \nherausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. \nDies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer \nAsylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen \nParteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme \nan regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten \nund sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen \nVeranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem \nVerteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine \nBedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,\n\n51\n\nStändige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 16.04.1999 \n- 9 A 5338/98.A -, 13.07.2004 - 5 A 2711/04.A - und 20.02.2006 - 3 A 3928/05.A -; \nvgl. ferner Sächsisches OVG, Urteil vom 05.06.2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 09.07.2003 - 11 UE 275/02.A -; \nBayVGH, Beschluss vom 02.10.2003 - 14 ZB 03.31125 -.\n\n52\n\nHieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen und anderen \nVeranstaltungen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten \nallein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der \nüber einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen \nnach außen hin deutlich macht, dass er lediglich „dabei ist\", liefert gegenüber dem \niranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, \nnicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu \nnehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.\n\n53\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu \nzählen, die im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylrelevante Zwangsmaßnahmen befürchten müssen. Durch die von ihm \nvorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten hat sich der Kläger nicht in einem Maße \nexponiert, dass die iranischen Stellen ihn als gefährlichen Regimegegner einstufen. \nDas gilt zum einen, soweit er weiterhin an Demonstrationen der Volksmodjahedin \nteilgenommen hat. Dieses Engagement beschränkt sich im Wesentlichen auf niedrig \nprofilierte Aktivitäten. Die Demonstrationen richteten sich zudem teilweise nicht \neinmal unmittelbar gegen den iranischen Staat, sondern wandten sich gegen die \nAufnahme der Volksmodjahedin in die Liste der terroristischen Organisationen der \nEuropäischen Union sowie gegen die Absicht, die früher vom Irak aus operierenden \nmilitärischen Einheiten der Volksmodjahedin in den Iran abzuschieben. Ebenfalls \nnicht aus der Masse der Exiliraner herausgehoben wird der Kläger durch die Berichte \nund Fotos, die insbesondere in verschiedenen Ausgaben der Zeitschrift „N3\" \nerschienen sind, oder durch Fernsehberichte über Demonstrationen, in denen er zu \nsehen sein soll. Das gilt auch, soweit der Kläger bei derartigen Gelegenheiten als \n„Redner\" Statements abgegeben hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die \niranischen Dienste gerade Äußerungen von Exiliranern in den Medien (insbesondere \nZeitungen, Fernsehen, Rundfunk, Internet) regelmäßig - zutreffend - als den Versuch \nbewerten, sich einen Asylgrund zu verschaffen, ohne dass die publizierte Äußerung \nder wahren Überzeugung entsprechen muss. \n\n54\n\nVgl. DOI, Stellungnahme vom 19.10.2004; OVG NRW, Beschluss vom \n15.02.2000 - 9 A 4615/98.A -; OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2004 -\n 2 A 477/03.A -.\n\n55\n\nDaran ändert sich auch nichts Entscheidendes dadurch, dass der Kläger \nanlässlich einer Demonstration in L im 0. 2004, wie er in der mündlichen \nVerhandlung erstmalig vorgetragen hat, eine eher ungewöhnliche Aktion \ndurchgeführt hat. Durch das gleichzeitige Tragen von Symbolen verschiedener, \nhäufig auch gegeneinander arbeitender Exilorganisationen mag er unter den \noppositionellen Kräften im Ausland eine gewisse Aufmerksamkeit erregt und auch zu \nöffentlichen Diskussionen Anlass gegeben haben. Es ist aber nicht davon \nauszugehen, dass er sich mit diesem letztlich vergeblichen Appell für mehr \nGemeinsamkeit der Oppositionskräfte aus der Sicht des iranischen Staates als \nbesonders ernst zu nehmender Regimegegner präsentiert hätte. \n\n56\n\nDagegen, dass es sich bei dem Kläger um einen herausgehobenen \nRegimegegner handelt, spricht auch der Umstand, dass er nicht als Mitglied oder gar \nFunktionsträger in einem der zahlreichen Vereine (z.B. „Menschenrechtsverein für \nMigranten e.V.\" in B1) aktiv ist, derer sich die Volksmodjahedin Iran-Organisation \n(MEK) bzw. der diese in Deutschland vertretende Nationale Widerstandsrat Iran \n(NWRI) zur Durchführung seiner Aktivitäten bedient. Der Kläger hat in der \nmündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe sich nicht in dieser Weise an die \nOrganisation der Volksmodjahedin binden wollen, weil er sich nicht vollständig mit \nderen politischen Strukturen und Inhalten identifizieren könne. Soweit er im \nVerwaltungsverfahren vorgetragen hatte, er organisiere regelmäßige Treffen der \nAnhänger der Volksmodjahedin in T, hat sich dies nicht bestätigt. Nach seinen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung handelt es sich hierbei lediglich um private \nTreffen von Landsleuten verschiedener politischer Ausrichtung, bei denen zwar auch \npolitische Themen besprochen werden, die aber überwiegend die gemeinsamen \nProbleme von Auslandsiranern zum Gegenstand haben. \n\n57\n\nDie Gefahr politischer Verfolgung erhöht sich für den Kläger auch nicht \nentscheidend dadurch, dass dieser angeblich zu Beginn dieses Jahres von einem \nMitarbeiter des in den USA ansässigen Senders B4-TV interviewt und dieses \nGespräch später dreimal gesendet worden ist. Bei diesem „Interview\" handelt es sich \nnach den Feststellungen des Gerichts um einen in eine Sendung von „B4-TV\" (eher \namateurhaft) hineingeschnittenen monologartigen Wortbeitrag des Klägers, der nicht \ndurch Fragen eines - zudem nicht im Bild erscheinenden - Reporters unterbrochen \nwird. Vor allem aber sind die Ausführungen des Klägers ausweislich der von ihm in \ndeutscher Sprache vorgelegten Zusammenfassung inhaltlich nicht geeignet, mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates \nauszulösen. Das gilt selbst dann, wenn die iranischen Stellen Kenntnis von diesem \nInterview erhalten haben sollten. Denn die Ausführungen des Klägers gehen nicht \nüber das hinaus, was Asylbewerber üblicherweise vortragen, um ihren Aufenthalt in \nDeutschland zu begründen, heben den Kläger jedenfalls nicht aus der Masse der mit \ndem Regime in Teheran Unzufriedenen heraus und lassen ihn nicht als ernsthaften \nund gefährlichen Regimegegner erscheinen. Dies umso weniger, als der Kläger sich \nschwerpunktmäßig nicht mit Angriffen gegen den iranischen Staat befasst, sondern \nsich kritisch mit den von Asylbewerbern in Deutschland vorgefundenen Verhältnissen \nund speziell mit seinem (erfolglos gebliebenen) Asylverfahren auseinandersetzt. \nBezeichnend ist insofern das von ihm gezogene Fazit: Sein Schicksal solle den \nLandsleuten im Iran eine Lehre sein, dass die Flucht aus dem Iran die Probleme \nnicht löse, an ihre Stelle vielmehr andere träten.\n\n58\n\nEs besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Hat das Bundesamt, \nwie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, kann auf den \nAsylfolgeantrag des Ausländers hin allerdings eine erneute Prüfung und \nEntscheidung hinsichtlich Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG \nunter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens erfolgen.\n\n59\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, \nund vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BverwGE 111, 77.\n\n60\n\nSind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde \ndas Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu \ntreffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach \n§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder \nwiderrufen wird. Insoweit besteht aber (lediglich) ein Anspruch auf fehlerfreie \nErmessensausübung.\n\n61\n\nBVerwG, Urteile vom 07.09.1999 und 21.03.2000, a.a.O.\n\n62\n\nSoweit der Kläger befürchtet, im Falle der Rückkehr in den Iran wegen seiner \nexilpolitischen Betätigung der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen \noder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 \nAufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 4 EMRK), führt dies unabhängig davon, \nob insoweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben \nsind, nicht zur Feststellung eines mit dem Hilfsantrag geltend gemachten \nAbschiebungsverbots. Denn eine derartige Gefährdung ist aus den oben - im \nZusammenhang mit der Prüfung des Asylanspruchs und der Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG - genannten Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich.\n\n63\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hinweis auf ihre gesundheitlichen Probleme ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend macht, hat die Klage \ngleichfalls keinen Erfolg. Mit diesem Vorbringen und der hierbei in Bezug \ngenommenen und auszugsweise vorlegten „Fachpsychologischen Bescheinigung\" \nder Dipl. Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin B2 vom 05.07.2004 \nwird allerdings ein im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG beachtlicher \nWiederaufgreifensgrund geltend gemacht. Es handelt sich um ein neues Vorbringen \nund ein hierauf bezogenes neues Beweismittel, welche es immerhin als möglich \nerscheinen lassen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Angesichts der bereits seit September 2003 \nandauernden Behandlung erscheint es zwar als fraglich, ob die Klägerin diesen \nWiederaufnahmegrund innerhalb der 3- Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend \ngemacht hat. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn bei näherer Überprüfung \ndes Inhalts dieser sowie der vorangegangenen Bescheinigung derselben \nPsychologin vom 16.01.2004 ergibt sich, dass ein derartiges Abschiebungsverbot \nnicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan ist.\n\n64\n\nDie Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur sog. \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d.h. nur solche Gefahren, die in den \nspezifischen Verhältnissen des Abschiebezielstaates begründet sind. Demgegenüber \nzählen Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung oder im Zusammenhang \nmit der Abschiebung als solcher ergeben, nicht zu den vom Bundesamt zu \nberücksichtigenden Gefahren, sondern sind als sog. inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollzug der \nAbschiebungsandrohung zu beachten. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125, vom \n11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BverwGE 105, 322, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, \nBVerwGE 105, 383, und vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; \nOVG NRW, Urteile vom 15.04.2005 - 21 A 2152/03.A - und vom 02.02.2005 -\n 8 A 59/04.A -; HessVGH, Urteil vom 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A -, AuAS 2004, \n20.\n\n66\n\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann vorliegen, wenn dem \nAusländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies kann \nauch dann anzunehmen sein, wenn ein Ausländer an einer Krankheit leidet, die sich \nim Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie dort nicht \nhinreichend behandelt werden kann. Dabei ist dann von einer erheblichen Gefahr für \nLeib und Leben auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die erforderliche Behandlung entweder \ngar nicht zur Verfügung steht oder aber für den Ausländer aus finanziellen oder \nsonstigen Gründen nicht erreichbar ist. Diese Gefahr muss zudem konkret sein. Dies \nist der Fall, wenn die kritische Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald \nnach der Rückkehr in das Heimatland zu befürchten ist, \n\n67\n\nBVerwG, Urteile vom 25.11.1997 und vom 27.04.1998, a.a.O., sowie vom \n29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463.\n\n68\n\nDie Klägerin hat aber nicht belegt, dass ihr aufgrund ihrer psychischen \nErkrankung derartige Gefahren für Leib oder Leben mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen. Allgemein gilt, dass im Iran grundsätzlich eine \nausreichende medizinische Versorgung gesichert ist. Diese entspricht dort zwar nicht \nin vollem Umfang westlichen Standards, ist aber immerhin ausreichend. In allen \ngrößeren Städten, vor allem in Teheran, existieren Krankenhäuser und die \nVersorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet. Insbesondere ist es \nnach der Auskunftslage möglich, psychische Erkrankungen, auch solche \nanspruchsvoller Art, im Iran zu behandeln.\n\n69\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 24.03.2006, S. 35; DOI, Auskunft an das VG Aachen \nvom 22.12.2003; zur Möglichkeit insbesondere der Behandlung depressiver \nErkrankungen: Stellungnahme der Deutschen Botschaft Teheran vom 06.09.2001 \nan das VG Leipzig.\n\n70\n\nSoweit die Klägerin befürchtet, eine psychiatrische Behandlung ihrer Person sei \nim Iran aufgrund der dortigen Begleitumstände nicht Erfolg versprechend, kann ihr \nnicht gefolgt werden. Wie auszuführen sein wird, ist insbesondere nicht dargetan, \ndass ihre psychischen Probleme maßgeblich durch traumatische Erlebnisse im Iran \nausgelöst worden und aus diesem Grund dort nicht erfolgreich zu behandeln sind. \n\n71\n\nZweifel daran, dass eine die Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nausschließende ärztliche bzw. psychologische Behandlung gerade im Falle der \nKlägerin nicht möglich wäre, werden insbesondere nicht in den Bescheinigungen der \nDipl. Psychologin B2 überzeugend aufgezeigt. In der Bescheinigung vom 16.01.2004 \nberichtet diese davon, dass die Klägerin sich am 19.09.2003 wegen einer \npsychotherapeutischen Behandlung an sie gewandt habe. Bei ihr bestehe „eine \nschwere Angst und depressive Störung gemischt ICD-10 Nr.: F 41.2 bzw. \nPosttraumatische Belastungsstörung ICD 10-Nr.: F 43.1, ausgelöst durch ihre \nfamiliäre Situation bedingt durch ihre Flucht.\" Sie halte deshalb eine \npsychotherapeutische Behandlung für dringend erforderlich. Diese könne sofort bei \nihr beginnen. Mit einer ausreichend stabilen Besserung sei erfahrungsgemäß in ca. 1 \n½ bis 2 Jahren zu rechnen. Aus therapeutischer Sicht sei die Rückreise ins \nHerkunftsland kontraindiziert, da diese den Stabilisierungsprozess gefährden könne. \nIn der Bescheinigung vom 05.07.2004 führt Dipl. Psychologin B2 aus: Bisher seien \n10 Sitzungen einer tiefenpsychologisch fundierten Einzeltherapie durchgeführt \nworden. Bei der Klägerin bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung nach \nschweren traumatischen Erlebnissen (ICD 10: F 43.1) mit sekundärer \nAnpassungsstörung (ICD 10: F 43.2). Durch die Therapie sei die Klägerin an eine \nzunehmend konfliktzentrierte Bearbeitung ihres Konflikts (Trauma) herangeführt \nworden, mit der Zielsetzung der Stabilisierung und der Bewältigung der aktuellen \ninnerpsychischen Konflikte in der realen Lebenssituation. Es sei vor dem Hintergrund \nder schweren Aktualkonflikte vorwiegend stützend und gegenwartsbezogen \ngearbeitet worden. Der Leidensdruck der Klägerin sei hoch und ihre Motivation, \nVeränderungen bei sich zu erzielen, sei ebenfalls hoch gewesen. Die Klägerin stehe \nerst am Beginn des Veränderungsprozesses. Zwar sei eine beginnende Besserung \nder Symptome durch die Aufarbeitung der aktuellen Konflikte eingetreten, die \nBehandlung müsse aber voraussichtlich noch 1 ½ bis 2 Jahre fortgesetzt \nwerden.\n\n72\n\nHiernach liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin aber nicht vor. Es ist nicht einmal \nüberzeugend dargelegt, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Iran mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung ihres \nGesundheitszustandes drohte. Die behandelnde Dipl. Psychologin hat lediglich eine \nGefährdung des Stabilisierungsprozesses als möglich angesehen. Soweit sie eine \nPosttraumatische Belastungsstörung festgestellt hat, können ihre Ausführungen nicht \nüberzeugen. Wie bei allen anderen Gesundheitsstörungen wird auch bei der PTBS \nvorausgesetzt, dass sie im Abschiebezielstaat infolge fehlender natürlicher, \nzeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender Behandlungsmöglichkeiten zu \naußergewöhnlich schweren körperlichen und psychischen Schäden und/oder zu \nexistenzbedrohenden Zuständen führen wird.\n\n73\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 23.01.2001 - 13 A 5340/00.A -. \n\n74\n\nSofern eine derartige Erkrankung - wie hier - erst mehrere Jahre nach den \ngeschilderten Erlebnissen geltend gemacht wird, nachdem jahrelang keine \npsychologische Hilfe in Anspruch genommen worden ist, bedarf es zusätzlich einer \naussagekräftigen, nachvollziehbaren, im Regelfall durch eine \närztliche/psychologische Bescheinigung zu belegenden Darstellung, warum um eine \nentsprechende Hilfe nicht früher nachgesucht worden ist und welche \nbeachtenswerten Umstände gerade jetzt den Ausschlag für ihre Inanspruchnahme \ngegeben haben.\n\n75\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 24.06.2002 - 18 B 965/02 - und vom 06.09.2004 \n- 18 2661/03 -.\n\n76\n\nDabei gilt es zu beachten, dass nach fachärztlicher Erfahrung eine PTBS \nregelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis \neintritt.\n\n77\n\nVgl. die Nachweise bei Middeke, „Posttraumarisierte Flüchtlinge im Asyl- und \nAbschiebungsprozess\", DVBl. 2004, 150 (151).\n\n78\n\nDas Gericht hat aber weder in Würdigung der vorliegenden Bescheinigungen \nnoch nach dem Vorbringen der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass \ndiese an einer im Iran nicht hinreichend behandelbaren PTBS leidet. Die sich seit \nSeptember 2000 in Deutschland aufhaltende Klägerin hat erst drei Jahre später eine \nTherapeutin aufgesucht. Die Bescheinigungen der Psychologin lassen zudem eine \nsubstantiierte Beschreibung der traumatisch bedingten Gesundheitsstörungen \n(messbare Angaben/Diagnosemethoden) vermissen.\n\n79\n\nVgl. zu diesen und weiteren Erfordernissen OVG NRW, Beschluss vom \n06.09.2004 - 18 B 2661/03 -, m.w.N.\n\n80\n\nHinzutritt, dass die Klägerin im Asylverfahren unmittelbar gegen ihre Person \ngerichtete konkrete Verfolgungsmaßnahmen überhaupt nicht vorgetragen hatte. Sie \nhatte die Probleme und die Fluchtgründe ihres Ehemannes geschildert und auf \nausdrückliche Nachfrage angegeben, selbst keine Schwierigkeiten mit staatlichen \nStellen, sondern lediglich Angst davor gehabt zu haben, wegen ihres Mannes \nfestgenommen zu werden, und sich deshalb bei Freunden versteckt zu haben. Sie ist \nzudem - wenn auch in Begleitung eines Fluchthelfers - mit einem auf ihren Namen \nausgestellten Reisepass ausgereist. Ihre Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung verstärken die Erkenntnis, dass die psychischen Probleme der Klägerin \ngerade nicht auf traumatische Erlebnisse im Iran zurückzuführen sind und ihr deshalb \nim Falle der Rückkehr keine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \ndrohen. Sie hat wiederholt betont, dass ihr Gemütszustand durch die Sorge um ihre \nKinder beeinträchtigt sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Sowohl der noch im \nIran geborene Sohn als auch die in Deutschland zur Welt gekommene Tochter sind \nbehindert. Beide sind taubstumm. Die Klägerin treibt die Sorge um, dass ihre Kinder \nwegen der Behinderung kein „normales Leben\" führen können und ihre persönliche \nZukunft ungewiss ist. Die psychischen Probleme der Klägerin nahmen nach ihrer \neigenen Darstellung erst zu dem Zeitpunkt stark zu, als sie feststellen musste, dass \nauch ihre am 0.00.2001 geborene Tochter behindert ist.\n\n81\n\nWenn das Gesundheitsamt der Stadt F unter dem 25.08.2004 dem zuständigen \nAusländeramt mitgeteilt hat, dass die Klägerin aufgrund des erhobenen Befundes auf \nDauer nicht reisefähig sei, so folgt hieraus nicht, dass das Gesundheitsamt vom \nVorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG ausgeht. Hiermit wurde lediglich auf ein von der Ausländerbehörde zu \nbeachtendes - und durch die Ausstellung von Duldungen auch tatsächlich \nberücksichtigtes - inlandsbezogenes Abschiebungshindernis hingewiesen.\n\n82\n\nFür die Kläger zu 3. und 4. ist aufgrund ihrer Behinderung ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG gleichfalls nicht gegeben. Dass \nihnen hinsichtlich der medizinischen Behandlung sowie ihrer schulischen und \nberuflichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland bessere Möglichkeiten \neröffnet würden als im Iran, reicht hierzu nicht aus. Denn es ist auch angesichts der \nim Heimatland der Kläger üblichen familiären Unterstützungsmaßnahmen nicht \ndavon auszugehen, dass für die Kläger zu 3. und 4. im Iran wegen ihrer Behinderung \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.\n\n83\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG \ninsgesamt abzuweisen.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-18/2-k-2694-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":17},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":16},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-18/2-k-2694-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271030","retrieved":"2026-07-09 02:41:11.309468+00:00"}}