{"status":"available","doknr":"OLD271145","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0712.25K1650.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"25 K 1650/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung des \nKlageantrags zurückgenommen worden ist.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1973 in B geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen \nFöderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste am 26. Oktober 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte am 29. Oktober 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den \nKläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Russische \nFöderation an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen \nStaat erfolgen könne, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 11. Februar 2002 Klage erhoben, mit welcher er das \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des \nBescheids des Bundesamts vom 13. Dezember 2001 zu \nverpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG gegeben sind bzw. dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006 wurde der Kläger mit Hilfe \neiner Dolmetscherin für die russische und tschetschenische Sprache zu seinen \nAsylgründen gehört. Seine Aussage wurde protokolliert.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit die Klage durch Einschränkung des \nKlageantrags zurückgenommen worden ist (§ 92 VwGO).\n\n14\n\nDie zulässige Klage im Übrigen ist unbegründet. \n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, bzw. auf Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und ist von \nder Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb der in dem Bescheid genannten Frist \naufgefordert worden. \n\n16\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 \nGG - gleiches gilt für die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG -, wenn der \nAsylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in \nAnspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen \nwill.\n\n17\n\nDer Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare \nGefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche \nBeeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie der Religionsfreiheit, der beruflichen oder \nder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die \nMenschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des \nbetreffenden Staates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen hat,\n\n18\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, Seite \n341, 357; Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, Seite 143, 157, 158.\n\n19\n\nDie Verfolgung stellt sich als \"politisch\" dar, wenn sie auf die Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die \npolitische Überzeugung des Betroffenen zielt,\n\n20\n\nständige Rechtsprechung, siehe nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 7; ferner BVerfG, Beschluss \nvom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Blatt 24 des Abdrucks.\n\n21\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden \nbei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann \nihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der \nzu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250.\n\n23\n\nDas Asylrecht ist aber auch dann zuzuerkennen, wenn der Asylbewerber \npolitische Verfolgung begründet befürchten muss, d.h. wenn ihm bei verständiger, \nnämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in \nseinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche \nWahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im \nSinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer \nBedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nFurcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne \nwohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn \nauf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % \nWahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n25\n\nDer Asylbewerber ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen \nMitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den \nAsylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der \nVerfolgungsmaßnahmen festzustellen, wobei allerdings der sachtypische \nBeweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der \nBeweismittel sowie bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen \nzu berücksichtigen ist. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im \nVerfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen \nund keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht \nvöllig auszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im \nHeimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung \ndes Gerichts, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind, wobei die \nGlaubhaftmachung eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit \nEinzelheiten voraussetzt. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes \nVorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen, falls die \nUnstimmigkeit nicht überzeugend aufgelöst wurde;\n\n26\n\nzum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, BVerwGE 55, 82; \nUrteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, 180, OVG NW, Urteil vom 25. August \n1981, InfAuslR 1982, 43.\n\n27\n\nDie Verfolgungsprognose ist im Übrigen landesweit, d.h. für den gesamten \nHeimatstaat des Asylbewerbers und nicht etwa begrenzt auf dessen ursprüngliche \nHeimatregion zu treffen, denn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland \nbedarf nicht, wer zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten \nhat, bzw. von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht ist, aber in anderen \nTeilen des eigenen Landes ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, sofern \nder Aufenthalt dort für ihn nicht unzumutbar ist (so genannte inländische \nFluchtalternative),\n\n28\n\nständige Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 6. Oktober 1987, Buchholz, \na.a.O., § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, NVwZ \n1989, 746, 747.\n\n29\n\nEine Erstreckung des Asylgrundrechts auf nach der Flucht des Asylbewerbers \naus seinem Heimatland entstandenen Tatbestände (Nachfluchtgründe) kommt nur \ninsoweit in Betracht, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie \ndem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Unter \ndiesem Gesichtspunkt lässt sich für so genannte objektive Nachfluchttatbestände, die \ndurch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des \nAsylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht ziehen. Subjektive \nNachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus \neigenem Entschluss geschaffen hat, rechtfertigen in aller Regel nur dann eine \nAnerkennung als Asylberechtigter, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer \nschon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar \nbetätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer \ndauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen \nLebenshaltung erscheinen,\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, BVerfGE 74, 51.\n\n31\n\nDarüber hinaus ist ein subjektiver Nachfluchtgrund grundsätzlich nur dann \nasylrechtlich beachtlich, wenn eine Kontinuität zwischen dem schon im Heimatstaat \nerkennbar gewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten gegeben ist,\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989, BVerwGE 82, 171.\n\n33\n\nFür Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist - anders als bei \nVorfluchttatbeständen - der volle Nachweis durch den Asylbewerber zu fordern,\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O., BVerfG, Urteil vom \n29. November 1979, BVerfGE 55, 82.\n\n35\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen und auf Grund der eigenen Angaben des \nKlägers, der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse über die politische Situation im Heimatland des Klägers hat der Kläger \nkeinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG.\n\n36\n\nDem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung kommt für die \nFrage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu bejahen sind, \nbesondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn \nseine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer \nWahrheit überzeugen kann,\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985, BverwGE 71, 180 folgende.\n\n38\n\nDie demnach über die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale \nGlaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten \nwiderspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind \nund über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende \nAngaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den \njeweiligen Kläger aufweisen,\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983, Entscheidungen zum Asylrecht \n(EZAR) 630 Nr. 8.\n\n40\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist ein Anspruch des Klägers auf Feststellung \nder Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu verneinen, denn ihm droht auf \nGrund seines individuellen Vorbringens in der Russischen Föderation keine politische \nVerfolgung.\n\n41\n\nEs fehlt nämlich an einem substantierten, nachvollziehbaren, in sich \ngeschlossenen und widerspruchsfreien Vorbringen des Klägers zu dem \nGeschehenskomplex in der Russischen Föderation, der zu seiner Gefährdung aus \npolitischen Gründen geführt haben soll.\n\n42\n\nDas Vorbringen des Klägers ist von deutlichen Widersprüchen gekennzeichnet, \ndie dazu führen, seine Bekundungen als unglaubhaft zu werten bzw. den \nRückschluss darauf zulassen, dass es sich nicht um wirklich erlebte Umstände \nhandelt. So hat der Kläger bei seiner Befragung durch das Bundesamt am \n30. Oktober 2001 ausgeführt, er habe den tschetschenischen Rebellen geholfen, in \ndem er ihnen wichtige Informationen gegeben habe. Er habe seinen Landsleuten \nStellungen der russischen Truppen bekannt gegeben; dies habe er über Funkgerät \ngetan. Wenn die Russen in ihr Dorf gekommen wären, so hätten sie immer über \nFunk weitergegeben, wo sich die Russen gerade aufhielten. Von weiteren \nUnterstützungen berichtete der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am \n30. Oktober 2001 nicht. Demgegenüber schildert er in der mündlichen Verhandlung \nvom 12. Juli 2006 seine Unterstützungshandlungen grundsätzlich anders. Auf \nBefragen der Einzelrichterin hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom \n12. Juli 2006 erklärt, die Rebellen hätten sich oft bei ihm aufgehalten und er habe \nihnen zu essen gegeben; dies sei nach der Einnahme des Dorfes durch die Russen \ngeschehen. Wer von den Kämpfern zurückgeblieben sei, habe sich oft bei ihm \naufgehalten. Er habe auch Waffen an die tschetschenischen Kämpfer \nweitergegeben. Dies sei während der Einnahme des Dorfes im Herbst 1999 \ngeschehen. Auch während der Einnahme des Dorfes hätten sich 50 bis 60 Leute bei \nihm aufgehalten und die Nächte bei ihm verbracht. Er habe ihnen zu essen gegeben. \nNachts seien die tschetschenischen Rebellen gekommen. Sie hätten sich ca. eine \nWoche, vielleicht auch zwei, bei ihm aufgehalten und seien dann gegangen. \nWiederholt nachgefragt hat die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom \n12. Juli 2006, ob damit alle Unterstützungshandlungen aufgezählt sind, die der \nKläger geleistet hat. Der Kläger hat ausdrücklich bejaht, dies sei alles, was er \ngemacht habe. Damit besteht ein deutlicher Widerspruch zu seinen Bekundungen \nbei seiner Anhörung vor dem Bundesamt; die jeweiligen Ausführungen sind nicht \nmiteinander in Einklang zu bringen. Dies ist auch nicht damit zu erklären - worauf der \nProzessbevollmächtigte des Klägers hingewiesen hat -, dass der Kläger \nmöglicherweise Schwierigkeiten hat, Geschehenes schildern zu können. Dies würde \neine Erklärung dafür geben, dass der Kläger möglicherweise Umstände nur verkürzt \nwiedergibt, nicht aber für gänzlich gegensätzliche Schilderungen. Bei den \nerheblichen Widersprüchen handelt es sich nicht nur um unerhebliche \nAbweichungen, sondern diese Widersprüche treffen den Kern des geltend \ngemachten Verfolgungsschicksals, weil es sich um die Unterstützung \ntschetschenischer Rebellen handelt, die den behaupteten Zugriff der russischen \nSicherheitskräfte veranlasst haben.\n\n43\n\nUnter Zugrundelegung der der Kammer zur Verfügung stehenden Auskünfte und \nErkenntisse erweisen sich weiter die Schilderungen des Klägers die Verhältnisse in B \nbetreffend als detailarm, sodass sie der Einzelrichterin nicht den Eindruck zu \nvermitteln vermochten, der Kläger habe sich zu dieser Zeit, nämlich von 1999 bis \n2001 tatsächlich in B aufgehalten. Auf die Bitte, konkret zu schildern, wie sich die \nVerhältnisse in B dargestellt hätten, vermochte der Kläger nur zu antworten, es sei \nalles durcheinander gewesen und es sei dort sehr schwer gewesen. Fast jeden Tag \nseien Durchsuchungen durchgeführt und Jugendliche mitgenommen worden, diese \nseien später spurlos verschwunden. Fast jeden Tag sei B bombardiert worden. Bevor \ndie Russen da gewesen seien, wären die Rebellen da gewesen. Dann sei der Krieg \nausgebrochen. Dann seien die Russen dort gewesen. Damit gibt der Kläger allenfalls \npauschale Antworten, die über allgemein bekannte Kriegsgeschehnisse nicht \nhinausgehen. Auch die Einnahme von B seitens der Russen wusste der Kläger nicht \nkonkret zu benennen, obgleich es sich um ein für jeden Bewohner einschneidendes \nEreignis gehandelt haben müsste; darüber hinaus erweist sich das von ihm genannte \nDatum, dessen er sich nicht sicher ist, als falsch. Ferner wusste der Kläger \nbesondere Ereignisse um B nicht zu nennen. Demgegenüber sind im Februar 2000 \nPräsident Maschadov, das Parlament und ein großer Teil der tschetschenischen \nStreitkräfte ausgebrochen und haben Grosny verlassen. Beim Überqueren eines \nMinenfeldes bei B kamen mehr als 3.000 Kämpfer um; C wurde der Fuß \nabgerissen.\n\n44\n\nWidersprüche sind ferner auch bei weiteren Angaben des Klägers zu \nverzeichnen. So hat er bezüglich seiner ersten Festnahme bei seiner Befragung in \nder mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006 ausgeführt, während seiner \neinmonatigen Festnahme sei er sehr viel beleidigt und geschlagen worden. Die \nRussen hätten ihn brutal geschlagen und alles gemacht, was man mit einem \nMenschen habe anstellen können. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt ausgeführt, man habe ihm körperlich nichts weiter \nzugefügt, habe ihn jedoch beschimpft und versucht, ihn psychisch fertig zu machen. \nDabei handelt es sich ebenfalls um nicht miteinander zu vereinbarende \nBekundungen.\n\n45\n\nFür nicht glaubhaft hält die Einzelrichterin ferner die Erklärungen des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006, er habe bei seiner Festnahme \nseinen Eltern gesagt, sie sollten das Geld nicht bezahlen, obwohl diese dazu bereit \nwaren, und so sei er - der Kläger - mitgenommen worden. Der Kläger war nach \nseinen Bekundungen denunziert worden, tschetschenische Kämpfer zu unterstützen, \nmusste mithin bei seiner Festnahme damit rechnen, dass er entsprechend der \nHandhabung bei Säuberungsaktionen gefoltert und verschwinden würde. Dann ist \nnicht erklärlich, dass er diesem ihm drohenden Schicksal nicht dadurch zu entgehen \nversucht, dass die Eltern den russischen Sicherheitskräften wie üblich Geld anbieten. \nSeine dafür gegebene Erklärung, wenn die Eltern ihn einmal freigekauft hätten, \npassiere es immer wieder, man müsse immer wieder bezahlen und er habe Angst \ngehabt, dass die Russen immer wiederkämen, vermag nicht zu überzeugen, denn \ndem hätte der Kläger durch seine sofortige Ausreise bzw. dadurch, dass er sich vor \neiner weiteren Festnahme versteckt, entgehen können. Kaum nachvollziehbar ist \nschließlich auch, dass - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom \n12. Juli 2006 ausgeführt hat - er nach der einmonatigen Festnahme und den \nbehaupteten Misshandlungen ohne weiteres freigelassen worden ist, obwohl die \nrussischen Sicherheitskräfte ihn der Unterstützung tschetschenischer Kämpfer \nverdächtigten. Den üblichen Gepflogenheiten würde entsprechen, dass er nur gegen \nLösegeldzahlung freigelassen worden wäre, zumal seine Eltern bereits zuvor diese \nGeldleistung angeboten hatten.\n\n46\n\nDas Vorbringen des Klägers ist damit insgesamt gewürdigt zu wechselnd, vage \nund ungereimt, um glaubhaft zu sein. Nach der bereits aufgezeigten Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des \nvon dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, \naus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Die richterliche \nÜberzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen \nSachverhalts vollzieht sich in der Weise, dass sich das Gericht schlüssig werden \nmuss, ob es dem Asylsuchenden glaubt. Dazu sieht sich im vorliegenden Fall das \nGericht auf Grund der Darstellungen des Klägers außer Stande. In der Gesamtschau \nstellen die zahlreichen Ungereimtheiten, Widersprüche und Steigerungen im Vortrag \ndie Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungsschicksals in \nentscheidungserheblicher Weise in Zweifel, weil sie schon angesichts ihrer Vielzahl \nins Gewicht fallen und zudem gerade den Kernbereich des angeblichen \nVerfolgungsschicksals betreffen und nicht etwa nur Nebensächlichkeiten.\n\n47\n\nEbenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige \nBundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nnicht vorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete \nTatsachen hat der Kläger nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. \nInsoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, \ndenen die Kammer folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n48\n\nSchließlich hat das Bundesamt zu Recht den nach § 50 Abs. 1 AufenthG \nausreisepflichtigen Kläger, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, zur Ausreise \naufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit \nder Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. Die \ngesetzte Frist beruht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.\n\n50\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG \nverwiesen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-12/25-k-1650-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-12/25-k-1650-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271145","retrieved":"2026-07-09 02:41:20.288131+00:00"}}