{"status":"available","doknr":"OLD271029","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0718.26K1780.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"26 K 1780/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n12. Januar 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art \nund Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 00.0.2000 in I (Bundesrepublik Deutschland) geboren und \nist türkische Staatsangehörige. Das Asylverfahren ihrer Mutter E1 ist seit dem \nJahre 1994 unanfechtbar negativ abgeschlossen.\n\n3\n\nAuf Anzeige der Ausländerbehörde des Kreises S, eingegangen am \n9. November 2005, leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) ein Asylverfahren nach § 14a Asylverfahrensgesetz\n\n4\n\n- AsylVfG -, i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), \nzuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der \nZuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von \nUnionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I \nS. 1950),\n\n5\n\nfür die Klägerin ein. Mit Schreiben vom 11. November 2005 gab das Bundesamt \nder Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin mit anwaltlichem Schreiben \nvom 7. Dezember 2005 eingewandt wurde, dass die Vorschrift des § 14a AsylVfG \nerst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei und daher lediglich Anwendung finden \nkönne auf Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren bzw. in das Bundesgebiet \neingereist seien.\n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. Januar 2006 das Asylbegehren als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben seien. Zugleich wurde die Klägerin unter \nAndrohung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik aufgefordert. Zur \nBegründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antrag für die Klägerin gemäß § 14a \nAbs. 2, 2. Alt. AsylVfG als am 9. November 2005 gestellt gelte, da sie im \nBundesgebiet geboren worden sei. § 14a AsylVfG finde auch für die Fälle \nAnwendung, in denen die Geburt des Kindes vor dem 1. Januar 2005 erfolgt sei.\n\n7\n\nHiergegen hat die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am \n18. Januar 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Dem \nzugleich gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist mit \nBeschluss vom 20. Januar 2006 - 14a L 63/06.A - stattgegeben worden.\n\n8\n\nDas Klageverfahren ist infolge des am 1. April 2006 in Kraft getretenen Zwölften \nGesetzes zur Änderung der AGVwGO auf das erkennende Gericht übergegangen, \nwelches mit Beschluss vom 19. Mai 2006 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt \nhat.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 12. Januar 2006 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde des Kreises S sowie der zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2006 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylVfG übertragen worden ist.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2006 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n18\n\nDie seitens des Bundesamtes getroffene Sachentscheidung nach §§ 30, 31, 34 \nAsylVfG setzt zwingend einen wirksam gestellten Asylantrag voraus. Hieran fehlt es \nvorliegend. Weder hat die Klägerin selbst, vertreten durch ihre Mutter, einen \nAsylantrag gemäß §§ 13, 14 AsylVfG gestellt noch durfte davon ausgegangen \nwerden, dass ein solcher nach der durch das Zuwanderungsgesetz vom \n30. Juli 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingefügten Vorschrift des § 14a \nAsylVfG als gestellt gilt.\n\n19\n\nDer Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 AsylVfG ist schon nicht eröffnet, da \ndie Klägerin erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Mutter im \nBundesgebiet geboren wurde und sich somit nicht zum Zeitpunkt von deren \nAsylantragstellung im Bundesgebiet aufhielt.\n\n20\n\nAuch die Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG, auf die das Bundesamt abgestellt \nhat, greift vorliegend nicht. Hiernach ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, \nwenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen \nAsylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein \nElternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines \nAsylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Mit Zugang der Anzeige \nbeim Bundesamt, die neben dem Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde \nobliegt (Satz 2), gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3).\n\n21\n\nAuf vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2005 in das \nBundesgebiet eingereiste oder - wie die Klägerin - hier geborene Kinder findet § 14a \nAbs. 2 AsylVfG keine Anwendung. Die Einzelrichterin schließt sich in der \numstrittenen und bislang weder höchst- noch im Lande Nordrhein-Westfalen \nobergerichtlich geklärten Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 14a Abs. 2 \nAsylVfG der Auffassung an, wonach die Vorschrift ausschließlich für ab dem \n1. Januar 2005 einreisende oder in Deutschland zur Welt kommende Kinder \neinschlägig ist,\n\n22\n\nvgl. zuletzt VG Oldenburg, Beschl. v. 6. Juni 2006 - 12 B 2843/06 -; VG \nGöttingen, Urt. v. 20. April 2006 - 3 A 456/05 -; VG Ansbach, Urt. v. 15. März 2006 \n- AN 4 K 05.31371 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -; \nVG Düsseldorf, Beschl. 15. Februar 2006 - 1 L 125/06.A -; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -; in einem obiter dictum: OVG \nNRW, Beschl. v. 13. Juni 2005 - 18 B 901/05 -; a.A.: OVG RP, Urt. v. 25. April \n2006 - 6 A 10211/06 -; Nds. OVG, Urt. V. 15. März 2006 - 10 LB 7/06 -; VG \nStuttgart, Urt. v. 15. Dezember 2005 - A 8 K 13158/05 -; Hess. VGH, Beschl. v. 3. \nAugust 2005 - 4 ZU 1961/05.A -.\n\n23\n\nDies folgt aus dem Wortlaut der Norm, der die äußerste Grenze ihrer Auslegung \nbildet. Insoweit gebieten weder eine systematische noch eine an Sinn und Zweck der \nVorschrift orientierte Auslegung ein anderes Ergebnis.\n\n24\n\nDer Gesetzestext ist zunächst durchgängig im Präsens gehalten. Die \nFormulierungen „reist ... ein\" und „wird ... geboren\" allein lassen zwar keinen \neindeutigen Schluss auf den erfassten Personenkreis zu. Denn zum einen knüpfen \nsie zeitlich an die Asylantragstellung des ausländischen Elternteils an, die auch vor \ndem 1. Januar 2005 erfolgt sein kann. Zum anderen hat der Gesetzgeber bei den mit \ndem Zuwanderungsgesetz in Kraft gesetzten Normen nicht konsequent die \nZeitformen entsprechend dem Sprachgebrauch eingehalten (vgl. auch §§ 104 Abs. 3 \nAufenthG, 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 AufenthG). Indem aber die Anzeige gegenüber \ndem Bundesamt unverzüglich nach der Einreise bzw. der Geburt zu erfolgen hat, \nwird deutlich, dass sogenannte „Altfälle\" nicht von der Anzeigepflicht mitsamt \nFiktionswirkung betroffen sein können. Unter „unverzüglich\" ist nach der auch im \nöffentlichen Recht geltenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne \nschuldhaftes Zögern\" zu verstehen. Wenngleich dies nicht gleichbedeutend ist mit \n„sofort\", würde eine generelle Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem \n1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder dazu führen, „unverzüglich\" mit einer \nZeitspanne von bis zu fast 16 Jahren zu definieren - dies schon unter der \nVoraussetzung der einschränkenden, vom Wortlaut aber keinesfalls vorgegebenen \nAuslegung, dass in Zusammenschau mit §§ 12 Abs. 1, 14a Abs. 1 AsylVfG das Kind \nzum Zeitpunkt fiktiver Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben \nund nicht selbst handlungsfähig sein darf. Eine derart lange Zeitspanne gibt der \nBegriff „unverzüglich\" ersichtlich nicht her. Vielmehr ist er Ausdruck eines möglichst \nkurzen Zeitrahmens; ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen den Umständen, \ndie er verknüpft, ist ihm immanent (vgl. nur die im Rahmen des § 121 BGB \nangenommene regelmäßige Obergrenze von 2 Wochen). Es lässt sich nicht \nüberzeugend argumentieren, Handeln ohne schuldhaftes Zögern sei auch dann \nmöglich und denkbar, wenn die Handlungspflicht erst gesetzlich neu begründet \nwerde; ab dem Zeitpunkt der Begründung der Handlungspflicht sei dann \ngegebenenfalls zu prüfen, ob deren Erfüllung schuldhaft verzögert worden sei (so \nNds. OVG, Urt. v. 15. März 2006 - 10 LB 7/06 -). Denn dies würde ein zeitliches \nAnknüpfen des Begriffes „unverzüglich\" an das Inkrafttreten der gesetzlich neu \nbegründeten Handlungspflicht voraussetzen, während der Gesetzgeber ausdrücklich \nund unmissverständlich an die Einreise bzw. Geburt des Kindes anknüpft. Liegt der \nZeitpunkt dieses Ereignisses aber vor dem 1. Januar 2005 und fällt damit in die Zeit, \nzu der eine Handlungspflicht noch gar nicht bestanden hat, kommt sinnvollerweise \nschon gar kein Zögern - ungeachtet jeglicher Schuldhaftigkeit - in Betracht. Für vor \ndem 1. Januar 2005 nach Deutschland eingereiste oder hier geborene Kinder passt \ndie Formulierung daher unter keinem Gesichtspunkt. Das Gebot der Normklarheit \ngebietet, dass die Normadressaten ihre Handlungspflicht erkennen und ihr Verhalten \ndanach ausrichten können. Für ein Elternteil eines vor geraumer Zeit im \nBundesgebiet geborenen Kindes ist jedoch nicht erkennbar, dass die Geburt \nnunmehr - außerhalb eines aktuellen Ereignisses - angezeigt werden sollte.\n\n25\n\nVor diesem Hintergrund ist aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anders als \nin §§ 15a Abs. 6 AufenthG, 104 Abs. 3 AufenthG keine Ausnahme bzw. \nÜbergangsregelung für vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes eingereiste \noder in Deutschland geborene Kinder normiert hat, nicht zu schließen, dass er diese \nPersonengruppe als vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst wissen wollte. \nVielmehr ist mit Blick auf den Wortlaut aus dem Fehlen einer entsprechenden \nÜbergangsvorschrift das Gegenteil zu folgern (so auch VG Göttingen, Urt. v. \n20. April 2006 - 3 A 456/05 - unter Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren). Die \nAnnahme eines „Stichtages\" dient der Rechtssicherheit und -klarheit. Dem können \nnicht mit Erfolg die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts entgegen \ngehalten werden. Denn diese können erst zum Zuge kommen, wenn ein Verfahren in \nGang gesetzt ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall.\n\n26\n\nVorstehende Erwägungen sind bei vergleichender Betrachtung mit der zu § 26 \nAbs. 2 Satz 2 AsylVfG ergangenen Rechtsprechung konsequent. Die dortige \nAntragsfrist von einem Jahr nach der Geburt schließt die Gewährung von \nFamilienasyl nach Fristablauf aus. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Frist \nnicht eingehalten werden konnte, weil die Geburt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nRegelung bereits länger als ein Jahr zurücklag,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 7. März 1995 - 9 C 389/94 -, NVwZ 1995, 791.\n\n28\n\nBegründet wird dies mit dem eindeutigen Wortlaut, der ohne jede Differenzierung \nfür im Bundesgebiet geborene Kinder eine Antragstellung innerhalb eines Jahres \nnach der Geburt verlangt, sowie dem Fehlen einer dem entgegenstehenden \nÜbergangsregelung. Diese beiden Gesichtspunkte kommen auch hier zum Tragen. \nStatt „innerhalb eines Jahres nach der Geburt\" heißt es hier „unverzüglich\" nach der \nGeburt.\n\n29\n\nAuch der systematische Zusammenhang mit der Neufassung des § 26 Abs. 2 \nAsylVfG, die den Asylantrag des Kindes „unverzüglich nach der Einreise\" nicht mehr \nerfordert, zwingt zu keinem anderen Ergebnis. In der Gesetzesbegründung heißt es \nhierzu, der Wegfall des Unverzüglichkeitserfordernisses führe bei den Kindern, die \nvor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist seien, im Hinblick \nauf die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG zu keiner inhaltlichen \nÄnderung. 16- bis 18-jährige ledige Kinder könnten künftig bis kurz vor Vollendung \ndes 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten. Die Regelung ist jedenfalls \nfür letztere Personengruppe großzügiger geworden. Hinzu kommt, dass die \nVorschrift insgesamt um die Möglichkeit der Zuerkennung von \nFamilienabschiebungsschutz erweitert worden ist. Der Gesetzgeber hat den \nAnwendungsbereich des § 26 AsylVfG ausgedehnt, um dem Gedanken der \nFamilieneinheit Rechnung zu tragen. Damit hat er insoweit eine gänzlich andere \nIntention verfolgt als mit der Neuregelung des § 14a AsylVfG, auf die im Folgenden \neinzugehen ist. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtsstellung des Kindes \neinzuschränken (vgl. die weit reichenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen etwa \nnach § 10 Abs. 3 AufenthG), lässt sich hieraus nicht ableiten. Dass vor dem \n1. Januar 2005 eingereiste oder geborene Kinder von der großzügigeren \nNeuregelung des § 26 Abs. 2 AsylVfG ggfs. bis zur Volljährigkeit Gebrauch machen \nkönnen, ist in der Gesetzesbegründung ebenso wenig erwähnt wie das Gegenteil. \nEin unerträglicher Missstand kann dem jedenfalls nicht entnommen werden. Hätte \nder Gesetzgeber dies nicht gewollt, hätte er insoweit tätig werden müssen.\n\n30\n\nDer Sinn und Zweck des Gesetzes, „durch die Fiktion der Asylantragstellung für \nledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr .... (zu) verhinder(n), dass durch \nsukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne \naufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen\",\n\n31\n\nvgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 108,\n\n32\n\nkommt im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2005 eingereisten bzw. geborenen \nKinder voll zum Tragen. Die Familieneinheit wird asylrechtlich im Zusammenhang \nbearbeitet bzw. die Berechtigung neu hinzukommender Familienmitglieder möglichst \numgehend geprüft. Dabei ist es zweckdienlich, dass ein „Stichtag\" - nämlich der \n1. Januar 2005 - feststeht. Inwieweit nämlich überhaupt weiter zurückliegende \nEinreisen und Geburten anzuzeigen sind, ist dem Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG \nnicht zu entnehmen und wäre ggfs. - wie vorstehend ausgeführt - erst durch \nAuslegung zu ermitteln. Die Anzeige aktuell stattfindender und bekannt werdender \nEreignisse dürfte sich zudem bei den Ausländerbehörden - von denen praktisch \nbetrachtet die Mehrzahl der Anzeigen ausgehen wird - ohne weiteres in laufenden \nArbeitsvorgängen unterbringen lassen, wohingegen die Meldung vergangener \nEreignisse eine eigenständige und ggfs. zeitaufwendige Recherche erfordert. Ein \nsolcher Mehraufwand ist in den Fällen, in denen er dem Gesetzeszweck zuwider \nläuft, durch nichts zu rechtfertigen. Die Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung \nsukzessiv Asylanträge für nach dem Asylverfahrensgesetz handlungsunfähige Kinder \nzu stellen, ist zwar so verbreitet, dass der Gesetzgeber ihre Unterbindung als \nerforderlich angesehen hat. Nichts desto trotz können Missbrauch und Umgehung \nder asylrechtlichen Vorschriften nicht allen asylsuchenden Ausländern unterstellt \nwerden, so dass es auch zukünftig Fälle geben wird, in denen Asylverfahren \n„produziert\" werden, zu denen es ansonsten nicht gekommen wäre. Im Hinblick auf \nden überschaubaren Arbeitsaufwand im laufenden Geschäft der Ausländerbehörden \nund die erwartungsgemäß relativ problemlose asylrechtliche Bearbeitung der \ntypischerweise von der Regelung erfassten Fälle überwiegt der Nutzen der \nRegelung. Im Verhältnis zu der für ggfs. weit zurückliegende Einreisen und Geburten \nerforderlichen Ermittlungstätigkeit darf dies bezweifelt werden, noch dazu, wenn \n- ungeachtet der unpassenden Formulierung - die Anzeige „unverzüglich\" erfolgen \nsoll. Um die (Missbrauchs-/Umgehungs-)Fälle, die der Gesetzgeber bei der Regelung \ndes § 14a Abs. 2 AsylVfG vor Augen hatte und die vor Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes angelegt sind, zu einem beschleunigten \nVerfahrensabschluss zu bringen, ist das Verfahren nach §§ 30 Abs. 3 Nr. 7, 36 \nAsylVfG als ausreichend anzusehen. Tatsächlich gestellte entsprechende \nAsylanträge nach der ebenfalls durch das Zuwanderungsgesetz eingefügten \nVorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, \nkann unter Umständen die pragmatischere Handhabe darstellen und fördert \nangesichts der besonderen Verfahrensvorschriften auch das Ziel, überlange \nperspektivlose Aufenthaltszeiten in Deutschland zu verhindern.\n\n33\n\nAuf die vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Klägerin findet § 14a \nAbs. 2 Satz 3 AsylVfG demnach keine Anwendung.\n\n34\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Gebührenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n35\n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 30 RVG.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-18/26-k-1780-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-18/26-k-1780-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271029","retrieved":"2026-07-09 02:41:11.222317+00:00"}}