{"status":"available","doknr":"OLD271075","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0714.21K2783.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-14","aktenzeichen":"21 K 2783/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Bewilligung einer Hilfe für Gehörlose. Einen \nentsprechenden Antrag stellte der Kläger am 16. Januar 2006. Er legte dazu einen \nBescheid des Versorgungsamtes E vom 14. Dezember 2005 vor. Darin wurde dem \nKläger die Zuerkennung des Merkzeichens „Gl\" im Schwerbehindertenausweis mit \nder Begründung verwehrt, er erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür \nnicht. Er leide nicht an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, sondern an \neiner hochgradigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Hilfe für \nGehörlose ab und wies zur Begründung darauf hin, er sei an die negative \nFeststellung des Versorgungsamtes über das Vorliegen von Taubheit gebunden.\n\n4\n\nDagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2006 Widerspruch. Zur \nBegründung führte er aus, er sei tatsächlich an Taubheit grenzend schwerhörig. Die \nnegative Statusentscheidung des Versorgungsamtes stehe der Hilfe für Gehörlose \nnicht entgegen.\n\n5\n\nAm 15. Februar 2006 verzog der Kläger nach Berlin.\n\n6\n\nSeinen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 27. März 2006 als \nunbegründet zurück.\n\n7\n\nDagegen hat der Kläger am 15. April 2006 mit weitgehend unveränderter \nBegründung die vorliegende Klage erhoben.\n\n8\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n23. Januar 2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n27. März 2006 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom \n16. Januar 2006 bis 15. Februar 2006 Hilfe für Gehörlose zu \nbewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \nentscheiden, weil die Parteien mit diesem Verfahren einverstanden sind, §§ 101 \nAbs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger \nhat für die Zeit von der Antragstellung bis zu seinem Umzug nach Berlin keinen \nAnspruch auf die Bewilligung von Hilfe für Gehörlose.\n\n16\n\nDas Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Bescheide und sieht deshalb \nvon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 \nVwGO.\n\n17\n\nEs ist zutreffend, wenn der Beklagte unter Bezugnahme auf die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster darauf \nhinweist, dass die negative Statusentscheidung des Versorgungsamtes E vom 14. \nDezember 2005 im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Da die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Gl\" und die Bewilligung \nder Hilfe für Gehörlose deckungsgleich sind, war der Beklagte an der Bewilligung von \nGehörlosenhilfe gehindert, solange die vorrangige Statusentscheidung des \nVersorgungsamtes E Bestand hat. Ob diese Entscheidung inhaltlich richtig war, ist \ndabei nicht maßgeblich. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich an \nTaubheit grenzend schwerhörig ist, oder nicht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-14/21-k-2783-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-14/21-k-2783-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271075","retrieved":"2026-07-09 02:41:14.822995+00:00"}}