{"status":"available","doknr":"OLD271054","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0717.13L764.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"13 L 764/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich \nunzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige \nVerwaltungsgericht Arnsberg.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Rechtsstreit ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 \nGerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg \nzu verweisen.\n\n3\n\nFür den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache, also \ndas Gericht des Klageverfahrens, zuständig, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 52 \nNr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis \ndas Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte \nseinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Was \nunter „dienstlicher Wohnsitz\" zu verstehen ist, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung \nnicht näher festgelegt. Es kann aber auf die Legaldefinition in § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBundesbesoldungsgesetz (BBesG) zurückgegriffen werden, wonach dienstlicher \nWohnsitz des Beamten der Ort ist, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle \nihren Sitz hat. \n\n4\n\nDie Frage, ob sich - wie im Falle des Antragstellers - durch eine Abordnung der \ndienstliche Wohnsitz ändert, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Vorschrift \ndes § 52 Nr. 4 VwGO liegt aber die Überlegung zugrunde, dass dem Beamten \nermöglich werden soll, seine Klage bei einem Gericht anzubringen, das für ihn leicht \nzu erreichen ist.\n\n5\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 1979 - 6 ER 400/79 -, \nBverwGE 58, 225; Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 14. Juli 1995 -\n 5 G 1063/95 (3) -, NVwZ-RR 1996, 162; jeweils unter Bezugnahme auf die \nGesetzesmaterialien.\n\n6\n\nDieser Zweck der Regelung steht der Annahme entgegen, dass eine Abordnung \nsich von vorneherein nicht auf den dienstlichen Wohnsitz auswirken könne,\n\n7\n\nso aber Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 15 Rn. 2; vgl. \nauch Schnellenbach, ZBR 1992, 257 (266).\n\n8\n\nVielmehr richtet sich der dienstliche Wohnsitz zumindest dann nach der Behörde \noder ständigen Dienststelle, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, wenn es sich \n- wie hier - um eine nicht nur kurzeitige Abordnung handelt. Denn so wird der Beamte \nin Übereinstimmung mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung in die Lage versetzt, \nbei dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben, in dessen Bezirk er tatsächlich \nfortlaufend seinen Dienst verrichtet und das für ihn daher, weil er sich regelmäßig \ndort aufhält, leicht zu erreichen ist.\n\n9\n\nSo für eine Abordnung allgemein: Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss \nvom 25. Juni 2004 - Au 2 E 04.775 -, veröffentlicht bei juris; vgl. auch Kunz, \nVerwaltungsrundschau 2005, 155 (156).\n\n10\n\nDieses zugrunde gelegt hatte der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz im \nZeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (26. April 2006) in Hamm, das nach § 1 \nAbs. 2 lit. b AGVwGO NRW zum Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts \nArnsberg gehört. Denn er ist ab dem 19. April 2004 „zunächst für die Dauer eines \nJahres\" zum Oberlandesgericht Hamm abgeordnet worden (Verfügung vom \n2. April 2004) und die Abordnung ist sodann über den 18. April 2005 bis zum \n30. April 2006 verlängert worden (Verfügung vom 28. Januar 2005). Mithin dauerte \ndie Abordnung des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht fast \nzwei Jahre. Im übrigen ist die Abordnung danach nochmals um ein Jahr verlängert \nworden (Verfügung vom 11. April 2006).\n\n11\n\nIn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass für eine \nAnfechtungsklage gegen eine Abordnungs- oder Versetzungsverfügung das \nVerwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz \ndes Klägers vor der Abordnung bzw. Versetzung lag. Dies wurde auch für den Fall \nangenommen, dass die sofortige Vollziehung der Abordnungs- oder \nVersetzungsverfügung angeordnet worden war, und gilt mithin auch in Ansehung des \njetzt in § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) normierten \nAusschlusses der aufschiebenden Wirkung.\n\n12\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 1984 \n- 3 CS 84 A 2389 -, ZBR 1985, 210; Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom \n14. Juli 1995 a.a.O.; im Ansatz ebenso, wenngleich im Ergebnis offengelassen \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 1979 - 2 ER 401.79 -, \nBuchholz 310 § 83 VwGO Nr. 11, S. 7 (8); vgl. auch Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 13 K 7931/03 und 13 K 673/04 -, \nn.v.\n\n13\n\nAuf diesen Gesichtspunkt kommt hier jedoch nicht an, weil der Antragsteller die \nzugrunde liegenden Abordnungsverfügungen, die im übrigen mit seinem \nEinverständnis ergangen sind, nicht angefochten hat.\n\n14\n\nDer dienstliche Wohnsitz des Antragstellers in J liegt auch innerhalb des \nZuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt \nerlassen hat, so dass § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nicht eingreift. Denn der \nZuständigkeitsbereich des Justizministeriums, das den hier im Streit befindlichen \nBescheid vom 11. April 2006 erlassen hat, erstreckt sich auf das ganze Land. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-17/13-l-764-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-17/13-l-764-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271054","retrieved":"2026-07-09 02:41:13.278726+00:00"}}