{"status":"available","doknr":"OLD271031","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0718.22K4148.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"22 K 4148/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für die Zeit vom \n1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für Frau X und \nihren Sohn B in Höhe von 4.932,58 Euro zu erstatten, sowie von diesem Betrag Zinsen von \n5 % über den Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2004 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.900,- Euro \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Erstattung \nvon Kosten der Sozialhilfe, die sie Frau X sowie ihrem Kind B in dem Zeitraum vom \n1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 gewährt hat. \n\n3\n\nDie 0000 geborene Frau X, die philippinische Staatsangehörige ist, lebte \ngemeinsam mit ihrem 0000 geborenen Sohn B bis zum 28. November 2000 in der \nStadt W im Bereich des Beklagten. Am 28. November 2000 trennte sich Frau X von \nihrem Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, und zog in das Frauenhaus in \nW. Dort erhielten sie und ihr Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt nach den \nBestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Am 6. Dezember 2000 zog \nFrau X gemeinsam mit ihrem Sohn in das internationale Frauenhaus in E. Die \nKlägerin gewährte Frau X und ihrem Sohn seit dem 7. Dezember 2000 Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem BSHG. Zum 1. Oktober 2001 verließen die \nHilfeempfänger das Frauenhaus und bezogen eine eigene Wohnung im \nZuständigkeitsbereich der Klägerin. Die Klägerin gewährte Frau X und ihrem Sohn \nweiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Dezember 2000 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, \nFrau X und ihr Sohn hätten am 6. Dezember 2000 im Eer Frauenhaus Zuflucht \ngesucht. Sozialhilfe sei ab dem 7. Dezember 2000 bewilligt. Zusätzlich zur Sozialhilfe \nfielen an Unterbringungskosten täglich 33,-- DM für Frau X. und 16.50 DM für ihren \nSohn an. Dem Antrag waren Bewilligungsbescheide für die Monate Dezember 2000 \nund Januar 2001 beigefügt. Das Schreiben trägt die Überschrift „Antrag auf \nKostenerstattung nach Abschnitt 9 BSHG\". Sodann heißt es anschließend: „Nach \n§ Frauenhausvereinbarung vom 21.11.1996 beantrage ich die Kostenerstattung und \nbitte um Anerkennung in angemessener Frist\". Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 \nerkannte der Beklagte die Verpflichtung zur Erstattung der anlässlich des \nAufenthaltes der Hilfeempfänger im Frauenhaus „unmittelbar\" entstandenen Kosten \nan.\n\n5\n\n§ 3 der zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Jahre 1996 \nabgeschlossenen Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der \nörtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und \nderen Kinder (Frauenhausvereinbarung) hat folgenden Wortlaut:\n\n6\n\n„(1) Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen an im Frauenhaus \nuntergebrachte Frauen und deren Kinder ist der Sozialhilfeträger des bisherigen \nAufenthaltsortes dem Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das \nFrauenhaus liegt, zur Kostenerstattung verpflichtet.\n\n7\n\n(2) Kehren die Frauen und deren Kinder nach Verlassen des Frauenhauses \nnicht an ihren bisherigen Aufenthaltsort zurück, sondern begründen ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers am Ort \ndes Frauenhauses, so findet die Bestimmung des §107 BSHG Anwendung. Die \nZwei-Jahres-Frist des § 107 Abs. 2 BSHG beginnt mit dem Auszug aus dem \nFrauenhaus.\"\n\n8\n\nMit Schreiben vom 7. April 2003, beim Beklagten am 11. April 2003 \neingegangen, machte die Klägerin die Sozialhilfeaufwendungen vom \n7. Dezember 2000 bis zum 30. September 2002 in Höhe von 25.230 Euro geltend. \nSie führte aus, die Kosten setzten sich aus dem Frauenhausaufenthalt (07.12.00 - \n30.09.01) sowie dem ersten Abrechnungszeitraum gemäß § 107 BSHG zusammen \n(01.10.01 - 30.09.02). Von diesem Betrag erstattete der Beklagte 20.297,42 Euro. \nHinsichtlich des Restbetrages von 4.932,58 Euro für den Zeitraum vom \n1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 berief sich der Beklagte auf die \nAusschlussfrist des § 111 SGB X. Zur Begründung führte er aus, erst mit Schreiben \nvom 7. April 2003 sei ihm bekannt geworden, dass die Hilfesuchenden nach \nVerlassen des internationalen Frauenhauses eine Wohnung in E bezogen hätten. \nDeshalb könne erst dieses Schreiben als Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 107 \nBSHG gewertet werden. Ein derartiger gesonderter Antrag auf Kostenerstattung \ngemäß § 107 BSHG sei erforderlich. Die Vereinbarung über die Zuständigkeit und \nKostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern \nuntergebrachten Frauen und deren Kinder vom 04.11.1996/21.11.1996 umfasse \nausdrücklich nur eine Erstattungspflicht für die anlässlich des Aufenthaltes im \nFrauenhaus entstandenen Sozialhilfeaufwendungen, nicht jedoch für einen \nanschließenden Hilfebezug bei Wohnungsnahme im neuen Trägerbereich. Die \nBestimmung des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung grenze die vertraglich vereinbarte \nFrauenhauskostenerstattung von der Kostenerstattung des § 107 BSHG ab und \ndiene lediglich der Klarstellung, wann das Tatbestandsmerkmal des Umzugs erfüllt \nsei. Erst durch die ausdrückliche Geltendmachung eines \nKostenerstattungsanspruchs nach § 107 BSHG erlange ein Sozialhilfeträger \nKenntnis vom Kostenerstattungsbegehren eines anderen Sozialhilfeträgers. Sinn und \nZweck der diesbezüglich maßgeblichen Vorschrift des § 111 SGB X sei der Schutz \neines Trägers der Sozialhilfe vor hohen nachträglichen Forderungen, über die er \nweder dem Grunde noch der Höhe nach vorher unterrichtet worden sei, auf die er \nsich habe auch nicht einstellen können. Zudem werde in § 4 Abs. 1 der \nFrauenhausvereinbarung der Umfang der Kostenerstattung eindeutig auf die Zeit \nbeschränkt, die die Frauen und deren Kinder im Frauenhaus zugebracht hätten. \nAuch in seinem Kostenanerkenntnis vom 12. Februar 2001 sei zum Ausdruck \ngekommen, dass lediglich die anlässlich des Aufenthaltes der Hilfesuchenden im \nFrauenhaus unmittelbar entstandenen Kosten anerkannt würden.\n\n9\n\nNachdem die Beteiligten in einem weiteren Schriftwechsel keine Einigkeit \nerzielen konnten, hat die Klägerin am 23. Juni 2004 Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt sie vor, eine zusätzliche Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs bei \nVerlassen des Frauenhauses und Bezug einer Wohnung am Ort des Frauenhauses \nlasse sich aus der Frauenhausvereinbarung nicht ableiten. In § 3 Abs. 2 der \nFrauenhausvereinbarung sei bestimmt, dass § 107 BSHG Anwendung finde, wenn \ndie Frauen und deren Kinder nach Verlassen des Frauenhauses am Ort des \nFrauenhauses eine neue Unterkunft fänden. Die Zweijahresfrist des § 107 Abs. 2 \nBSHG beginne mit dem Auszug aus dem Frauenhaus. § 5 der \nFrauenhausvereinbarung schränke den Erstattungsanspruch insoweit ein, als dieser \nvon der Anmeldung nach § 111 SGB X abhänge. Die in § 3 Abs. 2 der \nFrauenhausvereinbarung genannte Anwendung des § 107 BSHG könne lediglich \nsinngemäß erfolgen, weil in der Frauenhausvereinbarung der Aufenthaltswechsel auf \nden Zeitpunkt des Verlassens des Frauenhauses fixiert sei. Ein solcher \nAufenthaltswechsel, auf den sich auch der Zweijahreszeitraum des § 107 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG beziehe, müsse im Einzelfall ermittelt werden und sei bei der \nKostenerstattung nach § 107 BSHG rechtserheblich. So liege z.B. ein \nAufenthaltswechsel schon dann vor, wenn bei Einzug in das Frauenhaus bereits die \nAbsicht bestanden habe, nicht mehr an den bisherigen Aufenthaltsort \nzurückzukehren. In einem solchen Fall müsste § 107 BSHG ab Aufnahme im \nFrauenhaus gelten. Insofern könne im Rahmen der Frauenhausvereinbarung § 107 \nBSHG lediglich sinngemäß angewendet werden. Weil § 107 BSHG im Rahmen der \nFrauenhausvereinbarung keine Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung sei, \nkönne entsprechend auch keine Anmeldung (§ 111 SGB X) für eine Kostenerstattung \nnach § 107 BSHG in Frage kommen. Die in § 5 der Frauenhausvereinbarung \ngenannte Ausschlussfrist beziehe sich allein auf die Anmeldung der Kostenerstattung \nnach der Frauenhausvereinbarung und damit auf die Sozialhilfegewährung ab \nAufnahme im Frauenhaus.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, die von ihr im vorliegenden \nSozialhilfefall für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum \n31. März 2002 geleistete Sozialhilfe in Höhe von 4.932,58 Euro zu \nerstatten und diesen Betrag in Anwendung der §§ 288, 291 des \nBürgerlichen Gesetzbuches ab Rechtshängigkeit zu \nverzinsen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor: Die Frauenhausvereinbarung, die als lex specialis \nder Bestimmung des § 107 BSHG vorgehe, regele im Rahmen eines öffentlich-\nrechtlichen Vertrages ausschließlich die während der Zeit des \nFrauenhausaufenthaltes entstehenden Kostenerstattungsansprüche. Damit sei die \nAnwendung der Erstattungsregelung des § 107 BSHG ausgeschlossen. Anderenfalls \nmüsste bereits ab Aufnahme im Frauenhaus geprüft werden, ob die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 107 BSHG vorlägen, also insbesondere bereits \nbei Aufnahme in das Frauenhaus die Absicht des Hilfesuchenden bestanden habe, \nnicht mehr an den bisherigen Aufenthaltsort zurückzukehren. Genau dies habe \njedoch mit Abschluss der vorrangigen Regelung der Frauenhausvereinbarung \nausgeschlossen werden sollen. Erst nach dem Auszug aus dem Frauenhaus greife \n§ 107 BSHG ein, wie sich aus § 3 der Frauenhausvereinbarung ergebe. Einer \nsolchen Vereinbarung hätte es nicht bedurft, wenn es sich um eine Kostenerstattung \nnach Abschnitt 9 des BSHG handeln würde und wenn gewollt gewesen wäre, dass \ndie Frauen im Frauenhaus einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können. § 3 \nder Frauenhausvereinbarung mache vielmehr deutlich, dass die Vereinbarenden \ndavon ausgegangen seien, dass die Frauen aus dem Frauenhaus an den Ort des \ngewöhnlichen Aufenthaltes zurückkehrten. Wenn dies nicht der Fall sei, die Frauen \nalso am Ort des Frauenhauses einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten, finde \ndie Bestimmung des § 107 BSHG Anwendung. Dieser Kostenerstattungsanspruch \nzwischen den Trägern der Sozialhilfe bedürfe der ausdrücklichen Geltendmachung. \nDies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Frauenhausvereinbarung. Der \nauf § 107 BSHG gestützte Erstattungsanspruch der Klägerin sei jedoch erst am \n7. April 2003 eingegangen, so dass erst ab dem 1. April 2002 eine Erstattung der \nAufwendungen in Betracht komme.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten \nergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Leistungsklage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr die Kosten der \nSozialhilfe in Höhe von 4.932,58 Euro erstattet, die sie im Hilfefall der Frau X und \nihres Sohnes in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 \naufgewendet hat.\n\n19\n\nAls Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt \nausschließlich § 107 Abs. 1 des zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) in Betracht. Dagegen scheidet als Rechtsgrundlage \nfür den Kostenerstattungsanspruch entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin § 3 \nAbs. 2 der zwischen den Beteiligten am 4. November/21. November 1996 \nabgeschlossenen Frauenhausvereinbarung aus. Zwar begründet die \nFrauenhausvereinbarung, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, \neinen selbstständigen Kostenerstattungsanspruch, der neben den gesetzlichen \nAnsprüchen aus §§ 103 ff. BSHG steht,\n\n20\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 29. November 2005 - 22 K 7052/04 - sowie \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2002 - 12 A 11118/02 -, Juris. \n\n21\n\nDie Frauenhausvereinbarung aus dem Jahre 1996 begründet jedoch \nausschließlich eine Kostenerstattungspflicht für die im Frauenhaus erbrachten \nLeistungen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der die Kostenerstattung \nregelnden §§ 3 und 4. Diese Kostenerstattung ist zwischen den Beteiligten nicht \nstreitig, sondern die der Klägerin nach Verlassen des Frauenhauses entstandenen \nSozialhilfeaufwendungen. Insoweit bestimmt § 3 Abs. 2 der Frauenhausvereinbarung \nausdrücklich, dass die Bestimmung des § 107 BSHG zur Anwendung kommt. Im \nHinblick auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kann das Gericht der \nAuffassung der Klägerin, § 107 BSHG scheide im Rahmen der \nFrauenhausvereinbarung als Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung aus, \nnicht folgen. Eine derartige, vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung, \nkommt grundsätzlich nicht in Betracht.\n\n22\n\nDie Tatsache, dass § 107 BSHG am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist \nund das SGB XII weder eine dem § 107 BSHG entsprechende Regelung noch eine \nÜbergangsvorschrift enthält, steht der Anwendung des § 107 BSHG nicht entgegen, \nda Gegenstand der Klage nur die Erstattung der bis zum 31. März 2002 \naufgewendeten Sozialhilfekosten und insoweit ein Erstattungsanspruch bereits \nentstanden ist. Die Gesetzgebungsmaterialien zum SGB XII enthalten nämlich \nkeinen Hinweis darauf, dass bereits entstandene Erstattungsansprüche durch die \nAufhebung des BSHG beseitigt werden sollten. Vielmehr ging es lediglich darum, die \nKostenerstattung bei Umzug für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2005 auf der \nGrundlage des neuen SGB XII gewährt werden, abzuschaffen (vgl. BT-Drucksache \n15/1514 S. 68). Dementsprechend sind die Kostenerstattungsvorschriften des BSHG, \nund damit auch § 107 BSHG hier weiter anzuwenden. \n\n23\n\nVgl. dazu VG Düsseldorf, Urteile vom 27. April 2005 - 20 K 6034/03 - sowie \nUrteil vom 29. November 2005 - 22 K 7052/04 -, ebenso VGH München, Urteil vom \n22. Februar 2005 - 12 B 00.1896 - FEVS 57, 5 ff.\n\n24\n\nNach § 107 BSHG ist im Falle des Umzugs einer Person vom Ort ihres \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \ndes § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren seit dem \nAufenthaltswechsel zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Verpflichtung entfällt, wenn für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. \n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG sind hier erfüllt. Die \nHilfeempfängerin Frau X und ihr Sohn sind am 6. Dezember 2000 von der Stadt W \nim Bereich des Beklagten in ein Frauenhaus im Zuständigkeitsbereich der Klägerin \ngezogen, waren dort bis zum 31. September 2001 untergebracht und sind sodann \nzum 1. Oktober 2001 in eine eigene Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin \numgezogen.\n\n26\n\nDer Umzug der Hilfeempfängerin und ihres Kindes von ihrem bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthaltsort in W hat am 6. Dezember 2000 durch den Zuzug in das \nFrauenhaus im Bereich der Klägerin den gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 107 \nAbs. 1 BSHG begründet und nicht erst durch den erneuten Umzug zum 1. Oktober \n2001 innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin.\n\n27\n\nNach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist mangels einer \nnäheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz zur Bestimmung des Rechtsbegriffs \ndes gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 Abs. 1 BSHG gemäß § 37 Satz 1 SGB I die \nLegaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen, mit der Maßgabe, dass \nder unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie \nRegelungsgehalt der jeweiligen Norm auszulegen ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, S. 434; \nOVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, S. 271 \n(272 f.), sowie Urteil vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, S. 495 \n(496).\n\n29\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes ist es dabei nicht erforderlich, dass es sich um einen \ndauerhaften oder längeren Aufenthalt handelt, vielmehr genügt es, wenn der \nBetreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. \n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a.a.O., S. 436, und Urteil vom \n7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, S. 385 (386); OVG NRW, Urteil vom \n12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, a.a.O., S. 273, sowie Urteil vom \n7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, a.a.O., S. 496.\n\n31\n\nFür die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein \nzukunftsoffener Aufenthalt „bis auf weiteres\" anzunehmen ist, ist nicht auf eine \nrückblickende, sondern auf eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; \nerforderlich ist eine auf Grund tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der \nAufnahme an einem bestimmten Ort zu treffende Prognose.\n\n32\n\nBVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 - FEVS 56, S. 300 f..\n\n33\n\nAbgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder vorneherein nur kurz \nbefristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt \ndie Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte \nAufenthaltsdauer voraus. Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der \nAufenthaltsnahme anzunehmen sein. Als Umstände, welche die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive \nElemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein \nrechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte \nWille maßgeblich. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, a.a.O., \nS. 273, mit weiteren Nachweisen.\n\n35\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen besteht in der Rechtsprechung \nÜbereinstimmung darüber, dass auch in einem Frauenhaus ein gewöhnlicher \nAufenthalt im Sinne der §§ 107 Abs. 1 BSHG, 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet \nwerden kann. Der Umstand, dass ein Frauenhaus nicht zum dauernden Verbleib \nbestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer \neingerichteten Häuslichkeit fehlen, steht der Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalt „bis auf weiteres\" nicht \nentgegen.\n\n36\n\nVgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 B 98.1044 -, FEVS 54, \nS. 418 (420); Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 10 UZ 2113/03 -, \nFEVS 55, S. 219 f.; Urteil der erkennenden Kammer vom 22. Januar 2002 - \n22 K 7270/00 - und Urteil vom 29. November 2005 - 22 K 7052/04 - sowie Urteil \nder 13. Kammer des erkennenden Gerichts vom 30. April 2003 - 13 K 8447/01 -, \nJuris; VG Münster, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 K 2956/99 -, Juris; VG Aachen, \nGerichtsbescheid vom 23. Juli 2004 - 6 K 2556/00 -, Juris, mit weiteren \nNachweisen.\n\n37\n\nDanach haben die Hilfeempfängerin und ihr Sohn durch ihre Aufnahme in das \nFrauenhaus E am 6. Dezember 2000 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich der Klägerin begründet. Im Zeitpunkt der Aufnahme in das \nFrauenhaus war der Aufenthalt der Hilfeempfängerin und ihres Sohnes als \nzukunftsoffen zu bewerten. Die Hilfeempfänger hatten bei ihrer Aufnahme in das \nFrauenhaus auch noch keinen Zeitpunkt ins Auge gefasst, zu dem sie das \nFrauenhaus wieder verlassen wollten. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten \nder Klägerin. Nach der Begründung des am 7. Dezember 2000 bei der Klägerin \ngestellten Sozialhilfeantrages hat sich die Hilfeempfängerin Frau X von ihrem \nEhemann, mit dem sie in der Zeit vom 9. September 2000 bis zum \n28. November 2000 in W zusammen gelebt hat, am 28. November 2000 getrennt. \nSie hat sich vom 28. November bis zum 6. Dezember 2000 in einem Frauenhaus in \nW aufgehalten, bevor sie zum 6. Dezember 2000 in das Internationale Frauenhaus in \nE gezogen ist. Sie hat sich von ihrem Ehemann nach ihren weiteren Angaben \ngetrennt, weil er sie misshandelt habe. Einen Zeitpunkt, zu dem die Hilfeempfängerin \ndas Frauenhaus wieder verlassen wollte, hatte sie bei der Aufnahme noch nicht ins \nAuge gefasst. Vielmehr war die Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus insbesondere \nvor dem Hintergrund der aufenthaltsrechtlichen Situation ungewiss. Der Aufenthalt im \nFrauenhaus hat sich unter Berücksichtigung dieser besonderen Lage über einen \nvergleichsweise langen Zeitraum erstreckt. Dies hat die Klägerin dem Beklagten \nauch unter dem 6. Juni 2001 unter Beifügung eines entsprechenden Schreibens des \nInternationalen Frauenhauses vom 22. Mai 2001 mitgeteilt. Die Hilfeempfänger \nhaben während ihres Aufenthaltes im Internationalen Frauenhaus E dort auch den \nMittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gehabt. Dies ergibt sich aus dem \nGesamtumständen und nicht zuletzt auch auf Grund der Dauer des Aufenthaltes von \nmehr als neuneinhalb Monaten.\n\n38\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003, a.a.O., mit weiteren \nNachweisen zur Rechtsprechung.\n\n39\n\nDie Hilfeempfängerin Frau X und ihr Sohn bedurften auch innerhalb eines \nMonats nach dem Umzug in das Internationale Frauenhaus E der Sozialhilfe, so dass \nder Beklagte als Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts grundsätzlich \nverpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der von ihr seit dem 7. Dezember 2000 \ngewährten Hilfe zu erstatten. Dieser Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist \ndurch den erneuten Umzug zum 1. Oktober 2002 innerhalb des örtlichen \nZuständigkeitsbereichs der Klägerin nicht berührt worden; denn die Klägerin ist auch \nweiterhin „nunmehr zuständige Trägerin der Sozialhilfe\" im Sinne des § 107 Abs. 1 \nBSHG und damit erstattungsberechtigt geblieben. Die Erfüllung des Tatbestandes \ndes § 107 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal \nvoraus, dass der Hilfeempfänger in den Zuständigkeitsbereich eines anderen \nörtlichen Sozialhilfeträgers verzieht. Darum führt nicht schon jeder Ortswechsel, \nsondern erst ein Wechsel des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen \nSozialhilfeträgers zu einem Kostenerstattungsfall nach § 107 Abs. 1 BSHG bzw. \nbeendet diesen gegebenenfalls unter Auslösung eines neuen Erstattungsfalles. \n\n40\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 15.02 - FEVS 54, \n488.\n\n41\n\nDie abweichende, von Teilen der Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung, \ndie in Folge Umzugs des Hilfeempfängers entstandene Kostenerstattungspflicht nach \n§ 107 ende, wenn der Hilfeempfänger innerhalb des Bereichs des für den Zuzugsort \nzuständige örtlichen Trägers der Sozialhilfe erneut umziehe, \n\n42\n\nso u.a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 12 A 11825/99 \n-, FEVS 52, 232 sowie Bayrischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 -\n 12 B 98.1044 -, FEVS 54, 418, \n\n43\n\nist mit Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen, \n\n44\n\nso ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 a.a.O..\n\n45\n\nDies gilt auch hinsichtlich § 3 Abs. 2 Satz 1 der Frauenhausvereinbarung, soweit \ndarin - folgt man der Rechtsauffassung der Beteiligten - der Kostenerstattungsfall \nnach § 107 Abs. 1 BSHG erst nach einem erneuten Umzug aus dem Frauenhaus \ninnerhalb des Bereichs des für den Zuzugsort zuständigen örtlichen Trägers entsteht. \nEine derartige Auslegung ist mit § 107 BSHG nicht vereinbar, denn der den \nErstattungsanspruch beendende Ortswechsel liegt nur vor, wenn dadurch die \nZuständigkeit eines neuen - nunmehr dritten - örtlichen Trägers der Sozialhilfe \nbegründet wird. \n\n46\n\nDer Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin die Kosten der von ihr seit dem \n7. Dezember 2000 gewährten Hilfe zu erstatten. Darunter fällt auch die hier streitige, \nin dem Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 der Frau X und ihrem \nSohn gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Verpflichtung zur Kostenerstattung \nliegt auch innerhalb des Zeitraumes des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG, auch wenn der \nAufenthaltswechsel bereits mit der Begründung des neuen gewöhnlichen \nAufenthaltes in E (Frauenhaus) am 6. Dezember 2000 stattgefunden hat. Denn die \nZwei-Jahres-Frist des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG ist in jedem Fall gewahrt. Es kommt \ndeshalb nicht darauf an, ob durch § 3 Abs. 2 Satz 2 der Frauenhausvereinbarung die \nVorschrift des § 107 Abs. 7 Satz 2 BSHG dahin modifiziert wird, dass die Zwei-\nJahres-Frist (erst) mit dem Auszug aus dem Frauenhaus beginnt und damit \ninsgesamt die Frist des § 107 Abs. 2 BSHG verlängert wird,\n\n47\n\nso ausdrücklich Urteil der erkennenden Kammer vom 29. November 2005 \n- 22 K 7052/04 -.\n\n48\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Erstattung der in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis \nzum 31. März 2002 entstandenen Kosten ist entgegen der Auffassung des Beklagten \nauch nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. \n\n49\n\nVoraussetzung für die wirksame Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs \nist nach dieser Vorschrift, dass der Anspruch von dem erstattungsberechtigten \nHilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht wird, der \nnach Aufhebung des § 112 BSHG a.F. mit Wirkung zum 1. Januar 1994 gemäß § 37 \nSGB I auch auf Kostenerstattungsansprüche nach den §§ 103 ff. BSHG anwendbar \nist. § 111 SGB X bestimmt in Satz 1, dass der Anspruch auf Erstattung \nausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf \nMonaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend \nmacht. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine \nAnmeldung bzw. Mitteilung des Anspruchs unter Hinweis auf dessen wesentliche \nEntstehungsumstände zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreicht, eine substantiierte \nDarlegung aller Einzelheiten hingegen nicht erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass \ndas Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird und aus \ndem Erstattungsbegehren ausreichend deutlich wird, welche Leistungen zu erstatten \nsind. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1993 - 5 C 6.91 -, FEVS 43, 453, Bayrischer \nVGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165 (169) sowie \nBayrischer VGH, Urteil vom 30. August 2004 - 12 B 00.1434 - FEVS 56, 273 \nff..\n\n51\n\nDiesen Anforderungen genügt bereits die Anmeldung des Erstattungsanspruchs \nvom 15. Dezember 2000. In diesem Schreiben hat die Klägerin den Beklagten darauf \nhingewiesen, dass sie seit dem 7. Dezember 2000 an die Hifeempfängerin und ihren \nSohn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Sie hat dabei keinen Zweifel \ndaran entstehen lassen, dass sie den hieraus resultierenden \nKostenerstattungsanspruch geltend machen wollte. Dies ergibt sich eindeutig aus der \nÜberschrift des Schreibens, in der es heißt, es werde ein Antrag auf \nKostenerstattung nach Abschnitt 9 BSHG gestellt. Dass die Klägerin dabei als \nAnspruchsgrundlage nicht § 107 BSHG im Blick hatte, sondern die zwischen den \nBeteiligten abgeschlossene Frauenhausvereinbarung, schadet nicht. Denn § 111 \nSGB X dient der Sicherstellung einer zügigen Abwicklung von \nErstattungsansprüchen und nicht der frühzeitigen Festlegung auf eine konkrete \nRechtsgrundlage,\n\n52\n\nso ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - \nJuris.\n\n53\n\nSoweit - wie auch im vorliegenden Fall - keine rechtserhebliche zeitliche \nUnterbrechung der Hilfegewährung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG eingetreten \nund derselbe kostenerstattungspflichtige Träger betroffen ist, wirkt die erstmalige \nGeltendmachung des Erstattungsanspruchs sodann auch für den gesamten \nzukünftigen Leistungszeitraum.\n\n54\n\nVgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage, § 112 \nRn. 12; Bräutigam in Fichtner, Kommentar zum BSHG, 2. Auflage, vor § 103 \nRn. 17.\n\n55\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten musste der Kostenerstattungsanspruch \nder Klägerin nach Verlassen des Frauenhauses zum 1. Oktober 2001 und der \nweiterhin erbrachten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gesondert geltend \ngemacht werden, um die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu wahren. Den \nHilfeempfängern ist wie zuvor während des Aufenthaltes im Frauenhaus Hilfe zum \nLebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes gewährt \nworden. Das Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 2000, mit dem sie den \nErstattungsanspruch geltend gemacht hat, bezieht sich ausdrücklich auf Hilfe zum \nLebensunterhalt und damit auch auf die durch den Umzug in eine eigene Wohnung \nab dem 1. Oktober 2001 weiter gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Lediglich die Art \nder Unterbringung unterscheidet sich. Eine erneute Geltendmachung bei \nunveränderter Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt war daher nicht \nerforderlich. \n\n56\n\nMithin steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der \nKosten der Sozialhilfe zu, die sie der Hilfeempfängerin Frau X und ihrem Sohn für \nden Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 in Höhe von \n4.932,58 Euro gewährt hat. \n\n57\n\nDer Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 5 % über den \nBasiszinssatz ab Rechtshängigkeit beruht auf §§ 291, 288 BGB. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-18/22-k-4148-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":9},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-18/22-k-4148-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271031","retrieved":"2026-07-09 02:41:11.405001+00:00"}}