{"status":"available","doknr":"OLD271053","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0717.4L1418.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"4 L 1418/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 17. Juli 2004 gestellte Antrag des Antragstellers ist dahin \nauszulegen,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger \nAnordnung zu verpflichten, durch sofort vollziehbare \nOrdnungsverfügung dem Bauherrn I, Oer Platz 1, \n00000 O, vorläufig zu untersagen, die auf dem \nBaugrundstück vorhandene Zeder im Zuge der \nAusführung des genehmigten Bauvorhabens zu fällen. \n\n4\n\nDieser Antrag hat mangels Anordnungsanspruchs des Antragstellers nach § 123 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller wird durch die \nbevorstehende Fällung der Zeder auf dem Baugrundstück nicht in eigenen subjektiv-\nöffentlichen Rechten verletzt. \n\n5\n\nLaut fernmündlicher Auskunft des Leiters des Bauamtes des Antragsgegners, die \ndas Gericht dem Antragsteller vorab telefonisch mitgeteilt hat, besteht für das \nStadtgebiet der Stadt O bereits keine Baumschutzsatzung abgesehen davon, dass \ndas in einer Baumschutzsatzung vorgesehene Verbot der Fällung bestimmter \nBaumarten allein im öffentlichen Interesse durch Satzung festgesetzt wird. \nAnderweitige landschaftsrechtliche Festsetzungen zum Schutz der in Rede \nstehenden Zeder sind nicht ersichtlich. \n\n6\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass das Fällen der Zeder Vorschriften des \nöffentlichen Baurechts verletzt, die zugleich dem Schutz des Antragstellers zu dienen \nbestimmt sind und einen Anspruch auf Einschreiten begründen könnten. Zunächst \nspricht nach gegenwärtiger Erkenntnislage nichts für einen entsprechenden Antrag \ndes Antragstellers beim Antragsgegner. Zudem war laut fernmündlicher Auskunft des \nLeiters des Bauamtes des Antragsgegners, die das Gericht dem Antragsteller vorab \ntelefonisch mitgeteilt hat, die Erhaltung des Baumes in einem Bebauungsplan - auf \nder Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB - ursprünglich festgesetzt worden. \nDiese Festsetzung ist im Zuge der neuen Überplanung des Vorhabengrundstücks \ndurch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „D\" der Stadt O, mit der die \nbauplanungsrechtlichen Grundlagen für das genehmigte Vorhaben der Errichtung \neines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses geschaffen werden sollen, \nindessen aufgehoben worden, abgesehen davon, dass nichts für ihre drittschützende \nRechtsnatur spricht. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller auf die Einlegung eines Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung verweist, kann sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. \n\n8\n\nNach dem Antragsvorbringen ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in \neigenem Namen Widerspruch gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung \neingelegt hat, sondern es sich um einen Widerspruch des „direkten Anwohners\" J, \nOer Platz 4, 00000 O handelt. \n\n9\n\nSelbst wenn aber der Antragsteller selbst Widerspruch eingelegt haben sollte, \nhätte der vorliegende Antrag keinen Erfolg.\n\n10\n\nZum einen wäre dann nach § 123 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz \nzumindest vorrangig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Zum anderen würde hier \neine erweiternde Auslegung des Antragsbegehrens des nicht anwaltlich vertretenen \nAntragstellers, \n\n11\n\nhilfsweise die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die dem Bauherrn erteilte \nBaugenehmigung des Antragsgegners zur Errichtung \neines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses \nim Geltungsbereich des vorhabenbezogenen \nBebauungsplanes „D\" der Stadt O anzuordnen, \n\n12\n\nmangels Widerspruchsbefugnis nicht zum Erfolg führen. \n\n13\n\nDer Widerspruch eines durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne \ndes § 42 Abs. 2 VwGO betroffenen Dritten hat keine aufschiebende Wirkung, denn \nein solcher Widerspruch ist mangels der erforderlichen Widerspruchsbefugnis \n- offensichtlich - unzulässig.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30. Oktober 1992 \n- 7 C 24/92 -, NJW 1993, 1610, 1611; Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 50.\n\n15\n\nDie Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt - ebenso wie entsprechend die \nWiderspruchsbefugnis - voraus, dass der Widerspruchsführer durch den betreffenden \nBescheid, gegen den er sich wendet, in eigenen Rechten verletzt sein kann. Daran \nfehlt es hier aus den vorstehenden Gründen. Eine Prüfung der Baugenehmigung auf \nihre objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ist dem angerufenen Gericht im \nRahmen dieses anhängigen Rechtsschutzverfahrens nicht eröffnet.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bzw. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 \nGKG unter Zugrundelegung der Hälfte des Regelstreitwertes mit Rücksicht auf die \nVorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-17/4-l-1418-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-17/4-l-1418-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271053","retrieved":"2026-07-09 02:41:13.203251+00:00"}}