{"status":"available","doknr":"OLD271148","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0712.18L1366.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"18 L 1366/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \ndem Antragsteller ein vorläufiges Abiturzeugnis auszustellen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller ein \nvorläufiges Abiturzeugnis auszustellen, \n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist begründet. \n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines \nvorläufigen Umstandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige \nAnordnung treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller im \nSinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen kann, \ndass ihm ein wesentlicher Nachteil droht und nicht bis zum Abschluss eines \nHauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (sog. Anordnungsgrund) sowie dass \ner dem Antragsgegner gegenüber den Anspruch auf Aushändigung eines vorläufigen \nZeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife hat (sog. Anordnungsanspruch).\n\n7\n\nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vorliegend glaubhaft gemacht. \nInsoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom \n27. Juni 2006 (18 L 1125/06, dort S. 4, 4. Abs. bis S. 5, 3. Abs. des Umdrucks) mit \nder Maßgabe verwiesen, dass der Antragsteller nach der am 7. Juli 2006 mit 7 \nPunkten bestandenen Geschichtsprüfung nunmehr mit insgesamt 88 Punkten auch \ndie nach § 16 Abs. 7, 1. Halbsatz PO-NSchA für den zweiten Prüfungsteil \nerforderliche Mindestpunktzahl von 80 Punkten erreicht hat. Damit hat er die \nBestehensvoraussetzungen erfüllt, soweit sie nicht die - dem Hauptsacheverfahren \nvorbehaltene - Rechtsfrage betreffen, ob und ggf. inwieweit die Regelung des § 16 \nAbs. 7, 2. Halbsatz PO-NschA, derzufolge bereits das Absolvieren eines \nPrüfungsteils mit null Punkten das Nichtbestehen der gesamten Prüfung nach sich \nzieht, verfassungsrechtlich haltbar ist. Die einstweilige Anordnung ist ferner \nnotwendig, um möglicherweise gravierende Auswirkungen für den Antragsteller zu \nvermeiden, die sich ergeben würden, falls er im Hauptsacheverfahren letztlich \nobsiegen würde, nunmehr aber dem Anspruch auf die vorläufige Ausstellung des \nAbiturzeugnisses nicht stattgegeben würde (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19. \nAugust 2004 - 7 CE 04.258 -, NVwZ-RR 2005, 254).\n\n8\n\nAbschließend wird an dieser Stelle deutlich darauf hingewiesen, dass der vom \nAntragsteller avisierte Beginn eines Studiums zum Wintersemester 2006/2007 unter \ndem Vorbehalt steht, dieses bei einem Unterliegen in der Hauptsache \nmöglicherweise wieder aufgeben und das Abitur erneut ablegen zu müssen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Eine im \nEilverfahren mögliche Herabsetzung des Streitwertes kommt hier wegen der \nbegehrten - wenn auch nur vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache nicht in \nBetracht.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-12/18-l-1366-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-12/18-l-1366-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271148","retrieved":"2026-07-09 02:41:20.459311+00:00"}}